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Charter: Salzburg, Erzstift (798-1806) AUR 1252 XII 27
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27. Dezember 1252, Lieserhofen
Erw. Philipp v. Salzburg, Graf Albert v. Tirol und Graf Meinhard v. Görz vergleichen sich unter Vermittlung Bf Heinrichs v. Bamberg, DP Ottos v. Salzburg, Ulrichs v. Liechtenstein, Dietmars v. Weisseneck (Wizznekke), Konrads v. Goldegg, Gebhards v. Felben, Wulfings v. Mosheim (-hsaeim) und anderer nach Freilassung des Grafen Albert und der anderen Gefangenen miteinander wie folgt: (1.) Die Grafen Albert und Meinhard zahlen mit den übrigen Gefangenen 4900 Mark Silber. In die Gefangenschaft sind sie deswegen geraten, weil sie ohne Ursache das Stiftsland überfallen und dort schwere Schäden verursacht haben. Der Betrag wird durch eigens beurkundete Verpfändungen und Bürgschaften geleistet. (2.) Gf. Albert gibt das Schloß Virgen (Virge) nicht nur für seine Freilassung, sondern zur Gutmachung der Schäden. Da er aber zur Einantwortung des Schlosses derzeit nicht fähig ist, verspricht zugleich auch Meinhard es bis Georgi (April 24) zu tun und stellt hiefür seine Söhne Meinhard und Albert als Geiseln und schenkt die Burg Lienz (castrum Lunze), ausgenommen die Stadt, Gericht, Zoll und Maut dortselbst, sowie 50 Mark Einkünfte unterhalb "Varbenstaeyn" und Falkenstein (Valchenstaeyn), die von Heinrich Burggrafen v. Lienz und Gerhoh v. Weier (Wiarn) zu schätzen sind. (3.) Graf Albert schenkt das Schloß Drauburg (castrum Traburch) mit den Leuten und Zubehör und verspricht Sorge zu tragen, daß die Erben auf alle Ansprüche verzichten. Beide Schlösser Virgen und Drauburg werden jetzt in die Gewalt des DP Otto, Konrads v. Goldegg und Gebhards v. Felben gegeben. Wenn Virgen bis Georgi dem Erw. eingeantwortet ist, dann stellen die vorgenannten Lienz und Drauburg und Meinhard, Sohn des Grafen v. Görz, zurück. Wenn die Übergabe Virgens aber nicht erfolgt, so sollen die Genannten Lienz, Drauburg und Meinhard dem Erw. auf ein Jahr einantworten, bis Virgen ausgeliefert wird. Geschieht dies nicht, bleiben Lienz und Drauburg Salzburg zu Eigen. Damit Virgen sicher übergeben wird, bleiben seine beiden Söhne Meinhard und Albert als Geisel, letzterer für die Urfehde (pro urve). (4.) Die Gfen Albert u. Meinhard versprechen eidlich, zu veranlassen, daß ihre Erben ihre Ansprüche auf die Burg Mittersill (-sel) aufgeben; hiefür bleiben solange die Söhne Meinhards mit den übrigen Geiseln, die für die Urfehde gegeben sind, Geisel. (5.) Sie versprechen beide eidlich, getreulich dahin zu arbeiten, daß die Burg Kuenburg (Chünburch) in die Gewalt des Erw. u. s. Kirche komme. Sollte es zu einer Belagerung kommen, so geloben sie ihm, auf eigene Kosten Hilfe zu leisten und die Inhaber der Burg durch Entzug der Lehen zum Verlassen derselben zu zwingen, niemanden von ihnen in ihre oder ihrer Ministerialen Burgen aufzunehmen, ganz bes. nicht Otto v. Matrei (Matraey). (6.) Die Grafen v. Tirol und Görz versprechen eidlich, sich hinsichtlich des Geleites (conductus qui glayt dicitur) in ihren Gebieten überall an das Recht und alte Herkommen zu halten. (7.) Sie und Graf Gebhard v. Hirschberg (Hirzperch) geloben eidlich dem Erwählten auf 7 Jahre ihre Dienste gegen jedermann auf Verlangen. (8.) Graf Meinhard gelobt, von den Klöstern, Pfarrkirchen und Kaplaneien, deren Vogt er ist, nicht mehr als das Herkömmliche zu fordern und sich keine neuen nicht beweisbaren Vogteien anzumaßen. (9) Graf Albert verpfändet dem Erwählten die Burg Lind (castrum Linte) mit Leuten und Zugehör und seine Eigengüter dortselbst um 400 Mark Silber und seine Besitzungen bei Kals (Chalz) gleichfalls um 300 Mark, sein Gut Timenitz (predium aput Tymnitz) um 100 Mark, Graf Meinhard verpfändet seine Besitzungen bei Kals für seinen Schwiegersohn, den Grafen v. Tirol, um 200 Mark und beide fügen bei, daß, wenn Lind und die anderen Besitzungen bis zum Palmtag nicht ausgelöst sind, Lind und die Besitzungen, ausgenommen die Görzer Besitzungen bei Kals, die zu einem anderen Termin verpfändet sind, Sbgr. Eigen werden. Wenn Albert Lind auslösen will, so wird er Sorge tragen, daß dieses Salzburger Lehen nach seinem Tode heimfällt und in keiner Weise von Salzburg entfremdet wird. (10.) Meinhard verpfändet dem Erwählten 20 Mark Einkünfte an der Möll und bei Großkirchheim (apud Molnam et Chircham) und Graf Hermann v. Ortenburg (-burch) für den Görzer 35 Mark Einkünfte in Kals, die, wenn sie nicht reichen, der Görzer nach Schätzung des Burggrafen Heinrich v. Lienz (Lunz) und Gerhohs v. Weier (Wiar) ergänzen wird. Meinhard verpfändet dem Erw. die Vogtei in Millstatt (Milstat) für 200 Mark, seinen Markt in Reintal und Winklern (forum in Revntal et Winchlern) mit 24 Mark Einkünften, die Burggraf Heinrich dem Erw. dort anweisen wird, für 200 Mark. Wenn diese Pfänder bis Martini nicht ausgelöst sind, fallen sie ins Eigentum Salzburgs. Graf Hermann siegelt deshalb die Urkunde mit. Graf Meinhard hat Bf Heinrich v. Bamberg für 100 Mark, die der Erwählte ihm schuldet, befriedigt. (11.) Graf Meinhard stellt dem Erw. die Burg Feldsberg (Veltsperch) frei zurück und begibt sich seiner Ansprüche aus der Belehnung mit der Burghut (purchut), vorbehaltlich der Besitzungen, die er einst wld. Erzb. Eberhard resignierte und von diesem wieder zu Lehen erhielt. Der Erw. verlieh ihm 20 Mark jährl. Pfge. aus der Friesacher Münze, weswegen er ihm den Lehenseid leistete. (12.) Meinhard verzichtet auf den angeblichen Besitz des Patronatsrechtes auf die Kapellen in Premersdorf (Promars-) und Eberstein (-staeyn) und auch auf alles Recht, das ihm durch päpstl. Richter zugesprochen wurde, vorbehaltlich jener Rechte, die er künftig durch ein rechtes Gericht erlangen wird. Philipp investiert aus besonderer Gnade den Kleriker des Grafen Marquard in spirit. et temp. auf die Kapelle Premersdorf (Pretmars-). (13.) Albert stellt den Hof "Valma" bei Bozen (apud Bozanum) zurück, falls er nicht beweisen kann, daß er ihm von wld. Erzb. Eberhard zu Lehen erhalten habe, oder ihm um 100 Mark verpfändet sei. Trifft dies zu, stellt er ihn um 100 Mark zurück. Löst ihn der Erwählte aber nicht zurück, so wird der Hof jedenfalls nach seinem Tode an Salzburg anheimfallen. Alle seine Salzburger Lehen vermacht er der Sbgr. Kirche für den Fall seines Todes. (14.) Der Bf v. Brixen, die Grafen Albert v. Tirol, Meinhard v. Görz, Gebhard v. Hirschberg (Hirzperch), Eberhard v. Kirchberg (Chirchperch), Friedrich u. Boral Brüder v. Wangen (Wanga) und Ulrich v. Taufers (Tuuers) schweren wegen der Feindseligkeiten zwischen dem Erw. einer- und den beiden Grafen anderseits und wegen der Gefangenschaft des Grafen von Tirol u. a. gegen den Erw. und seines Bundesgenossen Urfehde, in die auch der Hzg. v. Kärnten und sein Sohn Ulrich sowie deren Leute eingeschlossen wurden. Zur Bekräftigung des Friedens und der Urfehde (urve) stellen die beiden Grafen Meinhards Sohn Albert, Chr., Sohn Ulrichs v. Reifenberg (Rifenberch), Hugo, Sohn Rudolfs v. Duino (Dewino), Dietrich, Sohn Schwarzmanns v. Cremona (Swartzmanni de Cremon), Meinhard, Sohn Wolfers von Fogliano (Florano), Altung, Sohn Heinrichs v. Leynanburch, Ch., Sohn Ulrichs capanus v. Tirol, und Ch., Sohn Rudolfs v. "Mernungen" auf 4 Jahre als Geisel, der Grafensohn Albert selbst auf 3 Jahre. Die Geisel werden nur für den Frieden und den Verzicht der Gräfin Mutter Uta v. Tirol auf die Burg Mittersill gestellt. Wegen Virgen bleiben die Grafensöhne Meinhard und Albert Geisel bis zur Einantwortung der Burg an Salzburg. In die Urfehde werden die Leute des Ulrich v. Freundsberg (Vrumtsperch) und des Arnold v. Rodeneck (Rodnich), wenn sie auch durch die Grafen von Tirol und Görz um Geld losgelöst wurden, keineswegs eingeschlossen. Nach ihrer Urfehde sind sie freizulassen. Bei einer Strafe von 200 Mark Silber verpflichten sich die beiden Grafen den Sohn des Otto v. Falkenstein (Valchenstain) für die Urfehde als Geisel zu stellen oder einen andern von ebensolchem Adel und Reichtum. (15.) Als Verletzung der Urfehde gilt: Gefangennahmen, Besetzung oder Neuerrichtung von Burgen, Verfolgung von Ministerialen und Leuten des Erwählten und des Herzogs Bernhard v. Kärnten und seines Sohnes Ulrich, Verletzung der Straße und Beraubung der Salzburger Leute, wenn nicht auf Verlangen der von beiden Parteien hiezu bestimmten Burggraf Heinrich v. Lienz und Wulfing v. Mosheim (-haim) bis innerhalb 8 Wochen Genugtuung geleistet wird. (16.) Die beiden Grafen versprechen, daß auch die Freunde, Blutsverwandten und Leute Heinrichs v. Mels und seines Bruders "Chlysoi" Urfehde schwören. (17.) Philipp verspricht, falls sein Vater Bernhard und sein Bruder Ulrich die Grafen in Kärnten belästigen sollten, jene von ihrem Tun abzubringen und die gräfl. Güter bei den Burgen Lienz, Drauburg und Lind zu verteidigen. (18.) Bf Heinrich v. Bamberg, Dietmar v. Weisseneck und Ulrich v. Liechtenstein versprechen, auf ihre Bitte am Frieden mitzuwirken. (19.) DP Otto versprach und Konrad v. Goldegg, Gebhard v. Felben, Otto v. Gutrat, Otto v. Walchen, Wulfing v. Mosheim und andere Kirchenministerialen gelobten eidlich, alles einzuhalten. (20.) Der Erw. verpflichtet sich bei Nichteinhaltung zur doppelten Strafe und verspricht, bis Fastnacht (ante proximam quadragesimam) eine Urkunde des Domkapitels über die Einhaltung der Bestimmungen für die Grafen zu erlangen. S.: Philipp, die Grafen und die Vermittler. DP Otto verpflichtet sich durch Siegelanhängung zur Beobachtung des Vertrages. Datum Liserhouen 6 kal. ianuar. a. d. 1253, 11 indict., in domino. Or. unvollendet nur bis incl. § 12 reichend mit 7 Siegeln, von denen 1 oder 2 fehlen, vorhanden Tirol, Görz, Weisseneck, Liechtenstein, Reifenberg, in Wien. K.-B. 6 f. 55 mit vollständ. Text. Lorenz, Deutsche Geschichte, 1, 486 und Lampel, wie vor, 415 n. 3, beide aus Or, Jaksch, MC 4, 426 n. 2529 aus Or. u. K.-B. Reg. B.-Ficker, n. 11649.  



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    Original dating clauseVI kal. ianuar. anno domini MCCLIII, XI indict.

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    • MR I 0166
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