Charter: Hauptarchiv - Urkunden (1177 -1526) 5834
Signature: 5834
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1506 V 30
König Maximilian I. kommentiert einen von seinem Vater, Kaiser Friedrich III., n den messrern ... zu Wienn und zu Sand Pöllten erteilten Freibrief, welher massen und zu was zeiten dieselben von sand Pöllten ire messer daselbsthin gen Wienn füren und verkaufen sullen, über welches Privilegium aber diegemeltenmessreraus den bestimbten baiden steten ... in irrung und spen gewachsen sind und ain yeder tail vermaint, wo1 anders dann Kaiser Friedrich yede dieselben partheyen . . . begnadt und furgesehen hiet, gehandelt würde, das sich dardurch die ander parthey ferrer nicht erneren noch die messrer knecht auf in2 behalten möchten, woraus dem Könige an der manschaft und am camergüt nachtail auch abnemen an derselben stat entsteen würde. Damit nun der König die messrer zu Wienn und zu sand Pöllten in gutem wesen, aufnemen und merung ires handwerchs behalten und bringen könne, hat er nach genügsamer verhör, zwischen inen beschehen, disen hienachvolgenden entschid getan: also das ... die . . . messrer von sand Pöllten die messer so sy machen, in die zwen jarmärkht gen Wienn, 3 darzue zu sand Jacobs tag im schnidt, 4 zu sand Ursula tag3 und zu sand Pauls tag seiner bekerung6 zu yeder derselben dreyen tägen acht tag vor und acht tag hinnach, das es järlich ausserhalb der berürten zwaier jarmärkht sechs wochen bringet, daselbsthin gen Wienn füren und da verkaufen süllen . . . on der . . . messrer von Wienn irrung und verhinderung. Nur müssen die . . . messrer von Sand Pöllten, wenn sie in den bestimbten zeiten . . . nicht verkaufen, dieselben unverkauften messer aus der . . . stat Wienn zerügkh führen oder aber daselbst zu Wienn, unzt widerumb der zeit aine . . . kümet, niederlegen und dürften diese Messer dazwischen nyemands verkauft werden; und wo dawider gehandelt würde, träte die Strafe ein, die Kaiser Friedrich im Privileg, das er den messrern zu Wienn gegeben, verhängt habe.Source Regest: Quellen zur Geschichte der Stadt Wien, Bd. II/4, Nr. 5834
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Wiener Stadt- und Landesarchiv
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mit wohlerhaltenem Siegel in rotem Wachs an Pergamentpressel (= 5831).
- notes extra sigillum:
- Auf der Plika: Commissio domini1 Regis in consilio.
Original dating clause: Mit urkund des briefs. Geben an sambstag nach dem sonntag Exaudi. ...
Notes:
1wofern.
2 Aus richtiger ir; die Stelle soll wohl besagen, daß der Fortbestand des gegenwärtigen Verhältnisses Entlassung von Handwerksgesellen in größerem Maße zur Folge haben könnte.
3 Nach dem Jahrmarktsprivilegium von 1382 gab es einen am Himmelfahrtstage beginnenden Frühjahrsmarkt und einen Herbstmarkt, der zu Katharina (November 25) seinen Anfang nahm.
4 Juli 25.
5 Oktober 21.
6 Jänner 25.
1Im Transsumpt vom Oktober 6, n° 5839, ist auch diese Notiz aufgenommen mit den Worten: und ist derselb kunigclich brief unden anf dem spacio mit den lateinischen worten underschriben: Commissio domini regis.
2 Auch das Transsumpt von Oktober 6 in n° 5839 erwähnt dieser Außennotiz, des Regestes jedoch nicht.
3 Der untere Teil der 3 mit schwärzerer Tinte nachgezogen, das Zeichen nach 5 verwischt.
Wiener Stadt- und Landesarchiv, Hauptarchiv - Urkunden (1177 -1526) 5834, in: Monasterium.net, URL </mom/AT-WStLA/HAUrk/5834/charter>, accessed at 2024-11-26+01:00
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