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FondAbt. 1 A II
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Charter: II - 058
Date: 1413 Oktober 17.
AbstractFriedrich, Wilhelm und Friedrich, Landgrafen in Thüringen (Doringen) und Markgrafen zu Meissen (Missen) an Burgmannen, Mannen, Bürgermeister, Ratleute und ganze Gemeinde an der Ohm (Hoenberg, Homberg/Ohm): Sie haben auf ihre Mahnung zur Erbhuldigung von diesen keine redliche Antwort erhalten, jedoch erfahren, dass diesen von anderer Seite mitgeteilt worden sei, die Erbhuldigung sei künftig kraftlos, doch seien die Urkunden, die ihres Oheims Landgraf Ludwigs Vater und Vetter mit ihren Vätern und Vettern über eine rechte Erhuldigung ausgetauscht haben, sowie die Verpflichtung der Stadt, worüber sie eine ältere Ukunde besäßen, nach wie vor in Kraft. Deshalb ermahnen sie diese, niemanden außer ihrem Oheim Landgraf Ludwig und ihnen Huldigung zu tun. Sie sollen sich so halten, dass künftig keine Mahnung mehr nötig wird und schriftlich antworten.

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Charter: II - 059
Date: 1417
AbstractJohannes Bischof von Worms (Wormatiensis) bestätigt die Stiftung eines Benefiziums ('beneficium sacerdotalem perpetuum') dazu Hentysel Pleban und die Geschworenen der Pfarrkirche St. Nazarius in Wald-Ülversheim (Ulverszheim) in seiner Diözese, mit Renten und Gefällen, Gütern und Vermögensteilen dieser Kirche unter Mithilfe anderer Gläubigen am Altar St. Michael (Michahelis archangeli) in dieser Pfarrkirche zu Ehre und Lob Gottes, der hl. Jungfrau Maria, aller Heiligen und des hl. Michael, sowie zum Seelenheil des Plebans, der Geschworenen, aller Gläubigen, die Beisteuer geleist haben, sowie aller Eltern derselben und aller Gläubigen, mit Genehmigung von Dekan und Kapitel der Kirche St. Gangolf in Mainz (Maguntinensis), der Patrone und Kollatoren dieser Kriche vollzogen, wie dies im einzelnen in der Urkunde enthalten ist, an die dieses Transfix befestigt ist. Der Ausst. erfüllt damit einen Wunsch von Pleban und Geschworenen, bestimmt jedoch abändernd, dass diese den Priester dieses Altars nicht zur Zahlung von drei Schillingen zwingen dürfen, wenn er aus Krankheit oder aus rechtmäßigem Grund in der Woche drei Messen nicht liest, sowie dass das Beneficium nur einem Angehörigen des Wormser Bistums (dyocesano Worm.) verliehen werden darf. Der Ausst. überträgt das Benefizium dem ihm von Pleban und Geschworenen praesentierten Priester Conrad gen. Etgin.

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Charter: II - 060
Date: (1421 - 1427)
AbstractRest eines Güterverzeichnisses des Johann Kämmerer von Worms (+ 14.10.1427)<lb/>Die dritte Aue hält 85 Morgen hat er für 30 Gulden Martini verliehen laut Urkunde. Der "Werde" in der "Elspecher Auwen" ist für jährlich 3 Pfund Heller verliehen. An den 16 Mannsmahd Wiesen zu Eich (Eyche) gehören seinem Vetter Wyprecht und dem + Vater der Ausst. 11 Mannsmahd verliehen auf 8 Jahre für 2 Gulden, nun Henne Eckelman 6 Jahre ab 1421 zu 2 1/2 Gulden, am 15.08. fällig. Martinizinsen in der Stadt Worms (Wormsze): 4: Heller 1 Pfennig vom Haus "zu der Scheren" "vor Juddenbireter" geben die Barfüßer, 7 ß und 1 Heller gibt Mertze der Bender von 1 Haus "an der Kolbengaszen" gegenüber dem Born, neben dem Haus "zum Diemersteyn" waren vorzeiten 3 Häuser, hießen "zu Slueraffenlantd", 4 1/2 Unzen Heller auf dem Spital zu Worms, 4 Engels und 6 Kapaunen geben Junge Gotzen Söhne von einem HJaus bei St. Michel. DIe Marau (Marauwe) über dem Rhein (jensyt Rins) 150 Mannsmahd Wiesen, der Graben um die Marau (Marauwe) ist verliehen, ist Lehen vom Bischof von Worms. 4 Pfund Heller weniger 5: dem Ausst. und seinem Vetter Hans und Diether; Hans, Diether und der Ausst. haben gemeinsam "Sant Pancracien"-zinse 5 Pfund Heller 6 Kapaunen, davon hat der Ausst. 25 ß 4 1/2 Heller und 1/4 von 6 Kapaunen. Der Ausst. und seine Vettern Hans und Diether und Johan Kemmerer haben 10 Pfund Heller von 10 Morgen Wingert "an der radegruben" ziehen "uber den galgenwegk", gebühren ihm 2 Pfund Heller, Lehen aller Kämmerer vom Bischof zu Worms (Wormsz) Martini 120 Pfund Unschlitt auf den Weinschrädern zu Worms (Wormsz), davon der Ausst. 22 Pfund, ein Recht am Fahr zu Worms (Wormsze), 1 Nachen (Newe) und 1 Viertel eines "hochborts", dazu jährlich auf dem "Kesezolle" "uff dem Obeszmarckte" 2 "varten", eine voll Erdbeeren (Erpern) 2 lange Gläser und 2 große irdenen Töpfe (Heffen) mit 2 Deckeln; den "Büdensantd" und das "Beldych" neben dem "Büdensant" (Biedensand) mit ihrem Zubehör, das Oberfeld mit seinem Zubehör, oben am Fahr, daran hat Herr Heinrich Kämmerer nichts.

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Charter: II - 061
Date: 1422 August 23.
AbstractSchultheiß Lotze von Bensheim, Henne Dyetmar, Herman Wirtschafft, Peter zum Roppen, Peter Mege, Schöffen und das weltliche Gericht der Stadt Worms (Wormsz) bekunden, dass vor ihnen Johann von der Emysz und Else dessen Frau und Ketherin, der Else Tochter, ihren Garten vor der Neupforte (vor der Nuwenporten) mit seinen Zinshäusern (Zinszhuseren), Kelterhäusern (Kelterhusen) und Zubehör, gelegen zwischen Frau Ketherin Rupelinn und Peter Nurshe, frei, ledig, eigen von allen Zinsen und Gülten, wofür sie Gewähr leisten, nach der Stadt Worms Recht und Gewohnheit an Contze von Würzburg (Wirtzburg) den Kürschner (Korsener) und Getze dessen Frau für 110 Gulden, die bereits bezahlt sind, verkaufen.

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Charter: II - 069a
Date: 1433 Oktober 11.
AbstractDiether Kämmerer bekundet die Eheberedung seines Sohnes Adam mit Kunigunde Herrn Heinrichs Beyers verstorbener Tochter und bewittumt diese auf seinen Teil der Dörfer Abenheim (Obenheym) und Mölsheim (Melmszheym) mit Vogteien, Gerichten, Gülten, Zinsen, Zehnten, Atzungen, Diensten und allem ihrem Zubehör, es sei Pfandschaft oder Eigentum und dazu allem, was er oder sein Sohn Adam künftig dort erben mögen, wogegen Frau Agnes von Ochsenstein (Ochssensteyn), Herrn Heinrich Beyers Witwe, Kunigunde ihrer Tochter und Adam seinem Sohn zu einer rechten "Heimsteuer" und "Zugeld" 100 Gulden jährlicher Gülte gegeben, fällig Martini auf den Turnosen (Tornissen), die sie und ihre Söhne zu Lehen haben vom Reich auf dem Zoll zu Boppard (Boparten) auf Lebzeit, die Herrn Heinrich Beyers Söhne ablösen können mit 1500 Gulden, wie sie zu Mainz (Mentz) und zu Frankfurt (Ffranckfurt) gängig sind. Doch sollen sie diese Ablösung einen Monat vor dem 23.04. (St. Georgentag), in ihr Haus, da sie Haus halten verkündigen mit ihren offenen versiegelten Briefen und soll danach die Ablösung erfolgen auf St. Georgentag, 14 Tage vorher oder nachher zu Oppenheim (Oppenheym), Mainz (Mentz) oder zu Bingen, wo Kungund, Adam oder deren Erben es wünschen. Doch sollen dann die 1500 Gulden nach beider Freunde Rat wieder angelegt werden. Was ihr darüber hinaus noch von ihrem väterlichen Erbe zusteht, soll sie vom Eigengut, das Herr Heinrich, ihr verstorbener Vater zu Boppard (Boparten) hinterlassen und nur falls dort ein völliger Ausgleich mit den Erbteilen, die ihre anderen Schwestern erhalten, nicht möglich, von Gütern bei Boppard (Boparten) haben. Ebenso bleibt ihr auch nach ihrer Mutter Tod ihr Anrecht auf ihr mütterliches Erbe. Auch soll der jeweilige Wartpfennig der Frau Agnes und ihrer Kinder zu Boppard (Bopparten) auf dem Zoll Adam und Kunigunde schwören ihnen die jährliche Rente zu liefern. Falls Adam ohne Leibeserbe stirbt, soll Kungund Wittum und Heimsteuer auf Lebzeit behalten, worauf das Wittum an Adams Erben zurückfallen soll. Ebenso soll Adam, falls Kungund stirbt auf Lebzeit Heimsteuer Zugeld behalten. Falls Adam stirbt kann Kungund bei ihren Kindern bleiben oder soll, falls sie dies nicht will, ihr Wittum haben und 1/4 der fahrenden Habe, was sie will auf Lebzeit, außer Pfandschaft und Geschützen in den Schlössern (Slossen), die dem nächsten Erben werden und bleiben sollen. Falls die Vogtei (Fautige) zu Abenheim (Obenheim) und Mölsheim (Melmszheim), die Pfandschaft ist, für 1900 Pfund Heller von den von Nassau (Nassauw) wieder abgelöst werden, soll das Geld wieder angelegt werden zu ihrem Wittum.

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Charter: II - 062
Date: 1438 Dezember 18.
AbstractDer Offizial des Propstes zu St. Paul in Worms bekundet, dass sich NIcolas Sneplock und Katherin dessen Frau verpflichtet haben dem Dominikanerinnen Liebenau 3 Pfund Heller Zins von dem Kram "unter den Dreszelern" und Haus und Kram dabei zu entrichten, nach Inhalt des Erbbriefes vom 26.01.1391, an den dieses Transfix geheftet ist.

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Charter: II - 063
Date: 1443 Januar 30.
AbstractDer Offizal des Hofes zu Worms (Womsze) bekundet, dass vor seinem Gericht (als wir in dem cruczgang zu Wormsze zu geriect saszen) im Domkreuzgang Henn Ort und Huse seine Frau die Mühle zwischen der Lochmühle bei St. Michael (der lochmulen by sant Micheln) zu Worms (Wormsze) und der Speyerer Pforte (Spirer porten) gelegen, genannt die kleine Walkmühle (clein walckmule), mit allem Zubehör von Dekan und Kapitel des Stiftes St. Paul zu Worms (Wormsze) und den geistlichen Frauen, der Äbtissin und dem Konvent des Klosters zu Nonnenmünster (Nonnenmonster), ZIsterzienser-(graes)Ordens, in Erbbestand nehmen, wie Herr Johann Criege von Gabsheim (Geispiszhem) Domherr und Kanoniker und Amtmann zu St. Paul, wegen Dekan, Kapitel, Äbtissin und Konvent es ihnen für jährlich ewigen Zins von 24 Malter Korngülte, alle Fronfasten 6 Malter Korn verliehen, die sie spätestens einen Monat später zu geben geloben. Die Beständer sollen 20 Goldgulden in den beiden nächsten Jahren am Haus verbauen, 10 bis zum nächsten 24.06 (sant Johannstag des heiligen deiffers) und 10 im Jahre danach und Mühle und Haus in gutem Bau halten, bessern und nicht ärgern. Sie setzen als Unterpfand: 1 Morgen Wingarts "Im Handal" neben Hunffrits Henchin, anderseits sie selbst, gibt jährlich "den Barfuszen" zu Worms (Wormsze; Franziskaner) 11 Schilling Heller Zins, das bei versäumter Zahlung oder falls sie die Mühle nicht in Bau und Besserung hielten oder die 20 Gulden nicht verbauten, verfallen soll mit Mühle und aller Besserung und Zubehört und aufgeholt werden kann von Dekan und Kapitel zu St. Paul und Äbtissin und Konvent zu Nonnenmünster (Nonnenmonster) ohne Gericht und Gerichtsklage, als hätten diese es erklagt und gewonnen 1 Tag und 6 Wochen und seien diese mit Schöffenurteil des Gerichts zu Worms (Wormsze) darein gesetzt und hätten es Jahr und Tag innegehabt. Dagegen soll die Beständer keine Freiheit, Bürgerschaft oder Gnade von Päpsten, Kaisern, Königen, Fürsten, Herren oder Städten oder Gewohnheiten und Herkommen schirmen, bei Verkauf der Besserung sollen sie diese vorher Dekan und Kapitel zu St. Paul zu Worms (Wormsze) anbieten und vor andern gönnen.

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Charter: II - 064
Date: 1443 Juni 12.
AbstractPapst Eugen IV. erteilt, da, wie er erfahren, die Stiftskirche St. Paul in Worms (Wormatiensis), zu der wegen der vielen Wunder, die durch das Blutwunder dort geschehen sind (ad quam ob nonnulla miracula, que ex sanguine miraculoso inibi honorifice recondito fiunt) eine Menge Volkes jener Gegenden zusammenströmt, in ihrem Bau vom Verfall bedroht ist und an Büchern, Kelchen und kirchlichen Ornamenten, Mangel leidet, da dazu das Vermögen der Kirche nicht ausreicht, sondern Beihilfen der Gläubigen notwendig wären, damit diese Kirche mit gleichen Ehren besucht, in Gebäuden und Bau wiederhergestellt, kirchliche Ornamente erworben und die Verehrung des Volkes zu ihr vermehrt und die Gläubigen desto eher der Verehrung wegen zusammenströmen und zur Wiederherstellung ihre unterstützende Hand reichen, allen wahrhaft Büssenden und Bekennenden die diese Kirche am Fronleichnamsfest jährlich von der ersten bis zur zweiten Vesper besuchen und zu Wiederherstellung und für Erwerbungen ihre Hand reichen, einen Ablaß von 7 Jahren und ebensoviel mal 40 Tagen, für jetzt und alle künftigen Zeiten und erteilt allen denen, die diese Kirche besuchen, zu ihrem Bau und zur Erwerbung der Ornamente ihre Hand reichen oder dort andere fromme Almosen geben, eine Indulgenz für dauernd, die er jedoch auf eine bestimmte Zeit nicht festlegt.

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Charter: II - 065
Date: 1447 Februar 8.
AbstractSchultheiß, Schöffen und Gericht zu Pfeddersheim (Pedirszhem) bekunden, dass Cristman Waltman und Metzgin Eheleute, Bürger zu Pfeddershzeim (Pedirszhem) vor ihnen von der Geißlerbruderschaft (geischeler brudersdhafft) Güter in Erbbestand nehmen: 1 Zweitel Acker "uff Peln" oben an Junker Nyclas von (Schwdin) utnen Wertzen, 1 Morgen Acker "uf Peln by dem Sledewege" unten zu Martin Olman, die eigen sind, für 5 Viernzel Korn, Wormser (Wormszer) Maß, zwischen Mariae Himmelfahrt und Geburt jährlich auf einen Boden zu Pferddersheim (Phedirszszem), wohin die Brüder es haben wollen, auf Kosten der Beständer zu liefern. Falls sie nicht zahlen, können die Brüder das Gut nach Recht und Gewohnheit des Gerichts zu Pfeddersheim (Phedreszhem) in Besitz nehmen.

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Charter: II - 066
Date: 1447 April 29.
AbstractHenen Kübel und seine Frau Catharina, wohnhaft in Dirmstein als Beständer der dortigen, dem Martinsstift zu Worms gehörigen Mühle (uff der Bach by dyrmsstein), geben 12 Malter Korn jährlich als Korngülte.

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Charter: II - 067
Date: 1447 Juni 21.
AbstractPapst Nicolaus V. teilt dem Vitztum des Rheingaus (vicedomino Reinensi) und den Dekanen der Stiftskirchen St. Martin in Worms (Wormatiensis) und St. Stephan in Mainz (Maguntinensis) mit, dass er dem Eckard Lancknecht, Kanoniker der Kirche St. Paul in Worms (Wormatiensis) ein Kanonikat dieser Kirche überträgt und ihn dazu und zu einer Pfründe (prebendam) oder einem Amt (officium) und auch zu einem kirchl. Benefizium mit oder ohne Seelsorge daselbst, sowie zu einem Kanonikat oder einer Pfründe im Dom oder in einer anderen Kathedralkirche dieser Art providiert und befiehlt dem Bischof von Worms (Wormaciensis), dem Propst, Dekan, Scholaster, Kustos und dem Kapitel der einzelnen Kanoniker der Wormser (Wormatiensis) Kirche bei Vakanzen Eckard oder dessen Prokuratoren im Sinne der Provision diese Stellen zu übertragen und ihn zu St. Paul als Kanoniker aufzunehmen.

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Charter: II - 068
Date: 1458 Januar 9.
AbstractOtt Schondorffer, Land- und Stadtrichter zu Landsberg (Landsperg) urteilt auf die Klage des Wilhelm Ärsinger gegen Änderlin Meir zu Ehingen, dass Mair diesen in einem Holz, das Lehen vom Kloster Benediktbeuren (Benedictenpewren) ist, überhauen hat und diesem Unrecht getan habe.

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Charter: II - 068a
Date: 1458 Februar 25.
AbstractPachtrevers über dalbergische Güter in Gerolsheim

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Charter: II - 069b
Date: 1464 Januar 20.
AbstractDer Offizial des Dompropstes zu Worms erteilt auf Bitte der Frau Kungunden Beyern, Witwe des Herrn Adam Kämmerers (Kemmerer), ein Vidimus der inserierten, von Dieter Kämmerer am 11.10.1433 ihr ausgestellten Wittumsverschreibung.

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Charter: II - 070
Date: 1465 Januar 16.
AbstractPetrus Fyngk, Pfarrer zu St. Lamprecht zu Worms, Jacop Daube genannt Wachenhem [Wachenheim], Heinrich Silberborner, Mattis Moler und Diederich von Wolffspach, Kirchengeschworene dieser Pfarrei bekunden, dass Prior und Konvent des Klosters zu den Predigern zu Worms (Dominikaner) ein Pfund Heller ewige Rente, am 23.04. (St. Jorgentag) fällig an die Pfarrkirche mit 24 1/2 Pfund Heller abgelöst haben.

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Charter: II - 071
Date: 1471 Dezember 8.
AbstractHen Wyrtt Schultheiß, Cleschin Demudt, Herman Haferkorn, Stynshechin, Nesen Ciliax und alle Hübner des Gerichts zu Dorn-Dürkheim (Dorndorgheim) bekunden, dass vor ihnen Peter Deneycher und Engel seine Hausfrau, wohnhft bei ihnen, von dem heiligen Almosen und Hospital (Almus und Spytall) des Berges und Hauses zu Hessloch (Hesseloch) und dessen Pflegern Anthis Beder und Kamp Hen Schultheiß daselbst in Erbbestand genommen haben 1 Zweitel neben der Frettenheimer Straße (Frettenheimer Straiszen), neben St. Georgen nach Dorn-Dürkheim (Dorgheim) zu, 1 Morgen "am Crutzwege" Anlieger: nach Dorn-Dürkheim (Dorgheim) zu: Wyrtten, nach Bechtheim an die Frau von Engasen (Ingasz), 1 Morgen stößt auf das "Heiligenhäuschen" (Helgenhuseln) an der ... in Dorn-Dürkheimer (Dorgheimer) Gemarkung, in Alsheimer (Alszheimer) Gemarkung 1 1/2 Morgen zu .... neben der Straße auf beiden Seiten Anlieger Baumhens Ciliax, 3 Morgen ziehen die "Dorsffart" hinaus Anlieger nach "Dorgheim" zu Clas Graen nach Alsheim "Alszheym" Helts Erben, 1 Morgen jenseits der Straße nach Alsheim (Alszhein) Anlieger nach Dorn-Dürkheim (Dorgheim) zu Baums Henchen für 2 Malter Korn und 1/2 Malter Gerste jährlich zwischen Mariae Himmelfahrt und Geburt oder 14 Tage danach nach Hessloch (Hasseloch) auf den Berg und ins Spital auf der Beständer Kosten. Als Unterpfand setzen die Beständer die genannten Güter mit ihrem Ertrag, sowie 1/2 Morgen Acker in der Gemarkung Dorn-Dürkheim (Dorgheimer margken) neben dem Morgen, der "am Helgenhuseln" liegt, nach Dorn-Dürkheim (Dorgheim) zu neben den Frauen von Hochheim (Hoicheym). Falls sie mit Entrichtung des Zinses säumig bleiben, sollen die Güter und deren Ertrag dem Hospital verfallen, das dieses nach Jahr und Tag, wie seine anderen eigenen Güter behandeln kann.

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Charter: II - 072
Date: 1479 August 9.
AbstractSchultheiß, Bürgermeister und Schöffen des Gerichts zu Homberg an der Ohm (Homburg ane der Omhe) bekunden, dass Mertin Glymen von THemar (Theymarn) am 26.06.1479 (uff mytwochen noich Albani) unbedrängt, unbezwungen, freiwillig vor sie gekommen und angebracht, dass er mit Conczeln Ortwins in ein Gerücht (Geroichte) gekommen und bereit sei sich zu verantworten, dass er nichts mit ihr zu tun gehabt habe, worauf der Schultheiß ihm anstatt ihres Gerichtsherrn und Junkers Sietdichs von Berlepsch (Berleubschen) den Eid abgenommen, dass er 14 Tage später erneut vor Gericht erscheinen sollte und der vorgenannten Contzeln ihre Ehre und "Glimpf" zu bekunden, zu welchem Tag er zwar erschienen, jedoch seinem Eid nicht nachgekommen, sondern heimlich vom Gericht in die Freiheit (uff die friehyt) gegangen und vor ihnen flüchtig geworden sei, da sie ihm doch weder Gericht noch Recht geweigert hatten, was sie auf ihren Eid nehmen, den sie allen ihren rechten Erbherren und ihren Junkern von Berlepsch (Berleubschen) ihres Geldes wegen, geleistet. Falls sie daran nicht Genüge getan und ihnen dies nachgewiesen werden kann, sind sie bereit das Versäumte nachzuholen.

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Charter: II - 073
Date: 1480 Juli 11.
AbstractSchultheiß, Schöffen, Gerichtsleute und die ganzen Gemeinden der drei Dörfer Weisenheim am Berg (Wiszenheim), Bobenheim am Berg (Babenheim) und Kleinkarlbach (Cleinkarlbach) verkaufen mit Wissen und Willen des Junker Emich des Jungen Grafen zu Leiningen (Linyngen) und zu Dachsburg (Dagspurg) dem Dechant, Kapitel und den Personen der gemeinen Präsenz des Stifts Unserer lieben Frauen zu Worms 10 Gulden jährlicher Lösungsgülte, für 200 Gulden (rhein.) unter Stellung von Leistbürgen für die jährliche genaue Entrichtung und der Gemeinden Groß- und Kleinbockenheim (Groß- und Steinbuckenheim) als Mitbürgen und Selbstschuldner und mit der Bedingung des Wiederkaufs.

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Charter: II - 074
Date: 1481 Juni 15.
AbstractPhilipps Cleyman und Agnes seine Hausfrau nehmen von Priorin und Konvent des Dominikanerinnenklosters St. Agnes zu Liebenau bei Worms (Lybenauwe uszwendig der Statte Worms) Güter zu Flomborn (Pflomern) im Dorf und in der Mark in Erbbestand für 38 Malter Korn jährlich. Die Güter und Unterpfänder für 20 Gulden sind: Haus, Scheurn, Garten, Hof und Hofreite mit allem Zubehör im Dorf Plomborn (Pflamborn), zwischen "Dorffgraben" und "Gredenphule" "by der Widen", 4 Morgen "by der weyden", 1 1/2 Morgen "under dem Müeszbborn", 3 Morgen "in den setzen", 1 Morgen "roffwerters", 2 Morgen "uff der Leymküten", 7 Vieretl "uff den steder wegk", 1 Morgen "uff den Ulverszhemer und steter wegh", 9 1/2 Morgen "am Stetter Wegke", 3 Morgen "in dem Stetterwegk", 1 1/2 MOrgen "uff den Stederwegke", 2 Morgen "uff densledwegke", 1 Zweitel "uff den Ulvesheymer wegk", 1 1/2 Morgen "uff den Ulweszheymer wegk", 2 Morgen "uff die 9 Morgen", 5 Morgen "an der Steden Gemarcken", zusammen 43 Morgen; im anderen Feld nach Dintesheim (Duncziezheim) zu: 5 1/2 Morgen "in dem Ulweszheimer Wegk", 6 Morgen daselbst, 1 Zweitel "uff den Ulweszheimer Wecke", 1 Morgen "uff den Ulweszheimer wecke", 2 Morgen daselbst, 1 Zweitel daselbst, 1 Zweitel "uszweters", 1/2 Morgen "uszbasz", 4 Morgen "uszbasz", 2 Morgen "uszwertersz der Derschen (=Deutschen?) Herrn XX Morgen", 1 Zweitel dabei, 1 Zweitel "uff den Eppelszheymer holezwegk", 2 Morgen "an dem Pützacker", 5 Morgen "renwerters", 2 Morgen "reinwerters", 1 1/2 Morgen "reinwerters", 1 Morgen "am lufftentenstein", 3 Morgen "obendran", 3 Morgen in dem Dintesheimer (Duczheymer) Felde, 7 Viertel "uff den Eselborner wegk", 2 1/2 Morgen "uff der Stygen", 1 1/2 Morgen dabei, 1 Zweitel "rinwarters", 2 Morgen "Am Alszhym phade", 1/2 Morgen "binden an den Wingarten", 1 Morgen "sbewerters", 2 1/2 Morgen "in dem nyderfelde", 1 Flecken Wiesen "do bye", zusammen 51 Morgen. Unterpfänder: 1 Viertel "hinder der alten Bürge", 1 Zweitel "uff den Ulöweszheimer wegk", 2 Morgen "uff das ender Velte" nach Dintesheim (Duntziszheym) zu, "uff den Eppelszheimer Hltzwege", ledig, eigenfrei von Zins und Gülte. Anlieger, mehrfach genannte in ( ), nmacdh dem Rhein (Ryne) und dem Wald, nach Dintesheim (Tuntheszheym) und Esselborn (Eselborn) zu: Kirche zu Armsheim (Armszhem, Armesheyme) (8), Syfriedt Bocks ERben (7), Philipps Cleymen, der von Kronberg (Cronberg) (4), Detuschherren (2), Pastor von Dintesheim (DUnthesheym), Kirche (7), Pfarrei (8), Salve (1) und Sanct Margarethen Altar zu Plomborn (Plamborn), Francken Clasz(en) zu Oberflörsheim (Hernflerszheim), Junker Myas Fusz, Junker Myas von GUndheim (Guntheim), hl. Cruez Altar zu Gundersheim (GUnderszheim), Hammerszhen, Eberlin zu Kettenheim (Kedenheim), Junker Diehter Landschade (3), Junker Sifrid von Lewenstein (Lebenstein), die von Liebenau (Liebenouwe), die Pitanz (Pedantzigen) zu Oberflörsheim (Plerszheim), der von Rodenstein (Rodensteyn), Rosenporthen (Rosenpotchs) von Alzey (Altzey) (2), Rudolffs Peter (4), dem junden Schenck(en) (2), Schenckmanszhenne (4), Nese Scherrer (2), Philipe Schnider, Junker Conrad von (Sweynheim) (3), von Sickingen, Ulches Wenderling, Prediger Herrn (4), Reicher Konvent (3) und unsere lieben Frauwen Brüder (5) zu Worms (Worms, Wormsz). Die Korngülte ist jährlich zwischen Maria Himmelfahrt und Geburt nach Liebenau (Liebenowe) in das Kloster oder nach Worms in die Stadt vor ein Haus, das benannt wird, zu liefern. Das Gut soll stets unverteilt bei einem Stamm bleiben.

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Charter: II - 075
Date: 1483 Mai 26.
AbstractWernher Eppenstein verkauft mit Einwilligung des Junkers Godfridt Herrn zu Eppstein (Eppenstein) und zu Münzenberg (Myntzenberg), Grafen Diez (Dyetsche) seines gnädigen Junkern an Heinrich Rieteseln und Margrethen desesn Frau und dessen Erben oder dem Inhaber der Urkunde alle seine Güter, Äcker, Wiesen und anderes zu Hausen beii Butzbach (Husen by Butzpach), die vor ihm die Lapiszen und er bisher ganz frei besessen, "alt recth Bambergs güt" genannt, mit aller Freiheit und Gerechtigkeit für 90 rhein. Gulden, die sie ihm bereits bezahlt haben. Der Ausst. hat für sich und seine Erben verzichtet und die Käufer eingesetzt mit Gericht und Recht von Schultheiß Caspar Armbruster von Butzbach (Butzpach) und anderen Schöffen des Bamberger Gerichts zu Hausen (Hüsen).

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Charter: II - 076
Date: 1495 März 21.
AbstractConrat Stirtzel von Bucheim Dr. und Ritter, königl. Kanzler schreibt an Bürgermeister und Rat der Stadt Kitzingen (Kytzingen), bittet sie um Beistand gegen eine verdächtige Person, die seiner alten erkrankten Base Anna Ruppin aus ihrem Haus etwas merkliches an Gold, Kleinodien und anderem gestohlen hat; ist nebst seinem Bruder und anderen seinen guten Freunden zu Gegendiensten bereit.

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Charter: II - 077
Date: 1495 August 18.
AbstractKönig Maximilian I. an Bürgermeister und Rat der Stadt Verdun, mahnt sie wegen Zahlung ihrer Reichssteuer nach Frankfurt/M.

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Charter: II - 078
Date: 1498 Juli 29.
AbstractBürgermeister, Schöffen und Rat der Stadt Homberg an der Ohm (Homburg uff der Oheme) freien seine Hofreite mit ihrem Zubehör genannt "Wolffshobestaidt" in der Stadt, beim Haus des Predigerordens, von allen Geboten, Verboten, Bede, Dienst und Pflicht, die der Stadt jetzt und künftig zustehe. Herr Johann Koch Altarist und Kaplan von St. Elisabeth auf der Burg daselbst soll diese Hofreite auf Lebzeit selbst gebrauchen und aufbauen, doch soll sie danach wieder zu ihrer Bede, Gebot und Verbot gehören, wie jedes Mitbürgers Haus, dieses jedoch auch vorher schon, falls Herr Johann Koch das Haus zu verkaufen genötigt wäre.

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Charter: II - 079
Date: 1499 Januar 14.
AbstractPeter Schannts und Michel Silge, beide von Worms (Wurms), bekunden, dass am 28.05.1497 (Sonntag nach unseres Herren Lichnamstag des 97. jars der mindernn zale) sie sich dem Herrn Ludwig von Isenburg (Isennburg), Grafen zu Büdingen (Budingen) verdingt eine Figur (Gestalte) in der Kapelle des Schlosses Büdigen (Budingen) zu machen, zwischen dem 24.06. (sanct Johanns Sonbenden) und dem 11.11 (Martiny) 1497 für 50 Goldgulden, dass sich die Vollendung bis zum 13.01.1499 (sontag nach Erhardi) hinausgezogen hat, wo sie dem Auftraggeber bitten mußten, ihnen 10 Gulden mehr zu geben und 2 Gulden für andere Sachen in der Kapelle, die sie nebst einen Geschenk von 40 Gulden von diesem erhalten haben.

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Charter: II - 080
Date: 1499 April 11.
AbstractJohann Bischof von Worms (Wormatiensis) erläßt eine Gottesdienstordnung für die Geistlichkeit seines Bistums (Divinus ordo)

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Charter: II - 081
Date: 1499 Oktober 21.
Abstract"Reinhart von gotts gnaden zu Jherusalem und Sicilien etc. konig, herczog zu Lothringen und zu Bar Marggraff, Marggraff zu Pontamousson, graff zu proventz zu Widemont und zu Aumalle" an Kammerrichter und Beisitzer des königl. Kammergerichts zu Worms, bittet seinen Anwalt Dr. Veltin von Dürkheim (Durckem) in dem jenem erteilten Auftrag anzuhören und jenem Glauben zu schenken wie ihm selbst.

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Charter: II - 082
Date: 1501 April 13.
AbstractMarx Morszheimer (Morßheimer), Schultheiß des Gerichts der zwei Dörfer Hochheim (Hocheym) und Pfiffligheim (Peffelkeim), bekundet, dass vor ihm und den Hübnern Philip Decker und seiner Frau Agathe 3/4 Gulden Gülte, jährlich auf Martini oder 14 Tage danach fällig, den Brudermeistern der Elendenbruderschaft in der Pfarrkirche zu Pfiffligheim (Pfeffelkeim) für 15 rhein. (Ryniszsche) Goldgulden Wormser (Wormbszer) Währung verkauft haben und als Unterpfand setzen: ihr Haus und ihren Hof zu Pfiffligheim (Pfeffelkeim) "in der Mulgaszen" zwischen Ulrich Schniders Witwe oben und Henchen von Ramssen untern, zinst jährlich 1 1/2 Viernzel Korn den Jungfrauen zu Hochheim (Hocheim), 1/2 Morgen roten Wingerts an den 5 Morgen, Anlieger oben das Spital zu Worms (Wormbsz) unten Philipps Ulrichs Sohn NIclas, ist eigen. Ablösbar jeweils vor dem 23.04. (Georgii) mit 15 Gulden.

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Charter: II - 083
Date: 1501 Juli 27.
AbstractGeorg Wickher Schultheiß, Johann Eberbecher, Jost Zoller, Hamman Jerckhen, Peter Volkrag und das weltliche Gericht der Stadt Worms bekunden, dass vor ihnen Paulus Messersmyt von Koblenz (Cobolentz) und seine Ehefrau Agnes einen Gulden Gülte, Wormser Währung (Wormszer), auf ihrem Haus in der Milchgassen zwischen einem Eckhaus oben und Birsten Elsz unten, das vorher schon zwei Pfund Heller Zins gab, dem Sigmund Wonsam dem Jungen und seinen Erben für 20 Gulden, die sie bereits erhalten, verkaufen. Die Gülte ist jährlich zu zahlen am 2.2. (unser lieben frawentag Liechtmesz zu latein genannt purificationis) oder 14 Tage danach. Unterpfänder sind alle Nützer anderen Güter der Verkäufer, halb oder ganz ablösbar an "St. Jacobstag des heiligen Aposteln".

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Charter: II - 084
Date: 1504 Februar 9.
AbstractA. vicomte (vicecomes) "Sfortia", Kardinal tit. s. Ma(riae), Vizekanzler der hl. röm. Kirche, teilt mit, dass Papst Julius II. im geheimen Konsistorium auf den Vortrag des Kardinals tit. St. Georg die einhellige Wahl des Reynard von Rippur (Reyperg), bisher Kantor der Wormser (Wormaciensis) Kirche, in der Vakanz nach dem Tod Bischof Johanns, durch das dortige Kapitel, gebilligt und bestätigt hat und ihn der genannten Kirche als Bischof und Hirten vorstellt, ihm Sorge und Verwaltung der Wormser (Wormaciensis) Kirche in geistlichen und weltlichen Angelegenheiten überträgt und Reinhard von allen Zensuren, die die Durchführung noch verhindern könnten, absolviert (Bischof Reinhard von Rüppurr)

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Charter: II - 084a
Date: 1505 März 4.
AbstractGültbrief der Stadt Worms

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Charter: II - 145
Date: 1507 November 3.
AbstractAntonius Fauth, Unterschultheiß und Amtsverwalter, Hannsz Closzmann, Velten Schmitt, Staden Steingas, Christman Schuch und Hannsz Reyssinger, geschworene Gerichtsschöffen des Fleckens Dalsheim, stellen dem Junker Andreas von Oberstein, Domdekan zu Speyer, eine neue Beschreibung ("beforchungsbrieff") seiner Güter in der Dalsheimer Gemarkung aus.

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