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FondUrkunden
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Charter: 221
Date: 1598 Juni 9
AbstractDie Meistern, Gesellen und Knechten der Schlosser, Sporer, Uhr-, Büchsen- und Windemacher aus Torgau geben dem Büchsenmacher Jeronimus Trumbach von Fulda ein Empfehlungsschreiben. Jeder aus diesem Handwerk soll Jeronimus Trumbach mit der nötigen Gebühr empfangen und die Torgauer Zunft bürgt für seine Rechtschaffenheit.

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Charter: 222
Date: 1598 Juli 21
AbstractDem Notar Johann Geider, Nachfolger des verstorbenen Philipp Beck (Begken), haben Hans Stirn, Heinrich Gemmer, Kilian Schrodt und Martin Neumann, alle Ratspersonen und Vorsteher von Fulda folgende Protestschrift überreicht, die verlesen und wortgleich abgeschrieben werden soll: Obwohl die Schlüssel zu den Stadttoren jährlich den vertrauten Ratspersonen unter dem Gebot zur Einhaltung ihrer Pflichten überreicht worden sind, haben bei Plünderungen bei Juden diese gefordert, dass die Schlüssel nicht ausgehändigt werden sollen, ehe nicht ein Eid zur sorgfältigen Aufsicht in der fürstlichen Kanzlei geleistet worden ist. Damit für den Rat und seine Nachfolger die Annahme der Torschlüssel nun nicht zum Nachteil gerät, werden sie den Eid unter Vorbehalt ablegen und keine Verantwortung für ihre Vorgänger übernehmen. Die Protestschrift wurde vom Notar vor den Zeugen Balthasar Röll und Philipp Stirn, Bürgermeister von Fulda verlesen und abgeschrieben.

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Charter: 412
Date: 1598 September 29
AbstractMichael Meder, Müller zu Egelmes (zum Egelmeß) im Amt Bieberstein, bekundet, dass er dem Rektor des Jesuitenkolleg (Collegii societatis Iesu) eine Gülte von 10 Gulden verkauft hat.

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Charter: 413
Date: 1600 Mai 12
AbstractSchlichtung im Streit zwischen den Bürgermeistern und Räten der Stadt Fulda einer- und den Juden daselbst andererseits über das Weineinlegen. Da den Juden, die unter besonderem kaiserlichen Schutz stehen, seither gestattet war jährlich 3 Fuder Wein zu kelten, was ihnen auch mit Brief und Siegel vom 8. August 1578 bestätigt worden ist, soll ihnen das auch weiterhin erlaubt sein. Es soll ihnen aber unter Strafe verboten sein mit diesem Wein Handel zu treiben bzw. ihn zu verkaufen.

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Charter: 223
Date: 1602 Januar 2
AbstractPhilipp Wilhelm Specht von Bubenheim zu Eichenzell bekundet, dass er seinem Lehnsmann Konrad Rehmann (Reman) aus Rönshausen, dessen Frau und beider Erben für 60 Gulden à 42 Böhmisch die Güter verkauft hat, die Konrad Reman und seine Vorfahren bisher von den Specht von Bubenheim als Lehen trugen. Die Summe wurde gänzlich bezahlt und Philipp Wilhelm sagt die Käufer aller Schulden sowie jeglicher Fron- und Lehnsdienste quit, ledig und los. Der Käufer verpflichtet sich den Platz nicht zu bebauen sondern einen Zun darum zu ziehen und mit Dorn darauf zu setzen. Auch soll der Stadt durch den Graben kein Schaden entstehen. Dem Tormeister und dem Gassenmeister muss der Zugang jederzeit möglich sein. Jährlich auf Walpurgis [1.5.] sind an beide je 2 Böhmisch abzugeben.

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Charter: 224
Date: 1602 Januar 30
AbstractAugustinus Rosbach, Bürger von Fulda, bekundet für sich und seine Frau Margharetha, dass ihm die Bürgermeister und Räte der Stadt Fulda einen Platz im Stadtgraben neben seinem Haus in der Florengasse am dortigen Tor gelegen für 80 Gulden à 44 Böhmisch verkauft haben. Für den Aussteller siegelt Melchior von Jossa, Unterschultheiß von Fulda.

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Charter: 225
Date: 1602 Februar 22
AbstractErzherzog Maximilian [III.] von Österreich, Administrator des Stifts Fulda, bekundet, dass er den Bürgermeister und dem Rat der Stadt Fulda einen Zins von 50 Gulden à 42 Böhmisch für 1000 Gulden verkauft hat. Die Kaufsumme wurde gänzlich bezahlt und die Käufer der Schuld quit, ledig und los gesprochen. Der Zins kann jährlich auf Cathedram Petri [22.2.] für die gezahlte Summe abzüglich der bereits gezahlten Zinsen zurückgekauft werden. Die Summe soll zum Nutzen des Stifts verwand werden.

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Charter: 226
Date: 1603 März 26
AbstractVor dem Notar und Schreiber Georg Brauhardt zu Fulda und den Zeugen Jost Adolf Schneider und David Dulmeier schenkt Klara Hahn, Witwe des Valentin Hahn, Seelgeräter im Stift Fulda, dem Heilig-Geist Hospital daselbst ein Stück Land. Klara Hahn lebt selbst seit einiger Zeit im Heilig-Geist-Hospital. Dieses wird vertreten durch die Vorsteher und Ratsschöffen Heinrich Ruffer und Hermann Zanger. Das Landstück liegt zwischen dem Land von Leonhard Heinrich und dem der Kinder und Erben des verstorbenen Magisters Johannes Vicelius. Die Schenkung geschieht mit Vorbehalt des lebenslänglichen Nießbrauchs für die Schenkerin.

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Charter: 227
Date: 1603 September 9
AbstractBalthasar [von Dernbach], Abt von Fulda, bestätigt den Meistern des Seilerhandwerks ihre Zunftordnung. 1. Ein Fremder, der in Fulda Meister werden will soll seine eheliche Geburt und Herkunft nachweisen, weiterhin soll er der katholischen Religion zugetan sein, das Handwerk bei einem rechten Meister erlernt haben und einen guten Nachweis davon vorzeigen können. Erst dann darf er als Meister in Fulda zugelassen werden. Zuvor sollen an die Zunft 3 und an den Abt 6 Gulden entrichtet werden. Heiratet ein fremder Seilermeister die Tochter eines fuldischen Seilermeisters und begehrt sich in Fulda niederzulassen und in die Zunft aufgenommen zu werden, so soll er nur die Hälfte an die Zunft und den Abt entrichten. 3. Wer das Handwerk erlernen will, soll drei Jahre und vierzehen Tage in die Lehre gehen. Dem Abt sollen dafür zwei Kannen und der Zunft eine Kanne Wein entrichtet werden. Wenn er ausgelernt hat soll er dann nocheinmal soviel geben. 4. Hat ein Meister drei Jahre lang einen Lehrling gehabt, so soll er danach drei Jahre lang keinen mehr ausbilden. Wer sich nicht daran hält, soll dem Abt 2 Gulden und dem Handwerk 1 Gulden Strafe bezahlen. 5. Verleumdet ein Meister einen anderen, so soll er dem Abt 1 Gulden und dem Handwerk 1/2 Gulden Strafe bezahlen. 6. Kein Meister soll mehr "Flachswerk" arbeiten oder Flachs untermischen soll. Als Strafe sind sonst an den Abt 7 und an das Handwerk 3 Gulden zu entrichten. 7. <...> 9. Kein Meister soll mit seinem Arbeitsort einen anderen in seiner Arbeit einschränken.

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Charter: 228
Date: 1604 Juli 23
AbstractJulius [Echter von Mespelbrunn], Bischof von Würzburg, schreibt an Otto Heinrich von Ebersberg gen. von Weyhers zu Gersfeld wegen der Beschwerde des Abt von Fulda [Balthasar von Dernbach] den von Würzburg lehnsrührigen dritten Teils des Gerichts von Lütter [vor der Hardt] betreffend. Die vom Abt beauftragte Requisition sei rechtmäßig, so dass sich Otto Heinrich von Ebersberg nicht widersetzen solle. Auch werde die Requisition nicht zu seinem Nachteil sein. Er stünde ihm jedoch frei die Sache über seinen Advokaten zur Klage zu bringen.

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Charter: 229
Date: 1604 August 27
AbstractIn einem Rundbrief von Hauptmann, Rat und Truhenmeister der freien Reichsritterschaft in Franken, orts Rhön-Werra, der an Otto Heinrich von Ebersberg gen. von Weyhers zu Gersfeld geschickt wurde, wird geschrieben, dass Achacius Hüls, Doktor des Rechts, kaiserlicher Rat und Kommissar, der reichsbefreiten Ritterschaft der sechs Orte in Franken bekannt gegeben hat, dass er am 19. August, nach altem Kalender, eine Kommission einberufen habe. Von allen Anwesenden der sechs Orte ist beschlossen worden alle adligen Mitglieder aufzuzählen, die ihre Schulden und Beiträge noch nicht bezahlt haben und gemeinsam mit den anderen fünf eine Einigung dazu zu finden. An einem Tag im September sollen sich dann alle Mitglieder an einem Ort versammeln [Tag und Ort sind nicht eingetragen worden!] um ihre Bedenken vorzutragen. Jedes Mitglied ist zur Anwesenheit verpflichtet. Sollte einer jedoch so krank sein, dass die Reise nicht möglich ist, soll er einem andern Mitglied seiner Familie eine Vollmach ausstellen.

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Charter: 230
Date: 1604 Dezember 12
AbstractIn einem Rundbrief von Hauptmann, Rat und Truhenmeister der freien Reichsritterschaft in Franken, orts Rhön-Werra, der an Otto Heinrich von Ebersberg gen. von Weyhers zu Gersfeld geschickt wurde, wird beanstandet, dass dieser trotz mehrmaliger Aufforderung seinen Beitrag noch nicht gezahlt habe um dem Kaiser die versprochene Hilfe zuleisten. Auf dem jüngst vom kaiserlichen Kommissar Achatius Hüls anberaumten Ritterlichen Ausschusstag am 21. August, konnten die anwesenden Hauptleute der sechs Orte zwar erwirken, dass zunächst keine Liste der säumigen Mitglieder ausgehändigt werde, aber sie dafür die Schulden bald eintreiben werden. Ansonsten müsste eine Liste an den kaiserlichen Kommissar ausgehändigt werden. Am kommenden 21. Januar soll sich Otto Heinrich von Ebersberg, oder ein anderer Bevollmächtiger, daher in Neustadt an der Saale einfinden und seine Schulden begleichen. Sollte dies dennoch nicht geschehen, werde er beim kaiserlichen Kommissar angezeigt.

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Charter: 231a
Date: 1605 Februar 19
AbstractBalthasar [von Dernbach], Abt von Fulda, bekundet, dass er mit Rat und Wissen von Karl, Dekan, und Konvent des Klosters Fulda, den Leinwebern zu Fulda ihre Rechte und Gewohnheiten wie sie diese bisher inne hatten bestätigt. 1. Wer in Fulda das Leinweberhandwerk erlernen will, ob ein Fremder oder einer, der in Fulda geboren und/ oder aufgewachsen ist, der soll katholischen Glaubens sein. 2. Wer sich in Fulda widerrechtlich des Leinweberhandwerks bedient soll fortan die doppelten Bußen entrichten, nämlich an die Abtei 10 Schilling Pfennige, 4 Rand Wein und 4 Pfund Wachs, an den Schultheißen 8 Schilling Pfennige und an die Zunft 4 Rand Wein und 4 Pfund Wachs. 3. Ein Meister, der sich in die Zunft einkaufen will, soll fortan ebenfalls das Doppelte wie bisher bezahlen, nämlich an die Abtei 12 Gulden und an die Zunft 6 Gulden. 4. Wer das Handwerk erlernen will, soll fortan an die Abtei 2 Gulden und an die Zunft 1 Gulden entrichten. 5. Heiratet die Tochter oder die Witwe eines Meisters einen auswärtigen Meister, der sich in Fulda niederlassen will, soll dieser an die Abtei 6 Gulden, 1 Rand Wein und 1 Pfund Wachs zahlen, aber keine Abgaben an die Zunft. - Es folgen noch weitere 31 Artikel, die das Auftreten und Verhalten der Zunftmitglieder regeln, die Lehre, Todesfälle, Bußen bei Zuwiderhandlung gegen die Zunftordnung etc.

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Charter: 231
Date: 1605 Februar 19
AbstractBalthasar [von Dernbach], Abt von Fulda, bekundet, dass er mit Rat und Wissen von Karl, Dekan, und Konvent des Klosters Fulda, den Leinwebern zu Fulda ihre Rechte und Gewohnheiten wie sie diese bisher inne hatten bestätigt. 1. Wer in Fulda das Leinweberhandwerk erlernen will, ob ein Fremder oder einer, der in Fulda geboren und/ oder aufgewachsen ist, der soll katholischen Glaubens sein. 2. Wer sich in Fulda widerrechtlich des Leinweberhandwerks bedient soll fortan die doppelten Bußen entrichten, nämlich an die Abtei 10 Schilling Pfennige, 4 Rand Wein und 4 Pfund Wachs, an den Schultheißen 8 Schilling Pfennige und an die Zunft 4 Rand Wein und 4 Pfund Wachs. 3. Ein Meister, der sich in die Zunft einkaufen will, soll fortan ebenfalls das Doppelte wie bisher bezahlen, nämlich an die Abtei 12 Gulden und an die Zunft 6 Gulden. 4. Wer das Handwerk erlernen will, soll fortan an die Abtei 2 Gulden und an die Zunft 1 Gulden entrichten. 5. Heiratet die Tochter oder die Witwe eines Meisters einen auswärtigen Meister, der sich in Fulda niederlassen will, soll dieser an die Abtei 6 Gulden, 1 Rand Wein und 1 Pfund Wachs zahlen, aber keine Abgaben an die Zunft. - Es folgen noch weitere 31 Artikel, die das Auftreten und Verhalten der Zunftmitglieder regeln, die Lehre, Todesfälle, Bußen bei Zuwiderhandlung gegen die Zunftordnung etc.

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Charter: 232
Date: 1605 Februar 22
AbstractWilhelm Diener, Bürger von Fulda, und seine Frau Maria bekunden, dass sie an Christoph Schenk und Kaspar Schmaltz, beide Vorsteher der Leschenspende in Fulda, einen jährlichen Zins über 5 "ortsgulden" für 25 Gulden à 42 Böhmisch verkaufen. Der Zins ist jährlich fällig auf Cathedram Petri [22.2.] aus ihrem Haus auf dem Wollwebergrabenin Fulda, zwischen dem Haus des Valentin Schiebe und dem Silbernen Stern. Die Kaufsumme wurde gänzlich bezahlt und die Käufer der Schuld quit, ledig und los gesprochen. Das Haus der Verkäufer wird zugleich als Unterpfand eingesetzt und kann entsprechend bei säumigen Zahlungen gepfändet werden bis jegliche Schuld beglichen ist. Der Zins kann jährlich auf Cathedram Petri für die gezahlte Summe zurückgekauft werden. Da das Haus Bürgergut ist, erteilt Philipp Schutzbar gen. Milchling, Oberschultheiß von Fulda und Amtmann zu Steina an der Haun, seine Zustimmung zu dem Verkauf.

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Charter: 234
Date: 1605 Juni 20
AbstractHeinrich von Ebersberg gen. von Weyhers fragt den neuen Zentgrafen zu Lütter vor der Hart ob es möglich sei im Dorf Memlos (Memless) im Gericht Lütter vor der Hart Salz zu sieden. Er habe erfahren dass sich im Dorf ein Sauerbrunnen befände, den der Abt von Fulda hat ummauern lassen. Nach seinen Erkundigungen sei das Salzsieden jedoch keine Regalie und dieser Brunnen aus dem man trinken, Salz sieden oder in dem man baden könne, stünde nur zur Hälfte dem Abt von Fulda zu. Der Zentgraf möge Heinrich von Ebersberg nun antworten, ob dieser das Salzsieden auch an seine Lehnsleute vergeben könne oder ob es nur den fuldischen Leuten zustünde.

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Charter: 235
Date: 1605 September 14
AbstractBalthasar [von Dernbach], Abt von Fulda, schreibt an Otto Heinich von Ebersberg gen. von Weyhers zu Gersfeld, dass ihm die Ermordung eines jungen Kindes durch seine Eltern im Gericht Lütter vor der Hart berichtet worden ist. Otto Heinrich von Ebersberg solle die beschuldigten Personen der Gerichtsbarkeit des fuldischen Zentgrafen in Lütter vor der Hart überstellen und die Beschuldigten nicht länger vor der Justiz verbergen. Andernfalls drohe ihm eine Strafe von 510 Talern.

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Charter: 233
Date: 1605 September 22
AbstractAntwort an Abt Balthasar [von Dernbach] von Fulda [von Otto Heinrich von Ebersberg gen. von Weyhers1] zur Aufforderung der Auslieferung zweier Gefangener. Otto Heinrich von Ebersberg teilt dem Abt mit, dass er die Verhaftung der Eltern eines ermordeten Kindes veranlasst hat, obwohl kein Beschuldigung vorliege und auch niemand dem Halsgericht Anzeige erstattet hat. Er habe jedoch festgestellt, dass sich die Eltern der Mittäterschaft verdächtig und schuldig gemacht hätten. Die Beschuldigten werden nun in das Gericht Lütter vor der Hart gebracht, das auch zur Hälfte dem Stift Fulda gehört. Die Rechtsprechung wird Otto Heinrich jedoch in seinem Teil des Gerichts vornehmen und nicht dem Befehl des Abts folgen geschweigedenn eine Strafe bezahlen.

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Charter: 236
Date: 1605 September 28
AbstractBalthasar [von Dernbach], Abt von Fulda, schreibt an Otto Heinich von Ebersberg gen. von Weyhers zu Gersfeld, dass er die Überstellung der des Mordes an ihrem Kind bezichtigten Eltern in das Gericht Lütter vor der Hart vernommen hat. Da er aber die Auslieferung der Personen so lange hinausgezögert habe und auch auf die Mahnungen nicht reagierte, solle er dem Abt nun eine Strafe von 200 Talern bezahlen. Weiterhin ist der Abt erzürnt darüber, dass Otto Heinrich sich anmaßt die Beschuldigten vor sein Gericht zu stellen und Recht und Gerechtigkeit allein auszuüben obgleich das Stift Fulda die Hälfte des Gerichts innehat, und entzieht Otto Heinrich von Ebersberg das Recht zukünftig am Gericht Lütter vor der Hart Recht zu sprechen

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Charter: 237
Date: 1605 November 28
AbstractBalthasar [von Dernbach], Abt von Fulda, bekundet, dass er zur Linderung der Not der Haus- und sonstigen Armen jährlich 100 Viertel Korn aus dem fürstlichen Fruchtamt an die Stadt Fulda angewiesen hat. Das Korn soll je zur Hälfte auf den 19. Dezember und den 19. Juni ausgeliefert werden. Die Kornlieferung wird an die Bedingung geknüpft, dass die Bürgermeister und Räte der Stadt das Korn nur den wirklich Bedürftigen zukommen lassen und nicht denen die ihr Leben mit "Müssigganckh, Raßlen, Spielen und Banckethiren" zubringen. Es soll ein Register über die Armen angelegt werden, dass von den Vertretern des Stifts Fulda jederzeit einsehbar ist und von dem Collegii Patris des Stifts - zur Zeit Johannes Fladius - und dem Küchenmeister geprüft und begutachtet wird. Die Aussteilung des Korns soll in Gegenwart der Vorsteher des Gotteskastens von St. Peter und der beiden Diener von Bürgermeistern und Rat geschehen.

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Charter: 414
Date: 1605 November 28
AbstractBalthasar [von Dernbach], Abt von Fulda, bekundet, dass er zur Linderung der Not der Haus- und sonstigen Armen jährlich 100 Viertel Korn aus dem fürstlichen Fruchtamt an die Stadt Fulda angewiesen hat. Das Korn soll je zur Hälfte auf den 19. Dezember und den 19. Juni ausgeliefert werden. Die Kornlieferung wird an die Bedingung geknüpft, dass die Bürgermeister und Räte der Stadt das Korn nur den wirklich Bedürftigen zukommen lassen und nicht denen die ihr Leben mit "Müssigganckh, Raßlen, Spielen und Banckethiren" zubringen. Es soll ein Register über die Armen angelegt werden, dass von den Vertretern des Stifts Fulda jederzeit einsehbar ist und von dem Collegii Patris des Stifts - zur Zeit Johannes Fladius - und dem Küchenmeister geprüft und begutachtet wird. Die Aussteilung des Korns soll in Gegenwart der Vorsteher des Gotteskastens von St. Peter und der beiden Diener von Bürgermeistern und Rat geschehen.

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Charter: 238
Date: 1606 März 19
AbstractLandgraf Moritz von Hessen schreibt an Abt Johann Friedrich [von Schwalbach] von Fulda, dass er seinen Erbmarschall von Hessen, Johann Riedesel zu Eisenbach, und den Oberamtmann der Niedergrafschaft Katzenelnbogen, Otto Wilhelm von Berlepsch, nach Fulda entsandt hat und bittet darum sie freundlich zu empfangen.

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Charter: 239
Date: 1609 Juli 6
AbstractPhilipp Volpracht, fuldischer Hofschmied, wohnhaft an der Tränke unterm Altenhof zu Fulda, bekundet, dass nachdem Hans Gundelbach von seinem Bruder Johann, jetziger Vogt von Bieberstein, das Hufschmiedehandwerk über zwei Jahre gelernt hat, er seine Lehrjahre für weitere zwei Jahre bei Philipp Volpracht verbracht hatte. Er sei ein redlicher, frommer und mit aller Freude arbeitender Lehrjunge gewesen und wolle nun auf eigenen Wunsch weiterziehen um an einem anderen Ort mehr über das Handwerk zu lernen. Auf Bitten des Ausstellers siegelt Johann Fleischer, fuldischer Hofmeister des Altenhofs in Fulda.

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Charter: 240
Date: 1609 August 4
AbstractJohann Friedrich [von Schwalbach], Abt von Fulda, bekundet, dass er die Streitigkeiten zwischen den Meistern der Wollweberzunft und denen, die zwar Mitglieder der Zunft sind, aber das Handwerk nicht betreiben (so zwar solich zunfft und handwerck haben, aber nicht treiben). Ein Meister, der künftig in die Zunft eintreten will muss zuvor mindestens drei Jahre in Fulda gearbeitet haben oder nachweisen, dass er drei Jahre an einem anderen Ort gearbeitet hat. Es sind dann je 10 Gulden an den Abt von Fulda und an die Zunft zu bezahlen. Lehrlinge sollen nach ausgestandener Lehrzeit ebenfalls erst drei Jahre gearbeitet haben bevor sie in die Zunft aufgenommen werden. Für Kinder von Meistern der Zunft gelten gesonderte Regeln. Bei Eintritt in die Zunft müssen diese auch nur die Hälfte der sonst üblichen Abgaben entrichten.

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Charter: 241
Date: 1612 Januar 26
AbstractZwischen den Schuhmachern und Lohgerbern wurde im Streit um den Kauf von Leder vor der fürstlichen Kanzlei wie folgt entschieden: Den Schuhmachern soll es erlaubt sein untereinander Lederhandel zu betreiben. Sie dürfen auch auf dem Wochenmarkt Leder ganz oder stückweise auslegen, jedoch weniger als die Lohgerber. Abgesehen davon dürfen die Schuhmacher kein Leder verkaufen, nicht damit hausieren gehen oder es an Juden verkaufen. Dies wird unter Strafe gestellt.

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Charter: 242
Date: 1612 April 25
AbstractGertrud, Witwe des Dr. med. (Medicin Doctores) Burckhard Viktor Schönfeldt, Bürgerin von Fulda, bekundet, dass ihr Valentin Rohmelt, Bürger und Schmied von Fulda, einen Baumgarten und einen Krautgarten für 150 Gulden à 44 Böhmisch verkauft hat. Der Baumgarten liegt vor dem Florentor, links an der Straße Richtung Gretzmühle und an beiden Seiten an den Garten von Johann Stier stoßend, und zinst der Propstei St. Michael auf Michaelis [29.9.] 1 Pfund Unschlitt und 3 Groschen Fuldaer Währung. Der Krautgarten zinst an die Propstei 4 Böhmisch. Valentin Rohmelt und seine Frau Gesa haben der Käuferin die Bezahlung quittiert und auf alle Ansprüche an den Gärten verzichtet. Auf Bitten der Käuferin siegelt Gregor Vollrath, Konventuale und Vizeverwalter der Propstei St. Michael.

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Charter: 245
Date: 1613 Juli 22
AbstractJohann Friedrich [von Schwalbach], Abt von Fulda, bestätigt, dass an Oberstleutnant Johann Eitel Brendel von Homburg und seine Schwester Dorothea geb. Brendel von Homburg die fuldischen Lehen der Teile der Gerichte Bonames (Bommees), Kalbach (Kahlbach) und Harheim sowie den Zehnten daraus erblich gefallen sind. Gekauft hatte dies 1542 sein verstorbener Vetter Johann Brendel Burggraf zu Friedberg von seinem Vetter Johann [Oyger] Brendel dem Jüngeren mit Zustimmung des damaligen Abts Philipp [Schenck zu Schweinsberg]. Der Kaufbrief wird zitiert und datierte auf den 4.4.1542 (Freytags nach Vincula Petri, im Jahr nach Christi geburt funffzehen hundert viertzig zwey). Johann Eitel Brendel soll die Lehen wie im Kaufbrief festgehalten erblich besitzen und nutzen.

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Charter: 244
Date: 1613 September 25
AbstractDie Meister der Seilerzunft in Fulda haben zur Aufnahme von Meistern in die Zunft folgende zusätzliche Bestimmungen festgelegt und beglaubigen lassen: Zunächst soll ein Anwärter dem Handwerk eine Kanne Wein zukommen lassen. Die Zunft kommt dann zur Beratung zusammen woraufhin noch eine Kanne Wein abzugeben ist. Wenn dem Anwärter die Entscheidung vorgetragen wird soll er noch eine Kanne Wein geben. Wird die Meisterschaft zugesagt, soll wieder eine Kanne Wein gegeben werden. Danach soll er dem bis dahin jünsten Meister eine Kanne Wein geben. Zur Eröffnung seines Ladens soll der neue Meister dann der Zunft ebenfalls wieder eine Kanne Wein geben, ebenso wenn er das erste Mal am Samstagsmarkt teilnimmt. Zum Einstands- und Henselgeld sollen zwei Kannen der Zunft gegeben werden. Darüber hinaus sind dem Fürsten und Herrn von Fulda 7 Gulden und dem Handwerk 3 Gulden bei Eintritt in die Zunft zu entrichten.

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Charter: 246
Date: 1613 Oktober 9
AbstractBürgermeister und Rat der Stadt Fulda bekunden, dass sie an Andreas Friedrich Landau, Kanoniker des Stifts Großburschla und antiquus präbendarius am Dom von Speyer, einen jährlichen Zins von 50 Gulden Frankfurter Währung à 15 Batzen oder 60 Kreutzer für 1000 Gulden verkauft haben. Der Zins ist jährlich fällig auf Mariä Geburt [8.9.] auf der Herbstmesse in Frankfurt/ Main aus den Gefällen der Stadt Fulda. Die Summe wurde gänzlich bezahlt und der Käufer der Schuld quit, ledig und los gesprochen. Der Zins kann jederzeit für die gezahlte Summe wieder zurückgekauft werden. Der Wiederkauf muss ein halbes Jahr vorher angezeigt werden.

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Charter: 247
Date: 1614 März 15/25
AbstractOtto Heinrich von Ebersberg gen. von Weyhers bittet den Abt [Johann Friedrich] von Fulda, dass er den Termin zur Klärung der Differenzen über das Gericht Lütter vor der Hart auf den 15./5. April verschiebt, da der fürstliche Zentgraf mit neuen Angriffen Otto Heinrich von Ebersberg bedränge. Ursprünglich wäre vereinbart worden bis zum anberaumten Schlichtungstag die Verhältnisse und Zuständigkeiten so zu belassen wie sie seien, aber der Zentgraf zu Weyhers habe einen Zins, der seit jeher von denen von Ebersberg erhoben wurde, versucht einzutreiben, weiterhin habe der Zentgraf ein Kirchengut, das ebenfall in Ebersbergischer Zuständigkeit ist, gepfändet. Auch habe der Zentgraf in Schmalnau den Küster abberufen und durch "eine junge darzu undüchtige Person" ersetzt und dies angeblich auf den Befehl des Abts von Fulda hin. Der Abt solle nun bis zum Vergleichstermin dafür sorgen, dass der vorherige Zustand wieder hergestellt und der alte Küster in Schmalnau wieder eingesetzt werde. Ansonsten sehe sich Otto Heinrich gezwungen Gegenmaßnahmen zu ergreifen.

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Charter: 248
Date: 1614 März 20
AbstractOtto Heinrich von Ebersberg gen. von Weyhers schreibt erneut an den Abt [Johann Friedrich] von Fulda, wegen der Streitigkeiten um die Zuständigkeit im Gericht Lütter vor der Hart, insbesondere die Pfarrgefälle in Schmalnau betreffend, die laut Otto Heinrich denen von Ebersberg gen. von Weyhers zuständen. Otto Heinrich beschwert sich weiterhin über die kürzliche Einsetzung eines Küsters in Schmalnau durch den fuldischen Zentgrafen und Entlassung des erst am 8. November letzten Jahres von Otto Heinrich berufenen Küster, Hans Stüss. Der Zentgraf habe, wohl auf Befehl des Abts, am 14. März diesen Jahres Hans Stüss den Kirchenschlüssel abgenommen und einen jungen Schlosser als Küster eingesetzt, der wohl schon lange beim Zentgraf um das Amt gebeten und sich auch zur "päpstlichen Religion erkandt" habe. Auf seine letzte Beschwerde darüber hätte Otto Heinrch eine "wiederwertige und abschlegige" Antwort erhalten. Otto Heinrich werde mit seinem Advokaten gegen die Anmaßung des Abtes den Küster in Schmalnau einzusetzen vorgehen. Er werde sein Anliegen auf dem Kreistag in Schweinfurt am 27. Juni vor den anwesenden Hauptleuten und Räten anbringen. Der Abt solle bis dahin ein Schreiben mit seinen Argumenten verfertigen. Die Bewohner von Schmalnau wurden unterdessen angehalten dem jetztigen Küster keinen Sold auszubezahlen. Unter Strafandrohung wurde diesem verboten den Kirchendienst weiter auszuüben. Dieser beteuerte hingegen, dass er auf fürstlichen Befehl das Amt angenommen habe.

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