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Collection: Sammlung Deutscher Orden
Sequential number121
Date: 1221 Jänner 18
AbstractPapst Honorius III. befiehlt sämtlichen Bischöfen und Prälaten, ihren Pfarrangehörigen zu verbieten, den Deutschordensbrüdern von Neubrüchen oder anderen mit eigenen Kräften und Kosten bebauten Ländereien, dann von Viehfutter auf keinerlei Weise Zehnte abzufordern und zu erpressen, desgleichen keinerlei Gewalttätigkeiten gegen die Deutschordensbrüder zu verüben: Quia plerumque.

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Sequential number122
Date: 1221 Jänner 18
AbstractPapst Honorius III. trägt sämtlichen Bischöfen und Prälaten auf, taugliche, von den Deutschordensbrüdern zur Besetzung ihrer Pfarreien vorgeschlagene Priester ohne Anstand zuzulassen und die Einkünfte von Pfründen während deren Vacatur den Deutschordensbrüdern zur Verwendung derselben zum Nutzen und Frommen des Hl. Landes zu überlassen: Quanto dilecti filii.

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Sequential number123
Date: 1221 Jänner 18
AbstractPapst Honorius III. beauftragt Bischöfe und Priester, ihren Pfarrangehörigen einzuschärfen, daß sie vom Deutschen Orden keine Abgabe von Viktualien, Kleidern, Vieh oder anderen Gegenständen verlangen; über die gegen diesen Befehl Handelnden ist Bann und Interdikt zu verhängen: Religiosos viros.

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Sequential number124
Date: 1221 Jänner 18
AbstractPapst Honorius III. erteilt dem Meister und den Brüdern des Deutschen Ordens das Recht, die Güter sowohl jenseits als auch diesseits des Meeres frei zu erwerben, Kleriker von wo immer her, mit Beobachtung gewisser Bedingungen, aufzunehmen, alle jene, die sich bei den Deutschordensbrüdern ihre Begräbnisstätte erwählen, unbehindert zu begraben und dergleichen mehr: Quociens a nobis petitur.

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Sequential number125
Date: 1221 Jänner 19
AbstractPapst Honorius III. verbietet allen Prälaten, die Deutschordensbrüder beim Almosensammeln und bezüglich des Begräbnisrechtes zu hindern: Cum apostolica sedes.

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Sequential number126
Date: 1221 Jänner 19
AbstractPapst Honorius III. trägt der ganzen Kirche auf, daß niemand für Reisen und Bewachung (d.h. Reisebedeckung) Zehnten oder andere Abgaben von den Deutschordensbrüdern ungebührlich erpresse oder etwas von dem nehme, was ihnen durch Schenkung oder Übergabe von Lebenden oder schon Verstorbenen zugewendet wurde: Cum de viris ecclesiasticis.

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Sequential number127
Date: 1221 Jänner 19
AbstractPapst Honorius III. trägt allen Bischöfen und Prälaten auf, jene Untertanen der Deutschordensbrüder, die eines Ehebruches oder sonst eines Lasters schuldig sind, nicht mit Geldstrafen zu belegen, auch den Kirchen und Priestern des Deutschen Ordens keine durch die Privilegien des Ordens verbotene, ungebührliche Abgaben aufzulegen: Querela dilectorum filiorum.

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Sequential number128
Date: 1221 Januar 20
Abstract-

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Sequential number129
Date: 1221 Jänner 20
AbstractPapst Honorius III. trägt sämtlichen Bischofen und Prälaten auf, die von Deutschordensbrüdern in ihren Kirchen zum Gottesdienst bestellten Vikare (Weltpriester als Stellvertreter) zur Verrichtung der gottesdienstlichen Handlungen in eigener Person anzuhalten und ihnen nicht zu gestatten, andere für sich hierzu zu substituieren: Dilecti filii fratres ... gravem ad nos.

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Sequential number130
Date: 1221 Jänner 20
AbstractPapst Honorius III. macht allen Prälaten bekannt, daß den Deutschordensbrüdern nach abgelegter Profeß der Austritt nicht gestattet ist: Militum domus hospitalis.

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Sequential number131
Date: 1221 Jänner 20
AbstractPapst Honorius III. verbietet sämtlichen Bischöfen und Prälaten, die Privilegien des Deutschen Ordens falsch auszulegen und denselben irgendwie zu belästigen, noch die Deutschordensbrüder im Sammeln von Almosen zu hindern, deren Rechte hinsichtlich der Bruderschaften zu verletzen, vielmehr die Bruderschaften zu fördern: Non sine gravi.

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Sequential number132
Date: 1221 Jänner 20
AbstractPapst Honorius III. trägt den Bischöfen und Prälaten auf, unter Androhung von Kirchenstrafen die Archidiakone und Dechanten anzuweisen, Untertanen der Deutschordensbrüder wegen begangener Ezesse etc. niemals mit einer Geldbuße, sondern mit einer anderen Strafe zu belegen und deren Güter zum Frommen der Deutschordensbrüder in Ruhe und Frieden zu belassen, welche zur Verteidigung des Hl. Landes von anderen Almosen erbitten und in ihrem Eigentum daher auf keine Weise beschwert werden dürfen: Dilecti filii frates ... transmissa nobis.

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Sequential number133
Date: 1221 Jänner 21
AbstractPapst Honorius III. erneuert seine Urkunde von 12201216. Rom, oben Nr. 55: Pervenit ad nos.

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Sequential number134
Date: 1221 Jänner 21
AbstractPapst Honorius III. befiehlt sämtlichen Bischöfen und Prälaten, diejenigen, die das schwarze Kreuz zum Tragen annehmen oder des Zeichens der Deutschordensbrüder sich bedienen, ohne daß sie zum Orden oder zur Gemeinschaft der Brüder gehören, mit aller Strenge von diesem Vorgehen, wodurch sie die Leute beim Almosensammeln täuschen, abzuhalten: Decet pastoralis.

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Sequential number135
Date: 1221 Februar 04
AbstractPapst Honorius III. beauftragt die Bischöfe und Prälaten, dafür zu sorgen, daß von den Gütern des Deutschen Ordens keine Abgaben für den Bau von Stadtmauern und Burgen gefordert werden, und gegen die Dawiderhandelnden mit Bann und Interdikt einzuschreiten: Cum bona fratribus.

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Sequential number136
Date: 1221 Februar 05 - 1273 November 14
Abstract-

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Sequential number137
Date: 1221 Februar 05
AbstractPapst Honorius III. erteilt dem Meister und den Deutschordensbrüdern die Befugnis, das von Gläubigen in Testamenten oder Schenkungen in Gegenwart von zwei oder drei Zeugen dem Hospital der Ordensbrüder Überlassene und Geschenkte unbehindert in Empfang zu nehmen: Sicut evangelica.

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Sequential number138
Date: 1221 Februar 05
AbstractPapst Honorius III. verbietet allen Bischöfen und Prälaten, Deutschordensbrüder, welche ihr Haus verlassen und gegen ihre Oberen sich auflehnen, wobei sie häufig von geistlichen Personen unterstützt werden, in Schutz zu nehmen oder bei ihrem schändlichen Unternehmen zu begünstigen sowie von keinem Deutschordensbruder Geld anzunehmen oder das bereits erhaltene Geld zu behalten, außer jenem, das durch den gemeinschaftlichen Entschluß der Brüder übergeben wird: Quam laudabiliter.

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Sequential number139
Date: 1221 Februar 05
AbstractPapst Honorius III. erneuert dem Deutschen Orden das Recht, Confratres ungehindert auf seinen Friedhöfen zu begraben: Ea que vobis supremi conditoris.

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Sequential number140
Date: 1221 Februar 05
AbstractPapst Honorius III. befiehlt sämtlichen Bischöfen und Prälaten, die dem Deutschen Orden in Anbetracht der Frömmigkeit der Deutschordensbrüder vom Apostolischen Stuhl verliehenen Privilegien fleißig zu lesen, getreulich auszulegen, gehörig anzuwenden und in Wirksamkeit zu setzen: Attendentes quam devote dilecti filii.

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Sequential number141
Date: 1221 Februar 05
AbstractPapst Honorius III. verbietet, den Deutschordensbrüdern oder ihren Kirchen Steuern zum Bau von Mauern, Brücken, Wällen etc. aufzuerlegen: Justis petentium desideriis.

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Sequential number142
Date: 1221 Februar 05
AbstractPapst Honorius III. trägt allen Prälaten auf, ihre Untertanen zu hindern, daß sie den Deutschordensbrüdern Schaden zufügen, und ermahnt sie, die Deutschordensprivilegien bezüglich des Begräbnisrechts zu respektieren: Licet omnibus.

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Sequential number143
Date: 1221 Februar 05
AbstractPapst Honorius III. verbietet allen, Confratres des Deutschen Ordens am Begräbnis auf den Friedhöfen des Deutschen Ordens zu hindern, wenn sie nicht ekommuniziert sind: Cum dilectis filiis.

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Sequential number144
Date: 1221 Februar 05
AbstractPapst Honorius III. gestattet dem Meister und den Brüdern des Deutschen Ordens, jene Kinder, die zu den Türen ihrer Ordenshäuser, um sie zu ernähren, weggelegt oder dort geboren werden, im Notfall in einem Becken oder sonst einem kleinen Gefäße zu taufen: Et si universorum.

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Sequential number145
Date: 1221 Februar 08 - 1231 September 15
Abstract-

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Sequential number146
Date: 1221 Februar 08
AbstractPapst Honorius III. ermahnt sämtliche Bischöfe und Prälaten, die Gläubigen zur Hilfeleistung und Unterstützung der Deutschordensbrüder anzueifern, die gegenwärtig einen großen Schaden bei Verteidigung des Heiligen Landes erlitten, zumal diese so dringende und gefahrdrohende Sache keinen Verzug gestattet: Gravis illa.

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Sequential number147
Date: 1221 Februar 08
AbstractPapst Honorius III. verbietet allen Bischöfen und Prälaten, die Erstlinge der Früchte und die Zehnten von den Besitzungen, Neubrüchen, Weiden und Gärten der Deutschordensbrüder, welche dieselben vor dem allgemeinen Konzil hatten, abzufordern: Cum dilecti filii.

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Sequential number148
Date: 1221 Februar 08
AbstractPapst Honorius III. gestattet dem Meister und den Brüdern des Deutschen Ordens, Kirchen zu besitzen, ungeachtet des Widerspruchs mehrerer Bischöfe, die behaupteten, bei der Übertragung des Besitzes einiger Kirchen an den Orden ihre Zustimmung anfänglich nicht dazu erteilt zu haben: Significantibus vobis.

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Sequential number149
Date: 1221 Februar 09
AbstractPapst Honorius III. trägt allen Bischöfen und Prälaten auf, alle jene, die den Deutschen Orden in seinen Personen oder Gütern schädigen, bis zur Schadensersatzleistung zu ekommunizieren: Et si apostolice servitutis.

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Sequential number150
Date: 1221 Februar 09
AbstractPapst Honorius III. trägt sämtlichen Bischöfen und Prälaten auf, die abgefallenen und zur Ehe geschrittenen Deutschordensbrüder zu ekommunizieren, wenn sie nicht zum Orden und zur verdienten Buße zurückkehren; zugleich wird allen untersagt, solche abgefallenen Ordensbrüder aufzunehmen, zu unterstützen oder mit ihnen zu verkehren: Cum nemo.

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Sequential number151
Date: 1221 Februar 09
AbstractPapst Honorius III. gebietet allen Prälaten, das Volk zur Unterstützung des Deutschen Ordens aufzufordern, die Mitbrüder des Deutschen Ordens, auch wenn ihre (der Mitbrüder) zuständigen Kirchen interdiziert sind, zu begraben, ausgenommen, wenn sie namentlich ekommuniziert oder interdiziert oder öffentlich als usurarii bekannt sind, und daß für Sammler des Deutschen Ordens auch interdizierte Kirchen einmal im Jahre geöffnet sein können: Quam amabilis.

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