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Charter: Urkunden (1139-1600) 14970227
Signature: 14970227
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  Der römische König Maximilian gestattet dem Dechant und Kapitel zu St. Stephan in Wien trotz des bestehenden Verbots, die durch Geistliche und Kirchen erkauften liegenden Güter und ewige Gülten grundbücherlich vorzumerken, etliche Zehente behufs Errichtung von Jahrtagen, Seelgeräten und anderer Gottesdienste grundbücherlich anschreiben zu lassen.   
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 Wir Maximilian von gots gnaden Römischer Kunig … Bekennen Als wir aus merklichen redlichen vrsachen vnns dartzu bewegend in vnnsern Erblichen fürstentumben vnd lannden vnnser gemain gebotsbrief ausgeen haben lassen, den geistlichen vnd kirchen kain ligund guter noch ewig güllt, so Sy an sich verkauffen oder In von yemannds vmb gots willen oder in ander weise geschafft oder gegeben wurde, in den Grundpüchern nicht zu fertigen daz für vnns konnen seien die Ersamen vnnser lieben andechtigen Dechant vnd Capitl allerheiligen Tumbkirchen zu sand Stephan zu Wyenn vnd vns zuerkennen geben haben, wie menig andechtig person in demselben Stifft Jartäg Seelgerett vnd annder gotsdinst zustifften genaigt weren, das durch solch vnnser gebot verhindert wurde, vnd dem gemelten Stifft so arm vnd vnuermuglich sey zu merkhlichen nachteil raihet, vnd vnns die mutigklichen angeruffen vnd gebeten, In deshalben vnnser gnad mitzutailen, daz wir solch bet angesehen, vnd darumb vnd zu merung des gotsdinsts in dem gemelten Stifft des wir auch tailhatfftig zu werden verhoffen, den obgenannten Dechant vnd Capitl von sonndern Gnaden etlich zehennt zu kauffen vergunt vnd erlaubt wissentlich mit dem brief. Also daz Sy dieselben zehennt kaufen vnd darauf solch Jahrteg, Seelgerett vnd annder gotsdinst verweisen mügen, von allermenigklich vngehindert. Vnd gebieten darumb den Edeln vnnsern lieben getrewen vnd allen vnnsern Haubtleuten, Lanndtmarschalchen, Grauen, Freyen, Herren Rittern vnd Knechten, Verwesern, Hubmaistern, Vitztumben, Phlegern, Burggrauen, Landrichtcrn. Burgermaistern, Richtern, Reten, Burgern, Gemainden vnd allen anndern vnnsern Ambtleuten vnndertanen vnd getrewen ernnstlich vnd wellen, daz Sy die vorgemelt Dechandt vnd Capitl bey disen vnnsern gnaden, vergunnen vnd erlauben berüblich beleiben lassn vnd In daran kain Irrung nooh verhindrung nicht tun noch des nyemannd anndern zu tnn gestatten in dhain weis, das ist vnnser ernstliche maynung. Mit vrkundt des briefs. Geben an Montag nach dem Suntag Oculi in der Vassten Nach Cristi geburde viertzehenhundert vnd im Sybenvndnevrntzigisten, vnnser Reiche des Romischen im zwelfften vnd des Hungrischen im Sybenndten Jaren.

Comment

 DechantKapitelMaximilian I.Jahrtag
Persons
  • Maximilian I.
    Keywords
    • General: 
      • Dechant
      • Kapitel
      • Jahrtag
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