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Charter: Salzburg, Domkapitel (831-1802) AUR 1273 X 25
Signature: AUR 1273 X 25
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25. Oktober 1273, Salzburg
Eb Friedrich: Bf Ulrich v. Seckau, DP Otto und einige Domherren, die an der röm. Kurie die Postulation Ulrichs zum Eb zu betreiben hatten, waren bei verschiedenen Gläubigern zu verschiedenen Zeiten sowohl vor als nach der Postulation in verschiedenen Städten Italiens Schuldverpflichtungen eingegangen und haben hiezu sich, die eb. oder domkap. Güter unter schweren Verpflichtungen belastet; verschiedene Urkunden sind vom Domkapitel und Dekan besiegelt. Im besonderen wurden Verträge eingegangen mit Bonacura de Mercato, Bartholomeus, Jacobus und Andreas, röm. Bürgern und Kaufleuten, wie dem Eb , als er in diesem Jahre an der Kurie weilte, klar wurde. Als er, der noch die Dompropstei beibehalten hatte, von den Kaufleuten deshalb geklagt wurde, hat er den Kardinalpriester Simeon v. Tit. d. hl. Martin de Montibus als Richter angerufen, der den Eb laut öff. Instrument zur Zahlung von 284 Mark Silber Vened. Gew. an die Kaufleute verurteilte. Nach seiner Rückkehr nach Salzburg entstand zwischen ihm und dem Kapitel ein Streit, wen die Zahlung treffe. Der Eb erklärte, daß das Urteil auf den DP lautete, während das Kapitel behauptete, die Schulden seien in erzb. Angelegenheiten eingegangen worden, weshalb der Eb zahlen solle. Schließlich kam ein Vergleich dahin zustande, daß das Kapitel dem Eb 200 Mark Silber Ven. Gew. zahle und letzterer gegenüber den Kaufleuten die Zahlung, bezw. Haftung auf die eb. Güter übernimmt, indem er zugleich verspricht, noch vor Pfingsten die beim Kardinal deponierten domkap. Urkunden dem Domkapitel auszuhändigen. Sollte der Eb dies verabsäumen, kann sich das Domkapitel wegen seiner 200 Mark an den Einkünften aus den eb Mauten, Salinen und Gütern vor dem Gebirge (citra montes) schadlos halten. Dat. Salzburge a d. 1273, 8 kal. nov. ind. 2. Gleichzeitige Aufzeichnung, ohne Siegel, in tergo von anderer Hand: Ego Vlricus presb. scolasticus et canonicus eccl Salzb. consensi et ss., in Wien. Auch die Annales s. Rudb. (MG SS 9, 800) erwähnen diesen Streit und sprechen von einer surreptio membranarum sigilli capituli und daß das Kapitel von nichts Kenntnis hatte, und knüpfen daran die Mahnung an die Nachfolger, ut de cetero sciant sigillo suo cavere, und niemandem ein Blanchet (nuda membrana) zu überlassen. Darnach auch Österr. RChr. V. 11748 ff.  



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    Original dating clauseanno domini MCCLXXIII, VIII kal. novembr., indictione II

    Editions
    • MR I 0659
    Places
    • Salzburg
       
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