useridguestuseridguestuseridguestERRORuseridguestuseridguestuseridguestuseridguestuseridguest
Charter: Salzburg, Erzstift (798-1806) AUR 1280 VII 18
Signature: AUR 1280 VII 18
Zoom image:
Add bookmark
Edit charter (old editor)
18. Juli 1280, Salzburg
Eb Friedrich vergleicht sich mit Zustimmung des Kapitels und der Ministerialen im Streite mit Friedrich v. Pettau dahin, daß dieser auf alle Rechte an Schloß und Stadt Pettau (Pettow.) und die Vogtei auf den salzb. Gütern in der Mark verzichtet, verspricht, die dortigen Bauern nicht mehr zu bedrücken und auf den Anspruch, daß ihm alle Lehen, die er von salzb. Vasallen durch Kauf oder anderwie erwirbt, ohne weiteres verliehen werden sollen, verzichtet, der Eb dagegen, seinen Adel ehren wollend, übergibt die Burghut (custodia) der Schlösser und Stadt, so daß er der Burggraf sei, ihm und seinen männlichen Erben in direkter Linie, doch ohne Teilung; wenn nicht vier Jahre nach dem Tode des Vaters nur zwei sich als Burggrafen zeigen, sollen alle weichen und der Eb kann frei verfügen. Nach einem ergangenen eb. Verbot dürfen von diesen Befestigungen aus gegen den Landesherrn oder seine Nachbarn keine Kriege geliefert werden, wenn auch gestattet wird, sich gegen die Ungarn zu verteidigen. Wird der Burggraf gefangen, haben die Burgmannen bis zur Befreiung dem Eb gehorsam zu sein. Es soll auch dem Eb freistehen, sich nach Belieben in der Burg aufzuhalten; der Burggraf soll sich mittlerweile anderswo aufhalten; letzterer kann sich auch dort einen Kasten (granarium) halten. Als Burghut erhält der P. Maut und Zoll in der Stadt und jenes Recht, das die Sbg. Kirche am Wochenmarktzoll (in theloneo nundinarum) außerhalb der Stadt am St. Oswaldstag hat. Er hat das Schloß auf seine Kosten zu bewachen, wozu 12 Hofstätten am Berge mit Gärten dabei, die für die Wächter (vigilibus) bestimmt sind, dienen. Das Gericht, auch über das Blut, steht dem Eb zu. An Stiften und "Losung" hat der P. kein Recht, ebensowenig auf Steuern, doch werde er vom Eb nicht an den bisherigen Leistungen gehindert wie von den "cures piscium" und den Schweineherden, "trunne" genannt. Zum Zeichen der Untertänigkeit (devotio) soll Friedrich, P.'s Sohn, eine aus der salzb. Familie zur Frau nehmen, wenigstens einer von den Neffen; wenn einer eine Frau von wo anders her nimmt, so darf dies nur nach Rat erfolgen. Wenn ein Pettauer sich gegen die Sbgr. Kirche vergeht und dies binnen zwei Monaten nach Ermahnung nicht bessert, soll das Geschlecht dieses Burghutbestandes verlustig gehen und der Eb freie Hand haben. S.: Eb , Bf v. Chiemsee, DP Otto, Abt Dietmar. Z.: die drei letztgen., vom Kapitel Dekan Ulrich, Kustos Gebolf, Kellner Hartnid, Scholastiker Konr., Kämmerer Friedr.; von Ministerialen und Edlen Kuno v. Gutrat, Konr. v. Aichhaim, Konr. v. Wartenfels, Ulr. v. Wisbach, Sigfr. v. Kranichberg, Gottschalk v. Neuhaus (nov. cast.); Ritter Otto u. Konr. Br. v. Goldegg, Friedr. v. Felben, Gebhard v. Felben, Friedr. v. Hirschhorn (Hirzarn), Hermann v. Bergheim, Friedr. v. Herberg, Otto v. Königsberg, (Chvnichsperg). Act. et dat. Salzb. a. d. 1280 15 kal. aug. Or. 4 besch. S. und K.-B. 4 f. 262 n. 121/e in Wien.  



    Graphics: 
    x

    Original dating clauseanno domini millesimo ducentesimo octuagesimo, XV kalendas augusti

    Editions
    • MR I 0958
    Places
    • Salzburg
       
      x
      There are no annotations available for this image!
      The annotation you selected is not linked to a markup element!
      Related to:
      Content:
      Additional Description:
      A click on the button »Show annotation« displays all annotations on the selected charter image. Afterwards you are able to click on single annotations to display their metadata. A click on »Open Image Editor« opens the paleographical editor of the Image Tool.