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Charter: Salzburg, Erzstift (798-1806) AUR 1287 IV 20
Signature: AUR 1287 IV 20
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20. April 1287, Salzburg
Eb Rudolf schlichtet nach Rat des Domkapitels, der Dienstmannen und anderer Räte und der Bürger der Stadt Salzburg den Krieg zwischen den Bürgern, reichen und armen. Für die Einhaltung dieser Sühne haben Meinhart der Neumeister (Nivmai-), Konrad Seligmann (-lichman), Liebhart der Tozler und Heinrich der Payzz für sich und ihre Freunde in des Ebs Hand geschworen, ebenso wie auch Konrad der Humbel, Friedrich der Munichhauser, Heinrich Empel, Sibot v. Hangenheim, Heinr. Zugehengest, . . . der Mulreuter, Rudlin der Sneider und Meister Friedrich der Talgewer. (1.) Wer den gewesenen Haß mit Scheltworten wieder erneuert, zahlt dem Gericht 5 Pfd, kommt es zu nicht lebensgefährlichen Wunden 10 Pfd. und dem Geschädigten ebensoviel; geht es auf das Leben oder wird hiebei ein Glied abgeschlagen, so gilt Leben für Leben, Glied wider Glied; entflieht der Täter, dann soll man sein Haus niederbrechen oder sein Gut gerichtlich einziehen. (2.) Geschieht ein erwiesener Todschlag, soll man über ihn nach Recht richten und sein Haus niederbrechen. Entflieht er, wird sein Haus niedergebrochen und sein Gut eingezogen. (3.) Wer denen, die geschworen haben, die Treue an dieser Sühne bricht, soll von ihnen gerichtlich belangt werden. (4.) Diese Sühne soll ewig, die gesetzte Buße aber nur 5 Jahre, von April 24 an, währen. Darnach gelte wieder das alte Recht. Folgende Sätze sollen gelten für alle Städte und Märkte: (1.) Alle Einungen und Eide wider den Eb oder seine Nachkommen sind verboten. Sowohl des Urhebers wie des Helfers Leib und Gut, Haus und Hof, fahrendes und unfahrendes, soll dem Eb verfallen sein. Welche Stadt, Dorf oder Markt einen deswegen Flüchtigen aufnimmt, soll, solange dieser darin ist, "an gotes e“ sein. (2.) Bei 5 Pfd. sind auch alle Einungen von Bürgern gegen Bürger, Handwerker gegen H., Geschlecht gegen G. ohne des Ebs. Willen verboten. (3.) Das Stadtsiegel soll mit 5 Schlüsseln verwahrt sein, 4 sollen 4 aus den Genannten Gewählte, den 5. der Richter oder ein vom Eb bestimmter haben. Kein Brief darf ohne der Genannten Wissen, die in der Stadt anwesend sind, versiegelt werden. Verreist einer von den 5, soll er den Schlüssel mit des Richters Wissen einem andern Genannten geben. (4.) Niemand soll der Stadt Gemein einfangen; was eingefangen ist, soll wieder ausgeworfen werden. (5.) Niemand darf eine Hofstatt kaufen, außer er wolle darauf zimmern binnen Jahresfrist. Wer Hofstätten enthalb oder dieshalb der (Salz-)Ache zu Baumgarten macht, muß sie wieder solchen verkaufen, die darauf zimmern. (6.) Kein Bürger soll einen Knecht aufnehmen, der eine Missetat begangen hat; er soll für ihn haften. (7.) Wer gegen jemanden eine Todfeindschaft hat, soll sein Recht vor dem Richter suchen, der dem andern Sicherheit geben soll, damit er ohne Angst sei. (8.) Die Genannten dürfen nur in ihrer Gesamtheit mit dem Richter für die Stadt Handlungen vornehmen. (9.) Jeder Bürger soll zum Schutze der Kirche und Schirm der Stadt Harnisch und Wehr haben. Wer noch keinen hat, soll bis Juni 24 solche gewinnen. Zweimal im Jahre sollen Richter und Vicedom eine Beschau vornehmen, wer ohne Harnisch betreten wird, zahlt 1 Pfd Strafe und muß außerdem doch einen Harnisch sich beschaffen. (10.) Diese Sätze gelten unbeschadet der sonstigen Rechte des Ebs und der Bürger. S.: Eb, Domkap, und Stadt. Z.: Bf Konrad v. Lavant, DP Heinrich, Domdekan Friedrich, Abt Engelbert v. St. Peter, die Dienstmannen Kuno v. Gutrat, Ott v. Goldegg, Konr. v. Wartenfels, Konr. v. Aichheim, Konr. v. Oberndorf, Hermann v. Bergheim, Gerhoh v. Radeck, der Stadtrichter Konrad v. Kuchl, der Vicedom Sibot v. Lampoting. ze Salzburch des naechsten sunnetages vor s. Jorgentag 1287. Or. 2 S, das Stadts. fehlt, in Wien. Rössler, Über die Bedeutung und Behandlung der Gesch. des Rechts in Österreich (Prag 1847) Anh. VI; Salzb. U.-B. 4, 168 n. 141. Reg. Juvavia 446; Pichler, Landesgesch. 183.  



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    Original dating clauseze Salzburch des naehsten sunnetages vor s.Jorgentag 1287

    Editions
    • MR I 1268
    Places
    • Salzburg
       
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