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Charter: Salzburg, Erzstift (798-1806) AUR 1449 VIII 01
Signature: AUR 1449 VIII 01
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1. August 1449
Schiedsspruch von Bischof Friedrich von Seckau, Virgil Überacker, Verweser der Hauptmannschaft, und Rudolf Trauner, Hofmarschall zu Salzburg, als Spruchleute zwischen Eb Friedrich und Propst Bernhard von Berchtesgaden, teils wegen des Salzsiedens zu Schellenberg, teils wegen der Gerichts- oder Gebietsmarken erlassen: 1) Das zu Schellenberg gesottene Salz soll nie ohne Wahrzeichen oder Zettel ausgehen und jederzeit auf des Erzstifts Schiffen ausgeführt werden. 2) Wenn in Hallein eine gemeine Salzsud abgeschafft und solches 4 Wochen zuvor nach Berchtesgaden verkündigt wird, soll man auch das Sieden in Schellenberg einstellen, außer es würde vom Eb besonders verwilligt. 3) Dem Erzstift steht es frei, nach Ausgang der gemeinen Sud das Hummelsalz, Büchsensalz und Scheibensalz zu sieden und zu verführen. 4) Zu Schellenberg dürfen nur die Linzer Wägen, in Hallein aber auch die großen und bayerschen Wägen, wie auch die Saumrosse Salz aufladen. 5) Die Reife und Kisten sollen in Schellenberg nach dem bei der eb. Kammer liegenden Maß verfertigt werden und es soll daher dem Erzstift und den Kistlern zu Hallein bevorstehen, gedachte Reife und Kisten in Schellenberg öfters abzumessen. 6) Soll das Stift Berchtesgaden dem Erzstift an seiner Salzarbeit am Dürnberg und besonders im Georgenberg, Lindenberg und Freudenberg keine Irrung tun, sondern das Erzstift nach seiner Notdurft am Salzerz bauen lassen. 7) Sollen daselbst insbesondere jene Schurf, welche Luft und Wasser tragen und durch berchtesgadensche Gründe gehen, fürohin verbleiben, ingleichen auch das Erzstift entspringt, zu Notdurft ihrer Erze zu leiten jederzeit befugt sein. 8) Dagegen sei das Erzstift verbunden, dem Gotteshaus Berchtesgaden in seinem Land den nötigen Kauf des Eisens und der Reifbänder zu gestatten, wie auch zuzugeben, dass dieses Gotteshaus sein Salz von Schellenberg bis zu dem Stadel, der auf dem salzburgischen Grunde steht, mit den Erzstiftsleuten um gewöhnlichen Lohn überbringen möge, wobei jedoch das Stift Berchtesgaden sich verpflichtet, die Wege zum Stadel und anderen Enden von Schellenberg auf seine Kosten zu unterhalten. 9) Werden die Grenzen angezeigt, welche das Ländchen Berchtesgaden von den salzburgischen Landgerichten Plain, Glanegg und Hallein mit der weltlichen Herrlichkeit und Gerichtsbarkeit und mit Zinsrecht und Jagdrecht scheiden. 10) Werden die Fälle bestimmt, in denen der berchtesgadensche Amtmann am Heuberg zu Niederheim über die dortigen berchtesgadischen Urbarsleute die niedere Gerichtsbarkeit auszuüben hat. 11) Sollen der Propst und das Kapitel zu Berchtesgaden dem Eb mit ihrem Ländchen und der rückwärts gelegenen Klause wie von alters Herkommen, jederzeit gewärtig und gehorsam sein, wie auch ohne dessen Einwilligung, nach Inhalt des Pfandbriefes vom Jahre 1409 nichts verkümmern oder veräußern. 12) Damit das Stift Berchtesgaden sich von seiner noch übrigen Geldschuld leichter erhole, so tritt ihm das Erzstift das Hallamt oder Salzsieden zu Schellenberg, das es seit dem Jahr 1409 pfandweise besessen hat, wieder ab, jedoch dergestalt, dass das Stift dieses Amt im Namen des Eb inne habe und ihm als dessen Hallinger Huldigung leiste, wie auch von der erzstiftischen Schuldforderung so lange jährlich 500 fl abführe, bis die von den 44000 annoch ausständigen 24428 fl Ungarisch ganz und gar getilgt sind. 13) Soll der Turm zu Schellenberg nebst Zugehör bis zur gänzlichen Abführung obiger Schuld dem Erzstift inne bleiben und der Pfleger dieses Turms der Burghut halber dem Eb huldigen und gehorsam sein.  

orig.
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HHStA Wien AUR (http://www.oesta.gv.at)

5 SiegelMaterial: Pergament
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