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Charter: St. Paul, Benediktiner (1099- 1499) 1427 VII 18
Signature: 1427 VII 18
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18. Juli 1427, Wolsberg
Taiding zwischen dem Bischofe von Bamberg mit seinen Landgerichten zu Weissenneck1 und Hertelstein2 einer-, und dem Abte von St. Paul und seinem Kloster andererseits. – ,Zum ersten, ob von dem Richter einer oder eine oder meniger Person in dem markt vnd purckfrid daselbst zu s. Pauls angefallen vnd gefangen würd, vmb sach, die schedleich weˆr oder den tot berürent‘, den soll der Richter nach der Anzeige an das Landgericht zu Weiszenneck ,vncz auf den dritten tag zu der Sün vndergang vngeuerleich behalten‘, dann soll über den Gefangenen ,ein recht ergeen, also das der marcktrichter daselbst zwen Zewgen mit recht v¨ber dieselben Person verhören sol, vnd wann sich das also ergangen hat, so sol er dieselben Person dem lantrichter antworten an die stat, als von alter herkomen ist3 mitsambt der Dyberei vnd hanthaft‘; dieser soll fünf Zeugen über denselben verhören und dann richten. ,Was dann aus dem fürgang gefellet, das sol halbs dem lantrichter vnd halbs dem marcktrichter geuallen. Wer aber, das die Diebstal belib vnd vmb den fürgang nicht gelöst wurd, so süllen baid richter die Diebstal mit einem verteilen zugeleicherweis als den fürgang. Wird aber die gefangen Person von dem lantrichter oder andern in den dreyen tagen, als vorgeschoben ist, nicht vergewisst, so mag in der marcktrichter nach den dreyen tagen von in lassen‘, und es ist der Marktrichter dem Landgerichte nichts schuldig. Wird einer im Markte und Burgfried ,mit der Hanthaft‘ ergriffen, so soll der Marktrichter einen der Zeugen verhören, den Gefangenen dann dem Landrichter ausliefern, welcher die andern Zeugen verhört und über denselben richten. Die Verfügung über den ,fürgang vnd diebstal‘ wie oben.4 Hat einer ein todeswürdiges Verbrechen bedangen, so hat ihn der Marktrichter dem Landgerichte, ,als er mit gürtl vmfangen ist‘, auszuliefern ,vnengolten dem hern – – – gut.‘ Erfahren die Landrichter von Verbrechern ,vmb schedleich oder ander sachen, die den tod berürten‘, welche aber nicht auf des Gotteshauses Gütern ansässig und nicht Erbholden des Abtes sind, so kann der Landrichter ,darob nemen mit irem leib und gut, das in zügehoret‘, aber dem Herrn an seinem Gut ohne Schaden. ,Wenn der Pfleger oder sein Anwalt von Weissenneck kömen auf die kirchteag zu vnser liben fraun genant am Pustricz zwier im iar die zubehüten‘, so soll des Abtes Amtmann demselben Essen und Trinken geben. ,Geschech aber, das ein geistlich Herrn, die dem benanten Abbt zu s. Pauls stunden, zu verantworten icht verhindlen (?) in den lantgerichten, das den tod nicht berürt‘, diesen sollen die Landrichter nicht ergreifen, sondern dem Abte die Anzeige zur Bestrafung nach der geistlichen Ordnung machen. – Nach diesen Artikeln soll bis zum künftigen Lichtmesstage gerichtet werden, während welcher Zeit dieselben dem Bischofe und Capitel von Bamberg vorgelegt werden sollen. Im Falle der Ratification solle der Bischof dem Abte darüber einen gesiegelten Brief zustellen, sowie auch der Abt dem Bischofe. – Petschaft des Hanns von Eglofstain, Anwalt des Bischofs von Bamberg, und Konrads von Kreig, Hofmeister und Hauptmann in Kärnten und zu Wolfsberg.
Source Regest: SCHROLL, Urkundenbuch St. Paul (= FRA II/39, Wien 1876) S. 350-351, Nr. 395
 

orig.
Current repository
Stiftsarchiv St. Paul (http://www.stift-stpaul.at)

2 Siegel (grösstentheils abgefallen). Material: Papier








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      Original dating clauseGeschehen zu Wolfsberg des Freitags nach s. Margarethen Tag a. d. 1427



      LanguageDeutsch

      Notes
      1 Weisseneg, Burgruine in der Gemeinde Ruden, Bezirk Völkermarkt.
      2 Hartneidstein, Burgruine unweit Wolfsberg am Abhange der Choralpe. Beide Burgen gehörten ehemals den Herren von Weisseneck mit den Landgerichten; die Familie kam aber zur Zeit Heinrichs, Königs von Böhmen und Herzogs von Kärnten, in solche missliche Vermögensumstände, dass ihr Besitz grösstentheils verloren ging. Siehe Beda Schroll, Das Herzogthum Kärnten 1269–1335, in der Carinthia 1874, Heft 10, pag. 290.
      3 Nach anderen Archivsacten ist die Stelle der Uebergabe das ,Urtl bachl‘ beim Kollerhof, die Pomeriums-Grenze des Marktes St. Paul.
      4 Die folgenden zwei Punkte sind ganz undeutlich, da die Urkunde durch Feuchtigkeit sehr beschädigt und in mehrere Stücke zerfallen ist, so dass ganze Zeilen fehlen.
      Places
      • Wolsberg
         
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