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Charter: Urkunden der Herrschaft Paternion AT-KLA 264-B-22 St
Signature: AT-KLA 264-B-22 St
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07.03.1523
Instruktion des Sigmund von Dietrichstein, Freiherrn von Hollenburg und Finkenstein, Erbschenk in Kärnten und Landeshauptmann in Steiermark, an Hans Esmeister, seinen Bergrichter in Paternion, und dessen Nachfolger bezüglich der Bergordnung: 1. Der Bergrichter soll alle verliehenen Freiheiten auf den Bergwerken festhalten. 2. Die Gruben, egal ob alte oder neue, erhalten Waschwerke, denen sollen nun 4 Schnur in der Länge und 2 in der Breite gegeben werden, egal, ob eine, zwei oder mehr Gruben zusammen geschlagen werden. Dadurch verlieren sie ihr altes Recht, im Waschwerk mehr als eine Grube zu schlagen. 3. Dem Bergrichter soll selbst weder Grube noch Waschwerk verliehen werden, außer durch Erbschaft, dann soll er sie mit guten Bergleuten beschicken. 4. Er soll monatlich alle Wälder bereiten, um zu überprüfen, ob niemand zu viel schlägt. Wer dagegen verstößt, über den sollen der Bergrichter und der Pfleger von Paternion richten. 5. Er soll dem Hans von Ferndorf, oder wer später die Hammerwerke innehat, ein Stück Wald zu deren Nutzen zeigen, wovon diese aber nicht zu viel schlagen dürfen, um das Zimmerholz zu schonen. Außerdem sollen von jedem Zentner verkauften Eisens 2 Kreuzer vom Verkäufer und 1 Kreuzer vom Käufer eingenommen werden. 6. Da es unterschiedliche Feiertage im Patriarchat Aquileia und im Erzbistum Salzburg gibt, sollen folgende Feiertage eingehalten werden: Weihnachten, Neujahr, Dreikönigstag, alle Aposteltage, die vier Marientage, Christi Himmelfahrt, Fronleichnam und Johannes der Täufer. Die Arbeiter sollen an diesem Tag aber erst zu Mittag vom Berg gehen und am nächsten Tag zu Schichtbeginn wieder oben sein. Sollte jemand einen anderen Feiertag einhalten wollen, dessen Schicht wird aufgehoben, was jeder Grubenaufseher bei einer Strafe von einem Wochenlohn einhalten soll. Die Knappen sollen außerdem am Samstag erst nach Mittag vom Berg gehen. 7. Dem Bergrichter sollen neben den Bergleuten auch die Bearbeiter des Eisenerzes, die Arbeiter in den Hämmern und Blähhäusern unterworfen sein. 8. Der Bergrichter und der Pfleger müssen die Lebensmittel (Brot, Fleisch, Wein) in Ordnung halten. 9. Bei Handeln wider die Ordnung soll der Bergrichter unter Beratung guter Bergleute strafen. 10. Die Ordnung soll einem jeden Bergmann, Grubenaufseher und Knappen verlesen und, wenn gefordert, in Abschrift gegeben werden. Siegel und Unterschrift: Sigmund von Dietrichstein.  

Orig.

Sig. pend.

Material: Perg. Libell (6 fol., davon 3 beschrieben)
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