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Charter: Urkunden der Herrschaft Paternion AT-KLA 264-B-36 F St
Signature: AT-KLA 264-B-36 F St
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21.06.1545, Villach
Wolf von Keutschach, königlicher Rat und Vormund der Herren von Dietrichstein, klagt im Klagenfurter Hoftaiding Hans von Hoyos, königlichen Rat und Vormund der Grafen von Ortenburg, wegen der Alm Großpernkitzen, die zwar den Ortenburgern gehört, auf die aber auch die Dietrichsteiner Ansprüche erheben. Daher haben sich Wolf von Keutschach und Hans von Hoyos mit Silvester Peck, Propst von Straßburg, Sigmund Khevenhüller von Aichelberg, königlichem Rat und Landesvizedom in Kärnten, und Christoph Resch, Verwalter der Hauptmannschaft Ortenburg, auf folgenden Beschluss geeinigt: Wolf von Keutschach überlässt die Almen Groß- und Kleinpernkitzen mitsamt aller Zugehörung den Ortenburgern, dazu die Gerichtsbarkeit und alle Ansprüche vom Kreuz im Lampersberger Rigl über die Höhen bis zum Salhach und dann herab bis zur Wolfahrts-Mühle, wo überall Grenzsteine gesetzt sind. Dafür erhalten die Dietrichsteiner die Ämter Feistritz und Stockenboi in festgelegter Ausdehnung, die von der Anhöhe des Mitterstaff gerade in die Gerichte hinüber und bis unter den Ort Weißensee, wo ein Grenzstein gesetzt ist, vom dortigen Fürschlag auf die Wassersaig und auf den Weißenbach, soweit das Gericht der Herrschaft Greiffenburg reicht. Dazu die Fischereirechte am Weißensee sowie in allen Flüssen und Bächen, wie sie Georg Hofmann, der auf einer Keusche in Weißensee sitzt, innehat. Die Dietrichsteiner sollen außerdem behalten, was sie unter dem Silberbach bis nach Schwarzbrunn gehabt haben, dafür müssen sie, wenn der Abfluss des Sees blockiert wird und den Weißenseern schadhafte Überschwemmungen entstehen, denselben räumen und ableiten. Was aber oberhalb des Silberbachs liegt, soll wie schon zuvor den Grafen von Ortenburg gehören; die Gerichtsbarkeit haben aber die Dietrichsteiner inne. Bezüglich der Maut auf der Brücke bei Kamering wurde entschieden, dass die Robotfuhren bei der Brücke mautfrei sind, die anderen normal zahlen. Die Fürschläge und Verbauungen an der Drau und die Überfuhr wurden von Wolf von Bergheim und Rosegg, Balthasar von Biberach und Balthasar von Küenburg auf Bitten beider Parteien untersucht und folgendermaßen festgeschrieben: Die Mauern und Steinhaufen am Stubnerfeld gegen Feffernitz sollen von den Dietrichsteinern nicht erhöht werden. Der Zaun der Stubner soll auf die halbe Höhe reduziert werden; wenn er von der Drau weggerissen wird, darf er erneuert werden. Die Fürschläge beim Lasserbach zur Au des Wassermann sollen zum Schutz der Landstraße dienen, jene aber bei den Gründen des Wassermann, die die Drau zu den Wiesmahden der Feistritzer und Nickelsdorfer leiten, müssen abgebrochen werden. Weil die Kameringer Fürschläge, die von den Ortenburgern angefochten werden, den Ferndorfer schaden, dürfen diese ebenfalls unterhalb der Kameringer Peunte Fürschläge errichten. Bezüglich der Überfuhr sollen beide Parteien zuvor ankündigen, wenn sie einen Fürschlag errichten. Dafür wurden am 17.03.1545 zwei gleichlautende Urkunden ausgestellt. Bezüglich der Streitigkeiten zwischen den Drussnitzern und Ziblern in der Dietrichsteiner Herrschaft und den Amlachern in der Ortenburgerischen um Holzschlag, Weiderechte, Rodungen und Einfang. Streitigkeiten sollen nach dem Rechtsbrauch der jeweiligen Gerichte geklagt werden. Den Wochenmarkt in Paternion legt der Landeshauptmann fest. Der Lokalaugenschein bezüglich der abgebrannten Hütten und dem Heu des Leutners steht noch aus; die Parteien sollen sich von dato bis Michaeli am betroffenen Ort treffen und sich bezüglich der Ausdehnungen vergleichen. Peter Auer darf in seiner Keusche nicht mehr wie bisher Wein ausschenken; die Keusche darf samt der Einfänge zwar bleiben, muss aber versetzt werden, wenn man die Brücke über die Drau an dieser Stelle bauen muss. Das Pfandrecht über das Vieh der Kameringer und Mautprugger, das auf Aufforderung der Ferndorfer an Spittal kam, wird aufgehoben. Der Bauer in Lainbsach soll auf Befehl des Vizedoms seinen Grund wieder einzäunen und ohne Bedrängnis der Gemein nützen können. Die Kameringer erhalten einen fünf Klafter breiten Weg durch die Ferndorfer Auen zur Drau an der Kameringer Peunte, den sie aber einzäunen müssen. Das gemeinsame Ewle (kleine Au ?) der Kameringer und Ferndorfer soll nun den Ferndorfern allein gehören. Dazu wurden zwei gleichlautende Urkunden ausgestellt und den beiden Vormündern gegeben. Zeugen des Rechtsgeschäfts: Moritz Welzer, königlicher Rat und Landesverweser in Kärnten, und Franz von Dietrichstein, Dietrichsteinischer Testamentarius für die Dietrichsteiner; Silvester Pegkh, Sigmund Khevenhüller und Christoph Resch für die Ortenburger. Siegler: Wolf von Keutschach; Hans von Hoyos; Moritz Welzer, Landesverweser in Kärnten; Franz von Dietrichstein; Silvester Peck; Siegmund Khevenhüller; Christoph Resch.  

2 Orig.

7 Sig. pend. (1. Original: 7 fehlen; 2. Original: 2. beschädigt, 6. und 7. fehlen)

Material: Perg. (1. beschädigt)
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    • Villach
       
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