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Charter: Zwettl, Stadtarchiv (1330-1987) 52
Signature: 52
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1761 August 1,  Wien
Kaiserin Maria Theresia bestätigt die von ihren Vorgängern Leopold (I.) und Karl VI. erteilten Privilegien der bürgerlichen Lederermeister der Viertellade zu Eggenburg und befiehlt ihren Statthaltern, Amtleuten und Untertanen, diese in ihren Freiheiten zu schützen.
Source Regest: Transkription und Regest: Mag. Klaus Birngruber
 

Original
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Stadtarchiv Zwettl

Material: Papier
    Graphics: 

    Papierlibell, kollationierte Abschrift vom 10. Oktober 1761.

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      Wir Maria Theresia von Gottes Gnaden Römische Kayserin in Germänien, zu Hungarn, Böheim, Dalmatien, Croatien, Slavonien, Königin, Erzherzogin zu Österreich, Herzogin zu Burgund, Ober- und Niederschlesien, zu Steyer, zu Kärnthen, zu Crain, Marggräfin des Heiligen Römischen Reichs, zu Mähren, zu Burgau, zu Ober- und Niderlausnitz, Gefürste Gräfin zu Habsburg, zu Flandern, zu Tyrol und zu Görz, Herzogin zu Lothringen und Barr, Großherzogin zu Toscana, bekennen offentlich mit disem brief und thun kund allermänniglich, daß uns die h. Zöch und gesammte bürgerliche Leedermeistere der Viertllaad zu und um unsere landesfürstliche Stadt Egenburg in disen unserem Erzherzogthum Österreich unter der Enns durch glaubwürdige Abschrifft allerunterthänigst zu vernehmen gegeben, wasmaßen weyl. unser Anherr Kayser Leopold höchstseeligsten Andenckens, sowohl als auch unsers in Gott christseeligstruhend hochgeehrtester Herr und Vatter Kayser Carl der sechste, Mayesteten und Libden, glorwürdigister Gedächtnus, ihnen und ihre vorhin gehabte Ordnung und Freyheit breits noch anno Siebenzehenhundertsechzehen confirmiret hatten, uns allerunterthänigist bittend, wir geruheten als jezt regierende Kayserin, Königin, Frau und Erblandsfürstin ihnen obberührte ihre Ordnung und Freyheit gleichergestalten allergnädigst zu bestättigen. Wan wir dan gnädiglich angesehen solch deren Supplicanten allergehorsamste Bitte, und das dergleichen Ordnung und Frey[heit] anvorderist zu Beförderung der Ehre Gottes, auch Fortpflanz- und Erhaltung guter Polizey, ehrbahrer Mannszucht und Einigkeit gereichet und gemeinet seyen. Als haben wir über den von unserer ehemahligen Repraesentation und Cammer derentwillen abgefordert, auch gehorsamst erstattet, gutächtlichen Bericht mit wohl bedachtem Muth, gutem Rath und rechten Wissen, ihnen eingangs ernannten sammentlichen Leedermeisteren der Viertllaad zu und um Egenburg mehrbesagte ihre Ordnung und Freyheit, soweit sie Supplicanten in deren ruhigen Besiz, auch ohne Anspruch seynd, allergnädigist confirmiret und besättiget, wie solche hiernach geschriben stehet und also lauthet. Erstlich. Weillen alle Ding ihren Anfang forderist von Gott nehmen und zu dessen Ehr fortgepflanzet werden sollen, derohalben würdet dises ganze Handtwerckh dem von Zeit solch ihrer lezthin aufgewürckten Handtwercksordnung zu dem würdigen Gotteshaus und Pfarrkirchen bey St. Stephan alda zu Egenburg auf dem von der Dechantey daselbst aufgezeichneten Altar gestifften Jahrtag und Gottesdienst neben zweyen langen Stäben mit bestöckhten waxenen Kerzen, welche in ganzen Jahr an denen fürnehmsten hohen Festtägen angezündt und gebrennet werden sollen, zu continuiren und davon jährlichen dem Dechant und seinen Kirchendinnern die Gebühr zu reichen wissen. Andertens. Wann sich in einer Stadt oder Marckht einer ihres Handtwerckh mit häuslicher Wohnung niderließe, um das Handtwerckh zu treuben, soll er zuvor nichts einstoßen, er habe dan das Handtwerckh vorhero darumben begrüst, seine Gebühr, einen harten Thaler, und für das Wax sechsunddreyßig Kreuzer erlegt, auch sich neben Auflegung seiner ehrlichen Kundtschafft, Lehr- und Geburthsbrief und allen Handtwercksgebrauch wegen dem Handtwerckh angebotten und zugehalten. Drittens. Da ein Meister einen Lehrjungen, es seye ein Meisterssohn oder ein anderer, auf das Handtwerckh aufnehmen oder dingen will, so soll dasselbe beschehen in Gegenwarth des Handwerckhsmeistern und –knechten. Es soll auch der Jünger nicht aufgenohmen oder gedingt werden unter drey Jahren und etlich Wochen auch jeder Theill zwey Schilling zwölff Pfenning in das Handtwerckh geben. Nichtweniger, wan ein solcher Jung hernach zu seiner Zeit freygesagt wird, widerumb ebensoviel als zum Aufdingen auch mit Auflegung seines Geburthsbriefs oder Fürstellung sonst ehrlicher genugsammer Bürgschafft, und dieweillen einen Lehrjunger kein Kleydt gegeben wirdt, als solle er Macht haben auf jeden Aschen eine Hauth oder fünff Fell einzustossen, es seye dann, daß ihme sein Lehrmeister noch eine Haut oder fünff Fell seinem wohlverhalten nach dazu vergönnen wolte, das ihme bevorstehet und zugelassen ist. Viertens. Solle die Handwerckslaad zwey Spörre mit zwey Schlüssl haben, deren einer dem Meister, so nächst an dem Zöchmeister ansizet, der andere Schlüssl aber einen auswertigen Meister, der im Handtwerckh einverleibet ist, zugestellet und von ihnen in guter Obacht und Verwahrung gehalten werden. Wofern aber einer oder der andere den Schlüssl verliehren würde, der soll umb ein Pfund Wax oder vier Schilling in Geldt gestraffet werden. Fünfftens. Solle auch von denen Geschlössern, Pfarrhöfen und Gasthausern wegen des Gefüll kein Jahrkauff noch Fürleihung darauf, womit die Verbündtnus beschiecht, entgegen aber die armen Meister keine Haut umb baares Geld bekommen können, fürüber gehen; da nun einer hierwider betretten würde, derselbe solle nach Erkantnus des Handtwerckhs gestraffet werden. Sechstens. Soll kein Meister oder Knecht auf ungewöhnliche Orth nichts leihen auf die Gefüll oder mit dergleichen Leuthen einen Jahrkauff machen, sondern, sobaldt ein Meister, Knecht oder Lehrjung an dergleichen Orthen was umb barres Geldt kauffen thut, der solle solches Gefüll alsobald mit Sach hinweg bringen und über Nacht daselbst nicht verbleiben lassen; der hierüber betretten würde, der solle nach Erkanntnus des Handtwerckh gestraffet werden. Nicht weniger solle auch keiner mit dergleichen Leuthen weder essen noch trinkhen bey hoher Straff. Sibendens. Solle auch kein Meister dem andern von seinem Fleischhacker ausserordtentlicher Ab- und Zusamenraittung, auch ohne Vorwissen und Begruessung des Zöchmeisters und des Meisters, so mit dem Fleischhacker einen Jahrkauff gehabt, vordringen oder Anfail thun, viell weniger das Gefüll staigern oder sonst überschwennglich fürleichen, damit die armen Meister auch hinführ kommen mögen, und sonderlich an denen Orthen, wo die Leederer und Fleischhacker beyeinander wohnen. Es solle auch mit Hilff und Beystandt der Obrigkeit kein ausländischen Meister, so ausser des Lands ist, in dem Gezürckh oder Umcreys diser ganzen Handtwerckszunfft bey denen Fleischhackern in geringsten Leinen Jahrkauff machen oder fürleichen, sondern solches gantz und gar eingestellet und dergleichen ausländische Meister durch die Obrigkeit ernstlich abgewiesen werden. Achtens. Solle kein Knecht auf einen Aschen mehr als zwo Haut oder zehen Fell einstossen, nicht minder, wann ein Knecht die erkauffte Haut oder Fell heimb traget, solle er solche in Beyseyn des Meisters mit dessen ordentlichen Zeichen merkhen. Neuntens. Solle auch denen jenigen. so ihr Handtwerckh nicht erlehrnet, das Fleckh und Solleeder auszuschneiden und zu verkauffen eingestellet und abgeschaffet werden, wie dann solches die Riemer und Kumether, Sattler und andere zu thun sich unterstehen, nicht weniger auch allen aus- und innländern Fürkäufflern und Hausierern, so neben ihnen Leederermeistern zu handlen und zu verkauffen nicht Macht, weder absonderlich kayserliche Freyheit und Privilegia hierzu haben, sonderlich aber die Juden, welche sonst in disen Gezürckh an denen Jahrmärckhten dem Handtwerckh mit Zuführung allerley gearbeitheten Gefüllwercks grossen Eintrag thun und darmit hausieren, solcher Unfig allerdings ab- und hiemit eingestellet seyn; und so hierinfalls einer betretten würde, der selbe nach Erkanntnus der Obrigkeit abgestrafft werden solle. Zehendens solle kein Meister nach Freysagung seines gewesten Lehrjungers vor Ausgang eines Jahres einen andern Lehrjunger mehr aufnehmen oder lehrnen, es seye dann eines Meisters Sohn. Eilfftens. Solle alle zwey Jahr ein anderer tauglicher Zöchmeister nach des versammleten Handtwerckhs gegebenen mehresten Stümmen erwöhlet werden. Und wann der Zöchmeister das Handtwerckh zum Jahrtag erforderen und beruffen thut, so solle keiner ausser Gottsgewalt und Herrngeschäfft bey Straff drey Pfund Wax ausbleiben; der hierwider begrieffen wurde, solle solche Straff erlegen, und wann zu einer und anderen Zusammenkunfft die Meister von dem Zöchmeister erfordert werden, solle der ausbleibende nach Erkantnus eines Handtwercks in die Straff genohmen werden. Zwöfftens. Solle jährlich dem alten Gebrauch nach ein Meister seinen gebührlichen Jahrsschilling als fünffzehen Kreuzer, ein Knecht aber einen Schilling zu Erhaltung des Liechts in der Kürchen und zu Beförderung des Gottesdienst reichen. Dreyzehendens. Solle auch der Zöchmeister neben anderen zween Meisteren an denen drey Jahrmärckhten alda zu Egenburg die ordentliche Beschau des dahinnbringenden gearbeiteten Leeders führnehmen; welcher nun etwan einiges Leeder, so der Beschau nicht gemäß haben würden, dem soll dasselbe abgestellet und in die Straff erkennet, auch einem jeden von Wagen vierundzwainzig pfenning für die Beschau gegeben werde. Und solle dahero keiner, so auf die Märckht kommet vor der ordentlichen Beschau, nicht das geringste verkauffen. Da aber einer das selbige überführe, solle er mit Hilff oder Obrigkeit gestraffet werden; so dann solcher halber Theil der Obrigkeit und die andere Helffte den Handtwerckh erfolgen. Vierzehendens und schlüßlichen. Weillen auch bey dieser landesfürstlichen Viertlstadt Egenburg viel Jahr und über Menschengedenkchen gebräuchig gewesen, wan denen anderen umligenden Handtwercken hochwichtige Handlungen in ihren Zunfften fürgehalten, daß dieselbe solche Abhandlungen dahin, als zu einer alten Viertlstadt remittiret haben, als sollen solche alt gehabte Freyheiten bey diesem Handtwerckh noch ferners verbleiben und dasselbe sich deren, wie bishero also auch forthin jederzeit gantz unperturbiret freuen, gebrauchen und genüssen. Thun das auch confirmiren und bestättigen ihnen burgerlichen Leederermeisteren der Viertllaad zu und um Egenburg solche Ordnung und Freyheit wie vorstehet und soviel wir daran von Rechts und Billigkeits wegen zu bestättigen haben aus kayser-, könig- und landesfürstlicher Machtsvollkommenheit hiemit wissentlich in Kraftt dieses Briefs, ordnen, sezen und wollen, daß selbe selbe stäts bey Kräfften seyn und bleiben und die sammentliche Leederermeistere zu und um Egenburg und ihre Nachkommen sich derselben in billigen Dingen nuzlich freyen und gebrauchen sollen, können und mögen, von allermänniglich ohngehinderet, doch mit dem ausdrucklichen Vorbehalt, solche Ordnung und Freyheit nach unseren gnädigisten Gefallen, auch Erfordernus deren Zeiten und Umständen, zu mehren, zu mindern oder gar aufzugeben. Gebietten darauf N. allen und jeden unseren nachgesezten geist- und weltlichen Obrigkeiten, insonderheit aber jezig und künfftigen unseren Statthaltern und sonst all anderen unseren Ambtleuthen, Unterthanen und Getreuen, was Würde, Stand, Amts oder Weesen die seynd, hiemit so gnädig als ernstlich, und wollen, daß sie die offt ernannte gesammte burgerliche Leederermeistere zu und um Egenburg in unserem Erzherzogthum Osterreich unter der Enns, wie auch ihre Nachkommen bey dieser ihnen gehörtermaßen gnädigst bestättigten Ordnung und Freyheit ruhig verbleiben, sie derselben wie gemeldet nuzlich freyen und gebrauchen lassen, sie dabey obrigkeitlich schüzen, schürmen und handhaben, darwider nicht beschweren oder anfechten, noch das anderen zu thun gestatten in keine Weis noch Weeg, als lieb einem jeden seye, unsere schwäre Ungnade und Straff, darzu eine Pöen, nemlichen zehen Marck löthigen Goldes, zu vermeiden, die ein jeder, so offt er freventlich hierwider thätte, uns halb in unser Cammer und den anderen halben Theill denen Beleydigten unnachläßlich zu bezahlen verfallen seyn solle. Das meynen wir ernstlich mit Urkund dieses Briefs besiglet mit unserem kayser-, könig- und erzherzoglich anhangenden größeren Insigil. Der geben ist in unserer Haubt- und Residenzstadt Wienn, den ersten Monatstag Augusti nach Christi Unsers lieben Herrn und Seeligmachers gnadenreichen Geburth im sibenzehenhunderteinundsechzigsten, unserer Reiche im einundzwanzigisten Jahre. Maria Theresia m.p. Johann Graf Choteck m.p. Ad mandatum sacrae caesareo regiae majestatis proprium. Johann Christoph Frh. v. Partenstein m.p. Theodor von Thoren Collationirt und ist gegenwärthige Abschrifft der mir producirt allerhöchst kays. königlichen Originalconcession allerdings gleichstimmig. Actum kays. königl. Stadt Egenburg, den 10. Ogtobris 1761. (Siegel) Franz Leopold Sippel, Syndicus Juratus ... m.p. Reg. Civit. Egenburgensis. Reg(istrata) Frantz Carl Hertel m.p.
      Source Fulltext: Transkription und Regest: Mag. Klaus Birngruber
      Editions
      • Karl Uhlirz, Das Archiv der l.f. Stadt Zwettl (Zwettl 1895), Seite 27, hier als Nr. 49 angeführt.
      Places
      •  Wien
         
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