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Charter: Zwettl, Stadtarchiv (1330-1987) 74
Signature: 74
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1750 Februar 28, Wien
Kaiserin Maria Theresia bestätigt die Handwerksordnung der Hufschmiedmeister zu Wien, zu denen das gesamte Schmiedhandwerk ob und unter der Enns gehört.
Source Regest: Transkription und Regest: Mag. Klaus Birngruber
 

Mit Actum 26. April 1751 kollationiertes Pergamentlibell
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Stadtarchiv Zwettl, Sign. 1/74.

Kaiserliches Siegel von rotem Wachs in Holzkapsel an weißen und schwarzen gedrehten Seidenfäden anhangend.Material: Pergament
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    Wir Maria Theresia von Gottes Gnaden Röm(ische) Kayserin in Germanien, zu Hungarn, Böheim, Dalmatien, Croatien und Slavonien Königin, Ertzherzogin zu Oesterreich, Herzogin zu Burgund, Steyer, Kärnten, Crain und Würtenberg, Gräfin zu Habspurg, Flandern, Tyrol, Görtz und Gradisca, Herzogin zu Lothringen und Baar, Großherzogin zu Toscanna etc. bekennen offendlich mit diesem Brief und thun kund allermäniglich, daß unß unsere getreue N. die burgerliche Hufschmidmeistern in dieser unserer Haubt- und Residenzstatt Wien, zu denen auch das sammentliche Schmidhandwerck unsers Ertzhertzogthums Öesterreich unter und ob der Ennß gehörig ist, allerunterthänigst gebetten, wir geruheten alß jezt regierende Kayserin, Königin, Erblandesfürstin, ihre von alters wohlhergebrachte und leztmahlig von weyland unsers in Gott christseeligst ruehenden, hochgeehrtesten Herrn und Vatters Kaysers Carl des Sechsten, Mayestätt und Liebden glorwürdigister Gedächtnuß, unterm neunundzwainzigisten Martii anno aintausendsiebenhundertfünffzehen bestättigte Handwercksordnung und Freyheit ebenfahls allergnädigist zu erneueren und zu bestätten, wie solche von Worth zu Worth hiernach geschriben stehet und also lautet: Erstlichen. Soll ein jeder Jung, welcher bey einem Ehrsammen Handwerck solches zu erlehrnen aufgedinget zu werden willens, seiner Geburth ordentliche Legitimation und gefertigten Schein bey einem Handwerck fürbringen und drey Jahr sein Handwerck ehrlich, getreu, ehrbar und fleissig bey seinem Lehrmaister erstrecken. Andertens. Wann alßdann solcher Lehrjung seine drey Jahr außgestanden, solle er bey einem Handwerck durch seinen Lehrmaister fürgestellet und derselben Handwerksordnung nach freygesagt werden. In Fall aber, dergleichen Lehrjung einer vor Erstreckung der drey Jahr ohne erhebliche Ursachen außtretten wurde, solle derselbe nach Beschaffenheit der Sachen und Erkanntnuß des Handwercks bestrafft und biß er vorhero darumen genugsam abgebüest, zum Handwerck nicht wider gelassen werden. Drittens. Soll ein Lehrbub nach erstreckten Lehrjahren dem Handwerck zu Ergreiffung dessen ein Zeit lang nachwandern; und wann er nach erwanderten Jahren um die Maisterstuck sich zu bewerben willens, soll er zuvor alhier bey einem oder mehr Maistern drey Jahr gearbeitet haben, auch deswegen schrifftlich- oder sonst wissentliche Zeugnuß fürbringen. Viertens. Soll jeder Hufschmidknecht, welcher mit solchen brieflichen Nothdurfften gefaster sich anmeldet, erstlich in die Bruderschafft begehren und Maisterstuck suchen; und wann solche Brief bey einem Handwerck für genugsam erkennet, sollen ihme nach Verstreichung vier Wochen die Maisterstuck Handwerksbrauch nach aufgegeben, und wann er in denen Stucken bestehet, solle durch die Zöchmaister derselbe zum Burger fürgestellet und für einen ehrlichen Maister erkennet werden. Fünfftens. Soll jedwederer dergleichen Hufschmidknecht zum Maisterstuck einen grossen Baumwagen, wie ihm dann solcher aufgegeben wird, mit zwey Äxen und vier Rädern, wie Handwerksbrauch ist, beschlagen, hernach eine grosse Hauen machen und zum dritten ein hengstmässiges Ross so ohne Tadel beschlagen, allermassen solche Stuck ihme von einem ehrsammen Handwerck aufgegeben werden, jedoch alles mit dieser Bescheidenheit, daß bey solchen aufgebenden Maisterstucken eine Radschüen mehrers nicht alß zehen biß zwölff Pfund Eysen im Gewicht halte, auch der Wagen bey dem Wagner nicht gar zu gross, damit er gleichwohl zum Gebrauch und Verkauff tauglich seye, angefrimbt, wie ingleichen auch die Weinhauen verkäufflich gemacht werde. Item so solle auch der Maisterstuckarbeiter selbst auf den Hammer zu reißen und aldorten das Eysenwerckh zu schmidten nicht verbunden seyn, sondern ihme in allweeg freystehen und erlaubet seyn, wann er alhier in der Statt mit tauglichen Eysen aufzukommen getrauet, dasselbige gleich alhier zu kauffen und zu schmidten. Sechstens. Sollen zu Machung solcher Maisterstuckh ihme zween Schmidknecht, so nicht alhier gearbeitet, verwilliget seyn, hingegen solle durch ihne innerhalb vierzehen Tägen solche gerichtet und denen Zöchmaistern, wie auch einem ganzen Ehrsammen Handwerck, an dem ihme gegebenen Tag von Fruehe biß auf zwölff Uhr zugerichter Handwercksbrauch nach Erkanntnuß fürgewißen werden; darbey solle aber gleichwohl der Maisterstuckarbeiter mit solcher Erkanntnuß wider Handwercksgebrauch und altes Herkommen nicht beschwehret, noch seine etwo begehende Fähler übermässig bestrafft, auch zu der Beschau mehrers nicht alß zwey Zusammenkunfften gehalten, die überflüssige Zehrungsunkosten abgestellet werden. Siebendens. Sollen die Maister ihre Arbeit nicht in anderen Werckstätten feihl haben, sondern allein bey der Werckstätt, da sie gemacht wird; und solle ein jeder auf sein Gesind gut Achtung geben, damit ihr Arbeit in denen Werckstätten fleissig gemacht und verrichtet, auch gute ehrbare Mannßzucht und Gottesforcht, sowohl unter denen Maistern alß Gesind ohne alle Gotteslästerung, Fluchen und Schelten, welche Untugend jederzeit beym Handwerck gebührlich zu straffen erhalten werden mögte. Achtens. Sollen jährlich zween auß dem Handwerck zu Zöchmeister und zwey zu Beschaumaistern, welche alle Quatember die Werckstätte und Arbeit besehen, bey einem Handwerck zu Erhaltung Handwercksgewohnheit und der Articul in Obacht zu nehmen erwählt und verordnet werden. Neundtens. Sollen zwar vermög alter Ordnung nur zehen Schmidten inn und zwey vor der Statt seyn und bleiben, innerhalb einer Meill Weegs aber ausser der Statt Wienn ohne außdruckliche landesfürstliche Bewilligung keine neue Hufschmidten, so nicht von Alters hero zu sonderer Nothdurfft erbauet worden, weiters aufgerichtet werden. Zumahlen aber bey jezigen Zeiten Ross und Wägen zimlich in Schwung gehen, alß sollen folgende Schmidten inn und vor der Statt, nehmlichen beym Kärtnerthor, auf dem neuen Marckt, in der Römerstrassen, bey St. Lorentz, beym Rothen Turn, im Tieffen Graben, auf dem Hof, beym Schotten und auf der Freyung bey den drei Hacken, auf dem Saltzgrieß und in dem Dempffingerhof, vor der Schlagbrucken in der Leopoldstatt und jene ausser denen p.p. Carmeliten daselbst, in der Rossau, in der Josephstatt, dann die Schmidten am Traydmarckt, auf der Leimgruben, auf der Wisen nächst dem Althannischen Garten, am Heymarckt, auf der Wieden und zu Gumpendorff, desgleichen die Schmidten in denen nächst um Wienn gelegenen Orthen, alß auf der Windmühl bey Mariahilff, bey St. Marx, auf dem Neubau, beym Hundsthurm, zu Hernalß, zu Oderkring, zu Pentzing, zu Hüttldorff, zu Nußdorff, alß welche schon von Alters her gewesen, noch fürdershin beständig verbleiben; nichtweniger hernach benannte inn und vor der Statt gelegene Schmidten, alß die kayserliche Hofschmidten beym Kärtnerthor, die kay(ser)l. königl(ich)e Hofschmidten in der Teinfaltstrassen, die Regimentsschmidten auf der Pastey, die Schmidten im kayser.-königl(iche)m Arsenal, die Schmidten im Passauerhof, die Schmidten im Bratter, die Schmidten auf der Landstrasse und die Schmidten im Freyhauß auf der Wieden, zwar ferrers passiret und gelassen werden, jedoch dergestalten, das erwehnte Regimentsschmidten und jene in dem kayser.-königl(iche)m Arsenal denen dermahligen Innhaberen nach Innhalt der bereits unterm 17. Jannuarii 1742 ergangenen Resolution nur ad vitae gestattet seyn, sodann aber gänzlichen abgethan werden sollen; wie dann auch denen Herren Schmidten, worunter gleichfahls die Schmidten in der Landschafftsacademia verstanden, ausser der Haußarbeit und des Rosscuriren, frembde Arbeit zu machen gänzlich verbotten, ab- und eingestellet, auch denen burgerlichen Schmidmaistern dergleichen frembde Arbeit ausser deren Herrschafften Behausungen auf freyer Gassen hinwegg zu nehmen und ins Burgerspittal führen zu lassen erlaubet seyn. Und gleichwie ehehin alschon anbefohlen worden, daß alle andere oben nicht benannte ohne landesfürstlichen Consens aufgerichte Schmidten, in specie aber die zu Mätzlstorff, in Rothenhoff, im alten Pfarrhoff, auf der Leimgruben, im Lerchenfeldt, im Liechtenthall, am Tury, auf dem Michaelergrund, im Josephstättl, im Graf Kaunitzischen Garten und zu Währing, widerum abgethan und ohne vorberührten allergnädigisten Consens weder diese gelassen noch andere fürdershin erbauet und aufgerichtet werden sollen. Vorberührte Abstellung auch biß auf jene im Lerchenfeldt, dann zu Währing – welchen der Consens zur lebenslänglichen Professionstreibung immittelst verliehen worden – allschon würcklich erfolget, also solle es hiebey sein gänzliches Bewenden haben und solchergestalten erholte Schmidten im Lerchenfeldt und zu Währing nach Absterben deren dermahligen Innhabberen ebenfahls aufgehoben werden. Zehendens. Solle zu Erhaltung allerley Ehr und Ehrbarkeit im Handwerck und besserer Aufnehmung dessen kein frembder Maister, welcher in keiner Bruderschafft einverleibet, ausser der freyen offentlichen Jahrmärckten – in welcher Zeit es mäniglich zugelassen – neue Arbeit herbringen oder feihlhaben, es sey gleich inn- oder ausser der Statt. Eylfftens. Sollen die zween verordnete Beschaumaister in ihrer quatemberlichen Visitation alle unrecht sich befindende Arbeit, wie auch, wann sie auf der Brandstatt neue ungebrauchte Arbeit befinden, hinweggnehmen und alles mit Wissen und Bewilligung des alhiesigen Burgermaisters in das Burgerspittal überantworttet werden. Zwölfftens. Weillen inn- und ausser der Statt auch gar in Clöstern und Freyhäusern wider Ordnung allerley Störrer- und Winckelschmid mit Beschlagung Ross und in andere Weeg dem Handwerck zu schaden sich betretten lassen und sich aufhalten mögten, alß sollen die Zöch- und Beschaumaister mit Hilff eines ganzen Handwerkcks jezt und hinführo ihre fleissige Obacht haben und sich bewerben, damit die Übertretter in Verhafft gebracht und dasjenige, waß von Werckzeug und anderer Arbeit bey ihnen gefunden wird, in das alhiesige Burgerspittal geliffert werden. Doch solle denen befreyten Hofschmidt und denen jenigen Reithschmiden, so bey Herren und Landleuthen in Diensten oder auch unter der Reutherey unterhalten seynd, wie oben in neunten Articul schon vorgesehen, ihrer eigenen Herren Arbeit zu verrichten, Ross zu beschlagen und zu curiren unverwährt seyn, entgegen aber sollen sich dieselben ausser ihrer Herren oder Reutherey anderer frembder Arbeit nicht anmassen und bey vorgesezter Straff keiner Störrerey sich unterwinden. Dreyzehendens. Und demnach sich von langer Zeit hero zwischen diesem Handwerck der Hufschmid und der Schlosserzunfft wegen der einem und dem anderen zustehenden Arbeit und darüber beschehenen Eingriffen allerhand Irrung und Strittigkeiten ereignet und nun aber solche Mußhelligkeiten vermittelst eines löblichen Stattmagistrats zwischen beeden Handtwerckszunfften auf ein gewisses und beständiges accomodirt und verglichen worden, alß hat es hinführo darbey allerdings sein Verbleiben, daß nehmlichen die eysene Thürn zu machen, Thür und Thor zu beschlagen und die Körbgätter zu machen, denen Schlossern allein zustehen und die Schmid sich deren enthalten, dahingegen denen Schmid allein gebühren solle Scheibtruchen, Hauen, Schauffeln, Krämpen, Ketten, Hacken, Steinmetzarbeit, Spitzeysen, Dreyfuß, Feuerhengst, Brattspiß, die Mühlarbeit und Pressarbeit zu machen, die hernach folgende Arbeiten aber sollen beeden Theillen gemein und ein jeder, er seye ein Schmid oder Schlosser, die selbige zu machen befugt seyn, alß nehmlichen die Köblwägen mit silber und vergoldter, auch verzünnt und blau angelossener Arbeit – doch ausser der schwartzen Arbeit, so denen Schmiden allein zustehet –, die Schliessen zu denen Gebäuen, die Einsetzgätter, die Ofengätter, Ofenblatten und eysene Raiff an die Vässer, die Brunnamper und Brunnscheiben sollen zwar insgemein denen Hufschmiden zustehen, jedoch denen Schlossern unverwährt seyn, wann sie die Gätter zu denen Brunnen machen, daß sie auch die Ämper und Scheiben zu denenselben Brunnen machen oder wann sonsten ein Herr ein zührliches Beschlächt haben wolte, dergleichen Arbeit verrichten mögen. Ingleichen sollen sich auch die andern Handwercker und Eysenarbeiter aller und jeder dem Schmidhandwerck von Rechts und alten Gebrauchs wegen zustehender Schmidarbeit gänzlichen enthalten und ein jeder bey seines Handwercks gebührenden Gebrauch verbleiben, insonderheit aber denen Hammerschmiden auf dem Land die Wägen, Räder oder Pflug zu beschlagen, wie auch die Mühl- und andere dergleichen dem Schmidhandwerck zustehende Arbeit zu machen allerdings eingestelt und ernstlich verbotten, denen Übertrettern auch solche bey ihnen befindlich unbefugte Arbeit nicht allein mit Hilff des Eysenobmannß durch die bestelte Überreither alß ein Contraban hinwegg genohmen, sondern dieselbe auch noch absonderlich beschaffenen Dingen nach wohl empfindlich darumen abgestrafft werden. Vierzehendens. Sollen hergegen die Werckstätt mäniglich durch das ganze Jahr, sonderlich die reysigen fruehe und spath mit der Arbeit befürdern und bevorab zu Lesenszeiten nicht aufhalten, wie auch um einen billigen Werth und nicht alles ihres Gefallens steigern, sondern der obrigkeitlichen Satzung, im Fahl sie es nicht noch wohlfeihler nach Gelegenheit der Zeiten arbeiten können, bey hocher Straff nachgeleben sollen. Fünffzehendens. Wann auch die Hufschmid bey denen Eysenhandlern und Geschmeidlern gewahr wurden, daß sie Blechhauen, Scheiben und Bixen – so alles von guten Zeug gemacht werden muß und für Schmidarbeit zum Maisterstuck geachtet wird – in der gewöhnlichen altgebräuchigen Beschau, soviell ihrem Handwerck zugethan, nicht gut und gerecht befunden wurden, alß dann sollen die Beschaumaister solches dem Burgermaister zur Bestraffung anzeigen, vorhero aber von ihnen Maistern die Eyßler und Geschmeidler vor dergleichen ungerechten Waareinkauffung gewahrnet werden, doch die in der Beschau gerecht befundenen Sorten zu verkauffen unverwährt seyn. Sechzehendens. Solle auch kein Tändler auf der Brandstatt oder anderstwo, wie vorgemelt, neue Arbeit feihl haben oder alte Arbeit schwärtzen und für neue verkauffen, wordurch die Leuth betrogen werden möchten. Wo nun des Hufschmidhandwercks verordnete Beschaumaister dergleichen Sorten betreffen wurden, sollen sie solche hinwegg nehmen und in das Burgerspittal liffern. Siebenzehendens. Solle dieß Handwerck, soviell die hiesige Maister anbelangt, alle Monath mit Vorwissen des Burgermaisters, wie Handwercksgebrauch ist, um zwölff Uhr bey dem ältesten Zöchmaister zusammenkommen, das Zöchgeld zuvor schicken und bey Straff nicht außbleiben. Ingleichen solle jedwederer in denen jährlichen handwercksgebräuchigen zween Gehorsamstägen erscheinen und ausser Leibsschwachheit, wissentlicher Herrengeschäfft oder sonst erheblichen Ursachen bey der Straff nach Handwerckserkanntnuß nicht außbleiben, alda jährlich vor dem ganzen Handwerck diese Ordnung, da aber von Nöthen, öffters abgelesen werden solle. Achtzehendens. Solle der Hofschmid anderer frembder Arbeit zuwider der burgerlichen Freyheit sich nicht unterfangen, sondern bey seinem Hufschlag, Rosscuriren und Hofarbeit allerdings verbleiben. Im Fall er aber, wie ebenfahls oben in neunten Articul schon gemeldet, alß ein Hofschmid dem alhiesigen Hufschmidhandwerck mit Machung der Maisterstuck und anderer Handwercksgebühr ein Gnügen thuet, solle ihm die burgerliche Arbeit ungewehrt seyn; und weillen von unerdencklichen Jahren handwercksgebräuchig, daß jeder Hofwagenschmid der Burgerschafft beygethan gewesen und noch ist, alß solle es noch in allem darbey verbleiben und führohin mit Genugthuung dem Hufschmidhandwerck zum Maister aufgenohmen und einen alß den anderen Weeg alß ein Hofwagenschmid durch die Zöchmaister zum Handwerck vorgestelt, ausser dessen aber nicht pahsiret werden. Neunzehendens. Solle keinem Herrn- oder gemeinen Schmid, wann er etwas ungebührliches von Schmidarbeit von ihnen gemacht oder gemachter finden wurde, auch sonst sich ungebührlich verhielte, verstattet, sondern was die Hufschmidarbeit anlanget, auf solchen begebenden Fall ab- und eingestellet werden. Zwaintzigistens. Soll ein ganz Ehrsammes Handwerck alle Quatember, wie auch auf allen Frauen, Allerseelen und St. Loytag der heiligen Meeß beywohnen, das gewöhnliche Opfer in St. Dorothea Gotteshauß alhier Handwercksbrauch nach ablegen und für die abgestorbenen Brüder ihr Gebett verrichten, insonderheit aber denen gewöhnlichen Processionen Corporis Christi mit Herumtragung ihres Handwercksfahnen alter Herkommen nach bey hocher Straff mit Andacht abwarthen. Schlüsslichen. Sollen die burgerliche Hufschmidmaister alhier nach folgende Eysensorten alß Bögen, Maistereysen und erforderliche Zeug, item die Hufeysen samt denen Hufnägeln, wie auch Stitzen und Stössstangen, ingleichen die Knöpff- und Radbänder, wie nicht weniger die Fürhauben – deren sie zu denen Köblwägen von Nöthen haben – entweder auß ihrem alten Eysen ausschlagen oder aber von erster Hand von denen Schmiden und Hammer bestellen, auch solche unverwährt hereinbringen zu lassen befugt, dahingegen alle andere Eysensorten ausser obbenannten bey denen burgerlichen Eysenhandlern alhier zu nehmen und zu erkauffen schuldig und verbunden seyn, gegen dieser außdrucklichen Vorsehung, daß sie burgerliche Eysenhandler alhier denen alhiesigen burgerlichen Schmidmaistern soviell die rauche Waar und Schünn-Nägl anbetrifft, solche erst besagte rauche Eysen und Schünn-Näglsorten um die Satzung und zwar mit Gutmach- und Bezahl- auch Einraittung bey jeden Gulden drey Kreuzer burgerlichen Gewünns, jederzeit käufflich hinüber lassen und jedesmahl guth- und gerechtes Eysen geben wollen und sollen. Wann wir dann gnädiglich angesehen solch deren Supplicanten allergehorsamste Bitte und daß derley Satz- und Ordnungen anforderist zu Beförderung der Ehr Gottes, auch zu Fortpflantz- und Erhaltung ehrbarer Mannßzucht, Einigkeit und guter Gewohnheit gerichtet, nicht münder in mehrere andere Weege dem Handwerck zum Besten gemeinet seyn, alß haben wir über den von unserer ehemahligen niederösterreichischen Regierung und Cammer derentwillen abgefordert- auch erstatteten gutächtlichen Bericht und hierüber beschehenen gehorsamsten Vortrag mit wohlbedachtem Muth, gutem Rath und rechtem Wissen, auch von sonderen Gnaden wegen, ihnen obbemelten burgerlichen Hufschmidmaistern berührt ihre wohlhergebrachte Ordnung und Freyheit – soweith dieselbe der unterm neunzehenden April aintausendsiebenhundertzweyunddreyssig außgegangenen Generalhandwercksordnung nicht entgegen ist, anbey sie Supplicanten in deren ruehigen Besitz und Uebung auch ohne Anspruch seynd – gnädiglich erneuert, confirmiret und bestättet. Thuen das auch erneuern, confirmiren und bestätten ihnen solche Handwercksordnung und Freyheit, wie vorstehet und soviell wir davon von Rechts und Billigkeits wegen zu bestätten haben, auß kayser-, königlicher und landesfürstlicher Machtsvollkommenheit hiemit wissentlich in Crafft dieses Briefs, ordnen, setzen und wollen, daß obgeschribene Ordnung und Freyheit in allen ihren Puncten, Articuln, Clausuln, Innhalt-Meinung und Begreiffungen angeführtermassen bey Kräfften seyn und bleiben, darob stätt und vöst gehalten werden und die sammentliche incorporirte Maistern obbesagten Hufschmidhandwercks, wie auch ihre Nachkommen – solang sie bey dem unß bißhero bezeigten unterthänigsten Gehorsam und dem allein seeligmachenden römisch-catholischen Glauben verharren – sich derselben, wie vorstehet, allerdings freyen, gebrauchen, nutzen und genuessen sollen, können und mögen, von allermännigleich ungehindert, doch mit dem außdrucklichen Vorbehalt, solche Handwercksordnung und Freyheit nach unserm gnädigsten Gefallen, auch Erfordernuß deren Zeit und Umständen, zu mehren, zu münderen oder gar aufzuheben. Gebieten darauf allen und jeden unseren nachgesezten geist- und weltlichen Obrigkeiten, insonderheit aber jetzig- und künftigen unseren Praesidenten, Landmarschallen, Landshaubtleuthen, Praelaten, Grafen, Freyherrn, Rittern, Knechten, Haubtleuthen, Vögten, Pflegern, Verweesern, Burggrafen, Landrichternm Burgermaistern, Richtern, Räthen, Burgern, Gemeinden und sonst allen anderen unseren Ambtleuthen, Unterthannen und Getreuen, was Würden, Standes oder Weesens die seyend, hiemit gnädigst und wollen, daß sie gesamte Maistern des Hufschmidhandwercks, wie auch ihre Nachkommen, bey vorstehender Ordnung und Freyheit, auch dieser unserer darüber ertheilten gnädigisten Erneuer- und Bestättigung ruehiglich bleiben, derselben freuen, gebrauchen, nutzen und genüessen lassen, darwider nicht beschwähren, bekümeren oder anfechten, noch das jemand anderen zu thuen gestatten, in keine Weiße noch Weege, alß lieb einem jeden seye, unsere schwähre Ungnad und Straff und darzu eine Pöen, nehmlichen zehen Marck löthigen Goldes zu vermeiden, die ein jeder, so offt er freventlich hierwider handlete, unß halb in unsere Cammer und den anderen halben Theil mehrbesagten Hufschmidmaistern und deren Handwercksgenossenen unnachlässlich zu bezahlen verfallen seyn solle. Das meinen wir ernstlich mit Urkund dieß Briefs, besiglet mit unserem kayser-, königlichen und ertzherzoglichen anhangunden grösseren Insigl. Der geben ist in unserer Haubt- und Residenzstatt Wienn, den achtundzwainzigisten Monatstag Februarii nach Christi, unsers lieben Herrn und Seeligmachers, gnadenreichen Geburth im siebenzehenhundertfünffzigisten, unserer Reiche im zehenden Jahre. Maria Theresia. Fridrich Wilhelm Graf von Haugwitz. L.S. pendendtis. Ad mandatum sacrae caesareo regiae majestatis proprium. Herman von Kannegiehser. Registr. Carqui. Collationirt und daß vorstehende Abschriefft der bey der kays. königlichen geheimen Registratur, wie in originali vorgebracht, von ihro kays. königlichen Mayestet unter ihro allerhöchsten Signatur ausgefertigten Handwerckhsordnung und Freiheit von Worth zu Worth gleichlauthend seye, bezeuget anvorderist erst allerhöchstgedachte ihro kays. königlichen Mayestet hier anhangendes Secretinsigl, dann meine hierunter gestelte Ambts- und Nahmensunterschriefft. Actum Wien, den 26. Aprilis 1751. L(orenz) von Carqui m.p., k. k. geheimer Hofsecretarius und Registrator.
    Source Fulltext: Transkription und Regest: Mag. Klaus Birngruber
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