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Charter: Zwettl, Stadtarchiv (1330-1987) 89
Signature: 89
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1759 Februar 27, Zwettl
Die Zechmeister des Schneiderhandwerks zu Zwettl publizieren die ihre Gesellen und Lehrjungen betreffenden Artikel der ihnen von (Kaiserin) Maria Theresia erteilten Handwerksordnung.  

Papierlibell
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Stadtarchiv Zwettl

ohne SiegelMaterial: Papier


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    Wür n. und zöchmeister eines gantzen ehrsammen handwercks deren burgerlichen schneidermeister zu Zwettl bekhen und thuen kundt offendtlich in krafft disses prieffs allen denen, welchen disses fürgebracht werden möchte, nachdeme wür im jahr sübenzehen hundert neun und fünfzig den süben und zwaynzigisten monathstag januari auf unsser offtmahliges anhalten und bitten von unser allergnedigsten erb-landtsfürstin frau frau Maria Theresia ein neüe handtwerkchsordnung und bestättigung erhalten haben, worinen auch die schneidergesöllen und jung begriffen seyndt, wie sie sich in der handtwerckhsordnung verhalten sollen, haben von solcher unsser außgebrachter ordnung einen außzug zu ertheillen, welches wür ihnen mit nachfolgenden punkhten undt ardikeln bewilliget haben. Erstlichen haben die schneidermeister ihren jahrtag am Montag nach sanct Michaeli, allwo ein jeder gesöll und jung schuldig ist zum opfer zu gehen. So aber ein gesöll oder jung nicht zum opfer giengen oder denselben verachtet, der soll in der straff seyn ein halb pfundt wax. Anderten – alß zu corpus Christi – solle der zöchfahn von zwey jungen meistern und zwey gesöllen getragen werden. So es sich aber begeben sollte, daß ein gesöll ider jung zu corpus Christi nicht mit der procession gehen wollte oder dessen verachtet, soll in der straff seyn wie vorbemelt. Driten haben die gesöllen ihren aufflagtag zu halten am jahrtag, am sanct Stephanitag, am ostermontag und zu corpus Christi. Und wegen besser vereinigung sollen bey der auflag allezeit zwey meister seyn. So ein gesöll oder jung nicht gleich nach 12 uhr – ohne wichtiger entschuldigung – zur aufflag kommet, der sol abgestraffet werden umb ein halb pfundt wax. So gesöllen oder jung vorkommen, die zuvor alhier nicht gearbeithet haben, die sollen ihren ehrlichen nahmen in die ladt geben und ein gesöll zwey kreützer und ein jung ein kreützer vor das einschreiben geben und daselbst ein gesöll – vor jede wochen – zwey pfenning und ein jung ein pfenning aufflegen. So eß sich aber begeben sollte, daß ein gesöll oder jung vorkhommet, der bey sterer gearbeithet oder vor sich selbst gesteret, der soll in der straff verfahlen seyn ein halb pfundt wax. So ein gesöll mit stokh oder angezogenen handtschue vor offene ladt treidt, der soll in der straff seyn ein halb pfundt wax. So ein gesöll oder jung spillet undt über seyn auffleggeldt außsetzet, der soll in der straff seyn ein halb pfundt wax. Wan sich ein gesöll oder jung überweinnet und sich auf der gassen oder ander orthen mit ungebrührlichen oder unzichtigen worthen hören lasset, der soll abgetraffet werden ein halb pfundt wax. So solches ein anderer gesöll oder jung gesehen oder gehöret undt nicht anzeiget, der solle dopelt gestraffet werden. Vierten, daß bißhero schädliche schimffen, schelden oder einen vor unehrlich halten undt nicht neben ihm arbeithen wollen, so solches aber mit obrigkeitlicher erkhandtnus für tichtig undt fächig gehalten wirdt, ist gäntzlich abgechaffet. Wie auch daß bißhero üble unternommene abstraffen der gesöllen, so auß frembten lendern fürkommen, allwo dergleichen handtwerkhsordnung, articul undt gewohnheiten nicht in gebrauch seyndt, – im fall solche gesöllen nur beglaubte uhrkunden ihres erlehrnten handtwerkhs und wohlverhalten aussweissen – für redtlich undt tichtig pasiret seyn und dißfahls kein unterschiedt gemacht werden solle. Ferners wirdt hiebey gesetzet, daß die gesöllen vor sich selbst keinen vorfordern undt abstraffen ohne wissen undt beysein deren meistern und ihre straffpfundt nicht höcher alß zweynzig kreützer anzurechnen haben. Fünfften solle daß auffleggeldt undt halbe straffen allzeit in die pixen geleget werden zu erhaltung des gesöllenpöth undt zum unterhalt der frembten und armen zu verwenden. Daß gesöllenpöth solle alle jahr durch die meister und gesöllen besichtiget werden; so eine reperirung nöthig, solle es auß der gesöllen pixen genohmen werden. Sechstens sollen die gesöllen zu sant Michaeli anfangen bey den liecht zu arbeithen biß 9 uhr in die nacht undt des morgens auffstehen umb 4 uhr vortags, welches wehret biß auf die ostern. Der Meister sollen den gesöllen die wochen geben nachdem er die arbeith verrichten kann, ingleichen auch einen jung, nachdeme er arbeithen kann, zu vergniegen. Im fahl aber ein meister mit viel arbeith beladen, sollen ihm die gesöllen undt jung nach obgesetzter zeit gegen gebührlicher ergetzung unweigerlich beystandt thuen. Siebendens, so ein gesöll wandern wollte, solle er den meister 8 tag vorhero auffsagen und ein jung 14 tag vorhero; so er aber den selben tag wandern sollte, solle er den meister einen andern gesöllen anstatt seyener zu setzen. Eß solle auch kein gesöll oder jung den meister 4 wochen vor weinachten, 4 wochen vor ostern und 4 wochen vor pfingsten auß der werkhstatt nicht außstehen. Eß seye dan durch daß handwerkh erkhennet, daß des beschwerten uhrsach genuegsam wehre. Wofehren aber bißheriger erfahrung nach die gesöllen sich weither gelüsten liessen einen auffstand zu machen, ohne weygerung allerdings abzustraffen. Daß die gesöllen gemeiniglich des sogenanten blauen montag sich der arbeith eygenmessig entziehen, dergleichen unvernienfftiger müeßbrauch ebenmessig abgeschaffet. Achtens, so eß sich begeben sollte, daß ein gesöll ider jung sich in krankheit verzerret hätte, so solle ihm auß der gesöllen pixen nach möglichkeit vorgestrekhet werden; so er aber zu voriger gesundtheit gelanget und der arbeith vorstehen kann, soll er solche außlag wider ersetzen. So eß sich aber begeben solte, daß ein gesöll oder jung mit todt abginge, so solle er von denen gesöllen getragen werden und nach christlicher ordnung zur erden bestättiget werden. Neüntens, so man die herberkh will umblegen, solle solches zu corpus Christi geschehen. Der vatter solle von den söhnen an der zöhrung ein geldt nehmen wie gebührlich erkhennet würdt. Die söhn sollen sich in der gewöhnlichen herberkh gegen den vatter wie eß sich gebühret verhalten. Den herrn vatter solle alle zwey jahr zu corpus Christi vor gehabte mihe auß der pixen bezahlet werden fünff und firzig kreützer. F(ü)r ein gesambtes handtwerckh hinaußgeben den süben undt zwayngisten [!] monathstag feb. in sübenzehen hundert neün und fünfzigsten jahr.
    Source Fulltext: Mag. Klaus Birngruber
    Places
    • Zwettl
       
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