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Charter: Michaelbeuern, Benediktiner (1072-1951) A 2686
Signature: A 2686
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1472
Jörig, Appt zu Peyrn, war Schiedsrichter in einer Irrung und Zwietracht zwischen Jacoben von Prukch (im Pinzgau) und Hainreichen Kueperger zu Widin an einem, und den Hindersassen und Holden zu Hundzdorff des andern Tails, vonwegen der Albm Windtloch. Jacob und Hainreich, die auch des Klosters Hindersassen und Holden sind, haben sich aber an seinen Spruch (Entscheid) nicht gehalten. Der Abt hat deshalb dann die beiden in seine Strafe genommen und darinnen gehalten. Abt Jörig hält nun ein neues Schiedsgericht vor ehrbaren Leuten, die dapey gewesen sein, nämlich Albrecht, Chelner und des Klosters Anwald, Christan Sigharttinger, des Klosters Richter (wohl beide zu Peuern), Sigmund, des Klosters Amman zu Hundzdorff, Stephan Chern, Kloster-Ambtman zu Peyren, dann ein Diener der Herren und Graffen von Schawnwerg (Schaunberg) und Hanns Solfues (vgl. A 95 .. 1477) und andere. Der Spruch, welcher hiebei von Abt Jörig gefällt wird, ist folgender: Die Hundzdorffer und ihre Mithaber sollen füran nun ewigklichin jährlich auf egenante Albm, Grundt-Albm und Hoch-Albm, cheren, d.i. auftreiben als (alles) ihr Vieh, das sie über Winter pey ihren Hofgesuechen gefüttern mögen. Da engegen sullen Jacob und Hainreich oder ihre Nachkommen gegen (d.h. im Verhältnis zu) den Hundzdorffern auch an die egenannte Albm cheren und treiben das dritt Hawbt (Stück) Vich, es sey ihr eigenes oder (wenn das eigene nicht reicht) ein genomen Zinsvich, und nicht mehr; sie dürfen somit den dritten Teil der Alm besetzen. Die Alm darf jedoch nicht übertrieben, d.h. es darf nicht zuviel Vieh aufgetrieben werden zum Schaden der Alm, und chain Teil sol den andern nicht genaren (übervorteilen) in chainerlay Weise. Soooft zu "swennten" ist, um die Almweiden in gutem Stand zu erhalten, so sullen die Hundzdorffer zwen Mann in der Arbeit haben, Jacob und Hainreich oder ihre Nachkommen den dritten Mann. Auch sollen die Hundzdorffer alle Jahr dem Jacoben und Hainreichen oder deren Nachkommen zu ihrem Haws antwurten und geben sechs Pfundt Pfennig gängiger Landesmünze. Wenn ein Teil diesen Spruch nicht hält in einem oder mehr Artikeln, so zahlt er 24 Pfundt Pfennig Strafe.  


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Urkunden Michaelbeuern

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    Original dating clauseGeschehen zu Peyern an Erichtag (Dienstag) nach der heiligen drey Chunigen tag des Jahres 1472.

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    Die Alm Wintloch muß als Doppel-Alm, nämlich Grund- und Hochalm, ein großer Besitz gewesen sein. Das Vieh kam im Mai oder Juni auf die untere Alm oder Grundalm und nach Abnutzung der Weide auf die obere oder Hochalm, die später aper wurde und erst anfangs Juli bezogen werden konnte. Im September kam das Vieh wieder auf die Grundalm herunter.
     
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