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Charter: Michaelbeuern, Benediktiner (1072-1951) A 2860
Signature: A 2860
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1579 IX 04
Wilhelm Bernhart Behem von Frideshaim zu Lengenfelldt, Röm. Kaiserl. Majestät Pflegsinnhaber der Herrschafft Franckhenburg, bekennt hiemit jedermeniglich, daß Richter, Rath und ganze Gemain (Gemeinde) zum Franckhenmarckht, zu der Herrschaft Franckenburg gehörige Unterthanen, an einen Teil, und dann die ganze Nachbarschafft zu Krützing, zu dem Closter Beyrn gehörige Unterthanen, am anderen Teil, umb und vonwegen des Pluembesuech und Holzmaiß an der Hörleutten, im Franckhenmarckhter Burgfrid gelegen, daran auch der Krützinger Gründe stoßen, viel lange Jahr Streit und Irrung miteinander gehabt haben, wodurch beiderseits große Unkosten erwachsen sind. Damit aber solcher Streit ainßmals zu Enndt gebracht und die beiden Teile der schweren Last und fernerer Unkosten enthoben, auch guete Nachbarschafft hinfüran dies Orts gepflanzt und erhalten würde, habe er (der Pflegsinnhaber) an heut dato den beeden Partheyen in Gegenwart des Abtes Johann Sueßen zu Beyern, auch des Haimeran Dachsenbacher, Hofrichters daselbst, Casparn Scheibelhueber, Landtrichters zu Cammer und Casparn Knogler, Baders zu Veclamarckt [erstere zwei als Beistände des Kritzinger, letztere zwei als Beistände derer von Frankenmarkt] folgenden guetig Fürschlag gegeben. Erstlich solle denen Frannckhenmarckhtern das Eigentum an der Hörleuten ungeschmelert verbleiben. Doll weil die Krützinger zum Innhaben derselben Hörleuten neben denen Franckhenmarckhtern hievor durch die höhere Obrikheit erkhendt worden, d.h. ermächtigt worden, so sollen sie dieselb auch also fortan mit Holzmaiß und Bluembesuech gebrauchen, aber ihnen Franckhenmarckhtern für solchen Nebengenuß alle Jahr, vierzehn Tag vor oder nach St. Georg tag, ain Pfennig und nit mehr raichen und dienen. Zum andern und dargegen sollen sich die Frankhenmarckhter mit Hinweggrabung der Hörleuten hinfüran also beschaidenlich verhalten, daß es zu keiner Schmälerung der daranstoßenden Krützinger-Gründe gereiche. Zum dritten und Beschluß seien alle ihrezu beiderseits gegeneinander habenden Iniurien, Unkosten und Exxenssachen zwischen ihnen gänzlich gleich aufgehebt, also daß kein Teil dem andern nimmermehr nichts mehr zu geben schuldig ist, sondern auf ewig also freundt- und nachbarlich hinfüran alles Liebs und Guets erzeige, auch zu muetwillig Zanckh und Widerwillen nimmer Ursach geben sollen. Nach Verlesung dieses Fürschlags haben beide Partheyen solches alles jetzt und auf ewig Zeit wahr, vest und städt und widerruflich zu halten zuegesagt und darauf die Hände aneinander gegeben. Jeder Teil bekommt eine gleichlautende versiegelte Urkunde über diesen Vergleich.  


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Urkunden Michaelbeuern

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    Original dating clause1579 den 4. September.

     
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