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Charter: Michaelbeuern, Benediktiner (1072-1951) B 63
Signature: B 63
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1564 III 01
Schuldbrief. Haymeran, aus Gottes Verhenngnus Abbte, Prior Nicolaus und gemainckhlich der Convent zuw Peyern bekennen, daß sie dem Fürsten, Herrn Johann Jacoben, Erzbischoff zu Salzburg, rechter und redlicher Schuldt schuldig worden sind 200 Gulden Reinisch guetter Zwayer-Pfennig, die ihnen der Erzbischof auf ihr diemuetigistes Anrueffen und Bitten zu Erlegung und Bezallung der Steur pro 1563 in Österreich (d.i. in Joching in Währing) genedigclich baar geliehen haben, welche Summa Gelts sie aus Handten des Silber-Hanndlers-Verwalter Hannsen Geizkhofflers (in Salzburg) empfangen und eingenomen haben. Darauf haben sie hochgedachtem Fürsten und Herrn umb benennte 200 Gulden zu rechtem Undterpfannth und völliger Versicherung eingesetzt, verpfändet und verschrieben all' ihre und des Gotshauß aufliegundte und varundte (liegende und fahrende) Hab und Güeter, in welchem Landt und wo die gelegen seien. Abt und Convent geloben und versprechen auch Ihrer fürstlichen Genaden, die oftgemelten 200 fl. von dato yber ein halb Jahr, d.i. auf den letzten Augusti, mit barem guetem Gelt obbemelter (Rheinischer) Währung, in Zwayer-Pfennig und in keinem andern Werth, aufrichtig und redtlich (zurück) zu bezahlen. Wenn sie damit säumig sein würden, so sollen und mögen Ihre fürstlichen Genaden das Undterpfannth angreifen, einziehen, innhaben, solang und -viel, biß Ihr fürstl. Genaden der 200 fl. auch aller erlittner Kosten und Schäden, zu völligen Benüegen entricht und bezahlt sind. Dawider ihnen auch kein Freyheit, Recht, Statut und Gesetz oder Ordnung, womit ihr Orden (der Benediktiner-Orden) oder die Geistligkheit begabt oder fürsechen (versehen) ist, nit freyen, schützen, schirmen, noch zu Hilff oder zustatten khumen. (Keine Privilegien haben also Geltung, wie in den Schuldbriefen überhaupt öfters auf rechtlichen Gebrauch von Privilegien verzichtet wird.)  


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Urkunden Michaelbeuern

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    Original dating clause1564 am Mitwochen nach Reminiscere in den hl. Vasten, d.i. den 1. März.

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    Wie sich aus der Aufschreibung auf der Rückseite der Urkunde ergibt, gestaltete sich die rechtzeitige Rückzahlung etwas schwierig und war nur auf Umwegen möglich.
     
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