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Charter: Michaelbeuern, Benediktiner (1072-1951) C 60
Signature: C 60
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1434 XI 20
Visitationsdekret vom Jahre 1434. Pag. 2. Erzbischof Johannes II. von Salzburg beauftragt seinen Generalvikar Jodok Gossolt und den Abt Georg von St. Peter zur Vornahme einer Visitation im Kloster zu Peuwrn. Dat. Salzburge, Sabbato post fest. St. Martini 1434. Pag. 3. Als Commissäre schließen sich an: Prior Johannes und noch drei Conventualen von St. Peter. Die Visitatoren finden das Kloster nicht in gutem Zustand: monasterium heu nimis collapsum et tam in spiritualibus quam temporalibus reformationis ministrio indigens. Die Randbemerkung "De Abbate" ist ungenau. Der betreffende Abschnitt handelt über das Chorgebet, über die Reinhaltung der Kirchenwäsche, dann über die Gelübde; Fleischspeisen werden vollständig untersagt, weiters auf pag. 4 nur die Offizialen ermächtigt, Geld zu haben, über dessen Verwendung sie Rechenschaft ablegen müssen. 60, 70 oder 80 Gulden sollen (wohl als eine Art Stammkapital) in der Sakristei verwahrt sein, desgleichen die wichtigsten Urkunden, und von diesen Behältnissen soll der Abt einen Schlüssel besitzen, einen der Prior und einen die Senioren. (Dies war eine alte Gepflogenheit, der es zu verdanken ist, daß eine ziemliche Anzahl von Urkunden bei den drei Bränden erhalten blieben.) De confessoribus, i.e. de confessariis. Der Abt bestimme zwei Beichtväter, der eine davon soll der Prior sein. Größere Verstöße gegen die klösterliche Observanz sind dem Abte reserviert. Die Novizen und jene, die nicht Priester sind, müssen jede Woche beichten und wenigstens einmal im Monat (prope Calendas) die hl. Communion empfangen, in der Advent- und Fastenzeit aber wöchentlich communizieren. Wenn einer der Priester drei Tage (per triduum) nicht celebriert, hat er den Grund anzugeben. De Capitulo. Tägliche Schuldkapitel. Pag. 5. Es sollen dabei nicht harte Strafen verhängt werden, dafür soll aber auch keine Strafe geschenkt werden. Den Jüngeren sind nicht gar zu häufige Fasten aufzuerlegen. De hora lectionum. Diese Stunde bestimmt der Abt. Die geistliche Lesung wird von jedem in der Zelle gehalten; Prior oder Senior schauen nach, damit die Lesung von keinem vernachlässigt werde. De dormitorio. Mit Ausnahme der Kranken schlafen alle in einem gemeinsamen Dormitorium, angekleidet. Federbetten sind untersagt und nur Kopfkissen sind gestattet. Keiner darf die (Wohn-) Zelle eines anderen betreten ohne Erlaubnis und diese Erlaubnis soll vom Obern nicht leicht gegeben werden. Scholaren und andere weltliche Personen sind vom Besuch der Zellen überhaupt ausgeschlossen. De silentio. Das reguläre Stillschweigen ist vorgeschrieben im Oratorium, im Dormitorium, im Refektorium und im Kreuzgang (in ambitu) und eigens betont und begründet wird das Silentium nach der Complet. De ieiuniis. Wie die Ordensregel und die kirchlichen Canones sie vorschreiben. Verboten werden Schmausereien (commessationes, convivia), Spiel, Tanz, und daß weltliche, speziell weibliche Personen, zu einem Essen eingeladen werden intra vel extra septa monasterii. Jedoch ist dem Abte nicht das Recht benommen, ehrbare Männer ins Haus und zu Tisch zu nehmen. Pag. 6. De hospitibus. Nach der hl. Regel. Es ist noch beigefügt, daß der Abt keine Jagdhunde und keine Haushunde (canes pro venatione et alios secum ad loca conventualia currentes) haben dürfe und auch keinerlei Vögel. De licentia exeundi. Diese Erlaubnis soll nur selten erteilt werden und immer nur mit genauer Bestimmung der Zeit, da die Rückkunft zu erfolgen hat. Poena carceris für jene, welche ohne Erlaubnis über Nacht ausbleiben. Peregrinationis vero causa nullus emittatur, eine Bestimmung eher von langen Pilgerfahrten als von kleinen Wallfahrten zu verstehen ist. Angeschlossen sind die Vorschriften über Ordenskleidung und Tonsur. De introitu mulierum. In der Klosterkirche dürfen die Frauen nicht vorgehen bis zum Chor des Presbyteriums (wo das Chorgebet gehalten wurde). Im übrigen wird der Bereich der Clausur genau bestimmt. Janua introitus ad ambitum (beim Kreuzgang) ante celarium per omnes retro habitationes - Conventuales esse diffinimus. Pag. 7. De infirmis. Dem Abte wird aufgetragen, den Kranken besondere Liebe und Sorge zuzuwenden, einen Infirmarius zu bestimmen und ihnen jene Erleichterungen zu gewähren, deren sie bedürfen. Es ist dabei die Rede von einem "Krankenhaus", domus infirmorum, wohl innerhalb der Klausur. De balneis. Nur im Kloster selbst sind den Conventualen Bäder erlaubt und nur selten. De domo hospitum. Außerhalb der Clausur soll, sobald als möglich, ein solches Haus gebaut werden. De Priore. Es soll ein Prior aufgestellt werden (somit haben die Visitatoren keinen Prior angetroffen), als Stellvertreter des Abtes und als Erster nach dem Abte. Pag. 8. Der Prior soll beständig im Convent wohnen, der Convent soll ihm unterstehen, die Ordnung und die Beobachtung des Stillschweigens und das Chorgebet sollen dem Prior besonders anvertraut sein, wie ihm auch das Recht zusteht, im Schuldkapitel allenfalls die Strafen zu bestimmen. Der Prior visitiert wenigstens alle Quatember sämtliche Zellen, zu denen er auch stets die Schlüssel hat. De Subpriore, der in Abwesenheit des Priors dessen Stelle vertritt. De Celerario. Nach dem 31. Kapitel der Regel. De Magistro Novitiorum, der die Eigenschaften haben soll, wie sie im 58. Kapitel der Regel verlangt sind. Der Abt soll unter den Conventualen einige auswählen, welche die Bücher (die Bibliothek), die Kleider (das Vestiarium) und das Werkzeug verwahren und soll vorsichtig sein im Ausleihen von Büchern an Auswärtige. Pag. 9. De Abbate. Exhortatio ad Abbatem. Weil dem Abte die ganze Obsorge in spiritualibus et temporalibus anvertraut ist, ergeht an ihn die dringende Warnung, bei sich selbst und beim Convent jedes Eigentum, nequissimum proprietatis vitium, mit der Wurzel auszurotten, ferner die Temporalien gut zu verwalten und über die Einnahmen und Ausgaben des Klosters vor drei oder vier Senioren dem Convent Rechnung zu legen. Dann soll der Abt mit der alten, verderblichen Gewohnheit brechen und auch Nicht-Adelige in den Klosterverband aufnehmen. Pag. 10. Die exhortatio ad Abbatem schließt mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, daß vorkommende Pflichtversäumnisse dem Abte Amt und Würde kosten könnten. (Der Erzbischof war nämlich bevollmächtigt, einen Abt zu bestätigen und auch abzusetzen.) Exhortatio ad Conventum. Nach allgemeiner Ermahnung zum Gehorsam gegen den Abt und zur gegenseitigen Liebe werden den Unzufriedenen und denen, die andere aufwiegeln, harte Strafen angedroht (poenis acrioribus percellantur a D. Abbate) und am Ende auch die Kerkerstrafe, welch' letztere unfähig macht, im Orden ein Beneficium ein Amt oder eine Würde zu bekommen oder zu behalten. Pag. 11. De ceremoniis regularibus introducendis. In den verschiedenen Klöstern des Ordens werden verschiedene "Gewohnheiten" beobachtet, und der Grund dieser Ungleichheit liegt darin, daß schon seit langer Zeit keine Generalkapitel zum Zwecke der Gleichförmigkeit gehalten wurden. Weil nun in St. Peter (Salzburg) die Gewohnheiten von Monte Cassino, Subiaco und Sacro Speco (d.i. die Melker Reform) eingeführt sind, verordnen die Visitatoren, daß man sich im Kloster zu Peuern einfach an St. Peter halten solle, jedoch so, daß hergebrachte gute, vernünftige Gewohnheiten beibehalten werden können. De habendis reformatoribus. Der Abt soll zwei Conventualen aus einem anderen Kloster kommen lassen, die dann in einem Zeitraum von wenigstens drei Jahren die notwendigen Verbesserungen durchzuführen haben im Sinne der Statuten dieser Visitation. De cartae lectione et conservatione. Zu den vier Quatemberzeiten oder wenigstens in zwei Quatemberwochen ist dieses Visitationsdokument jährlich vorzulesen und der Ab soll es sorgsam verwahren, damit es bei einer nächsten Visitation vorgelegt werden könne. Pag. 12.  


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Urkunden Michaelbeuern

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    Original dating clauseDat. in monasterio S. Michaelis in Peuwrn, die 20. Novembris 1434

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    G. Visitationsdekrete. C 60 und C 61.
     
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