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Charter: Michaelbeuern, Benediktiner (1072-1951) C 61
Signature: C 61
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1452
Vísitations-Dekret vom Jahre 1452. Papst Nikolaus V. bestimmte den Kardinal Nikolaus Cusanus zum Legaten für Alemannien, d.i. für das deutsche Gebiet, mit dem Auftrage, das gesunkene Ordensleben in den Klöstern wieder aufzufrischen. Der Kardinal-Legal ernannte nun für die Benediktinerklöster der Salzburger Provinz drei Visitatoren, nämlich den Abt Martin bei den Schotten in Wien, den Abt Laurentius von Maria-Zell in Niederösterreich und den Abt Stephan von Melk, an dessen Stelle aber der Conventuale Johannes Slitpacher auch bevollmächtigt wurde. Die beiden ersten Äbte und Johannes Schlitpacher von Melk nahmen also auch im Kloster zu Peuwern die Visitation vor, fanden in spiritualibus manches nicht in Ordnung (ab observantia regulari in aliquibus defecisse), die Temporalien aber in gutem Zustand (in statu competenti). Es folgen nun die Bestimmungen, die getroffen wurden. Divinum officium. Die Psalmen sind mit den vorgeschriebenen Pausen und nicht allzu laut zu recitieren und bei den Tages-Horen soll man stehen. Scholaren und andere Weltliche dürfen beim Chorgebet nicht mitwirken, wohl aber bei den Meßgesaengen. Die Responsorien nach den Lektionen der Matutin werden gesungen, es soll aber auf jeder Chorseite ein Vorsänger sein. Conformitas monasteriorum. Nach dem Muster von Sacro Speco mögen Abt und Convent die römischen Rubriken, wie schon teilweise begonnen, nun ganz annehmen, und auch das Kalendarium des genannten Reformklosters, aber unter Schonung der Missalien und der Gesangbücher. Signa horarum. Zu jedem Officium wird ein Zeichen gegeben nach der Gewohnheit der reformierten Klöster. Zur Matutin wird um Mitternacht geweckt. Die Prim ist an Fasttagen um 6 Uhr, sonst um 5 Uhr. Die Complet soll im Sommer um 6 Uhr, im Winter um 5 Uhr abends beendet sein. Confessiones. Der Abt bestimmt die Beichtväter und gibt ihnen die Vollmacht, auch von Casus, die ihm reserviert sind, zu absolvieren. Jedoch müssen die betreffenden Pönitenten innerhalb acht Tagen vor dem Abt erscheinen. Nebstdem haben alle Brüder jährlich ein- oder zweimal beim Abte eine Generalbeicht abzulegen. Celebratio missarum. Ohne vernünftigen Grund darf die Celebration der hl. Messe nicht über drei Tage unterlassen werden. Es soll deshalb auch für eine genügende Anzahl von Altardieners gesorgt werden. Die nicht Priester sind, beichten jede Woche und communizieren zu Anfang eines jeden Monats und, nach einer löbliochen Gewohnheit dieses Klosters, auch an den hohen Festtagen. Cottidie capitula. Tägliche Schuldkapitel, quia sine punitione negligentiarum et excessum vita regularis nequit in longum perdurare. Silentium. Virtus silentii est pacis conservatrix et sacrae custos religionis. Vorgeschrieben ist es im Refektorium, Dormitorium und Oratorium, dann nach der Complet bis zum Kapitel des folgenden Tages. Für die Übertretung werden verschiedene große Strafen festgesetzt, besonders die Entziehung von Speise und der halben Portion Wein. Wer aber nach der Complet das Stillschweigen nicht beobachtet: disciplinam sustineat. Colloquium: Mit Ausnahme der Fasten- und Adventzeit ist wöchentlich an einem Tag, von 1 - 2 Uhr, als Rekreation ein generale colloquium de rebus utilibus gestattet. Hora lectionum. Bestimmte Stunden für Gebet, Lesung, Betrachtung und Arbeit und zwar auch für Handarbeit. Dazu ein Mittagsschläfchen. Proprietas. Keiner der Professen darf etwas als Eigentum haben oder erwerben. In refectorio: Was an einzelnen von aussen geschenkt wird (Brot, Wein, Käse u.dlg.), wird im Refektorium allen vorgesetzt. Keiner darf aus dem Refektorioum für sich etwas wegtragen, sondern was beim Essen übrig bleibt, wird entweder aufbewahrt oder an die Armen verschenkt. Provisio honesta sufficiens. Damit jeder Vorwand wegfalle, als ob jeder für sich sorgen müsse, soll alles Notwendige bereitwillig zur Verfügung gestellt werden, und das Essen soll sorgfältig zubereitet und nicht zu karg bemessen sein. An Fasttagen eine Mahlzeit mit vier Speisen, sonst zu Mittag drei und am Abend zwei Speisen. Esus carnium. Die Visitatoren verbieten den Gesunden und Kräftigen unter den Conventualen alle Fleischspeisen und zwar mit spezieller Ermächtigung, die sie vom Kardinal-Legaten bekommen haben, und heben alle dem Convent bisher erteilten Dispensen auf (Somit wurde auch die in C 35 bedingungsweise gegebene Dispens ungültig). Den Kranken werden Fleischspeisen gestattet, aber nur in der Infirmarie, nicht im Refektorium. Gäste bekommen innerhalb der Clausur auch kein Fleisch, ausgenommen in der großen Stube und der anstoßenden Prälatur (palatium), wobei jedoch der Abt nicht mitessen darf. Die Wohnung des Abtes gehört auch zur Klausur. Ieiunium. Der Abt kann aus gerechten Gründen davon dispensieren, soll aber mit solchen Dispensen nicht zu freigebig und auch nicht zu streng sein; besonders nicht zu freigebig bei Erteilung von Dispensen für den ganzen Convent, sonst käme die Observanz in Verfall. Murmuratio. Um keine Unzufriedenheit aufkommen zu lassen, soll der Abt über das Maß des Notwendigen mit gewissenhaften Mitbrüdern sich beraten und sich über die Gepflogenheiten in anderen, gut geleiteten Klöstern, und was dort geboten wird, erkundigen, dann aber die Unzufriedenen, und besonders die Aufwiegler, strenge bestrafen. Infirmaria (Krankenhaus). Einerseits soll den Kranken in der Infirmarie alle Sorgfalt zugewendet werden, anderseits sollen auch nur die wirklich Kranken dorthin gegeben werden. Vestiarium, Tunicae, Lectisternia. Bestimmungen über die Kleidung und die Betten. Verboten wird der Gebrauch von Pelzen. In den Zellen darf nichts sein, was mit einem Schlüssel abgesperrt werden kann; und wer ohne Erlaubnis die Zelle eines anderen betritt, incurriert einen dem Abte vorbehaltenen Casus. Das Dormitorium wird nach der Complet zur festgesetzten Zeit geschlossen. Im Besitze des Schlüssels sind Abt, Prior und Sakristan. Balneum. Bäder sind nur selten zu gestatten, besonders den Jüngeren. Mulieres. Bis zum Chor und den anschließenden Apsiden dürfen die Frauen sich nicht vordrängen. Die Clausur ist geschlossen, damit nicht Unberufene hineinkönnen und damit die Conventualen nicht ohne Erlaubnis dieselbe verlassen können. Egressio. Der Ausgang soll nur erlaubt werden ex evidenti necessitate vel utilitate Abbati exposita; der Zeitpunkt der Rückkehr ist vom Abte genau zu bestimmen. Magister novitiorum, in dessen Amt sich niemand oihne Erlaubnis einmischen darf. Die Novizen tragen eine Cuculla ohne Ärmel (zum Unterschied von der Flocke, welche Ärmel hat) und ein Skapulare, welches unten abgerundet ist. Die Profeß geschieht sine munerum receptione. Consiliarii. Der Abt soll Berater haben, die ihm besonders in zweifelhaften Fällen nützen können und vom Convent gewählt werden. Das Conventsigillum soll in einem Kästchen gut verwahrt werden unter mehreren verschiedenen Schlüsseln. Ebenso die Privilegien (= Urkunden), Kleinodien und größere Geldbeträge, und wenigstens einen Schlüssel zu diesen Wertsachen soll auch der Convent haben. Ratio Abbatis. Wenigstens einmal im Jahre muß der Abt dem Convent über die Einnahmen und Ausgaben Rechnung legen. Vom Cellerarius kann der Abt, sooft es ihm beliebt, Rechnung fordern. Der Abt wird verhalten, einen Prior aufzustellen, qui potens sit in opere et sermone. Parochiae. Nach dem Willen des Kardinal-Legaten soll die Pfarre in Lamprechtshausen von Weltpriestern pastoriert werden, denen ein Jahresgehalt zu zahlen ist (ad voluntatem Abbatis removibile). Wenn dies aber ohne Schaden des Klosters nicht möglich ist, mögen geeignegte und seeleneifrige Priester aus dem Convent für die genannte Pfarrei bestimmt werden, denen jedoch, was Bett, Nahrung und Kleidung angelangt, keinerlei Ausnahmen gewährt sind; und deren weibliche Dienstboten sollen getrennt wohnen. (Seewalchen und Obersulz sind nicht erwähnt, weil dort um diese Zeit ohnehin Weltpriester angestellt waren.) Officia resignanda. Um Mariä Lichtmeß sollen jährlich der Prior, der Cellerarius, die Pfarrer (in Dorfbeuern und eventuell in Lamprechtshausen) und die übrigen Officialen ihre Ämter dem Abte anheimstellen; der Abt möge aber nicht zu oft die Officialen wechseln. Bis legatur. Dieses Visitations-Dekret werde vom Abt gut aufbewahrt, eine Abschrift davon soll in der Hand des Priors sein, und wenigstens zweimal im Jahre soll es vorgelesen werden. Der Text auf der letzten Seite hat durch Staub an Deutlichkeit eingebüßt, darum sei der Schluß des Dekretes hier wörtlich hergesetzt. In praemissorum omnium evidens testimonium praesenem nostrae visitationis cartam Nos fratres Martinus et Laurentius (letzte Seite) Abbates praenuntiati, com fratris Johannis praedicti Cooperatoris nostri assensu, proprium sigillum non habentis, nostrorum sigillorum appensione munire curavimus.  


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Urkunden Michaelbeuern

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    Original dating clauseDatum in praedicto monasterio scti Michaelis Archangeli in Peuwrn anno Domini 1452, decima die mensis Maji.

     
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