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FondMichaelbeuern, Benediktiner (1072-1951)
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Charter: A 42
Date: 1428
Abstract

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Charter: A 2982
Date: 1429
AbstractChristan Prenntl zu Jeuwching und sein Hauwsfrauw Margret und seine Töchter Anna und Elspet, dann Symon Weydinger ze Jeuwching und Kathrey, sein Hausfrauw, und Larenz, ihr Prueder, bekennen, daß Abpt Ulreich zu Päuwern und der Convent ihnen auf die 7 Leib (Personen) einen ganzen Weingarten, genannt der Seyber und gelegen bei dem Wolfsgraben in der Wochauw (zu Leibgeding) verlassen haben, in solcher Beschaiden, daß sie ihnen und ihrem Gotshauws von diesem Weingarten noch drei Jahr nacheinander im Lesen den dritten Emer aus dem Granndt in der Press geben sollen und dann nach Ausgang der benannten dreyer Jahr jährlich den halben Wein Maisch. Auch sollen sie nicht lesen ohne des Abtes oder seines Anwalts Wissen und Willen, sollen auch den Weingarten baulich und stiftlich legen mit guetem mittern Bau mit aller gewöndlichen Aribait, als zu Weingartenpauw gehört; ebenso sollen sie den Weingarten jährlich beschauen lassen zu sannd Jörigentag und zu sannd Giligentag, d.i. am 23. April und 1. September, mit vier frummen Mannen, die zu Weingartpauw wol kunen (kundig sind); sprechen die(se) bei ihren Treuwen, daß der Weingarten baulos liege, so seien sie (die 7 Personen) für immer geschaiden von all' ihren Rechten, die sie daran gehabt haben.

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Charter: A 43
Date: 1429
AbstractUlrich der Ekker und Christein, sein' Hausfrau verkaufen ihr freieigenes Drittal aus dem halben Virtl-Acker zu Vihausen und das Holz, das darzu gehöret, welches aber Lehen ist von dem Frankinger, gelegen in Ostermütinger Pfarr und in Wildshuter Gericht, an Hannsan von Altentörring.

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Charter: C 143
Date: 1430 VII 25
AbstractPropst Heinrich und der Convent des Augustiner-Chorherrnstiftes zum hl. Pankraz in Ranshofen (bei Braunau) schließen mit Abt Ulrich und dem Convent zu Beurn eine gegenseitig gleich verpflichtende Verbrüderung. Propst Heinrich und sein Convent versprechen, den Sterbetag des Prälaten von Beurn in ihrem Stifte zu begehen wie den Sterbetag der eigenen Prälaten mit Vigilien et missa cum choro tonaliter, ut moris est, cantata, et eodem die a quolibet Conventuali sacerdote missa specialiter habita. In ähnlicher Weise wird auch der Sterbetag der Conventualen von Beurn abgehalten, jedoch muß der Sterbetag innerhalb drei Monaten angemeldet werden. Aber auch ein Jahrtag für alle verstorbenen Prälaten und Conventualen von Beurn wird in Ranshofen jährlich gefeiert und zwar am 1. Juni, und am gleichen Tage ebenfalls für das Heil der Lebenden eine feierliche Messe. Wenn sich ein Conventuale von Beurn gegen den Prälaten oder gegen das Kapitel vergangen hat und in Ranshofen Zuflucht sucht, so kann er dort solange die gewöhnliche Präbende genießen, bis er sich mit seinem Prälaten und Convent ausgesöhnt hat.

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Charter: A 2745
Date: 1430
AbstractUlrich Trenkcher und Marigred sein Hauwsfrauw tun kund,daß sie von ihrem genädigen Herrn, dem Abpt zu Päuwern, und dem Convent ain Gut, gelegen zu Nydernpfaffing zu Nyderndorf (nach A 2756 .. 1459 in der Pfarre Vöcklamarkt) zu Lehen haben, also, daß sie alle Jahr davon dienen und raichen sullen den Herren in ihr Oblay (zu Seewalchen) drey Schilling Wiener Pfennig und nicht mehr. Täten sie das nicht, so sullen die Herren (zu Päuwern) sie pfennten.

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Charter: M 15
Date: 1430
AbstractII. Mautfreiheit, welche die Grafen von Schaumberg an ihrer Mautstätte zu Aschach gewährten. M 15 Johannis, Grave zu Schaunbergk [bei Aschach, zwischen Linz und Passau], bekennt, daß vor ihm kam der Ehrsam geistlich Herr Ulreich, Abbt zu Peurn, und der Techent (Dekan oder Prior) daselbs, die erkannten, wie daß seine (des Grafen) Vorvordern und Anherren dem Gotshaus zu Peurn viel und namhaftig Fürsehung beweiset und getan und er, der Graf, möge genayget und willig sein, solich Gotsgab und lobwürdige Werke zu mehren. Dadurch habe er demselben Abbt und Convent des benannten Gotshaus, seiner Vogttey (d.h. als Schirmvogt), die Genad getan, also daß sie nun fürbas ewichleich alle Jahr 24 Dreiling Weins, der ihnen an ihrem Stock in Österreich wachst und wird, zu Aschach an seiner Maut auf der Tonau widerwasser (Donau aufwärts) ledig und mauttfrey fürfürn (vorbeiführen) sollen und mügen. Doch also, daß sie darumb ihm, seinen Vorvordern und Nachkommen einen ewigen Jahrtag und Gedächtnis ihrer Vogtherren jerleich und ewickleich halten und begehen sollen in ihrem Gotshaus zu Peurn. Darumb gebietet und empfiehlt Graf Johann allen seinen Burggraven, Pflegern, Mauttern, Richtern und Ambtleuten ernstleich, daß sie den Abbt und Convent bei solchen Gnaden und Freiheiten festigleich halten und beschirmen. Das ist seine ernstleiche Maynung und Willen.

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Charter: A 44
Date: 1431 IV 23
AbstractFridl der Gransl und Ursula, sein' Sbester (Schwester), verkaufen an Andre dem Widnär den Drittail, den sie gehabt haben in dem halben Virtl (= Acker) zu Vihausen, und ist alles freys eygen, ausgenommen daselbst das Holz soviel darzu gehöret; das ist Lehen von dem Frankinger.

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Charter: B 40
Date: 1431
AbstractAlbrecht Truchttlahinger und sein' Hauwsfrauw bekennen, daß sie recht, redleich und kauwfleich zu chauffen geben haben dem weisen Hannsen dem Pösel, Auswergen und Bürger zu Lauwffen, ihr Gut, genannt das dem Willdmaner (zu Willenman in der Pfarre Lamprechtshausen) das freies Eigen ist, gelegen an der Furkarauw, zenächst an Jacoben des Zollner Güter von Trauwnstain, und in Hauwnsperger Gericht, umb ain Summ Gelts.

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Charter: A 2746
Date: 1432
AbstractSigmund, Jörg und Oswalt, Gebrüder die Wufinger, haben die Hälfte des Zehents zu Peterchowen in Seebalcher Pfarr (jetzt Pettighofen), der vom Abte und Gotshaus zu Päuwern rechtes Lehen ist, dem Merttein, dem Jägermair, diezeit Statrichter zu Veklaprugk, ihrem Steufvater versetzt und bitten nun den Abt, daß er obgenannten halben Zehent dem egenannten Merttein leihe, d.h. zu Lehen verleihe.

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Charter: A 2983
Date: 1432
AbstractJörig der Hueber ze der Weißenkirchen und Margret, sein' Hausfrauw, tun kund allen Leuwten, lemptigen (lebendigen) und künftigen, daß der erwirdig geistleich Herr Abpt Ulreich zu Peuwern und der Convent daselbs ihnen verliehen habent ein Lehen ze der Weissenkirchen auf der Purkch am Wasserweg, das vor Zeiten der pauwchat (bauchige) Hauwg inngehabt, darzu zwen Weingerten mitsambt ainem Pfruntlandt; die zwen Weingärten heißen der Hesteyg und der Lus. Von erst müssen sie von den zwain Weingärten den halben Wein dienen gemaischweise, vor den Weingärten ist die Maische zu teilen; das Pfruntland können sie von sundern Genaden allain voraus lesen. Jährlich zweimalig Beschauung der Weingärten (wie A 2982). Sie sollen auch dem Abte alle Jahr im Herbst, dieweil er im Land (Wachau) ist, ain Bett leihen und dem Abte und seinem Gotshauws järleich dienen 50 Pfennig an St. Michelstag und 60 Pf. an dem Vaschangtag in seinen Hof zu Jeuwching; und zu der Feste gen Tyrnstain zu Ostern 20 Eier und für Holzwein 45 Pfennig und 15 Pfennig Purkchrecht des Montags nach sannd Kolmanstag.

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Charter: A 46
Date: 1432
AbstractChunradt Holzleyter, Bürger zu Salzburg, und seine Hausfrau verkaufen ihre halbes Burgrecht auf dem Haus und der Hofstatt zu Salzburg in der Brotgasse, zunächst an Ortwein Grapfn des Hofpekchen (Hofbäckers) Haus, ihreem Vetter Christan dem Pfannschmid, Bürger zu Salzburg.

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Charter: A 45
Date: 1432
AbstractUlrich Ekker (A 43 .. 1429) von Altentörring und seine Hausfrau verkaufen ihr Drittel aus dem Jauch-Ackers zu Vihausen Fridlein dem Reindl daselbst zu Vihausen.

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Charter: C 10
Date: 1433 XII 04
AbstractBulla Synodi generalis Basileensis confirmatoria. II. Nonas Decemb. (die 4. Dec.) 1433. Das Concil von Basel bestätigt alle von den Päpsten dem Kloster verliehenen Freiheiten, Gnaden, Immunitäten, Vorrechte, Ablässe, Privilegien und Indulte necon liberatates, exemptiones et salvasguardias saecularium exactionum a quibuscumque divis, imperatoribus, regibus, principibus, potestatibus vel aliis Christifidelibus indultas.

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Charter: A 47
Date: 1433
AbstractAbt Ulrich, Lyenhart der Prior, und aller Convent verleihen das Gut, das gelegen ist zu Aschach in Veldkircher Pfarr und in dem Weylhart-Gericht und das genannt ist das Steglehen Micheln dem Steger, Barbara seiner Hausfrau und ihren leipleichen Chinden (Kindern) "und sunst nyemat mer" zu Leibgeding.

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Charter: A 47 b
Date: 1433
AbstractMargret, Hainreichs des Hirnneisel Witib, und nun Jörg von Gebinng (Gömming ? zwischen Oberndorf und Arnsdorf) Hausfrau und ihre Töchter verkaufen den fünften Teil ihres Guts zu Pruck, das freis aigen ist, in ihren Schwager und Vetter Christan dem Hiernmeisel und seiner Hausfrau.

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Charter: A 47 a
Date: 1433
AbstractHannes Hirnäusel, der Schneider von Hausmonning, und seine Hausfrau verkaufen an ihren Brueder (bzw. Schwager) Christan Hirnäusel den Teil, den sie gehabt haben an dem Güetel, genannt Prinkg, gelegen in Haunsperger Gericht, und ist freys eigen.

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Charter: A 2747
Date: 1433
AbstractDie beiden zu Weyttertwang verheirateten Schwestern Elspet und . . . . . . haben ihrem Pruder Ulreich Grasrukch ihren Teil an dem Guet zu Weytterswang an dem Püchl in Gampparrer Pfarr uebergeben und bitten mit diesem Petzzetl den Genädigen Herrn zu Päuwern um einen Verzeichbrieff (Verzichtbrief) für ihren Bruder.

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Charter: A 50
Date: 1434 XI 12
AbstractIn Gegenwart des Notars Benedikt von Mannsee (Mondsee) will Abt Ulrich in stuba Abbatiali des Klosters Päuwern mit Gilig Smid von Hofbeuern auf gütlichem Wege (amicabiliter) einen Vergleich schließen. Abt Ulrich will dem Gilig Smid 8 (?) Pfund Pfennig geben, vielleicht für geleistete Schmiedearbeit und anderes, dieser weist aber das Geld zurück. Abt Ulrich schlägt nun eine beiderseitige Abrechnung vor und sagt, Gilig Smid sei ja auch einen noch höheren Betrag, gegen 8 Pfund Pfennig, ihm schuldig: ponamus insimul rationes; mihi vero bene constat, quod tu debitor meus es in octo libris denariorum vel citra. Gilig Smid erkärt aber, er wolle vor dem Erzbischof von Salzburg Rechnung legen, womit der Abt einverstanden ist. Et recesserunt ab invicem.

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Charter: C 60
Date: 1434 XI 20
AbstractVisitationsdekret vom Jahre 1434. Pag. 2. Erzbischof Johannes II. von Salzburg beauftragt seinen Generalvikar Jodok Gossolt und den Abt Georg von St. Peter zur Vornahme einer Visitation im Kloster zu Peuwrn. Dat. Salzburge, Sabbato post fest. St. Martini 1434. Pag. 3. Als Commissäre schließen sich an: Prior Johannes und noch drei Conventualen von St. Peter. Die Visitatoren finden das Kloster nicht in gutem Zustand: monasterium heu nimis collapsum et tam in spiritualibus quam temporalibus reformationis ministrio indigens. Die Randbemerkung "De Abbate" ist ungenau. Der betreffende Abschnitt handelt über das Chorgebet, über die Reinhaltung der Kirchenwäsche, dann über die Gelübde; Fleischspeisen werden vollständig untersagt, weiters auf pag. 4 nur die Offizialen ermächtigt, Geld zu haben, über dessen Verwendung sie Rechenschaft ablegen müssen. 60, 70 oder 80 Gulden sollen (wohl als eine Art Stammkapital) in der Sakristei verwahrt sein, desgleichen die wichtigsten Urkunden, und von diesen Behältnissen soll der Abt einen Schlüssel besitzen, einen der Prior und einen die Senioren. (Dies war eine alte Gepflogenheit, der es zu verdanken ist, daß eine ziemliche Anzahl von Urkunden bei den drei Bränden erhalten blieben.) De confessoribus, i.e. de confessariis. Der Abt bestimme zwei Beichtväter, der eine davon soll der Prior sein. Größere Verstöße gegen die klösterliche Observanz sind dem Abte reserviert. Die Novizen und jene, die nicht Priester sind, müssen jede Woche beichten und wenigstens einmal im Monat (prope Calendas) die hl. Communion empfangen, in der Advent- und Fastenzeit aber wöchentlich communizieren. Wenn einer der Priester drei Tage (per triduum) nicht celebriert, hat er den Grund anzugeben. De Capitulo. Tägliche Schuldkapitel. Pag. 5. Es sollen dabei nicht harte Strafen verhängt werden, dafür soll aber auch keine Strafe geschenkt werden. Den Jüngeren sind nicht gar zu häufige Fasten aufzuerlegen. De hora lectionum. Diese Stunde bestimmt der Abt. Die geistliche Lesung wird von jedem in der Zelle gehalten; Prior oder Senior schauen nach, damit die Lesung von keinem vernachlässigt werde. De dormitorio. Mit Ausnahme der Kranken schlafen alle in einem gemeinsamen Dormitorium, angekleidet. Federbetten sind untersagt und nur Kopfkissen sind gestattet. Keiner darf die (Wohn-) Zelle eines anderen betreten ohne Erlaubnis und diese Erlaubnis soll vom Obern nicht leicht gegeben werden. Scholaren und andere weltliche Personen sind vom Besuch der Zellen überhaupt ausgeschlossen. De silentio. Das reguläre Stillschweigen ist vorgeschrieben im Oratorium, im Dormitorium, im Refektorium und im Kreuzgang (in ambitu) und eigens betont und begründet wird das Silentium nach der Complet. De ieiuniis. Wie die Ordensregel und die kirchlichen Canones sie vorschreiben. Verboten werden Schmausereien (commessationes, convivia), Spiel, Tanz, und daß weltliche, speziell weibliche Personen, zu einem Essen eingeladen werden intra vel extra septa monasterii. Jedoch ist dem Abte nicht das Recht benommen, ehrbare Männer ins Haus und zu Tisch zu nehmen. Pag. 6. De hospitibus. Nach der hl. Regel. Es ist noch beigefügt, daß der Abt keine Jagdhunde und keine Haushunde (canes pro venatione et alios secum ad loca conventualia currentes) haben dürfe und auch keinerlei Vögel. De licentia exeundi. Diese Erlaubnis soll nur selten erteilt werden und immer nur mit genauer Bestimmung der Zeit, da die Rückkunft zu erfolgen hat. Poena carceris für jene, welche ohne Erlaubnis über Nacht ausbleiben. Peregrinationis vero causa nullus emittatur, eine Bestimmung eher von langen Pilgerfahrten als von kleinen Wallfahrten zu verstehen ist. Angeschlossen sind die Vorschriften über Ordenskleidung und Tonsur. De introitu mulierum. In der Klosterkirche dürfen die Frauen nicht vorgehen bis zum Chor des Presbyteriums (wo das Chorgebet gehalten wurde). Im übrigen wird der Bereich der Clausur genau bestimmt. Janua introitus ad ambitum (beim Kreuzgang) ante celarium per omnes retro habitationes - Conventuales esse diffinimus. Pag. 7. De infirmis. Dem Abte wird aufgetragen, den Kranken besondere Liebe und Sorge zuzuwenden, einen Infirmarius zu bestimmen und ihnen jene Erleichterungen zu gewähren, deren sie bedürfen. Es ist dabei die Rede von einem "Krankenhaus", domus infirmorum, wohl innerhalb der Klausur. De balneis. Nur im Kloster selbst sind den Conventualen Bäder erlaubt und nur selten. De domo hospitum. Außerhalb der Clausur soll, sobald als möglich, ein solches Haus gebaut werden. De Priore. Es soll ein Prior aufgestellt werden (somit haben die Visitatoren keinen Prior angetroffen), als Stellvertreter des Abtes und als Erster nach dem Abte. Pag. 8. Der Prior soll beständig im Convent wohnen, der Convent soll ihm unterstehen, die Ordnung und die Beobachtung des Stillschweigens und das Chorgebet sollen dem Prior besonders anvertraut sein, wie ihm auch das Recht zusteht, im Schuldkapitel allenfalls die Strafen zu bestimmen. Der Prior visitiert wenigstens alle Quatember sämtliche Zellen, zu denen er auch stets die Schlüssel hat. De Subpriore, der in Abwesenheit des Priors dessen Stelle vertritt. De Celerario. Nach dem 31. Kapitel der Regel. De Magistro Novitiorum, der die Eigenschaften haben soll, wie sie im 58. Kapitel der Regel verlangt sind. Der Abt soll unter den Conventualen einige auswählen, welche die Bücher (die Bibliothek), die Kleider (das Vestiarium) und das Werkzeug verwahren und soll vorsichtig sein im Ausleihen von Büchern an Auswärtige. Pag. 9. De Abbate. Exhortatio ad Abbatem. Weil dem Abte die ganze Obsorge in spiritualibus et temporalibus anvertraut ist, ergeht an ihn die dringende Warnung, bei sich selbst und beim Convent jedes Eigentum, nequissimum proprietatis vitium, mit der Wurzel auszurotten, ferner die Temporalien gut zu verwalten und über die Einnahmen und Ausgaben des Klosters vor drei oder vier Senioren dem Convent Rechnung zu legen. Dann soll der Abt mit der alten, verderblichen Gewohnheit brechen und auch Nicht-Adelige in den Klosterverband aufnehmen. Pag. 10. Die exhortatio ad Abbatem schließt mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, daß vorkommende Pflichtversäumnisse dem Abte Amt und Würde kosten könnten. (Der Erzbischof war nämlich bevollmächtigt, einen Abt zu bestätigen und auch abzusetzen.) Exhortatio ad Conventum. Nach allgemeiner Ermahnung zum Gehorsam gegen den Abt und zur gegenseitigen Liebe werden den Unzufriedenen und denen, die andere aufwiegeln, harte Strafen angedroht (poenis acrioribus percellantur a D. Abbate) und am Ende auch die Kerkerstrafe, welch' letztere unfähig macht, im Orden ein Beneficium ein Amt oder eine Würde zu bekommen oder zu behalten. Pag. 11. De ceremoniis regularibus introducendis. In den verschiedenen Klöstern des Ordens werden verschiedene "Gewohnheiten" beobachtet, und der Grund dieser Ungleichheit liegt darin, daß schon seit langer Zeit keine Generalkapitel zum Zwecke der Gleichförmigkeit gehalten wurden. Weil nun in St. Peter (Salzburg) die Gewohnheiten von Monte Cassino, Subiaco und Sacro Speco (d.i. die Melker Reform) eingeführt sind, verordnen die Visitatoren, daß man sich im Kloster zu Peuern einfach an St. Peter halten solle, jedoch so, daß hergebrachte gute, vernünftige Gewohnheiten beibehalten werden können. De habendis reformatoribus. Der Abt soll zwei Conventualen aus einem anderen Kloster kommen lassen, die dann in einem Zeitraum von wenigstens drei Jahren die notwendigen Verbesserungen durchzuführen haben im Sinne der Statuten dieser Visitation. De cartae lectione et conservatione. Zu den vier Quatemberzeiten oder wenigstens in zwei Quatemberwochen ist dieses Visitationsdokument jährlich vorzulesen und der Ab soll es sorgsam verwahren, damit es bei einer nächsten Visitation vorgelegt werden könne. Pag. 12.

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Charter: A 2748
Date: 1434
AbstractMertt Jägermair, Bürger zu Veklaprugk, hat von Abbt Ulrichen zu Päuwern neun Zehenthäuser zu Peterkoven (Pettighofen) in Sebalher Pfarr zu Lehen und bittet, weil er denselben Zehent zu Wiederkauf dem Ulreichen Vogler, Bürger zu Veklaprugk, verkauft hat, den Abt um einen Lehenbrief für egenannten Vogler. Und sind das die benannten Zehenthäuwser von erst auf einem Gut, do der Pletter aufsitzt, aufm Perg, item auf des Schein Gut daselbs, item auf des Haimleins Gut daselbs, item daselbs auf des Göblems Gut, item und auf des Hegler Gut daselbs, item und auf ainer Sölden unterm Perg, item auf dem Gut, do der Liebb aufsitzt, item auf dem Gut, do der Sengl Mair aufsitzt, item und auf dem Hochenpuechach.

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Charter: A 2984
Date: 1434
AbstractJörig Smid und Margret, sein' Hausfrauw, ze Wochauw, und ihre Kinder Paul und Anna bekennen, daß Abpt Ulreich ze Peuwern und aller Convent ihren Weingarten, genannt der Humel und gelegen in der Wochauw in der Herstelln, ihnen (zu Leibgeding) verlassen habent, in der Beschaiden, daß sie, die benannten vier Leib (Personen) alle Jahr davon geben schullen gleich halben Wein, d.i. die gleiche Hälfte, maischweise. Leslohn, Fuhrlohn, Auslagen umb Brot sollen paid Tail, d.h. die vier Personen einesteils und das Kloster andernteils, miteinander ausrichten, des gleichen auch den Zehent (an die Vogtei zu Dürnstein).

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Charter: A 49 a
Date: 1434
AbstractEllspet, Fridreichs von Roting Hausfrau und ihre Schwester Katrey von Muthering verkaufen an ihren Vettern Marttein von Maxdorf in der Pfarre Lamprechtshausen ihren Acker zu Prukk, aus einem Dritteil Akchers das Dritteil, das ein freys lediges aygen ist, ebenfalls in Lamprechtshauser Pfarr.

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Charter: A 49
Date: 1434
AbstractHanns Kuchler zu Fryburg, Matheus Granns zu Basen, Oswald Mautter zu Ritzenperg, Pangraz Lamberger, Richter zu Burghausen, Nyklas Chalb zu Ryzing, stellen dem aus der Haft entlassenen Hannsen Regmar und Frydreichen Reutter hiemit einen Sicherheitsbrief an, der solange gilt, als sie ihren Revers A 48 einhalten

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Charter: A 48
Date: 1434
AbstractHanns Regnar wurde von Hanns Lampotinger zu Haunsperg (Fußnote 1: wohl in der Burg Haunsperg) gefangen gesetzt, weil er unrechtlich in das Land Salzburg und in die Herrschaft Haunsperg gekommen war und auch wegen Raub, und weil er wider das Gotteshaus Peuern einen Brief nicht rechtlich innehatte; desgleichen Friedreich Reutter, auch Ausländer, wegen Mitschuld. Besonders Wolffgang von Hulkering, Richter im Aschach-Winkel, hatte anstatt seines Herrn, des Johannsen Graf zu Schaunburg als des Vogtes des Gotteshauses Peuern, zu dieser Einkerkerung beigetragen. Auf Verwenden der Herzogin von Bayern, des Herzogs Hainrichs Gemahlin, wurden die beiden, wohl bayrische Untertanen, von Hanns Lampotinger und Wolffganng von Hulkering in Freiheit gesetzt und stellen nun einen Revers aus, daß sie niemand anfeinden und sich an niemand rächen wollen, wer immer an ihrem "Vannknusse" (Gefangensein) Schuld habe, weder an Land und Leuten des Erzbischofs Johannsen zu Salzburg, noch am Grafen zu Schaunburg, noch an Abt Ulrrichen zu Peuern, noch an Hanns Lampotinger, Pfleger zu Haunsberg, und Wolfkanng von Hilkering.

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Charter: C 39
Date: 1435 VI 06
AbstractIn cenaculo maiori (wohl in der "großen Hofstube" wie C 46 und C 47) frägt Abt Ulrich II. vor dem öffentlichen Notar Konrad Maderl eine ansehnliche Zahl seiner Untertanen (37 sind mit Namen genannt), von Hofbeuern und Dorfbeuern aus, welche Strafen ihnen vom Landesfürsten, Erzbischof Johannes II. von Salzburg auferlegt wurden. Es waren nämlich gefährliche Elemente in die Gegend gekommen (raptores seu adversarii provinciae, vielleicht versprengtes Kriegsvolk). Die 37 Untertanen müssen davon gewußt haben und erstatteten darob keine Anzeige: ex parte silentii wurden sie dann zu Geldstrafen verurteilt, ihrer drei sogar zur Zahlung von je 1 Talent Denare oder 1 Pfund Pfennig. Welchen Zweck Abt Ulrich bei dieser Untersuchung hatte, ist nicht gesagt. Wahrscheinlich wurden die Strafen vom Erzbischof verhängt, ohne daß der Abt als Grundherr zuvor verständigt wurde. Genannt sind u.a. Christian Leyttner, wohl von Dorfbeuern; Friedrich Taunderman (in A 70 .. 1456 kommt ein Michael Taunderman zu Päurn vor); Ulrich Torbärtl, wohl der Torwart des Klosters; Heinrich Ziegelmayster (somit war in Vorau damals schon ein Ziegelofen);Toman Semlhofer (vgl. den Semblhof zu Peuern in A 2179 und A 2181 .. 1700 in Kasten III; Symon Gangel, ein Roßknecht und ein Gartner, vielleicht beide im Klosterdienst; Christian Mesner, wohl der Mesner zu Dorfbeuern; Herzog und Hueber von Lielon; Hanns ab der Prantstatt, zu Dorfbeuern (vgl. A 88 .. 1470, A 2173 .. 1700).

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Charter: A 51
Date: 1435
AbstractAlex Aufhaimer, Lienhart Vilkatr, Hainreich Chuperger und Hanns Usel, Amptsmann zu Haunsperg bekennen, daß zwischen Abt Ulrich für sich und für die Seinen auf einen Teil und Gilig dem Smid und dessen Freunden und Gönnern auf dem ander Teil eine friedliche Vereinbarung zu Stande gekommen sei.

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Charter: A 52 a
Date: 1435
AbstractWernzl Liebenknecht und seine Hausfrau Chunigund verkaufen "umb ein gelt" ihren Teil Eribs (Erbteil) und den Teil "den sie gekauft haben in dem Gut, genannt das Niderlehen, zu Pruck im Haunsperger Gericht, als ein ledigs freies aigen an Christan dem Hirneysel, derzeit wohnhaft zu Salzburg.

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Charter: A 2681
Date: 1435
AbstractDie Erzbischöfe von Salzburg haben nach Abgang der Goldeker das Vogteirecht ausgeübt über folgende Güter im Daxenpacher Gericht: von erst zu Huntsdorff 7 Viertail Agkers, item zu Pergarn zway Viertail, item zu Egk ain Viertail, item zu Löhorn uund zu Tursegk je ain Viertail, item dye Hunzwidem ain Viertail und zu Wolfspach zway Viertail. Von jedem Viertail waren den Erzbischöfen zu Vogtrecht zu geben 83 Pfennig und drey Metzen Habern. Abt Ulrich II. machte nun sein Vogteirecht geltend, denn die Vogtei lag auf des Gotzhaus zu Pewren Lewten und Gütern. In dieser Urkunde läßt Erzbischof Johannes II. den Rechtsstandpunkt ziemlich unberührt und übergibt dem Gotzhaus Peuwrn die obgenannte Vogtey in aller Maß und mit aller Gerechtigkeit, angesehen solh Nottduft, darinne das vorgenant Gotzhaus Pewren steet, und zu Fürdrung und Hilffe; dadurch ordentliches Leben nach Anweisung sannd Benedicten-Regel daselb dester (desto) fleißiger volbracht und gehalten werde.

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Charter: A 52
Date: 1435
AbstractVor Hanns Chäuzel, Richter zu Salzburg, ist erschienen "da er saß in offner Schrann an dem Stat-Richten " Hanns Gruber, Bürger zu Salzburg, der in seinem Haus in dem "Winkchel" eine Weingrube hat. Er bringt vor, daß seine Nachbarn durch ihre daran befindliche Privatgrubn seiner Weingrube zum Schaden seien. Die Nachbarn werden nun auch vorgerufen, und diese sagen aus, daß ihre Privatgrube älter seie. Entscheid: Die Privatgrube ist zu gewöhnlicher Zeit bis auf den Grund zu räumen und dann ist die Mauer zu untersuchen.

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Charter: A 52 c
Date: 1436
AbstractHanns Oler zu Ridelkhaym (Riedlkam) und Margret, sein' Hausfrau und Kathrey von Brukch ihre Schwester, die Hyrnneissen, verkaufen an ihren Schwager und Bruder Christan dem Hyrnneissen ihr Gut in Niderlehen zu Prukch, das freys aigen, also nicht dienstpflichtig ist.

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Charter: A 52 b
Date: 1436
AbstractLienhard Virtaler von Asten und sein Bruder Hanns, Hafner von Maxdorf, sein Bruder Hainreich etc. verkaufen an ihren Vetter Christan dem Hyrnneissen ihr Erbteil auf dem Gut "im Niderlehen zu Prukch, das freys aigen ist, um ain Summa gelts, die er ihnen darub treulich und ehrbarlich ausgerichtet und bezahlt hat.

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