useridguestuseridguestuseridguestERRORuseridguestuseridguestuseridguestuseridguestuseridguest
Charter: Bludenz, Stadtarchiv 10021
Signature: 10021
Zoom image:
Add bookmark
Edit charter (old editor)
30. November 1402
Zwischen dem Grafen Hartmann von Werdenberg-Sargans, Bischof zu Chur, und dem Grafen Albrecht von Werdenberg dem Älteren, Herrn zu Bludenz, entstanden Misshelligkeiten, weil Letzterer der Meinung war, dass Graf Hartmann und seine Amtleute im Montafon nicht über Todschlag und schädliche Leute richten sollen, wie sie es zu Guggais tun.Zur Beilegung des Streits werden folgende Vereinbarungen getroffen:Verübt ein nicht zu den Leuten Graf Albrechts Gehöriger im Montafon einen Totschlag oder ein anderes Verbrechen, auf welches Stock und Galgen gesetzt ist, so soll man denselben, sie es, dass er im Montafon oder heraußen ergriffen wird, dem Grafen Hartmann nach Guggais überantworten; wird er jedoch nicht ergriffen, so soll Graf Hartmann im Montafon, wo die Tat begangen wurde, das erste Gericht halten, „über den Lichnam oder über das Gewand, wo das ihm zugehört“, die anderen Gerichte aber in Guggais vornehmen. Würde indessen einer von den Leuten des Grafen Albrecht, die ihm gehören, nach dem vom Grafen Rudolf seligen von Werdenberg-Sargans zwischen den beiden Grafen und Herrschaften vormals bewirkten Tädingbrief einen Todschlag etc. im Montafon begehen, so soll dieser in des Grafen Albrecht Stadtgericht nach Bludenz überantwortet werden und Graf Hartmann oder dessen Amtmann im Montafon in diesem Falle keine Gerichtsbarkeit haben. Würde der Täter nicht ergriffen, so richtet Graf Albrecht in Bludenz „über den Leichnam oder das Gewand desselben." Den Bludenzer Bürgern des Grafen Albrecht werden ihre bisherigen Gewohnheiten gewährleistet, und zwar entgegen den Beschwerden des Grafen Hartmann, dass dieselben seinen Leuten „verboten haben zu Bludenz und vor der Stadt ihr fahrendes Gut, das sie über Land führten und trieben oder trugen, um Geldschuld aufgehoben und in die Stadt getrieben haben“. Dasselbe Recht bezüglich Verbieten und Aufheben wird auch den Leuten des Grafen Hartmann in seinen Gerichten im Walgau gegen die Bürger zu Bludenz zugesichert, ausgenommen alle Jahrmärkte.Frevel der Bludenzer Bürger des Grafen Albrecht oder der Leute Hartmanns im Walgau werden von jenem Herrn gebüßt, in dessen Herrschaft sie verübt wurden, ausgenommen Stock und Galgen, wo es bei den früher festgesetzten Bestimmungen verbleiben soll. Falls Graf Albrecht und seine Erben oder deren Hofgesinde und Bürger zu Bludenz bei der Stadt auch außerhalb ihrer Marksteine in der Nähe derselben ein Urten oder Gesellschaft haben oder Kugeln schlagen, wie dies gewöhnlich geschieht, und hiebei in Streit geraten oder einen Frevel begehen, so soll Graf Albrecht die Seinen dafür strafen, während alle anderen dem Gericht Grafen Hartmanns anheimfallen. Alle auf den Jahr- und Wochenmärkten zu Bludenz innerhalb der Marksteine oder davor auf dem Markte begangenen Frevel werden vom Grafen Albrecht gerichtet. Bei Klagen der Bludenzer Bürger gegen Leute des Grafen Hartmann im Walgau hat der Amtmann daselbst die Geklagten unverzüglich zu Nüziders zu Recht zu stellen; desgleichen soll Graf Albrecht in Bludenz den Leuten Hartmanns Recht widerfahren lassen. Während des Frongerichtes, welches Graf Hartmann im Herbst und Mai in seiner Grafschaft im Walgau und Graf Albrecht zu St. Peter abhält, soll jeder, wie das immer gehalten wurde, bei seinem Gerichte, verbleiben. Bezüglich der Gerichtsbarkeit am Eschnerberg wird bestimmt: Schädliche, dem Grafen Albrecht zugehörige Leute, die daselbst von welches Herrn Leuten auch immer ergriffen werden, soll Graf Hartmann nach Vaduz führen und richten; würden solche Leute am Eschnerberg einen Totschlag begehen, jedoch nicht ergriffen werden, so soll Graf Hartmann dort, wo der Totschlag geschehen ist, über die Leiche oder über das Gewand das erste Gericht, die anderen aber zu Vaduz halten. Fängt Graf Hartmann am Eschnerberg einen Frevler, der nicht des Grafen Albrechts Eigenmann ist, so soll dieser auch kein Recht zu richten haben. Graf Hartmann und seine Erben oder ihre Amtmänner sollen jährlich am Eschnerberg ein Maien- und Herbstgericht halten, mit allen Rechten und Gewohnheiten, die das Gericht da gehabt hat; außerdem hat jeder der beiden Herren daselbst auf einen Taverne zu halten. Das Fischen in der Eschen ist beiden Herren gemeinsam, doch soll Graf Albrecht niemandem daselbst zu fischen erlauben. Beide Grafen müssen am Eschnerberg je einen Amtmann auf ihrem Gebiete haben, welcher über die Seinen und Erb und Eigen und in allen Sachen zu richten hat, ausgenommen Totschlag und Stock und Galgen, in welchen Fällen Graf Hartmann richten soll. Bei Streitigkeiten der Leute des einen mit denen des anderen Herrn hat der Kläger das Recht beim Amtmann des Beklagten zu suchen. Wären Leute beider Herren dem Amtmann mit Strafe verfallen, so soll jeder Amtmann und Herr die Buße von den Seinen nehmen. Beider Herren Leute sollen bei ihren bisherigen Rechten und Gewohnheiten verbleiben sowie auch die zwischen den Grafen früher gegeneinander gemachten Briefe in Kraft bleiben sollen.  



    Graphics: 
    x

    Comment

    Graf Hartmanns Siegel ist gut erhalten; das andere fehlt zur Hälfte.
     
    x
    There are no annotations available for this image!
    The annotation you selected is not linked to a markup element!
    Related to:
    Content:
    Additional Description:
    A click on the button »Show annotation« displays all annotations on the selected charter image. Afterwards you are able to click on single annotations to display their metadata. A click on »Open Image Editor« opens the paleographical editor of the Image Tool.