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FondBludenz, Stadtarchiv
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Charter: 10062
Date: 16. Februar 1472
AbstractBurkard, Weihbischof von Sebaste, Vikar des Churer Bischofs Ortlieb, weiht die Spitalskirche der Heiligen Dreieinigkeit in Bludenz und verleiht jenen, welche am Tag der Einweihung die vorgeschriebenen Werke ausüben, einen Ablass.Burkardus, episcopus Sebastiensis, domini Ortlieb, episcopi Curiensis, vicarius, dedicat sub anno Domini 1472 in die lunae post convocavit ecclesiam hospitalis in Bludenz in honorem sanctae et individuae trinitatis et concedit indulgentiam omnibus poenitentibus confessionem et contritis, qui in dedicatione ipsius ecclesiae ibidem divinum officium audierint, seu quod aliud ad id legaverint.

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Charter: 10061
Date: 12. März 1472
AbstractPeter Zigrer von Ludesch und seine Ehefrau Elsbeth verkaufen mit Gunst des Konrad Harnisch, brandisischer Amtmann im Walgau, und Josen Arnin, Bürger zu Feldkirch, zwei Pfund Pfennig von ihrem Haus und Hof zu Ludesch.

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Charter: 10063
Date: 2. April 1472
AbstractUlrich Runggaliner, Bürger zu Bludenz, und Anna, seine Hausfrau, verkaufen mit Hand des ehrbaren weisen Hermann Henggi, Untervogt zu Bludenz, dem Hans Henggi, Bürger zu Bludenz, und Anna, seiner Hausfrau, (die Wiedereinlösung des Pfandes vorbehalten) für 24 Pfund Pfennig einen jährlich nach Bludenz zu entrichtenden Martinszins von 1 Pfund 4 Schilling Pfennig Konstanzer Münze Feldkircher Währung ab, und zwar aus ihrem eigenen Acker und Gut, gelegen im Bludenzer Kirchspiel, stößt auswärts an die Armatin, einwärts an die Gasse, abwärts an Josen Felix Gut und an Gassners seligen Erben Gut, aufwärts an Stofel Nigglins Gut und an Englenbünt, alles sonst ledig und los, ausgenommen 2 Schilling 8 Pfennig als Jahrzeitgeld an einen Leutpriester zu Bludenz zu entrichten.

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Charter: 10064
Date: 19. Februar 1473
AbstractÜber Anfrage des Rates und der Gemeinde zu Bludenz, was bei ihren guten Freunden, den Feldkirchern, für Bestimmungen bezüglich des Ungeldes gälten, erteilen Ammann und Rat der Stadt Feldkirch folgende Auskunft: 1.      In Feldkirch bezahlt man von jedem Getränk, welcher Art dasselbe auch sei, so viel Schilling vom Som (zu 20 Viertel gerechnet) als Pfenning aus der Maß gelöst werden, und hat jeder, der ausschenken will, dies dem Ungelter anzuzeigen, welcher dann das Fass oder die Lägel bezeichnet. 2.      Dawider Handelnde bezahlen für jede heimlich ausgeschenkte Maß einen Schilling Pfennig, es wäre denn, dass einer seinem Sutor, Schmid, Werkmann oder Gesellen etwas ausgeschenkt hätte, was jedoch dem Ungelter angezeigt und verungeltet werden muss.3.      Was bei oder über fünf Viertel auf einmal ausgegeben wird, ist nicht zu verungelten. 4.      Verkauft jemand unter fünf Viertel auf einmal, so ist dies dem beeideten Weinmesser oder Ungelter bei Vermeidung einer Strafe von 5 Schilling anzuzeigen. 5.      Jeder öffentliche Gastgeber oder Wirt soll dem Ungelter angeben, wie viel Wein er das ganze Jahr einlegt, und bei einem Eide soviel verungelten, als er ausschenkt, wovon dann der Ungelter je nach Bedarf des Hauswesens einen gebührlichen Trinkwein abziehen soll. 6.      Der Ungelter ist berechtigt jenen, der das Ungeld vom ausgeschenkten Getränke nicht ent­richtet, mit des Gerichtes Boten selbst zu pfänden und das Pfand an seine oder der Stadt Gült zu geben oder zu verkaufen.

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Charter: 10065
Date: 7. Dezember 1473
AbstractDem Oswald Nigg von Bludenz, welcher von Oswald Schatzmann, Landwaibel zu Rankweil, auf das freie Landgericht daselbst um eine Steuer von seines Weibes Weid fürgenommen wurde, hat über seine Anfrage, wie es in Bludenz um das „Nachfahren den Steuern" gehalten werde, der Rat daselbst folgenden Bescheid gegeben: Wenn eine Person, Frau oder Mann, von den Gerichten Rankweil und Sulz nach Bludenz kommt, sich niederlässt und das Bürgerrecht erwirbt, so hat dieselbe ihre in den genannten Gerichten gelegenen Güter auch dort zu versteuern; zieht ein Blu­denzer Bürger (Bürgerin) in die genannten Gerichte und gibt sein Bürgerrecht auf, so wird ihm für seine in Bludenz gelegenen Güter der Steuer wegen nicht nachgefragt, außer er habe ein Haus in der Stadt, welches nach altem Herkommen versteuert wird.

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Charter: 10066
Date: 28. Juni 1476
AbstractHerzog Sigmund von Österreich bekennt, dass sein getreuer und lieber Wilhalm Balof, Rat und Vogt zu Bludenz, ferner Rat und ganze Gemeinde daselbst samt dem Tal Montafon auf sein Begehren sich als Bürgen und Mitschuldner verschrieben haben gegen Hans Jakob Bodman für 5000 Gulden rheinisch, die dieser dem Herzog auf sechs Jahre, vom Datum des Briefes angefangen, geliehen habe, gegen einen jährlichen, aus der herzoglichen Herrschaft zu reichenden Zins von 250 Gulden. Zugleich verspricht der Herzog, obgenannte Bürgen für jeden aus dieser Bürgschaft etwa erwachsenden Nachteil mit Zinsen, Renten und Gülten seiner Herrschaft, die er im Notfalle auch versetzen oder verkaufen würde, schadlos zu halten.

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Charter: 10067
Date: 8. Juli 1476
AbstractHerzog Sigmund von Österreich teilt der Stadt Bludenz in einem Schreiben mit, dass er die Stadt und Herrschaft an Hans Jakob Bodman verpfändet habe.

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Charter: 10068
Date: 6. November 1476
AbstractHans und Thoman Nigg, Brüder, sesshaft auf Gamplaschg im Kirchspiel Bartholomäberg, verkaufen mit Hand des ehrbaren, weisen Hermann Henggi, Untervogt zu Bludenz, den ehrbaren Jochim In Scluen, sesshaft im Kirchspiel Tschagguns, und Dorothea, seiner Hausfrau, für 30 Pfund Pfennig Konstanzer Münze Feldkircher Währung, die Einlösung des Pfandes vorbehalten, einen Martinszins von 30 Schilling Pfennig von ihren zwei eigenen Gadenstätten, beide beieinander gelegen auf Gamplaschg, die eine am Mutt, die andere Vagörlins Hof genannt, stoßen einwärts in Fallmalenbach, auswärts an Hans Salers, aufwärts an der Gantner Gut und an Plates, abwärts an Cristan Schallers und an Hans Salers Gut.

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Charter: 10069
Date: 21. Oktober 1477
AbstractVor Hermann Henggi, Untervogt zu Bludenz und Richter, von Gnaden und Gewalt seines Fürsten und Herrn des Erzherzogs Sigmund von Österreich und Befehl Wilhelm Baloffs, Vogts zu Bludenz, erscheinen auf dem Rathaus daselbst zum öffentlichen Gericht am Dienstag nach St. Mauriciustag 1477 (16. Sept.) die ehrbaren und weisen Hans Sudrell, Baumeister, Lucas Näscher, Stadtschreiber, Hans Binder, Ulrich Gütterli, Egli Paule, Ulrich Rutner und Hans Kessler, alle Bürger zu Bludenz, als Gewalthaber und Kläger ihrer Stadt gegen Hermann Niggli, ebenfalls Bürger daselbst. Die Kläger lassen durch ihren Fürsprech vorbringen: Vor etlicher Zeit seien in der Gemeinde Irrungen entstanden, indem manche ihre Feldrechte einzäunten, um Bünten und Baumgärten daraus zu machen, und dies zu einer Zeit, wo jedermann das gemeine Weidrecht in denselben haben sollte. Über ihre Klage beim Vogt seien auf dessen Erlaubnis vom Rat Leute aufgestellt worden mit dem Auftrag, die Güter zu besehen und auszuschlagen, was jedoch Hermann Niggli bei seiner eingezäunten Bünt nicht habe gestatten wollen. Dieser benütze die Bünt ganz allein, und zwar widerrechtlich, indem im Frühling oder an St. Zenentag, wo das Vieh von der Alpe komme, die Weide gemeinsam sei, während er sein Gut eingezäunt halte, sein Vieh aber doch zu jeder Zeit mit anderen auf das Feld und die Weide treibe. Sie verlangen daher, dass Niggli den Ausschlag wie andere vor sich gehen lasse und das Gericht zur besseren Orientierung das besagte Gut in Augenschein nehme. Dagegen lässt der Angeklagte durch seinen Für­sprech erwidern: Sein Vater Henne Niggli habe laut Kaufbrief, am Dienstag in der hl. Pfingstwoche (27. Mai) 1432 besiegelt durch Rudolf von Rüdberg, Vogt zu Bludenz, von Rudolf Underweger und Elsbet von Sodstetten, seiner Frau, die genannte Bünt und den Infang gekauft mit der ausdrück­lichen Bestimmung, dass dieselbe „ein friedsam eingeschlossen Bünt" sein solle, in welche ohne Wissen und Willen des Eigentümers nicht getrieben werden dürfe; er und sein Vater hätten die Bünt und den Baumgarten auf diese Weise 45 Jahre ohne Widerrede innegehabt. Man möge ihm auch Pfähle und Marken in sein Gut gesetzt haben; sobald er dies vernommen, sei er jedoch mit dem Kaufbrief zu dem Grafen Eberhart von Sonnenberg, welcher damals Bludenz pfandweise innegehabt, gegangen, um zu klagen, worauf man ihn bei seinem Gute gelassen habe. Übrigens sei der Kauf rechtlich abgeschlossen und von einem Stadtschreiber in Bludenz geschrieben worden, weshalb er glaube, dass man ihn im Besitze des Gutes lassen müsse, es wäre denn, sie entsetzten ihn rechtlich davon. Die Bludenzer lassen erwidern, der besagte Brief hätte keine Rechtskraft, denn er trage nicht das Insiegel der Stadt Bludenz, die allein das Gut als ein geschlossenes hätte erklären können. Nach Vornahme des Augenscheines durch das Ge­richt, werden auf Verlangen der Bludenzer Gewalthaber als Zeugen gehört: Lukas Näscher, Aberli Margern, Ulrich Gütterli, Intel Werli, Ulrich Ruttner der Laser, Lenz Wüstner und Runggaliner, welche einhellig aussagen, wie vor 13 oder 14 Jahren wegen Scheidung der Gemeindefelder und Baumgärten Uneinigkeiten entstanden, zu deren Beilegung außer Lukas Näscher, Vogt zu Bludenz, und den soeben angeführten noch folgende seither verstorbene Männer, aufgestellt worden seien, nämlich Oswald Frick, Peter Rughans, Hans Kuene und Benz Niffler. Diese hätten einen Eid geleistet, dasjenige, was ihnen wissentlich wäre, auszuschlagen und dabei Marken zu setzen. Als sie jedoch zu Hermann Nigglis Bünt gekommen, seien sie anfangs un­schlüssig gewesen, bis ein Teil der Älteren unter dem Weingarten eine alte Zaunstelle gezeigt, welche die Grenze zwischen dem Baum­gartenrecht oberhalb und dem Feldrecht unterhalb derselben wäre, worauf sie Pfähle unter dieser Zaunstelle geschlagen und das Ganze untermarkt hätten, wie an anderen Orten, mit der Bestimmung, dass Niggli derselben Mark nach einen Zaun mache, von einem Zaun an den andern. Es sollte dann das Gut ob dem Zaun Baumgarten und unter demselben Feldrecht sein. Infolge hierüber entstandener Irrungen, über deren Art sie aber nichts mehr wüssten, sei es dann beim Alten geblieben. Übrigens hatten sie damals auch den Peter Rughans, weil er Hermann Nigglis Schwäher gewesen, müssig gehen lassen. Ulrich Runggaldiner bestätigt diese Aussagen und fügt noch hinzu, dass er, da angesichts der Irrungen niemand etwas anderes als vom Hörensagen in der Sache wusste, den Rat erteilt habe, einfach nach der ihnen übertragenen Gewalt zu handeln, wobei es dann auch bleiben solle; er wisse jedoch nicht, ob Hermann Niggli ihnen gestattet habe, so mit seinem Gute zu verfahren. Hermann Niggli erklärt noch, für sein Recht spreche wohl der Umstand am meisten, dass man ihn seit dem letzten Ausschlag vor 15 oder 16 Jahren das Gut ungehindert wie seinen Vater seligen habe innehaben und genießen lassen. Das Gericht fällt folgendes Urteil: Da Hermann Niggli erklärt hat, er habe den Ausschlag damals nicht verwilligt und demnach sein Recht auch nicht aus der Hand gegeben, und da aus den Aussagen der Zeugen das Gegenteil sich nicht erweisen lässt, so mögen die Bludenzer den Nachweis erbringen, das Beklagter auf sein Recht verzichtet und die Verwilligung, auf seinem Gute den Ausschlag vorzunehmen und zu marken, erteilt habe, widrigenfalls es Hermann Niggli gestattet ist, mit seinem Eide zu bekräftigen, dass er sein Recht nicht von Handen gegeben habe; dann solle geschehen, was Recht ist. Da die Bludenzer den verlangten Nachweis nicht zu erbringen vermögen, schwört der Geklagte den Eid, worauf ihm das Gericht besagtes Gut nach Inhalt des erwähnten Kaufbriefes zuspricht.

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Charter: 10070
Date: 1481
AbstractSchreiben des Vogtes Jakob von Ems an Bürgermeister und Rat der Stadt Bludenz des Wuhrens an der Ill wegen.

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Charter: 10071
Date: 1. Juni 1481
AbstractErzherzog Sigmund von Österreich verleiht Bürgermeister und Rat von Bludenz auf deren Bitte gegen einen jährlichen Zins von ein Gulden rheinisch in Erb- und Zinslehensweise eine Hofstatt zum Bau einer Metzgerbank mit der Bewilligung, dieselbe inner oder außerhalb der Stadt, wo es ihnen am besten tauge, zu errichten.

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Charter: 10072
Date: 8. März 1483
AbstractHans Henggi, Bürger zu Bludenz, und seine Ehefrau Elsa verkaufen mit Hand Konrat Brügels, Untervogts zu Bludenz, dem Priester Herrn Johansen Glinz, Pfarrer zu Bludenz, für 20 Pfund Pfennig Konstanzer Münze Feldkircher Währung (den Rückkauf vorbehalten) einen jährlichen Zins von 1 Pfund 4 Schilling Pfennig, den sie laut Brief vom Donnerstag nach dem hl. Ostertag (2. April) 1472 von Ulrich Runggeliner, Bürger zu Bludenz, und seiner Ehefrau Anna von ihrem eigenen Acker und Gut, im Bludenzer Kirchspiel gelegen, erkauften.

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Charter: 10073
Date: 5. April 1483
AbstractBeilegung eines Streites um die Aunutzung zu Ganzanal in Tschagguns zwischen der dortigen Gemeinde einerseits und Durig Gaferduren, Jochim ze Zelfen, Tschannli ze Zelfen, Hans vom Stein, Tschann Dul und Rudi Schapler sowie deren Vogtkinder andererseits.

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Charter: 10074
Date: Mai 1484
AbstractUlrich Pfund, Bürger zu Lindau, bekennt, dass er dem Heinz Kunding den achten Teil der Alpe Farn und Maroi um 66 Pfund Pfennig verkauft habe.

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Charter: 10075
Date: 6. Mai 1484
AbstractStoffel Niggli, Bürger zu Bludenz, und seine Ehefrau Elsa verkaufen der Antonskapelle zu St. Anton zehn Pfund Pfennig aus ihren Gütern, in der Stadt Bludenz gelegen.

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Charter: 10076
Date: 18. November 1485
AbstractBernhart Rüst, Brydan Niggli, seine Ehefrau, verkaufen mit Hand des Heinrich Butsch, Untervogt zu Bludenz, des Weiteren Zya und Barbara, eheliche Töchter des verstorbenen Konrad Schmids und der genannten Brydan, alle Bürger zu Bludenz, mit Hand des ehrbaren Ulrich Gausner, Bürger zu Bludenz, ihres gesetzten Vormundes, den Räten und Bürgern von Bludenz für 24 Pfund Pfennig Konstanzer Münze Bludenzer Währung ihr eigenes Haus und Hofstatt, zu Bludenz in der Stadt bei dem oberen Tor gelegen, samt dem Infang und dazu gehöriger Hofreite, stößt alles aufwärts an den Friedhof, abwärts an die Reichsstraße, auswärts an die städtische Ringmauer, einwärts an den Kirchweg, alles ledig und los, ausgenommen 30 Schilling Pfennig jährlichen Zinses an Jörg Tschütschers Erben zu entrichten, und den in den genannten Marken zum Friedhof führenden Weg samt einem Stück ob dem Haus zum Friedhof, was die Verkäufer vormals den Bürgern von Bludenz zu kaufen gegeben haben.

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Charter: 10077
Date: 16. Juni 1486
AbstractStoffel Ruchhans, Bürger zu Bludenz, und seine Ehefrau Ursula verkaufen mit Hand des Hainrich Butsch, Untervogt zu Bludenz, dem ehrwürdigen Herrn Hans Glinz, Pfarrer zu Bludenz, für 20 Pfund Pfennig Konstanzer Münze Feldkircher Währung einen Zins von 1 Pfund Pf, welchen sie von ihrem Bruder und Schwager Erni Ruchhans seligen ererbt, welcher ihn vormals von Peter Fynen, sesshaft im Mon tafon in St. Gallen Kirchspiel, und Nese, seiner Ehefrau, erkauft hat, von etlichen eigenen Stücken und Gütern derselben, in Gaschurn gelegen, was alles mit andern Punkten und Artikeln ausgewiesen ist in einem Zinsbrief vom Donnerstag vor Michaelstag 1482.

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Charter: 10078
Date: 27. November 1486
AbstractJohannes Glinz, Priester, Kirchherr zu Bludenz, vermacht dem Untervogt und Rat daselbst vier Pfund Pfennig Konstanzer Münze Feldkircher Währung ewigen und jährlichen Zins und Pfenniggeld, die er erkauft hat wie folgt: 1 Pfund 4 Schilling Pfennig von Ulrich Runggaliner, Bürger zu Bludenz, und Anna, seiner Frau, laut Zinsbrief vom Donnerstag nach dem hl. Ostertag (2. April) 1472;1 Pfund Pfennig von Peter Thyna, sesshaft im Montafon in St. Gallen Kirchspiel, und Nesa, seiner Frau, laut Zinsbrief vom Donners­tag vor St. Michelstag (26. September) 1482; 1 Pfund Pfennig von Simon Kessler, Bürger zu Bludenz, der den Zins vormals erkaufte von Hans Stachler, sesshaft zu Ludesch, laut etlicher besiegelter darum vorhandener Zinsbriefe; 1 Pfund Pfennig von Hans Schatzmann, Bürger zu Bludenz, und Elsa, seiner Frau, laut Zinsbrief vom Donnerstag nach St. Martinstag (16. November) 1486. Bezüglich Verwendung des Vermächtnisses bestimmt der Testator: 1.      Jeden Montag in der Woche sollen 18 Pfennig in der Kapelle zum hl. Geist-Spital an Hausarme und Spitalkranke verschenkt oder, falls die Schenkung einmal unterbleibt, dem Pfarrer in Bludenz übergeben werden. 2.      Je 3 Schilling sollen jährlich auf den Martinstag dem Spital und Pfarrer in Bludenz zukommen, wofür Letzterer jeden Sonntag auf der Kanzel des Stifters und seiner seligen Eltern gedenken und für Ersteren jährlich am Montag nach St. Martinstag ein Amt oder eine Messe leben soll, widrigenfalls der Betrag von 3 Schilling zum Nutzen des Spitals ver­fallen soll. 3.      Würde einer der genannten Zinsen abgelöst, so sollen Untervogt und Rat das Hauptgut an niemanden ausleihen, sondern wieder wie früher anlegen auf ein zweifach gutes lediges Unterpfand.

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Charter: 10079
Date: 22. Juli 1487
AbstractHans Brügel, Landammann zu Sonnenberg, fällt als Schiedsrichter in dem Streit, welchen die beiden Hofjünger Paul und Lenz von Arüns um ihr väterliches Erbe gehabt, folgendes Urteil: Lenz erhält als Eigentum das Haus zu Arüns, an welchem das alte Wappen derer von Arüns gemalt ist – nämlich „ain blawer schilt, in mitten der quere ain sylberwais pach, ze Oberst aine güldene sunnen und ze unterst zwen güldene sternlin und uf dem schilt ain helm mit ainer waissen und zwen blawen federn" – samt der an das Haus anstoßenden Weide und Wiese, während Paul das andere Haus mit allen Äckern des Vaters bekommen soll, wogegen er dem Lenz binnen dreier Jahre 20 Pfund Pfennig Konstanzer Münze zu bezahlen hat, widrigenfalls die Äcker verfallen sind.

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Charter: 10080
Date: 3. September 1487
AbstractDer Vogt und Rat zu Bludenz haben ihren Bürgern und den Metzgern Eglin Paulin und Hans Dannschott das Handwerk in der Stadt gänzlich verboten, weil dieselben außerhalb der Stadt schlachteten. Sie wenden sich daher beiderseits an Ritter Hans Jakob von Bodman den Jüngern, Vogt zu Feldkirch, mit dem Ersuchen ein Urteil in der strittigen Sache zu fällen, worauf dieser folgendermaßen entscheidet: Den genannten Metzgern ist das Handwerk in der Stadt Bludenz wieder gestattet, außerhalb derselben aber nur mit besonderer Erlaubnis von Vogt und Rat daselbst, ferner sollen sie das ganze Jahr, besonders aber im Herbst und Frühling nach Tunlichkeit Rinder-, Schaf-, und Geißfleisch aus­schroten, die Schafe besonders von Hans von Lötsch um ein ziemliches Geld kaufen und, falls sie sich bezüglich des Preises nicht einigen könnten, sich der Vermittlung ehrbarer Leute bedienen: Rat und Vogt von Bludenz haben jedes Jahr Schätzer über das Fleisch zu setzen, welche bei ihrem Eid den obgenannten und andern Metzgern das Fleisch schätzen sollen.

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Charter: 10081
Date: 24. November 1487
AbstractKlaus Gaudenz, genannt Letz, und Anna Gogkin, seine Ehefrau, Bürger zu Bludenz, verkaufen dem ehrsamen und würdigen Herrn Ulrich Chant-Taba, Kaplan auf St. Luziensteig, und seinen Erben sowie Nachkommen für 30 Pfund Pfennig Churer Münze und Währung drei Pfund Haller Gelds jährlichen Zinses, welches sie bisher von Ulrich Pfeifer zum Krütz, ob der Stadt Chur stehend, wo man gegen Churwald geht, gesessen, und Anna, seiner Hausfrau, zu Lichtmess von ihrem Hofe zum Krütz, genannt zu Fiew, und den Gütern, Äckern und Wiesen, welche dazu gehören, eingenommen haben, aufgrund eines Zinsbriefes von Lichtmess 1458, welcher den Käufern übergeben wird, mit dem Vorbehalt, dass derselbe dem Verkäufer, falls dieser Wehrschaft um den Kauf tun müsste, ohne Widerrede überantwortet werde.

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Charter: 10082
Date: 29. April 1488
AbstractDomenig Wachter, sesshaft in Montafon zu Vandans, und Gretha, seine Frau, verkaufen mit Hand des Hans Sudrell, Untervogt zu Bludenz, dem Johann Watter, Bürger zu Feldkirch, für 40 Pfund Pfennig Konstanzer Münze Feldkircher Währung, das Ablösungsrecht des Pfandes vorbehalten, einen Martinszins von 2 Pfund Pfennig von seinem eigenen Haus, Hof, Stadel, Hofstatt, Hofraitin und Gut, alles bei- und aneinander im vorgenannten Kirchspiel zu Vandans zu Vens gelegen, stößt abwärts an Tschann Lipharts, auswärts an Henny Tschannotten Gut, an einen Acker des Verkäufers und die Marksteine, aufwärts an den Bach und an Andres Lipharts Gut, einwärts an die Allmein.

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Charter: 10083
Date: 2. Mai 1489
AbstractRuedi Winkler, Elsa, seine Ehefrau, Tschann, Heinrich Wachters sel. Sohn, Greta, sein Weib, Anna Ganalin, Hans Winklers sel. Witwe und deren Kinder Ludwig, Anna, Greta und Elsa, alle sesshaft in Montafun in St. Niklaus Kirchspiel, verkaufen mit Hand des Heinrich Butsch, Untervogt zu Bludenz, und Anna Ganalin mit ihren Kindern noch mit Vergunst ihres Vogtes, des obgemeldeten Ruedi Winkler, dem Simon Täscher, sesshaft im Montafon im Tschaggunser Kirchspiel, und Elsa, seiner Ehefrau, für 20 Pfund Pfennig Konstanzer Münze Feldkircher Währung einen Martinszins von 1 Pfund Pfennig, welchen die Verkäufer von Anna Thurnassin, Heinz Winklers seligen Witwe, und Anna Winklerin, ihrer Tochter, ererbt, die ihn vormals von Christan Kessler, den man Paule nennt, Bürger zu Bludenz, und Anna, seiner Hausfrau, erkauft haben, von ihrer eigenen Alp und Maisäß, gelegen in St. Niklaus Kirchspiel, genannt die „inder Alpgnos".

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Charter: 10084
Date: 9. Mai 1489
AbstractErzherzog Sigmund von Österreich bestätigt der Stadt Bludenz ihre Freiheiten, Privilegien und Abkommen mit den Leuten im Montafon.

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Charter: 10085
Date: 10. Mai 1489
AbstractHans Jakob von Bodman der Jüngere, Ritter, Vogt zu Feldkirch, bekennt, dass Untervogt, Rat und Gemeinde zu Bludenz, die Hofjünger und Bürger der Gottesleute im Montafon, welche die von seinem Herrn Erzherzog Sigmund zu Österreich auf dem gehaltenen Landtag in Meran fürgenommene, beschlossene und aufgerichtete Erbhuldigung, Hauptmannschaft und Landesordnung beschworen haben, aus Gnade und auf Befehl des Landesfürtsten durch diesen Eid an ihren Freiheiten, Privilegien, guten und löblichen Gewohnheiten und Herkommen ohne Schaden verbleiben sollen.

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Charter: 10086
Date: 1. Oktober 1489
AbstractWolf von Asch, Vogt zu Bludenz und Sonnenberg, verleiht anstatt und im Namen seines Herrn und Fürsten, des Erzherzogs Sigmund zu Österreich, dem Meister Lienhart Sumerys, Bürger zu Bludenz, gegen einen jährlichen Zins von 1 Pfund 7 Schilling Pfennig, jedoch auf des Erzherzogs Widerruf, eine Hofstatt zu einer Schmiede, Hammer und Schleife, samt dem Wasserfall daran, alles beieinander am Mühlebach zu Bludenz vor der Stadt gelegen, mit allem Zugehör und dem Recht, aus dem Mühlebach durch einen Teich Wasser zu leiten; doch sollen Wuhr, Teich und die Leitung diesseits des Mühlebaches gegen die Stadt derart angelegt, geschwellt und verpicht werden, dass weder der Mühle noch den Bürgern und der Stadt Bludenz irgendein Schaden geschieht. Um im Falle der Not, das Wasser des Teiches benützen zu können, ist derselbe mit einem guten Ablauf zu versehen; endlich hat Meister Lienhart den dritten Teil der Erhaltungskostenn der Mühlebachbrücke zu tragen.

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Charter: 10087
Date: 2. November 1489
AbstractHans Uli, sesshaft zu Dalaas, und Anna Purtscherin, seine Ehefrau, verkaufen mit Hand Hans Brügels, Ammann zu Sonnenberg, dem Pauli Fabanck und Berda, seiner Hausfrau, für 12 Pfund Pfennig Konstanzer Münze Feldkircher Währung einen Martinszins von 12 Schilling Pfennig, die Wiedereinlösung des Pfandes vorbehalten, von ihrem eigenen Halbteil-Stück und Gut im Dalaaser Kirchspiel auf Plagrann gelegen, stößt abwärts an Klaus und Toni Purtschers Güter, aufwärts an die Gemeindeweide, auswärts an Oschwalt Burtschers und an Hans Bürcklis Gut, einwärts an Cristian Ulis Kinder Gut, ferner ab ihrem Teil Weide daselbst, oberhalb gelegen, soviel den Verkäufern zu dem gemeldeten Stück gebührt; alles ledig und los, nur dass jährlich davon gehen 18 Pfenning und auch 4 Pfennig Jahrzeit, ein „halbermans“ Käs und ein Jahrzeitkäs.

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Charter: 10088
Date: 6. Februar 1490
AbstractErzherzog Sigmund von Österreich bestätigt den Leuten in der Herrschaft Bludenz und im Montafon auf ihre Bitte die ihnen von weilend Grafen Albrecht von Werdenberg erteilten und von Herzog Friedrich von Österreich bestätigten Freiheiten, Rechte und guten Gewohnheiten. Erzherzog Sigmund von Österreich bestätigt den Leuten in der Herrschaft Bludenz und im Montafon auf ihre Bitte die ihnen von weilend Grafen Albrecht von Werdenberg erteilten und von Herzog Friedrich von Österreich bestätigten Freiheiten, Rechte und guten Gewohnheiten.

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Charter: 10089
Date: April 1490
AbstractKaiser Maximilian I. verleiht das so genannte Hubhaus zu Bludenz, welches Jörg Tschütscher von Feldkirch dem Landesfürsten vermacht hatte, an Ulrich Putsch, Barbier und Diener des Kaisers.

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Charter: 10090
Date: 25. Juli 1490
AbstractKönig Maximilian, Erzherzog von Österreich, bestätigt anlässlich der Übernahme der ihm von seinem Vetter Erzherzog Sigmund aus freien Stücken abgetretenen Regierung der inneren und vorderen Lande den Leuten der Herrschaft Bludenz und im Montafon auf ihre Bitte und in Ansehung ihrer dem Hause Österreich bisher treu geleisteten Dienste alle Rechte, Freiheiten und guten Gewohnheiten, die sie von Herzog Friedrich und jüngst von Erzherzog Sigmund erhalten haben.

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Charter: 10091
Date: 24. September 1490
AbstractKönig Maximilian, Erzherzog von Österreich, tut kund: Da seine getreuen und lieben Untervogt, Rat und Gemeinde seiner Stadt Bludenz die 3. Pfund Pfennig Steuer, welche ein regierender Herr von Österreich jährlich von den zu Rüdberg gehörenden Leuten gehabt habe, künftig mitsamt anderen Steuern jährlich in sein Amt Bludenz reichen sollen, dessen sie sich auch gegen ihn verschrieben hätten, so bewillige er kraft dieses Briefes, dass die von Bludenz, die Leute zu Rüdberg in Zukunft als Bürger annehmen und außerhalb und innerhalb der Stadt in allen Dingen als solche halten mögen.

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