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Charter: Hohenems, Reichsgrafschaft 7957
Signature: 7957
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22. November 1420
Gerung, von Gottes Gnaden Abt des Gotteshauses in der Niederen Au bei Ravensburg, Prämonstratenserorden, entscheidet als bestellter Schiedsrichter mit den geistlichen Herren Propst Ulrich zu Sankt Jakob und Pfaff Hans Baderschmied, Kaplan der Pfarre Ravensburg, die Stöße, Kriege und Misshelligkeiten zwischen dem Junker Ulrich von Ems und den Herrn Marquard und Goswin, seiner verstorbenen Brüder Kindern, deren Vogt er ist, einerseits sowie den Geistlichen Hans und Klaus Brodler andererseits folgendermaßen: 1. Alle Briefe, Bullen und Prozesse von geistlichen und weltlichen Gerichten, welche die Pfaffen Brodler gegen Ulrich von Ems und seine Mündel wegen der Pfarrkirche zu Dornbirn und anderem erwirkt haben, sollen tot und ab, kraft- und machtlos sein; ebenso aber auch die Ulrichs von Ems gegen die Brodler mit den beiderseitigen Bännen. 2. Junker Ulrich soll den Hans Brodler wieder in dessen vorige Rechte einsetzen, ihm zu seiner Pfründe jährlich 10 Malter beiderlei Korn nebst 5 Saum Wein Dornbirner Maßes vom Zehenten der Dornbirner Kirche geben, und der Brodler mag nun statt wie bisher den halben fortan sein Leben lang den ganzen kleinen Zehnten der erwähnten Kirche einnehmen. 3. Hans Brodler soll den Junker Ulrich und dessen Mitlehensherren der Kirche Dornbirn als rechte Lehensherren halten und gegen deren Ehre, Leib und Gut in keiner Weise etwas unternehmen; er darf jedoch unbeschadet der Rechte dieser auch in Gunst, Gnade und Schirm des Grafen Wilhelm von Bregenz als dessen Kaplan und Diener bleiben. 4. Würde Hans Brodler mit seiner Lehensherren Leuten etwas zu schaffen haben, so möge er sich an Erstere wenden, in Dingen, deren sich diese nicht annehmen wollten oder sollten, aber vor das Gericht seines Herrn von Kostanz gehen. 5. Hans Brodler soll nach Pflicht eines Kirchherrn die Kirche von Dornbirn mit Gottesdienst versorgen, ein Jahr darf er sie mit Genehmigung Junker Ulrichs durch einen anderen Priester besetzen, nach Ablauf desselben soll er sie jedoch selbst versehen und seinen Lehensherren nicht entfremden. 6. Den "Namen", welchen der Junker dem Hans Brodler gegeben hat, soll jener, wenn Letzterer wieder in die Kirche eingezogen ist, diesem nach Gewissen "bekehren". 7. Die Klage Hans Brodlers, der Junker sei ihm eine Geldsumme schuldig, wogegen dieser behauptet, Brodler schulde ihm noch mehr, soll damit abgetan sein, dass Ulrich von Ems dem Brodler das bezahle, was er ihm nach seinem Gewissen über seine Forderung schuldig sei. 8. Hätte jemand von den Leuten Ulrichs dem Brodler etwas genommen oder entzogen, so soll dieser vor seinem Lehensherrn, wäre es ein Priester gewesen, vor dem Herrn in Konstanz, wenn endlich ein Fremder, vor wem er will, Recht fordern. 9. Welcher von beiden Teilen diese Bestimmungen bricht oder den anderen anfeindet, soll eine Buße von 500 Gulden zahlen. 10. Den Pfaffen Klaus Brodler soll Junker Ulrich ebenfalls wieder in den Vollgenuss seiner Frühmesspfründe einsetzen. 11. Die aufgelaufenen Prozesskosten soll keiner Theil dem anderen zu ersetzen verpflichtet sein.  

orig.Original
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Rgft Hohenems

Material: Pergament
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