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Charter: Hohenems, Reichsgrafschaft 8018
Signature: 8018
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5. August 1437, Lindau
Ulrich von Kungsegg der Ältere zu Marstetten als erbetener gemeiner Mann, Heinrich Zwick, Bürgermeister, und Johann von Widenbach, Stadtschreiber zu St. Gallen, als Schiedsleute von Seite Eberharts von Ramschwag und seiner Frau Klara von Ems, des verstorbenen Ulrich von Ems ehelicher Tochter; ferner Hans Rudolf von Weiler und Hans Landrichter, Bürger zu Lindau, als Schiedsleute von Seite Michaels und Marquards von Ems, Gebrüder, Herrn Marquards von Ems, Ritters, ehelichen Söhnen, entscheiden in den Streitigkeiten und Ansprüchen beider Parteien, herrührend von dem Gut und Erbe, das Vater, Mutter und Bruder der Frau Klara von Ramschwag, alle drei selig, hinterlassen haben, endgültig in folgender Weise: Michael und Marquard von Ems sollen der Frau Klara für die Feste und den Vorhof Ems mit Zugehör, den Zehnten von Ems ausgenommen, der zur Hälfte ihr, zur Hälfte den Brüdern gehöre, entweder 1400 rheinische Goldgulden auszahlen oder sie und ihren Gemahl in den nächsten zwei Jahren von einer Schuld von 1000 rheinischen Gulden Hauptgut und 50 Gulden Zins, die sie Peter Rickenbach von Konstanz, und von 400 rheinischen Gulden Hauptgut und 20 Gulden Zins, welche sie den Bodmen pflichtig sind, erledigen. Werden diese Bedingungen in der genannten Zeit nicht erfüllt, so können sich Frau Klara und ihr Gemahl an der Brüder Gütern und Leuten in jeder Weise schadlos halten. Im Falle richtiger Erfüllung aber verzichtet Frau Klara auf alle ihre Rechte an Burg mit Vorhof zu Ems und so weiter, doch dürfen sie und die Leute "ob der Clus"/Klause ihr selbstgezüchtetes Hausvieh ohne Entrichtung einer Grasmiete in dieselben Alpen wie vorher treiben. Was außerhalb der bekannten Marken der Burg und des Vorhofes einst Vater, Mutter und Bruder der Frau Klara gehört, soll mit dem Hof zu Stalden Letzterer verbleiben. Was die Richtung betrifft, welche einst Herr Marquard und Tölzer von Schellenberg, Eberhard von Weiler und Hans von Ems zwischen Ulrich von Ems einerseits sowie Michael und Marquard von Ems andererseits vereinbart haben, wornach Letztere ersterem jährlich an Gült so viel zu entrichten hätten, als Rudolf Maigers Witwe von Ulrichs Gütern zu Lustenau einnimmt: so sollen die Brüder diese Güter der Frau Klara unverzüglich erledigen oder ihr von anderen, ihr genehm gelegenen jährlich soviel Gült geben, als Rudolf Maiers Ehefrau von jenen zieht. Die Höfe, welche die Parteien zu beiden Seiten des Rheins liegen haben, sollen, "wan nu der Rin ain git und nimpt", ihnen mit deren Rechten, wie von altersher gebräuchlich, bleiben. Wenn ein Teil ein Gut, das mit dieser Entscheidung dem anderen zugesprochen wird, verkümmert oder versetzt hätte, soll er es diesem unverzüglich erledigen. Briefe, die eine Partei von der anderen hat, sind gegenseitig zurückzugeben. Sollte irgendein Punkt unverständlich sein, so ist bei keinem anderen als vorstehendem Gericht Aufschluss zu holen. Was die Parteien wegen Schaden, Hausrat, Schulden, Zinsen und so weiter zu klagen gehabt haben, soll alles nichtig sein, und nur das in diesem Brief Enthaltene gegenseitig entrichtet werden, der den ganzen Streit endgültig und für immer entscheidet.  

orig.Original
Current repository
Rgft Hohenems

Material: Pergament
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    Places
    • Lindau
       
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