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Charter: Hohenems, Reichsgrafschaft 8104
Signature: 8104
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6. April 1456
Vor Graf Johann von Sulz, Hofrichter Kaiser Friedrichs zu Rottweil, klagt Heinrich Haid von Amberg durch seinen bevollmächtigten Prokurator Berchtoldus Egen, Unterschreiber des Hofgerichts, den Ammann, die Richter und alle volljährigen Gemeindeleute des Dorfs zu Dornbirn an, dass sie ihm und seiner Ehefrau Klara von Ems mit den Zehenten, Zinsen und Gütern, die sie von ihnen zu beziehen hätten, nicht gewärtig sein wollen. Darauf entgegnet Welz Steurer, derer von Dornbirn Machtbote: Was für Rechte Heinrich Haid habe, gehe sie nichts an; ihm einen Zehenten zu seinen Handen einzuliefern, seien sie nicht verpflichtet. Komme die Zeit, den Zehenten der Frau Klara einzusammeln, so lassen sie denselben legen und nehmen, wem er von Rechts wegen gehört. So hätten sie es einst auch dem Herrn vom Stein von Klingenstein gemacht und damit Recht behalten. Dagegen wendet der Kläger ein: Solche Reden kämen ihm wirklich fremd und unbillig vor, nachdem der Zehenten der Frau Klara seit 5 Jahren eingesammelt und zu Weihnachten ihr eingehändigt worden sei. Der Bevollmächtigte der Gemeinde Dornbirn bleibt bei seiner früheren Behauptung und erklärt: Wenn der Zehenten eingeliefert worden sei, so sei die Gemeinde unschuldig daran. Der Spruch des Hofgerichts lautete hierauf: Sobald Ammann und Richter zu Dornbirn vor einem Ammann der Stadt Bregenz einen schweren Eid zu Gott und den Heiligen schwören, dass ihr Bevollmächtigter hier wahr gesprochen, sollen sie dem Heinrich Haid vor dem Hofgericht nicht mehr zu antworten brauchen. Hierüber sei bis zum nächsten Hofgericht am Dienstag nach Sonntag Cantate (27. April) Bericht zu erstatten.  

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Rgft Hohenems

Material: Pergament
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