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Charter: Hohenems, Reichsgrafschaft 8151
Signature: 8151
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6. November 1466
Ursula von Schönstein, Patts von Schönstein eheliche Tochter, einerseits und Michael von Ems von der Hohenems andererseits sind durch Schickung des allmächtigen Gottes unter folgenden Bedingungen und Rechten zum hl. Sakramente der Ehe zusammen gegeben worden: Patt von Schönstein gibt seiner Tochter als Heimsteuer und Heiratsgut die 1200 rheinischen Gulden Hauptgut mit Zins, die er von Ulrich, Graf von Württemberg, zu fordern hat, sowie Gewande und Kleinode. Dazu sollen der Vater und seine eheliche Gemahlin, Frau Osanna Sefflerin, den jungen Eheleuten die vier Höfe zu Gwiggen, das Burgsäss und den Burghof zu Schönstein mit Zugehör verschreiben und diese Letzteren zwei Güter, welche Lehen derer von Kirchberg sind, in aller Form zu ihren Handen bringen; doch mit der Bedingung, dass Patt von Schönstein die vier Höfe, das Burgsäss und den Burghof von Schönstein als Leibgedinge nutzen solle. Würde er vor seiner Gemahlin mit Tod abgehen, dann soll diese die vier Höfe von Gwiggen, 17 Pfund Heller und 8 Malter Hafer Zins vom Berg nebst all seinem hinterlassenen liegenden und fahrenden Gut als Witwe innehaben, aber nichts davon veräußern; für den Fall der Wiederverheiratung jedoch die 4 Höfe sofort den jungen Eheleuten einhändigen und nur die Nutzung von diesen Höfen, den 17 Pfund Heller und 8 Maltern Hafer sowie von aller Hinterlassenschaft ihres Mannes bis ans Lebensende behalten. Dagegen soll Michael von Ems seiner Gemahlin 1200 rheinische Gulden als Widerlage und 200 als Morgengabe verleihen, wofür er ihr sichere Pfänder anweist, die sie gegenseitig erben, "sobald sy die Tecky bei ainander beschlecht". Wenn eines von beiden mit Hinterlassung ehelicher Söhne oder Töchter stirbt, so soll es zwischen den Überlebenden so bleiben, "wie es unter Edelleuten in diesem Lande Gewohnheit ist". Würde Ursula von Schönstein vor ihrem Mann mit Tod abgehen, so soll dieser die zugebrachten 1200 Gulden, die Höfe zu Gwiggen und Burgsäss nebst Burghof zu Schönstein für den Fall, als sie von seinen Schwiegereltern ledig geworden wären, lebenslänglich genießen. Wenn Michael von Ems stirbt, sein Schwiegervater aber noch lebt und von seiner Frau Osanna oder einer anderen Ehefrau Kinder hat, sollen Letztere die von seiner Tochter dem von Ems zugebrachten Summen und Güter erhalten. Hinterlässt Patt von Schönstein keine Kinder, so fallen die 1200 Gulden seiner Tochter den Erben Michaels von Ems und nur die oft erwähnten Güter den Erben der Ursula von Schönstein zu. Segnet Michael von Ems, ohne von seiner Gemahlin Leibeserben zu hinterlassen, vor dieser das Zeitliche, so sollen der Witwe die 1200 Gulden Heimsteuer und Widerlage zum lebenslänglichem Nutzgenuss und die 200 Gulden Morgengabe zu beliebiger Verwendung angehören. Geht Ursula von Schönstein ohne Leibeserben mit Tod ab und ist Patt von Schönstein mit Nachkommen noch am Leben, so erbt er Heimsteuer, Morgengabe und alles, was die Verstorbene ihrem Mann zugebracht hat; die Widerlage von 1200 Gulden jedoch kommt den Erben Michaels von Ems zu. Wenn aber weder sie noch ihr Vater eheliche Nachkommen hinterlassen, so sollen den Erben der Ursula von Schönstein bloß die Güter bleiben, das andere denen von Ems gehören. Hat Patt von Schönstein Leibeserben, so soll seine Tochter mit den 1200 Gulden, den Höfen zu Gwiggen, Burgsäss und Burghof zu Schönstein ganz ausgefertigt sein, und nur, wenn die Mutter stirbt, die Tochter deren "verschroten" Gewand und Frauenkleinode erhalten.  

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