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Charter: Hohenems, Reichsgrafschaft 8269
Signature: 8269
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29. Dezember 1492
Hugo von Landenberg, Propst zu Erfurt und Domherr zu Konstanz, Ritter Johann Jakob von Bodmann der Ältere, königlicher Hauptmann, Ritter Johann Jakob von Bodman der Jüngere, Hauptmann der Gesellschaft, Ritter Ludwig von Helmsdorf, Vogt zu Bischofszell, Jakob von Ems von Hohenems, Wendel von Honburg zu Honburg und Bernhard von Klingenberg für die edle Jungfrau Preceda von Ems, eheliche Tochter des verstorbenen Marquards von Ems, einerseits; dann Ritter Sigmund von Freiberg zum Eisenberg, Ritter Hans von Landau, Ritter Hans-Johann von Laubenberg und Melchior von Landenberg namens des edlen und strengen Herrn Peters von Freiberg zum Eisenberg, Ritters, andererseits haben als gesippte Freunde zwischen der genannten Jungfrau und Peter von Freiberg in folgender Form eine Heirat zustande gebracht: 1. Merk Sittich von Ems als Bruder der Jungfrau Preceda gibt diese Herrn Peter von Freiberg zur Ehe, und Letzterer nimmt sie an. 2. Merk Sittich stattet seine Schwester mit 2.000 rheinischen Gulden Ehesteuer in Jahresfrist, nachdem sie zum ersten Mal eine Decke ehelich bedeckt und umschlossen hat, aus oder versorgt sie mit entsprechenden Pfandschaften zu 1 Gulden von 20 hiefür, wie dies unter Edelleuten Sitte ist, und gibt ihr außerdem 200 Gulden für Kleider in die Hand. 3. Peter von Freiberg setzt Jungfrau Preceda 2000 Gulden zur Widerlage und 400 als Morgengabe; für dies alles und die Ehesteuer versichert er sie mit seinem Vater Wilhelm von Freiberg auf jede Weise. Zinse können nach halbjähriger Kündigung abgelöst werden; die Versorgung mit Lehengütern soll mit Wissen und Willen der Lehensherrn geschehen. 4. Stirbt Peter von Freiberg vor Preceda ohne Leibeserben von ihr, so soll sie ihre Ehesteuer, die Morgengabe, ihr Gewand, Gebände, Gestich, Kleinode, was zu ihrem Leibe gehört, und die Hälfte der fahrenden Habe, - abgesehen von Pfandschaften, Barschaften, verbrieften Schulden, Silbergeschirr, Pferden, Harnischen und was zur Wehr gehört, - nebst der Widerlage lebenslänglich genießen; Letztere fällt jedoch nach ihrem Tod den Erben ihres verstorbenen Mannes zu. Geht sie vor diesem und ohne Leibeserben von ihm mit Tod ab, so soll er ihre Ehesteuer bedingungsweise innehaben und dieselbe nach seinem Ableben ihren Erben gehören. Wenn der Gemahl mit Hinterlassung von Kindern von ihr vor ihr stirbt, so mag sie Heimsteuer, Widerlage, Morgengabe, was zu ihrem Leibe gehört und den dritten Teil der fahrenden Habe zeitlebens genießen. Will sie im Witwenstand bei den Kindern bleiben, so kann sie dies gegen jährliche Rechnungslegung vor je zwei Verwandten von väterlicher und mütterlicher Seite tun. Weicht sie von den Kindern, so folgt ihr das obgenannte Gut nach; mit der Morgengabe kann sie nach Gutdünken verfügen. Briefe betreffs Heimsteuer, Widerlage und Morgengabe sollen im nächsten halben Jahr zu Konstanz oder Lindau ausgewechselt werden. Daraufhin verzichtet Jungfrau Preceda auf all ihr väterliches und mütterliches Erbe, einen natürlichen Anfall oder vorzeitigen kinderlosen Tod ihres Bruders Merk Sittich ausgenommen. Wenn Wilhelm von Freiberg und die Neuvermählten nicht beisammen wohnen wollten, so sollen je zwei Persönlichkeiten beider Freundschaften aussprechen, was dem Sohn und der Schwiegertochter zum geziemenden Auskommen zu geben sei.  

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Rgft Hohenems

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