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Charter: Hohenems, Reichsgrafschaft 8271
Signature: 8271
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6. Mai 1493, Feldkirch
Durch Hugo von Landenberg, Dompropst zu Erfurt; Jakob Bair, Ritter zu Hagenwil; Hans von Königseck, Ritter und Vogt zu Feldkirch; Rudolf von Ems, Wolf von Asch, Kaspar von Welsberg und andere gemeinsame Freunde nachstehender Parteien wurde eine Heirat zwischen Merk Sittich von Ems und der edlen Jungfrau Helena von Freiberg, eheliche Tochter des verstorbenen Michaels von Freiberg, ehemals Vogt zu Bregenz, unter folgenden Bedingungen verabredet: 1. Helena von Freiberg soll ihrem ehelichen Mann in Jahresfrist 1500 rheinische Gulden Heiratsgut zubringen, welche ihr ihre verwitwete Mutter, die edle Frau Johanna von Freiberg, geborene von Hembelstatt, und ihr Bruder, Lutz von Freiberg, geben. Dagegen setzt ihr der Gemahl eine gleich hohe Summe als Widerlage nebst einer würdigen Morgengabe und versichert sie dafür, wie es unter dem gemeinen Adel im Land Schwaben Brauch ist. 2. Würde der Gemahl mit Hinterlassung von Leibeserben aus ihrer Ehe vor ihr sterben, so soll sie den lebenslänglichen "Besitz" betreffs Heimsteuer, Widerlage, Morgengabe und liegendem sowie fahrendem Gut samt den Kindern haben, diese ehrbar erziehen und je zweien ihrer nächsten beiderseitigen Verwandten jährlich Rechnung legen. Wenn diese oder die Mehrzahl von ihnen für gut finden, dass sie von den Kindern weiche, oder wenn sie es selbst tun wollte, um zu geistlichem oder anderem Wesen sich zu wenden, so sollen ihr Heimsteuer, Morgengabe, Bett und Bettstatt, worin sie beide gelegen, Kleinode, Gewänder, Gebänder und so weiter, nebst der Hälfte des Hausrates, Silbergeschirrs und der fahrenden Habe beim Abzug folgen; von der Widerlage erhält sie den Zins. Ausgenommen bleiben Barschaft, Pfandschaft, verbriefte Schuld, reisige Habe, Geschütz, Burgzug und alles, womit man Schlösser rettet oder bezwingt, ebenso ihres Mannes hinterlassene Kleider und Kleinode. Die Widerlage fällt nach ihrem Tod an ihres Mannes Erben. Stirbt sie vor ihrem Gemahl, so hat dieser den lebenslänglichen Nutzgenuss von ihrer Heimsteuer und der Wiederlage. Mit der Morgengabe kann sie nach Gutdünken verfügen, sonst geschieht damit nach Morgengaberecht. Hinterlassene Schulden ihres Mannes zu zahlen, ist sie nicht verpflichtet. Für die Heimsteuer verzichtet sie binnen Jahresfrist nach Brauch im Lande Schwaben auf alles väterliche und mütterliche Erbe. Erfolgt ihr Ableben vor ihrem Manne mit Hinterlassung von Kindern, so bleiben diesen bis zu ihrer Mündigkeit ihre Kleider, Kleinode und anderes hinterlassenes Gut. Bringt Helena außer ihrem Heiratsgut dem Manne noch andere Erbschaft zu, so fällt diese bei ihrem kinderlosem Ableben an ihre natürlichen Erben. Von dem, was ihnen beiden zur Hochzeit geschenkt wird, gehören die Kleinode der Braut, das bare Geld aber wird zu gemeinschaftlichem Nutzen angelegt.  

orig.Original
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Rgft Hohenems

Material: Pergament
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    Places
    • Feldkirch
       
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