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Charter: Hohenems, Reichsgrafschaft 8297
Signature: 8297
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30. Juni 1502, Landgericht Rankweil
Vor Hans Ulrich von Horningen, freiem Landrichter zu Rankweil in Müsinen an Stelle des römischen Königs Maximilian, erklärt Michael von Ems von der Hohenems, dass er aus besonderer Treue, Liebe und Freundschaft zu seinem Vetter Merk Sittich von Ems zu der Hohenems und dessen ehelichen Kindern, da sie ihm auch treuere Liebe und Dienste als andere seiner Freunde erwiesen hätten und weil er selbst keine ehelichen Kinder, sondern nur einen Bruder und eine Schwester habe, die er auch bedenken wolle, dem Erstgenannten und dessen Kindern zu ledigem, freiem und ewigem Eigen testamentarisch alle seine Habe, liegende wie fahrende Güter, mit der Bedingung vermache, dass er diese lebenslänglich nutznießen und eine Ehrung und Gottesgabe hievon schaffen dürfe. Im Fall seines Todes soll jedoch zunächst alles seinem ihn etwa überlebenden Bruder Rudolf ohne Minderung des Hauptguts zu lebenslänglichem Nutzgenuss anheimfallen, welcher seiner Schwester Dorothea, Witwe des Jörg von Heimenhofen, jährlich, und zwar das erste Mal am Jahrtag seines Todes 30 Gulden als Leibgeding zu zinsen hat. Stirbt sein Bruder, so fällt alles an Merk Sittich und dessen Kinder, welcher der Frau Dorothea die 30 Gulden auch auszubezahlen hat, ohne weitere Verpflichtung nach ihrem Ableben.  

orig.Original
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Rgft Hohenems

Material: Pergament
    Graphics: 
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    Places
    • Landgericht Rankweil
       
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