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Charter: Hohenems, Reichsgrafschaft 8503
Signature: 8503
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9. Juni 1547
Urfehdebrief des Hans Müller von Lustenau: Derselbe war im Mai 1546 mit seinem Schwestersohn Klaus Hämmerle über Bingen heraufgegangen, um in Brändlins Wiese zu zäunen. Am bösen Graben fanden sie zwei gut verschlossene "Reytpulg", die sie auftrennten und in denen sie einen Sack Geld, lauter B... enthaltend, zwei schwarze Barette und Lebzelten fanden. Diese teilten sie, und die Lebzelten verzehrten sie miteinander. Was sonst drinnen war, warfen sie in den Graben beim Paulus Bild, wo sie nach seiner Anzeige einige Tage später gefunden wurden. Nach einigen Tagen kam Haug Mörlin gegen Lustenau, gab bekannt, dass die zwei Pulgen sein Schwager Hartmann Pappus verloren habe, und ließ den Verlust verkünden. Obgleich nun Hans Müller den Eigentümer kannte, so behielt er doch den Fund und wurde daher gefänglich eingezogen. Auf mehrfache Fürbitte, namentlich auch der Frau Klara von Ems geborene von Medici, begnadigten ihn die Herren von Ems statt ihn nach Malefizrecht an Leib und Leben zu strafen, und zwar unter folgenden Bedingnissen: 1) Er musste Urfehde schwören. 2) Er und Klaus Hämmerle zahlen alle Kosten. 3) Er verspricht, in Zukunft redlich zu leben. 4) Er besucht kein Wirtshaus im Hof Lustenau und in der Herrschaft Ems und trägt weder Wehr noch Waffen mit Ausnahme eines abgebrochenen Brotmessers, solange ihn die Herrschaft dieser Verpflichtung nicht ledig spricht. 5) Sollte er je eine Forderung an die Herren von Ems oder ihre Diener und Untertanen haben, so wird er dieselbe nur dem Gericht, in dem sie sitzen, und vor keinem fremden Gericht geltend machen, ohne Appellation. 6) Er zahlt mit Hämmerle 21 Gulden Strafgeld. Bürgen sind Ulrich Zoller, Ulrich Hollenstein, Peter und Hans Grabher, Hans Keller, Mathias Hämmerle und Klaus Benzer.  



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