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Charter: Hohenems, Reichsgrafschaft 8659
Signature: 8659
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1590
Ehevertrag zwischen Sigmund Freiherrn zu Welsberg und Primör, Erbstafel- und Küchenmeister in Tyrol, Erbmarschall des fürstlichen Stiftes Brixen, Erzherzogs Ferdinandi Geheimer Rat und Obristkämmerer und Pfandinhaber der Herrschaft Telfan und Altrüssen sowie der Gräfin Klara von Hohenems und Gallara, Tochter des Grafen Jakob Hannibal von Hohenems und der Gräfin Hortensia von Hohenems, geborene Gräfin zu Borromäus; geschlossen mit Rat, Vorwissen und Konsens des Kardinals Marx Sittich von Hohemems; des Erzbischofs Wolf Dietrich von Raitenau von Salzburg; des Freiherrn Fortunat von Madruz, Avi und Brentoni, fürstlichen Hauptmannes zu Reif (Riva), Thenn (Tenno) und Stönig (Ceniga ?), welch Letzterer laut Testament des Grafen Jakob Hannibal zugleich mit dem Kardinal von Ems als Vogt und Vormünder bestellt war; und des Grafen Kaspar von Hohenems und Gallara ältesten, vogtbaren Bruders der Braut und anderer Verwandten. Wegen des Heiratsguts und der Ausfertigung hat der Vater der Braut in seinem Testament vom 12. Oktober 1584 bestimmt, dass jede seiner beiden Töchter je 12.000 Gulden Heiratsgut und je 1.000 Gulden Ausfertigung erhalten sollte. Diese Summe hat Graf Kaspar von Hohenems seiner Schwester auszuzahlen; dagegen hat sie auf alle anderen Ansprüche vor dem kaiserlichen Hof- oder Kammergericht zu verzichten. Als Widerlage hat der Bräutigam 2.000 und als Morgengabe 1.000 Gulden seiner Gemahlin zu entrichten. Mit diesem Vermögen soll es so gehalten werden: 1) Heiratsgut, Widerlage und Morgengabe, im Ganzen also 15.000 Gulden, sollen auf den Pfandschilling der Herrschaft Telphan und überhaupt auf alle Güter des Freiherrn von Welsberg und seiner Brüder mit deren Konsens versichert werden. 2) Sollte der Gemahl vor der Gemahlin kinderlos sterben, so fällt ihr das Heiratsgut wieder unbedingt zu; die 2.000 Gulden Widerlage hat sie jedoch nur lebenslänglich zu genießen; auch gehört ihr alles, was sie etwa ansonsten geerbt hätte, alle ihre Kleider, Kleinodien und so weiter. So lange sie nicht ganz befriedigt ist, soll ihr oder ihren Erben das Hauptgut mit 7 Prozent verzinst werden. 3) Außerdem haben die Erben des Gemahls ihr eine standesgemäße Wohnung auf dem Land oder in der Stadt anzuweisen, und so lange sie im Witwenstand bleibt, 400 Gulden jährlich zu zahlen; will sie jedoch anderwärts wohnen, so sollen ihr die gedachten 400 Gulden in geeigneten Terminen in Trient zur Verfügung gestellt werden. 4) Sollte jedoch Freiherr Sigmund von Welsberg seine Gemahlin überleben, so fallen ihm die 2.000 Gulden Widerlage wieder zu; von dem Heiratsgut steht ihm die Nutznießung der Hälfte lebenslänglich zu. 5) Sind bei dem Tod eines der Ehegatten Kinder vorhanden, so soll alles nach tirolischem Landbrauch gehalten werden; überlebt aber einer der Ehegatten alle Kinder, so soll alles Vermögen je an die Familie, von der es kam, zurückfallen. Sollten Kinder vorhanden sein und die Witwe sich wieder vermählen, so soll sie in Rücksicht auf die Kinder erster Ehe keinem andern Ehegemahl über 4.000 Gulden anheiraten. 6) Durch all diese Bestimmungen soll die Testierfreiheit der Ehegatten nicht beeinträchtigt werden. 7) Sollten die drei Brüder der Braut und ihre Schwester, Margaretha Gräfin Lodron, ohne eheliche Leibeserben nachzulassen, sterben, so sollen ihre Erbansprüche sowie überhaupt anderweitige Erbansprüche durch den Verzicht nicht beeinträchtigt werden. 8) Über diesen Ehevertrag sind zwei gleichlautende Exemplare ausgefertigt worden.  



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