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Charter: Hohenems, Reichsgrafschaft 8878
Signature: 8878
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2. Februar 1641
Heiratsbrief zwischen Franz Andreas Herr auf Raitenau, Freiherr zu Hofen, wirklichem Kämmerer, der erzherzoglichen Vormundschaft Vogt zu Bregenz und Hohenegg, und der Gräfin Dorothea zu Hohenems, Gallara und Vaduz, mit Rat und Wissen des Grafen Hugo von Montfort einerseits und des Grafen Jakob Hannibal zu Hohenems, älterem Bruder der Braut, andererseits. 1) Die Hochzeit wird zu Hohenems auf Kosten des Grafen Jakob Hannibal gehalten. 2) Heiratsgut sind laut väterlichem Testament 3.000 Gulden, welche bis zur gänzlichen Abzahlung von heute an mit 5 Prozent verzinst werden; 500 Gulden für Ausfertigung. 3) Die Braut verzichtet, wie üblich, auf alle ferneren Erbansprüche, insolange der Mannesstamm von Hohenems besteht, in der Weise wie ihre Schwester, die Gräfin von Königsegg. 4) Widerlage 3.000 Gulden, Morgengabe 1.000 Gulden, über welche die Braut frei verfügen kann. 5) Stirbt der Gemahl vor der Gemahlin mit oder ohne Hinterlassung von Kindern, so sollen Letzterer frei eigentümlich zustehen die 3.000 Gulden Heirathsgut, die 3.000 Gulden Widerlage und die 1.000 Gulden Morgengabe nebst ihren Kleinodien und so weiter; ferner erhält sie die Hälfte des Silbergeschirrs, das ihnen zur Hochzeit geschenkt wurde, und noch dazu 600 Gulden in Silbergeschirr; außerdem sind ihr 600 Gulden aus der fahrenden Habe des Eheherrn zu zahlen; sie erhält ihre Bettstatt und zwei Bettstätten für Dienerinnen; so lange sie ihren Stand nicht verändert, erhält sie 600 Gulden jährlich Witwendeputat und eine standesgemäße Wohnung oder dafür 300 Gulden jährlich. Sollte sie in einer zweiten Ehe Kinder erzielen, so erben dieselben gemeinschaftlich mit den Kindern erster Ehe die 3.000 Gulden Heiratsgut und die 1.000 Gulden Morgengabe; die Widerlage erben aber die Kinder erster Ehe allein. 6) Alles wird auf des Herrn von Raitenau Güter versichert. 7) Stirbt die Gemahlin vor dem Gemahl, so hat er lebenslänglich Heiratsgut, Widerlage und Morgengabe, wenn über Letztere nicht anders disponiert ist, zu genießen. Sind keine Kinder vorhanden, so fällt das Heiratsgut nach seinem Tod an ihre Schwestern oder deren Erben, ebenso die Morgengabe; die Widerlage aber fällt an die Raitenauschen Erben. Unterschrieben und besiegelt durch den Bräutigam und seine Beistände, Graf Hugo zu Montfort und Graf Maximilian Willibald zu Wolfegg, Erbtruchsess Freiherr von Waldburg, und durch Graf Jakob Hannibal zu Hohenems als Beistand seiner Schwester.  



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