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FondHohenems, Reichsgrafschaft
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Charter: 5318
Date: 20. Januar 1490
AbstractHans Turnher, an der Schmalenegg gesessen, verkauft an Hans Hefel für 10 Pfund Landswährung einen jährlich ablösbaren Martinizins von 10 Schilling Pfennig ab seinem Gut, daselbst gelegen.

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Charter: 8258
Date: 8. Februar 1490
AbstractHans Erne, sesshaft zu Büren, verkauft dem ehrbaren Stoffel Abler (später heißt er "Syntz") zu Scheidegg für 60 Pfund Pfennig Landswährung seinen Teil an dem so genannten Ruef-Martis-Hof zu Büren, worauf der Werder sitzt, ein Lehen vom Junker Ulrich Siber, dem jährlich daraus 10 Schilling Pfennig, 2 Scheffel Hafer Wangener Maßes und zwei Hühner zu entrichten, als Todfall aber 5 Schilling zu zahlen sind. Außerdem geht daraus noch ein Pfund und für Peter Wislin sowie Peter Sutter je 5 Schilling Zins.

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Charter: 8259
Date: 23. Februar 1490
AbstractHans Troll der Jüngere zu Wolfurt verkauft dem Hans Kleinbrot dem Jungen, Bürger zu Bregenz, um 14 Pfund Pfennig Landswährung 14 Schilling Pfennig nach Bregenz zu zahlenden, aber ablösbaren Martinizins von seinem Haus und seiner Hofstatt zu Wolfurt, welche des Käufers rechtes Fürpfand sein soll, an dem er sich nach Gantrecht des Hofs zu Steig und zu Bregenz schadlos halten kann. Von diesem Fürpfand sind der Heiligen-Dreikönig-Pfründe zu Bregenz ein Schilling Pfennig und 2 Hühner zu zinsen.

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Charter: 5115
Date: 14. März 1490
AbstractUlrich und Jörg die Völk, Gebrüder, zu Dornbirn gesessen, bekennen, dass ihnen Ritter Marquard von Ems einen Vierteil der Alpe Mörzel zum Erblehen verliehen hat, und verpflichten sich dafür, zu Martini jeden Jahres 15 Schilling Pfennig Fallzins zu entrichten.

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Charter: 8260
Date: 22. April 1490
AbstractUlrich Siber zu Schonburg, dessen Lehen zu Büren Hans Erne verkauft hat, belehnt über des Letzteren Bitte damit den bescheidenen Klaus Stuß als Käufer gegen einen Jahreszins von 10 Schilling Pfennig, 2 Scheffeln Hafer Wangener Maßes, 2 Hühnern und als Todfall, sooft das Älteste, welches Wirt ist, es sei Mann oder Weib, stirbt, 5 Schilling Pfennig, innerhalb der Dreißigsten zu entrichten.

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Charter: 8261
Date: 15. Mai 1490
AbstractJörg Schindler und seine Ehefrau Ursula setzen Marquard von Ems von der Hohenems, Ritter, für ihnen geliehene 16 Pfund Pfennig Landswährung, am künftigen Martinitag nach Ems zahlbar, all ihr liegendes und fahrendes Gut zum Unterpfand, an dem er sich nach Hofrecht zu Balgach allenfalls schadlos halten kann.

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Charter: 8262
Date: 8. Juli 1491
AbstractHans Rumesser von Götzis, welcher seiner Ansprüche wegen gegenüber dem Junker Merk Sittich von Ems von Hohenems, vom verstorbenen Vaters des Letzteren herrührend, und Soldpfennige, Korn sowie den ihm auf Lebtag geliehenen Hof betreffend, durch den edlen und festen Junker Jakob von Ems von Hohenems und andere fromme, ehrbare Leute mit jenem vereinbart worden ist, verkauft demselben für 20 Pfund Pfennig Landswährung den halben Schipfinenberg zu Ems mit dem "Zimber" darauf sowie alle Rechte auf obgenannten Lehenhof und dazu die 24 Pfund Pfennig davon, welche von seinem Gegenschwager Thoman herrühren, jedoch ausgenommen Junker Michaels von Ems Anrechte.

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Charter: 8263
Date: 8. November 1491
AbstractRudi Benzer und seine Ehefrau Anna verkaufen mit Hand des Jörg Frei von Rungels, Landammanns zu Rankweil, dem Junker Merk Sittich von Ems von der Hohenems für 10 Pfund Pfennig Konstanzer Münze Landswährung 10 Schilling diesem einzuhändigenden, jedoch ablösbaren Martinizins von ihrem Haus und der so genannten Heins-Sennen-Hofstatt zu Götzis zwischen Mattlis Gut, Michael Burgers Buchbach und der Landstraße, wovon jedoch jährlich 4 Schilling dem hl. Ulrich und dem Kirchherrn zu Götzis zu entrichten sind.

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Charter: 8264
Date: 15. November 1491
AbstractJakob von Grünenstein gibt dem Rudolf von Ems zu der Hohenems einen Schadlosbrief dafür, dass er mit dem edlen und festen Jörg Rief, genannt Walter zu Blideck, gegenüber seiner Schwester Ursula, Witwe Dietrich Späts, und deren Söhnen Gall und Dietrich für 1.000 rheinische Gulden von dem edlen und festen Thoman von Wehingen, welche sie ihm eingehändigt hat, Gewähr worden ist.

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Charter: 5319
Date: 24. November 1491
AbstractKonrad Sutter, der dem verstorbenen Marquard von Ems und jetzt seinem Sohn Merk Sittich etliche Jahre gedient und weiter zu dienen versprochen hat, "aber von forcht u. entsetzens wegen" das nicht gehalten hat, urkundet, dass nun die Sache geschlichtet sei.

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Charter: 8265
Date: 26. Februar 1492
AbstractWilhelm Plarer von Wartensee, welchem seine Gemahlin Apollonia von Weiler 900 Gulden bar als Heimsteuer zubrachte, die er ihr mit einer gleichen Summe widerlegte und wozu er noch 200 Gulden Morgengabe fügte, so dass alles 2.000 Gulden ausmacht, wofür sie auf seinen Anteil von Wartensee versichert ist, gibt dem Merk Sittich von Ems, seinem lieben Vetter, der sich für jene Summe als rechter Gewähr verschrieben hat, einen Schadlosbrief.

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Charter: 8266
Date: 16. April 1492
AbstractUlrich Waibel, auf dem Tugstein sesshaft, und seine Ehefrau Katharina erklären, dass sie zu ihrem besseren Nutzen und Frommen alle ihre Kinder ihrem lieben gnädigen Junker Merk Sittich von Ems von der Hohenems zu eigen gaben, so dass er mit ihnen selbst und den Kindern wie mit anderen Eigenleuten schaffen und gebieten kann und volle Gewalt haben soll, im Falle des Ungehorsams oder der Unbotmäßigkeit sie an Leib und Gut so lange zu strafen, bis sie ihm untertänig sind.

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Charter: 8268
Date: 5. Juni 1492
AbstractGantbrief von Hans Egger, Stadtammann zu Bregenz, wegen 10 Schilling Pfennig Zins, welcher der Osanna von Schönstein vom Maier des Hofs zum Diezli dreifach aussteht, weswegen dieser Hof vom Landsknecht im Hof zu Rieden, dem geschworenen Gebüttel Melchior Nussbaumer, angegeben und, weil er Unterpfand ist, auf die Gant geschlagen wurde.

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Charter: 8267
Date: 5. Juni 1492
AbstractHans Egger, Stadtammann zu Bregenz, vor dessen Gantgericht Hans Fessler vom Hof als Bevollmächtigter der Frau Osanna von Schönstein durch den Fürsprech Jörg Leber klagen ließ, dass Jäck Höfli der genannten Frau zwei Malter Hafer verfallenen Zins von seinem Halbteil des Hofs und Gutes zu Gunzenberg schuldig wäre, weswegen dieser Teil in aller Form auf die Gant geschlagen worden sei, erteilt hiefür einen Gantbrief.

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Charter: 8269
Date: 29. Dezember 1492
AbstractHugo von Landenberg, Propst zu Erfurt und Domherr zu Konstanz, Ritter Johann Jakob von Bodmann der Ältere, königlicher Hauptmann, Ritter Johann Jakob von Bodman der Jüngere, Hauptmann der Gesellschaft, Ritter Ludwig von Helmsdorf, Vogt zu Bischofszell, Jakob von Ems von Hohenems, Wendel von Honburg zu Honburg und Bernhard von Klingenberg für die edle Jungfrau Preceda von Ems, eheliche Tochter des verstorbenen Marquards von Ems, einerseits; dann Ritter Sigmund von Freiberg zum Eisenberg, Ritter Hans von Landau, Ritter Hans-Johann von Laubenberg und Melchior von Landenberg namens des edlen und strengen Herrn Peters von Freiberg zum Eisenberg, Ritters, andererseits haben als gesippte Freunde zwischen der genannten Jungfrau und Peter von Freiberg in folgender Form eine Heirat zustande gebracht: 1. Merk Sittich von Ems als Bruder der Jungfrau Preceda gibt diese Herrn Peter von Freiberg zur Ehe, und Letzterer nimmt sie an. 2. Merk Sittich stattet seine Schwester mit 2.000 rheinischen Gulden Ehesteuer in Jahresfrist, nachdem sie zum ersten Mal eine Decke ehelich bedeckt und umschlossen hat, aus oder versorgt sie mit entsprechenden Pfandschaften zu 1 Gulden von 20 hiefür, wie dies unter Edelleuten Sitte ist, und gibt ihr außerdem 200 Gulden für Kleider in die Hand. 3. Peter von Freiberg setzt Jungfrau Preceda 2000 Gulden zur Widerlage und 400 als Morgengabe; für dies alles und die Ehesteuer versichert er sie mit seinem Vater Wilhelm von Freiberg auf jede Weise. Zinse können nach halbjähriger Kündigung abgelöst werden; die Versorgung mit Lehengütern soll mit Wissen und Willen der Lehensherrn geschehen. 4. Stirbt Peter von Freiberg vor Preceda ohne Leibeserben von ihr, so soll sie ihre Ehesteuer, die Morgengabe, ihr Gewand, Gebände, Gestich, Kleinode, was zu ihrem Leibe gehört, und die Hälfte der fahrenden Habe, - abgesehen von Pfandschaften, Barschaften, verbrieften Schulden, Silbergeschirr, Pferden, Harnischen und was zur Wehr gehört, - nebst der Widerlage lebenslänglich genießen; Letztere fällt jedoch nach ihrem Tod den Erben ihres verstorbenen Mannes zu. Geht sie vor diesem und ohne Leibeserben von ihm mit Tod ab, so soll er ihre Ehesteuer bedingungsweise innehaben und dieselbe nach seinem Ableben ihren Erben gehören. Wenn der Gemahl mit Hinterlassung von Kindern von ihr vor ihr stirbt, so mag sie Heimsteuer, Widerlage, Morgengabe, was zu ihrem Leibe gehört und den dritten Teil der fahrenden Habe zeitlebens genießen. Will sie im Witwenstand bei den Kindern bleiben, so kann sie dies gegen jährliche Rechnungslegung vor je zwei Verwandten von väterlicher und mütterlicher Seite tun. Weicht sie von den Kindern, so folgt ihr das obgenannte Gut nach; mit der Morgengabe kann sie nach Gutdünken verfügen. Briefe betreffs Heimsteuer, Widerlage und Morgengabe sollen im nächsten halben Jahr zu Konstanz oder Lindau ausgewechselt werden. Daraufhin verzichtet Jungfrau Preceda auf all ihr väterliches und mütterliches Erbe, einen natürlichen Anfall oder vorzeitigen kinderlosen Tod ihres Bruders Merk Sittich ausgenommen. Wenn Wilhelm von Freiberg und die Neuvermählten nicht beisammen wohnen wollten, so sollen je zwei Persönlichkeiten beider Freundschaften aussprechen, was dem Sohn und der Schwiegertochter zum geziemenden Auskommen zu geben sei.

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Charter: 8270
Date: 23. Januar 1493
AbstractBernhard von Klingenberg zu Twiel, welchem sein Schwager Merk Sittich von Ems noch 730 Gulden rheinisch zur Heirat seiner Ehefrau schuldig ist, verspricht diesem, ein Monat nach erfolgter Zahlung seine Ehefrau für 800 Gulden zufolge des Heiratsbriefes zu versichern.

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Charter: 8271
Date: 6. Mai 1493
AbstractDurch Hugo von Landenberg, Dompropst zu Erfurt; Jakob Bair, Ritter zu Hagenwil; Hans von Königseck, Ritter und Vogt zu Feldkirch; Rudolf von Ems, Wolf von Asch, Kaspar von Welsberg und andere gemeinsame Freunde nachstehender Parteien wurde eine Heirat zwischen Merk Sittich von Ems und der edlen Jungfrau Helena von Freiberg, eheliche Tochter des verstorbenen Michaels von Freiberg, ehemals Vogt zu Bregenz, unter folgenden Bedingungen verabredet: 1. Helena von Freiberg soll ihrem ehelichen Mann in Jahresfrist 1500 rheinische Gulden Heiratsgut zubringen, welche ihr ihre verwitwete Mutter, die edle Frau Johanna von Freiberg, geborene von Hembelstatt, und ihr Bruder, Lutz von Freiberg, geben. Dagegen setzt ihr der Gemahl eine gleich hohe Summe als Widerlage nebst einer würdigen Morgengabe und versichert sie dafür, wie es unter dem gemeinen Adel im Land Schwaben Brauch ist. 2. Würde der Gemahl mit Hinterlassung von Leibeserben aus ihrer Ehe vor ihr sterben, so soll sie den lebenslänglichen "Besitz" betreffs Heimsteuer, Widerlage, Morgengabe und liegendem sowie fahrendem Gut samt den Kindern haben, diese ehrbar erziehen und je zweien ihrer nächsten beiderseitigen Verwandten jährlich Rechnung legen. Wenn diese oder die Mehrzahl von ihnen für gut finden, dass sie von den Kindern weiche, oder wenn sie es selbst tun wollte, um zu geistlichem oder anderem Wesen sich zu wenden, so sollen ihr Heimsteuer, Morgengabe, Bett und Bettstatt, worin sie beide gelegen, Kleinode, Gewänder, Gebänder und so weiter, nebst der Hälfte des Hausrates, Silbergeschirrs und der fahrenden Habe beim Abzug folgen; von der Widerlage erhält sie den Zins. Ausgenommen bleiben Barschaft, Pfandschaft, verbriefte Schuld, reisige Habe, Geschütz, Burgzug und alles, womit man Schlösser rettet oder bezwingt, ebenso ihres Mannes hinterlassene Kleider und Kleinode. Die Widerlage fällt nach ihrem Tod an ihres Mannes Erben. Stirbt sie vor ihrem Gemahl, so hat dieser den lebenslänglichen Nutzgenuss von ihrer Heimsteuer und der Wiederlage. Mit der Morgengabe kann sie nach Gutdünken verfügen, sonst geschieht damit nach Morgengaberecht. Hinterlassene Schulden ihres Mannes zu zahlen, ist sie nicht verpflichtet. Für die Heimsteuer verzichtet sie binnen Jahresfrist nach Brauch im Lande Schwaben auf alles väterliche und mütterliche Erbe. Erfolgt ihr Ableben vor ihrem Manne mit Hinterlassung von Kindern, so bleiben diesen bis zu ihrer Mündigkeit ihre Kleider, Kleinode und anderes hinterlassenes Gut. Bringt Helena außer ihrem Heiratsgut dem Manne noch andere Erbschaft zu, so fällt diese bei ihrem kinderlosem Ableben an ihre natürlichen Erben. Von dem, was ihnen beiden zur Hochzeit geschenkt wird, gehören die Kleinode der Braut, das bare Geld aber wird zu gemeinschaftlichem Nutzen angelegt.

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Charter: 5320
Date: 25. Mai 1493
AbstractHans Wehinger zu Dornbirn verkauft an Henni Kleinbrot, Bürger zu Bregenz, für 10 Pfund Pfennig einen jährlichen Zins von 10 Schilling Pfennig ab seinen 3 Äckern bei dem Mellentor.

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Charter: 5321
Date: 1. Juli 1493
AbstractSpruchbrief zwischen Merk Sittich von Ems und Ulrich von Ramschwag in Streitigkeiten um den halben Viertenteil des Hofes und Gutes zu Lustenau und wegen des Zehenten zu Montikel.

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Charter: 8272
Date: 13. Dezember 1493
AbstractWalter Hutler von Kalchern/Klaus verkauft mit Hand Roll Maiers/Maigers, Landammanns zu Rankweil für 90 Pfund Pfennig Feldkircher Währung dem Junker Jakob von Ems 4 Pfund 10 Schilling Jahreszins, die er von Melchor Kröls, Bürgers zu Lindau, Weingarten, genannt der Zifel, und dem darunter gelegenen Baumgarten zu Feldkirch am Ardetzen nach Aussage eines Zinsbriefes von Gerold Zehender von Kalchern, welchen dessen Ehefrau von Hans im Graben geerbt, innehat.

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Charter: 8273
Date: 19. März 1494
AbstractKönig Maximilian belehnt seinen und des Reiches lieben Getreuen Jakob von Ems als Ältesten für ihn selbst und seine Vettern über Bitte mit der alten Ems und so weiter, welche vom Reich herrühren und nach Abgang seines Bruders Hans von Ems auf ihn als Ältesten gekommen sind, mit dem Auftrag, bis künftigen St. Jakobstag Herrn Freiherrn Peter zu Hewen den Reichslehenseid dafür zu leisten.

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Charter: 5322
Date: 19. März 1494
AbstractMaximilian, römischer König, verleiht Jakob von Ems die Feste Alt-Ems, den Vorhof im Flecken Ems, den Blutbann zu Ems und Dornbirn, die Neuburg, zu Ems in der Reute gelegen, mit dem Burgstall genannt der Glopper, die Silber- und Bleierzbergwerke bei Ems, das Schwefelbad bei Ems sowie die Schildhuben im Bregenzerwald zu rechten Lehen.

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Charter: 8274
Date: 16. Dezember 1494
AbstractJakob von und zu Grünenstein, welcher seiner Gemahlin Osanna von Helmsdorf für 1000 Gulden Heimsteuer, ebensoviel Widerlage und 300 Gulden Morgengabe 115 Gulden Zins von Gütern verschrieben hat, gibt Rudolf von Ems zu der Hohenems, seinem lieben Vetter, als rechtem Gewähr und Mitgült in dieser Angelegenheit einen Schadlosbrief.

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Charter: 5323
Date: 15. Mai 1495
AbstractMichael und Kaspar die Drechsel zu Götzis, des Kaspars eheliche Söhne, stellen für sich, im Namen ihres Vaters und ihrer Geschwister dem Junker Merk von Ems einen Revers aus für zwei verliehene Gütle zu Götzis.

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Charter: 8275
Date: 25. Mai 1495
AbstractRitter Hans von Königsegg, Vogt zu Feldkirch, erteilt seinem Schwager Merk Sittich von Ems, welcher gegenüber dem edlen und festen Hildbrand Sürg wegen 400 rheinischen Gulden Hauptgut und 20 Gulden Zins, Gewähr worden ist, einen Schadlosbrief.

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Charter: 8276
Date: 24. Juli 1495
AbstractGotthard, Abt des Gotteshauses St. Gallen, nimmt Rudolf von Ems zu seinem Rat und Diener an, so dass dieser alle Rechte und Gerechtigkeit zu ihm und dem Gotteshause wie andere Dienstleute desselben besitzt, aber auch verpflichtet sein soll, Treue und Wahrheit zu leisten, gehorsam und gewärtig zu sein. Doch hat sich Rudolf von Ems die königliche Majestät und das löbliche Haus Österreich vorbehalten.

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Charter: 5324
Date: 1. August 1495
AbstractHugo Graf zu Montfort, Herr zu Bregenz, verleiht für sich und als Gerhab seiner Bruder dem Ulrich Sieber, Altbürgermeister zu Lindau, eine Anzahl genannter Güter zu Schruntolfs und Opfenbach zu rechtem Lehen nach Lehensrecht.

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Charter: 8277
Date: 20. Dezember 1495
AbstractHans Brändle und seine Ehefrau Greta verkaufen mit Hand des Roll Maiers/Maigers von Röthis, Landammanns zu Rankweil, dem Junker Jakob von Ems von der Hohenems für 14 Pfund Pfennig Landswährung 14 Schilling Pfennig ihm einzuhändigenden, jedoch rücklösbaren Martinizins von ihrem anderthalb Juchart Acker in ihrer Hofreute im Feld zwischen dem Eichinsteg und ihrem Gut, wovon nur dem Pfarrer zu Götzis zwei Schilling Pfennig zu entrichten sind.

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Charter: 8278
Date: 8. Januar 1496
AbstractRitter Hans von Königsegg, Vogt zu Feldkirch, verspricht seinem Schwager Merk Sittich von Ems, ihm den Spruchbief, ausgegangen von Graf Ulrich von Montfort, zwischen ihm, Merk Sittich, seinen Brüdern, seinem Vetter Marx von Königsegg, welcher ihm überantwortet ist, im Bedarfsfall unter der Bedingung unversehrter Rückgabe zu leihen.

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Charter: 5114
Date: 12. April 1496
AbstractStoffel Fitz von Lustenau urkundet, dass er von Merk Sittich von Ems dessen Hof zu Lustenau, den der verstorbene Hans Wetzel der Junge innehatte, zu Lehen empfing, und stellt den Revers aus.

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Charter: 8279
Date: 20. September 1496
AbstractOsanna Soflerin, Witwe Ratts von Schönstein, wohnhaft in Bregenz, verspricht durch ihren erwählten Vogt Jörg Leber, genannt Sigmund, Stadtammann daselbst, die 60 rheinische Gulden, welche Michael von Ems, ihr lieber Tochtermann, dem verstorbenen Gemahl und ihr zum Hauskauf in der Stadt geliehen hat, auf Forderung jederzeit zurückzuzahlen.

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