useridguestuseridguestuseridguestERRORuseridguestuseridguestuseridguestuseridguestuseridguest
FondHohenems, Reichsgrafschaft
< previousCharters1496 - 1504next >
Charter: 8279
Date: 20. September 1496
AbstractOsanna Soflerin, Witwe Ratts von Schönstein, wohnhaft in Bregenz, verspricht durch ihren erwählten Vogt Jörg Leber, genannt Sigmund, Stadtammann daselbst, die 60 rheinische Gulden, welche Michael von Ems, ihr lieber Tochtermann, dem verstorbenen Gemahl und ihr zum Hauskauf in der Stadt geliehen hat, auf Forderung jederzeit zurückzuzahlen.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 8280
Date: 4. November 1496
AbstractUlrich Litscher, Bürger zu Feldkirch, welchem Junker Rudolf von Ems zu der Hohenems von seinem Hof zu Lustenau zwei Malter Korn, Vesen und Hafer nebst etlichen Hühnern Jahreszins erlassen hat, gibt dem Junker hiefür einige Stücke und Güter ebendort zu eigen, nämlich: die Hermannsbünt in der Hofstatt zwischen Näfs Hof, Hans Grabherrs, genannt Knecht, Gut und der Landstraße; ferner sein Anrecht auf das Baumgärtchen vor dieser Bünt; die "Blückchen" (Bleiche?) zwischen dem Weg, Näfs Hof und der Straße; endlich den Zwerenacker zwischen dem oberen Weg, dem Eichholz und der Breite.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 5325
Date: 9. Dezember 1496
AbstractBernhard Bösch und Barbara Algin, seine Ehefrau, verkaufen an Ulrich Litscher und Verena, seiner Ehefrau, einen jährlichen Zins von 2 Pfund 3 Schilling Pfennig ab genannten Gütern zu Lustenau.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 8281
Date: 12. Dezember 1496
AbstractVor Heinrich Hagen, Ammann im freien Reichshof zu Lustenau, als öffentlichem Richter an kaiserlicher, freier Reichsstraße erschienen die Junker Rudolf und Merk Sittich von Ems nebst Rudolf Mötteli mit ihrem Fürsprech Jos Scheidbach einerseits und Hans Roner von Haslach mit anderen Beiständen von Haslach nebst Hans Köffelin als Fürsprech andererseits. Erstere hatten diese schon früher wegen erlittenen Schadens, betreffend den vierten Teil, geklagt. Da nun von den namentlich bestimmten Haslachern der Spiring wegen Krankheit zu kommen verhindert war und niemand von ihm eine Vollmacht brachte, so setzten es die Kläger jetzt durch, dass das Gericht sich für einen neu anzusetzenden Gerichtstag entschied, auf welchem alle genannten Haslacher persönlich oder durch Vollmachtträger erscheinen sollten.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 5326
Date: 23. Februar 1497
AbstractJos Gropp und seine Ehefrau Barbara Wetzlin zu Ems verkaufen dem Junker Merk Sittich von Ems ihr Gut, ihren Weingarten und Baumgarten, "der Hofert" genannt, an der vom Landau Gut, an die Güter des Marquard und Michael von Ems und an die Landstraße stoßend, um 200 Pfund Pfennig weniger 12 Pfennig; außerdem erhalten die Verkäufer ein Mahd in der Reute, an Junker Michael von Ems, an Hans Frener und an den Alten stoßend.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 8282
Date: 14. März 1497
AbstractJos Brändle zu Bauern vertauscht mit Junker Merk Sittich von Ems zu der Hohenems den dritten Teil seines eigenen Guts zum Bauern zwischen Brändles Feld, der Herrschaft von Österreich Gut, Heinrich Schmieds Hofstatt und dem Rhein, wovon nur jährlich 8 Pfennig zu einer Jahrzeit nach Götzis zu zinsen sind, gegen anderes Eigengut des Junkers und zwei rheinische Gulden.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 8283
Date: 30. März 1497
AbstractIm Jahr 1497 der 15. Römerzahl, Indiktion genannt, unter der Regierung des Papstes Alexanders VI. im "onainen" letzten Tag des Monats März um 9 Uhr Vormittags in der Reichsstadt Lindau des Konstanzer Bistums im so genannten Füllengarten hinter des unten erwähnten öffentlichen Notars "guldin Huse" in Gegenwart der ehrsamen Herrn Johann Natters vom Frauenmünster und Ludwig Paiers von der St. Peterskapelle zu Lindau, Kaplans und Priesters, verleiht Jakob von Ems von Hohenems dem ehrsamen Herrn Oswald Uolly von Mittelberg, Priester des Konstanzer Bistums, auf dessen Bitte die Kaplanei der Kapelle im Oberdorf zu Dornbirn, welche infolge Ablebens des Herrn Leonhards von Gmünd erledigt wurde, und deren Wiederverleihung dem Herrn von Ems zusteht, unter folgenden Bedingungen: 1. dass er die Kaplanei und Pfründe versehe, derselben laut Dotation nach Kräften vorstehe, ein geziemendes Leben und einen ehrbaren Wandel führe; 2. dass er an der genannten Kapelle und Pfründe ohne der Lehensherrn Willen keine Änderung vornehme, sie nicht übergebe oder vertausche, sondern persönlich versehe; 3. Bücher, Tücher, Kelche, Zierden und anderes in Ehren halte und mit den Pfründ-Nutzungen ohne der Lehensherrn Zustimmung nichts ändere, damit nichts davon verschwinde; 4. der Herrn von Ems Jahrzeit und Jahrtage, wie festgesetzt, begehe, und die Priester im eigenen Haus von den hiezu vermachten Nutzen speise und nicht zu einem andern Wirt führe; 5. wenn endlich seine Lehensherrn fordern, dass er auf dem Schloss zu Ems, in der Pfarrkirche zu Dornbirn oder anderswo Messe lese, solches nicht zu versagen. Unter solchen Bedingungen wolle er ihn dem Bischof präsentieren. Hierauf gelobt Herr Oswald an Eides statt in des Notars Hand, alles und jedes treulich zu halten.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 8284
Date: 5. Dezember 1497
AbstractLeonhard Jan von Götzis und Klara, seine Ehefrau, verkaufen mit Hand Roll Maiers, Landammanns zu Rankweil, dem Junker Jakob von Ems von Hohenems für 66 Pfund Pfennig Konstanzer Münze Feldkircher Währung 3 Pfund 6 Schilling Pfennig um Martini zu entrichtenden und unter zweimal zu je 33 Pfund für 33 Schilling ablösbaren Zins von folgenden eigenen Stücken und Gütern im Götzner Kirchspiel: vier Mannsmahd im Künen Baumgarten zwischen Junker Michaels von Ems, Alt-Uelis und Andraes Gams Gut; der Bünd auf Bücherfeld zwischen dem Emser Weg, der Herrschaft von Österreich und Jos Benzers Gut; Haus, Stadel, Hofstatt und Hofreute zu Buch zwischen der Herrschaft von Österreich, Jos Benzers Gut und der Landstraße. Von der Hofstatt fallen jährlich 13 Schilling Pfennig dem Kloster St. Johann zu Feldkirch zu.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 8285
Date: 30. Juni 1498
AbstractJakob von Ems und Waldburga von Stadian, seine Ehefrau, verleihen ihrem Tochtermann Hans Rudolf, Vogt von Sommerau zu Prasberg, welcher gegenüber Franz Faber von Ravensburg wegen 400 rheinischen Gulden Hauptgut und 20 Gulden Jakobizins sich für sie als Hauptschuldner verschrieben und Unterpfänder gesetzt hat, einen Schadlosbrief und verpfänden ihm ihren Weingarten zu Sattelberg mit Zugehör und die 27 Pfund Jahressteuer aus den nach Feldkirch gehörigen Schildhuben im Bregenzerwald, mit dem Recht, allenfalls ihre Tochter Adelheid darauf anzuweisen. Wenn Hauptgut und Zins bezahlt sind, soll diese Verschreibung herausgegeben werden.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 8286
Date: 9. August 1498
AbstractAls Ulrich Egger, Stadtammann zu Bregenz, in diesem Jahr am Dienstag nach Sonntag Reminiscere (13. März) öffentlich zu Gericht saß, klagte Michael von Ems durch seinen Fürsprech Michael Spächler wider Balthasar Egg von Hard wegen ausstehenden Zinses, und zwar an der Hand eines Zinsbriefes von 1486 am Montag vor Nikolaus (4. Dezember) des Ulrich und Mathäus Wolpin von Hard für den ehrbaren Hans Kleinbrot den Jungen, Bürger zu Bregenz, welcher von Jörg Riner, österreichischem Landammann im Hofsteig, besiegelt war und den Kleinbrot dem Michael von Ems übergeben hatte. Dagegen behauptete Balthasar Egg durch Jörg Leber als Fürsprech, er wolle beweisen, dass der Brief von Henni Kleinbrot abgelöst und daher kraftlos sei. Zur Erbringung des Beweises wurde vorliegender Tag angesetzt, der Beweis wirklich geliefert und daher der Brief Michaels von Ems für unkräftig erklärt.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 8287
Date: 17. August 1498
AbstractMerk Sittich von Ems, Vogt zu Meersburg, als Hauptschuldner, Burkhard Schenk, Pfalzvogt zu Konstanz, und Hans Brändle, Vogt zu Markdorf, beide als Mitschuldner, bekennen dem Wolfgang Syrg und seiner Schwester Apollonia Syrgin, Hans Syrgs zu Raittenau ehelichen Kindern, 200 Gulden rheinisch in Gold zu schulden, welche ihnen Gorius von Roggwil, Bürger von Konstanz, obiger Kinder Vogt, geliehen hat. Dafür sind 10 Gulden rheinisch jährlichen Zinses auf Jakobi jeden Jahres zu entrichten. Des Weiteren verpfändet für dessen Zahlung Merk Sittich von Ems seine Steuer zu Lustenau im Betrag von 13 1/2 Pfund Pfennig Konstanzer Währung.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 8288
Date: 6. Februar 1500
AbstractJörg Lächler von Lustenau verkauft für 12 Pfund Pfennig Landswährung dem Hans Höchiner, Landammann zu Appenzell, ein Scheffel Kernen Lindauer Maßes um Martini zu Bernang in Örtlis Mühle abzuliefernden Zinses von seiner Hofstatt zu Lustenau zwischen Huntmasgass, dem eigenen Mahd und Chüns Grabherrns Gut.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 8289
Date: 14. Februar 1500
AbstractHans Thurnherr von Widnau, Hofmann zu Lustenau, verkauft dem Heini Graf, genannt Öler, Ammann zu Balgach, als Vogt der Ursel Nöll, Hofmännin zu Balgach, für 24 Pfund Pfennig Landswährung einen Malter Kernen Lindauer Maßes um Martini nach Ballgach zu entrichtenden Zinses von seinen Wiesen und Äckern zu Widnau zwischen Jos Baumgarters und des Krummen von St. Gallen Gut.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 8290
Date: 14. April 1500
AbstractAmmann und Richter im Hofsteig namens Ulrich Riser, Andreas Gmeiner, Heinrich Feurstein, Jos Bonler/Böhler, Hans Hagen, Jörg Riner, Hans Gunthalm, Konrad Mock und Kaspar Bichsel, alle Eidgenossen, bekennen für sich und die ganze Gemeinde im Hof und Gericht Steig, dass ihnen Ritter Marquard von Breisach, königlicher Vogt zu Bregenz, 100 rheinische Gulden gegen den gebräuchlichen, auf Georgi zu Bregenz oder zwei Meilen im Umkreis zu entrichtenden, ablösbaren Zins geliehen habe, für dessen richtige Bezahlung sie und die ganze Gemeinde mit allem liegenden und fahrenden Gut haften.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 8291
Date: 10. November 1500
AbstractHans und Algast Jusslin, Gebrüder im Kirchspiel Götzis, verkaufen dem Junker Jakob von Ems für 30 Pfund Pfennig Landswährung ein Pfund 10 Schilling stets am Martinstage nach Ems zu entrichtenden, ablösbaren Zins vom so genannten Spätenbach-Vorsäß im Dornbirner Kirchspiel, von welchem jährlich auf Martinstag 16 Pfennig Zins nach St. Martin zu Dornbirn gehen.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 8292
Date: 28. November 1500
AbstractWalter Hutter von Kalcheren/Klaus verkauft mit Hand des Landammanns Jörg Talmann zu Rankweil dem Junker Jakob von Ems zu der neuen Ems für 40 Pfund Pfennig Konstanzer Münze Feldkircher Währung 2 Pfund Pfennig jährlich um Martini zu seinen Handen zu zahlenden, ablösbaren Zins vom so genannten Pappus-Weingarten an der Klause zwischen Andreas Flipps, Widlers, Othmar Pappus' Weingärten und dem Kirchsteig.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 8293
Date: 20. Dezember 1500
AbstractBischof Heinrich von Chur gibt Merk Sittichen von der hohen Ems den halben Weinzehnten zu Weiler, zu der alten Montfort und von etlichen Gütern zu Sattelberg als ein Mannlehen unter den gewöhnlichen Verpflichtungen.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 5116
Date: 9. Januar 1501
AbstractNachdem sich Marquard von Ems, Ludwig und Bartholomä die Heidenheimer sowie Merk Schenk als Mitgülten für die Schuld des Wilhelm und des Hans Jakob Blarer von Wartensau gegen Heinrich Fehr von Luzern verschrieben haben, verpflichtet sich Marquard von Hohenems der Jüngere, diese Verpflichtung nach dem Tod seines Vaters zu übernehmen.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 8294
Date: 27. April 1501
AbstractBischof Hugo von Konstanz erteilt mit Zustimmung des Kapitels seinem Vetter Merk Sittich von Ems zu Hohenems einen Schadlosbrief, nachdem dieser sein Mitgült und Bürge gegenüber Burkhard Schenk von Castell und Georg von Hainwil für je 1000 Gulden Hauptgut und 50 Gulden Zins, Pangraz von Stoffeln zu Stoffeln für 1500 Gulden Hauptgut und 75 Gulden Zins und gegenüber Herrn Fritz Jakob von Ainwil für 2000 Gulden Kapital und 100 Gulden Zins geworden ist.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 8295
Date: 30. September 1501
AbstractRudolf von Ems zu Hohenems wird durch seinen Bruder Michael von Ems zu der Hohenems und durch seine Vettern Ritter Ulrich von Ramschwag zu Gutenberg und Jakob von Ems den Älteren zu Hohenems mit seinem Tochtermann Melchior von Tierberg von der wilden Tierberg und seiner verstorbenen Tochter Sohn Hans Rudolf von Tierberg wegen der 800 rheinischen Gulden Heiratsgut verglichen, welche er noch nie bezahlt, sondern wegen welchen noch 1100 Gulden darüber aufgelaufen sind, wovon er nur 30 Gulden entrichtet hat, so dass er im Ganzen an Hauptschuld und Zins noch 2.000 weniger 70 Gulden schuldet. Der Schuldner verspricht aus besonderer Freundschaft die vollen 2.000 Gulden, mit 100 Gulden verzinsbar, und verschreibt als Unterpfand folgende Stücke und Güter: alle seine Gerechtigkeiten zu Lustenau am großen und kleinen Zehenten, Gülten, Zinsen, Steuern und so weiter, ausgenommen die zu Widnau jenseits des Rheins und seine Leibeigenen; ferner seine Weingärten jenseits des Rheins, nämlich Gigers Weingarten am Mon zwischen seines Vetters Merk von Ems Garten, der Straße und den Löman; die Halde ebendaselbst zwischen Jakob Montbrot, Grüssbergers Weingarten und seines Bruders Michael von Ems Halde; endlich seinen Vogelfang-Weingarten zwischen Jos Metzler, Wilhelm Torkler, Jos Teller, Hugo von Watt, Dietzin, dem Spital, den Klosterfrauen von St. Gallen, Rechsteins Schiben, Diem Kurer und seinem Bruder Michael von Ems.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 8296
Date: 8. März 1502
AbstractHans Bösch, genannt Löffel, emsischer Ammann im freien Reichshof Lustenau, erteilt als öffentlicher Richter daselbst dem Hermann Opp von Balgach, welcher durch seinen Fürsprech Heinrich Hagen erklären lässt, dass er wegen eines ausständigen Zinses von 6 Schilling Pfennig seitens des verstorbenen Schöchs Erben ein Mannsmahd am Stalden zwischen Konrad Grabherrs und Bärtschi Henslin Mahd sowie ein Viertel Juchert Acker zwischen Rachbergs und Hagens Gut auf die Gant habe schlagen lassen, nach Bestätigung dieser Tatsache seitens des Pfänders oder Waibels einen Gantbrief.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 8297
Date: 30. Juni 1502
AbstractVor Hans Ulrich von Horningen, freiem Landrichter zu Rankweil in Müsinen an Stelle des römischen Königs Maximilian, erklärt Michael von Ems von der Hohenems, dass er aus besonderer Treue, Liebe und Freundschaft zu seinem Vetter Merk Sittich von Ems zu der Hohenems und dessen ehelichen Kindern, da sie ihm auch treuere Liebe und Dienste als andere seiner Freunde erwiesen hätten und weil er selbst keine ehelichen Kinder, sondern nur einen Bruder und eine Schwester habe, die er auch bedenken wolle, dem Erstgenannten und dessen Kindern zu ledigem, freiem und ewigem Eigen testamentarisch alle seine Habe, liegende wie fahrende Güter, mit der Bedingung vermache, dass er diese lebenslänglich nutznießen und eine Ehrung und Gottesgabe hievon schaffen dürfe. Im Fall seines Todes soll jedoch zunächst alles seinem ihn etwa überlebenden Bruder Rudolf ohne Minderung des Hauptguts zu lebenslänglichem Nutzgenuss anheimfallen, welcher seiner Schwester Dorothea, Witwe des Jörg von Heimenhofen, jährlich, und zwar das erste Mal am Jahrtag seines Todes 30 Gulden als Leibgeding zu zinsen hat. Stirbt sein Bruder, so fällt alles an Merk Sittich und dessen Kinder, welcher der Frau Dorothea die 30 Gulden auch auszubezahlen hat, ohne weitere Verpflichtung nach ihrem Ableben.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 8298
Date: 27. September 1502
AbstractHans Spielmann und Elsa Spielmännin, Hans Fuss, ihr ehelicher Bettvogt, Greta Spielmännin und Klaus Lienlin, ihr ehelicher Bettvogt, nebst Hans Waibel, der verstorbenen Gret Schmiedin lediger Sohn, welche durch den Tod dieser ihrer Mutter und Schwiegermutter mit Erlaubnis des Junkers Merk Sittich von Ems von der Hohenems, dessen Leibeigene die Verstorbene war, trotzdem aus Gnade deren liegendes und fahrendes Gut erben durften und ihren ledigen Bruder und Schwager auch zum Erbteil zugelassen haben, müssen ihrem Herrn dafür versprechen, wenn die Tochter oder Hans Spielmann, der Sohn, im Land sesshaft wären oder auch außerhalb des Landes gefunden oder betreten würden, ihm mit Steuern, Diensten, Geboten und Verboten, Fällen und Gelässen wie andere Leibeigene gehorsam und gewärtig zu sein.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 8299
Date: 31. März 1503
AbstractMartin Steinhauser, Obmann, Hans Metzler, Stadtammann und Othmar Pappus, Schiedsleute des Abts Konrad von St. Johann im Thurtal, Stoffel Schnetzer und Johannes im Hof, Schiedsleute des Junkers Michael von Ems und seiner Vettern, alle fünf Bürger und des Rats von Feldkirch, entscheiden einen Streit zwischen den genannten Parteien wegen des Zehenten auf "Undern" unter Bauern zwischen dem untern Witzge des Leonhard Kuen, genannt die "Undren", dem obern Witzge, Bucharied, der Ach, Freners Moos, Lindenwiese und Eichesteg-Gasse, nach genommenem Augenschein und Anhörung beider Parteien in der Weise, dass diesen der Zehenten gemeinschaftlich gehören und vom Kloster St. Johann und den Herren von Ems wechselweise immer drei Jahre nacheinander eingenommen werden solle.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 8300
Date: 1. Juni 1503
AbstractAm Donnerstag nach Kreuzerfindung dieses Jahres (4. Mai) erschienen vor Jörg Thoman, Landammann zu Rankweil als öffentlichem Richter von Gewalt des römischen und ungarischen Königs Maximilian, Heinrich Rad und Heinrich Werder, Bürger zu Feldkirch, und brachten durch ihren Fürsprech vor, dass jeder von ihnen seinerzeit ein Gut im Göfiser Kirchspiel geerbt und Rad eines gekauft habe. Im vergangenen Winter hätten sie einiges Vieh auf diesen Gütern überwintert und durch ihre Kinder, Knechte und Dirnen versehen lassen. Um Georgi nun sei ihr Vieh wie das anderer Nachbarn auf die Weide getrieben, aber von den Göfisern fortgejagt und jeder von ihnen um ein Pfund Pfennig gepfändet worden. Sie hätten dies Herrn Hans von Königsegg, ihrem Vogt zu Feldkirch, geklagt, aber selbst mit dessen Hilfe nichts gegen die Göfiser ausgerichtet. Weil sie nun meinen, dass die von Göfis ihr Vieh ohne Recht gepfändet haben, da sie sich doch erboten haben, bezüglich Kirchenbau, Wegen, Stegen und so weiter wie andere Nachbarn den Verpflichtungen nachzukommen und die Vorfahren auf ihren Gütern auch Wunn und Weide, Trieb und Tratt innegehabt haben, so sehen sie sich genötigt, wider die von Göfis hier vor Gericht Klage zu führen. Die Göfiser ließen entgegnen: Wunn- und Weidrecht haben bei ihnen nur diejenigen, welche in ihren "Ettern" und ihrem Kirchensäss "hushablich" wohnen, der königlichen Majestät und ihnen mit Reisen, Steuern, Fällen, Gelässen, Fastnachthennen, Tagwanen, Kirchenbau, Weg und Steg dienen, oder jene, welchen sie das Weidrecht gutwillig gestatten. Ulrich Erne und andere seien von ihnen auch gepfändet worden, ohne dass sie dagegen etwas vermochten; der Vogt in Feldkirch wäre in der Sache einfach nicht recht berichtet worden. Wenn Rad und Werner persönlich zu ihnen ziehen und in ihrem Kirchensäss haushäblich werden wollen, so stehe ihnen das Weiderecht sofort zu. Dem gegenüber erklärten Letztere: Sie verlangen von den Göfisern nichts als das Wunn- und Weidrecht für ihr Vieh, wie es jedem Nachbar und Ausbürger vergönnt sei. Dass einer sein eigenes geerbtes oder erkauftes Gut deswegen, weil er nicht haushäblich auf demselben sitze, nicht nutzen dürfe, sei unerhört und nirgends weder zu Satteins, Nenzing, Beschling, Frastanz, Tisis, Tosters noch anderswo in- und außerhalb des Gerichts Brauch. Sie können nicht zugeben, dass die Göfiser je mit Recht in solchen Fällen jemanden abgewiesen hätten. Der König büße nichts ein, da sie hiefür zu Feldkirch Steuer geben; gegenüber den Nachbarn zu Göfis wollten sie, wie erklärt, ihren sonstigen Verpflichtungen nachkommen. Rad, welchem im Schweizerkrieg sein Haus verbrannt worden war, habe den Göfisern zwanzig Gulden zum Kirchenbau versprochen, und den größeren Teil auch gegeben, wenn sie ihn ein anderes bauen ließen. Sie hätten auf ihren Häusern ihre Knechte und Dirnen, Werner, seit ihm das Gut durch den Tod seines Schwiegervaters und Schwagers anheimgefallen war, gar seine Kinder darauf, so dass die "Husröchi" daselbst nie erloschen sei. Wolle man ihnen das schon von den Vorfahren geübte Recht nicht einräumen, so solle man ihnen gestatten, ihre Güter einzuzäunen. Die Göfiser blieben bei ihrer Behauptung, dass sie im Recht seien und dies ihr altes Herkommen sei; was anderswo Brauch sei, gehe sie nichts an und müsste erst bewiesen werden; Ulrich Erne habe gegen sie auch nichts ausgerichtet; man werde sie bei ihrem Recht lassen und den Klägern nicht gestatten, ihre Güter einzuzäunen. Das Gericht erkannte zu Recht, dass die Angelegenheit, weil sie einen "gemeinsamen Landsbrauch" berühre, schriftlich aufgesetzt, hierüber des Vogtes von Feldkirch oder seiner Anwälte Rat eingeholt und alles auf den nächsten vom Landammann anberaumten Gerichtstag vorgebracht werden solle. Nachdem dies geschehen war, erlässt das Gericht am heutigen Tage den für beide Teile gültigen Spruch: Weil Rad und Werner nicht persönlich und haushäblich auf ihren Gütern sitzen und nicht leisten, was andere Kirchgenossen oder Ausbürger von Göfis zu tun schuldig sind, so haben sie kein Anrecht auf Wunn und Weid. Gegen dieses Urteil appellierten die Abgewiesenen an die königliche Majestät oder deren Statthalter und Regenten zu Innsbruck. Die von Göfis erhielten vom Landammann diesen Urteilsbrief mit Siegel.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 8301
Date: 26. Oktober 1503
AbstractRegest fehlt.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 8302
Date: 3. Dezember 1503
AbstractSigmund Freiherr von Brandis erteilt dem Merk Sittich von Ems einen Schadlosbrief dafür, dass dieser sein Mitgült und Gewähr gegenüber Gregorius von Roggwil, Bürger zu Konstanz, als Vogt der Gebrüder Heinrich und Hans von Tettikofen für eine Hauptschuld von 500 und einen Zins von 25 Gulden rheinisch geworden ist, welche von des Briefausstellers Bruder, dem verstorbenen Mathias Freiherrn von Castelwark, herrühren.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 8303
Date: 20. Januar 1504
AbstractDie Gemeinde und Nachbarschaft von Widnau erklärt, dass ihre gnädigen Herren, die Junker Michael und Merk Sittich von Ems, Lehensherrn der Pfarre zu Lustenau, in welche auch sie gehöre, über ihre Bitte und in Ansehung ihrer Not ihr in Gegenwart und auf Zureden der Herren Pfarrer Meister Hans Berlinger zu Bregenz, Hans Bantel zu Bernang, Hans Kleinhans zu Sankt Margrethen sowie mit Zustimmung des Herrn Christian Rainlis, Leutpriesters zu Lustenau, einen eigenen Priester und pfarrliche Rechte zu Widnau unter folgenden Bestimmungen bis zur Aufrichtung der rechten Separation bewilligt hätten: 1. Die Stiftung geschieht mit Gunst und Willen der Herren von Ems; diese sind rechte Lehensherrn der Pfründe oder Pfarre Widnau; die Gemeinde verzichtet auf jedes Patronatsrecht, doch hat sie die Erlaubnis, das erste Mal und dann nicht mehr, zwei Persönlichkeiten als Seelsorgspriester vorzuschlagen, wovon die Lehensherrn ihr einen zuerkennen. Bezüglich Mess- und Pfründstiftungen soll ohne Wissen und Willen der Herren von Ems nichts vorgenommen werden; diesen verbleiben alle bisherigen Gerechtigkeiten an großen und kleinen Zehenten, Leuten, Eigenschaften, Fällen, Gelässen, Tagwanen und so weiter, die zum Hof Lustenau gehören, und zur Leistung sollen die Widnauer über Verkündung hinüber kommen und gehorsam sein. 2. Dem Pfarrer von Lustenau verbleibt alles Opfer und Seelgerät; doch kann mit Wissen der Lehensherrn hierüber um ein jährliches Geld ein Übereinkommen getroffen werden. Ist ein solches nicht möglich, so sollen die Widnauer das Opfer in ihrer Kirche dem vom Pfarrer von Lustenau zur Entgegennahme Empfohlenen entrichten. 3. Was die Pfründe zu Lustenau oder St. Peter an Zinsen, Gütern, Jahrzeitgeldern, Fällen oder Zehenten diesseits des Rheins hat, soll ihr ebenfalls weiter zugehören. 4. Der Priester von Widnau hat die Pflicht, in Abwesenheit des Pfarrers von Lustenau an diesem Orte die Sakramente zu erteilen und die nach Widnau gebrachten Kinder zu taufen. 5. Letztere Gemeinde ist verpflichtet, den "banschatz" nach Veranschlagung der Häuser und nach Billigkeit wie von altesher nach Lustenau zu entrichten. 6. Wird die Kirche von Lustenau durch Alter oder Feuer baufällig, verderben oder sterben die Leute durch Krieg, so dass die Übrigbleibenden sie nicht mehr aufbauen und zieren können, oder wird sie durch den Rhein abgebrochen, so soll der Bischof von Konstanz zwischen Lustenau und Widnau einen billigen Entscheid tun. 7. Von den zwei Kerzen, welche die Widnauer bisher in die Kirche von Lustenau gegeben haben, soll die eine bis zur völligen Separation vorläufig weitergespendet werden, in der Hoffnung, sie werden dies, da ihre Eltern dort liegen, für immer tun. 8. Bau und Stiftung zu Widnau hat ohne Schaden des Pfarrers von Lustenau zu geschehen. 9. Die Separation erfolgt auf Kosten der Widnauer, die Bestätigungsbriefe derselben sind den Herren von Ems einzuhändigen, welche ihnen Vidimus oder Gegenbriefe ertheilen. Die Entschädigung des Mesners zu Lustenau soll der Bischof von Konstanz bestimmen. 10. Bis zur endgültigen Separation steht allen Parteien das Recht zu, im Fall der Not neue Artikel einzulegen.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 8304
Date: 19. März 1504
AbstractJos Gantner und seine Ehefrau Greta in Sulz verkaufen durch die Hand und unter dem Siegel des Landammanns zu Rankweil, Georg Thoman, an die Kinder des verstorbenen Jos Rainold, Bürgers zu Feldkirch, nämlich Bartholomä, Jos, Anna und Klara aus ihrem Hof zu Sulz 10 Schilling Pfennig Konstanzer Münze Feldkircher Währung jährlichen Martinizinses um 10 Pfund Pfennig, die sie bereits erhalten haben. Diese Besitzung grenzt aufwärts an das Gut des Hans Frick und abwärts an ihr eigenes Gut, das sie von Martin Jäger erkauft haben, und vorne an die Gasse. Der Rückkauf wird vorbehalten.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 8305
Date: 21. März 1504
AbstractJörg Lacher zu Lustenau und seine Geschwister verkaufen dem Ulrich Pfefferli zu Fußach für 11 Pfund und 6 Schilling Pfennig Landswährung einen ablösbaren Martinizins von 11 Schilling und 3 Pfennig von der äußeren Breite zu Lustenau zwischen Köffels, Jörg Grabenherrn und der Verkäufer Gut. Geschieht der einstige Rückkauf vor Martini, so entfällt der Zins fürs betreffende Jahr, sonst nicht. Das Gut ist, abgesehen von der Herren von Ems Gült- und Hofzins, lastenfrei.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 8306
Date: 3. Juli 1504
AbstractKlaus Raud ab Suldis und Gori Christian von Röthis samt ihren Ehefrauen Agta und Greta verkaufen durch die Hand des Landammanns Jörg Thoman zu Rankweil dem Junker Merk von Ems 14 Kuhweiden in der Alpe Süns, und zwar fünfeinhalb des Raud für 9 Pfund, achteinhalb des Christian für zwölfeinhalb Pfund Pfennig Konstanzer Münze Feldkircher Währung.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
< previousCharters1496 - 1504next >