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FondHauptarchiv - Urkunden (1177 -1526)
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Charter: 6040
Date: 1514 V 18
AbstractFriderich Piesch, zu den zeiten burgermaister, und der rate gemain der stat Wienn verleihen dieewig meß, so weilend .n. die Rogken auf Sand Steffans freithof hie in der capellen under dem newen karner auf sand Helena altar gestift, der die Aussteller recht ungezweifelt lehenherren sein und die ihnen mit tod und abgang . . . Mathiasen Witter thumbherren bei sand Steffan hie . . ., als nagstem caplan, ledig worden ist, dem . . . briester . . . Geörgen Staudner, der thumbherren in Sand Steffans thumbkirchen hie caplan.

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Charter: 6041
Date: 1514 V 31
AbstractSiehe Anhang: Verzeichnis der aus der Reihe der Originalurkunden ausgeschiedenen Einzelabschriften n° LXVII.

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Charter: 6042
Date: 1514 VI 17
AbstractHanns Gleismulner, burgerzuSannd Veit in Kerntten, bevollmächtigt seinen sunn Eberharten Gleismulner von wegen der heusser die er zu Wienn in Osterreich hat, namlich ain haus am Alten fleischmarkch, das vormals Enprechten1 Koebler gewessen ist, auch ain halb haus pei den Weissenprueder darin yezund ain Mert Fellferber siczt, die zu verkaufen oder zu verseczen, behält sich aber vor, die Vollmacht zurückzuziehen.

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Charter: 6044
Date: 1514 VI 26
AbstractVor Hanns Rynner, diezeit statrichter zu Wienn, kam, da er in der burgerschrann daselbs zu Wienn zu gericht sas, . . . maister Jacob Hauff, der redner, onstat . . . maister Thoman Reschen, korherr Allerheilligen tumbkirch und capplan der eewigen meß so . . . fraw Anngnes Veldkircherin in dem junckhfrawn closter zu Sannd Laurenntzen hie zu Wienn auf sand Johanns altar . . . gestift hat, des genüegsamer gewalt er het, und lies da verlesen und hörn ain burkhrechtbrief des innhalt ist also - folgt der Wortlaut der Urkunden von 1510. Dezember 1, Wien1 und clagte allso . . . auf das egenannt haus umb die haubtsumma auch 5 lb dn versessen purckhrechtdienst, jerlich von derselben haubtsuma zu geben gehörund . . . die im noch unbezallt ausstüenden und vermelte auch dabei, wie mit aufhaltung des burckhrechtsbriefs und in ander rechtlich wege soferr gehandelt, das nach der statrecht hie zu Wienn der egenannten2 Ewfemia Lenngenlaherin zewissenthun durch den geswornen fronpoten widergangen, als er dann darumb sein sag gethan, auch andere Vorbereitungen für den Prozeß erfolgt waren, aber bei etlichen rechtte/ogen vergangen auf oft und menig sein als clagttragers3 anrueffen die . . . Lenngenlaherin noch ander yemants von irntwegen . . . nicht furkhomen noch heut auch nicht da we/are. Demnach hoffet und getrawet er, gewalttrager, zu handen des egenannten capplan des vorgenannten verphendten hauß mit ainem gerichtsbrief, das nach der statrecht hie zu handlen und der 100 lb dn haubtguets zusambt der versessen und ausstuenden4 5 lb dn burckhrecht dienst, und was er auf das recht gelegt, davon zu bekomen, billich geweltig gemacht werden. Es wird sonach auf die Frage des Klägers von dem geding mit frag und urtail ainhelligklich zu recht erkannt und gesprochen: dieweil der gemelten Lenngenlaherin das zewissenthun verkund worden, und maister Peter5 onstat der frawen auf die clag herrn Thoman Röschen gewalttrager irn bedacht genomen, und darauf dieselb Lenngenlaherin noch ander yemants von irn wegen mit gewalt nit furkombt und die clag verantwortet, darumb . . . werde der clager des . . . versatzten haus zur Erfüllung seiner Ansprüche und was er auf das recht gelegt und ausgeben hat und noch legen und ausgeben mues . . . billich gewaltig gemacht. Kläger fordert Gerichtsbrief behufs Verkauf des Hauses und erhält ihn.

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Charter: 6043
Date: 1514 VI 26
AbstractGeorg Schrätl, lerer der rechten, kaiserlicher maiestatetcrate, und . . . Thoman Rosch, corherr Sannd Steffanns thumbkirchen zu Wienn, quittieren den herren Laurencz Huttendorffer, derzeit ainer des rats der stat Wienn, und Hanns Aicher, urtlschreiber und burger daselbs, als innhaber und verweser gemainer stat Wienn grundbuecher über 131 lb dn guter landeswerung in Osterreich, so weilend Wolfganng Vorster, burger zu Stain, . . . zu handen Steffan und Barbaren, seiner ongevogten geswistreid, auf seinem haus am Allten Vleischmarkht gelegen, verschriben, die in von weilend Agnesen Veldkircherin geschafft worden und durch die Aussteller als ausrichter und volfuerer der yetzgedachten Agnesen Veldkircherin saligen gescheffts, das im statbuch zu Wienn geschriben steet, dem obbemelten Vorster eingeantwort und nach seinem abgang durch die ausrichter und volfuerer seines gescheffts bei gedachtem gruntbuch erlegt worden. . . .

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Charter: 6045
Date: 1514 VI 27
AbstractHerr Pauls Lauber, levitt Aller heiligen thuemkirchen zu Sandt Schteffa/on, dem herr Larentz Hikendarffer und Hanß Aicher entricht haben 8 lb dn, alß ihm die gesphprochen2 sein warden van dem . . . ratt der leblichen schtatt Wienn alß sein verdienten solt vanbegen der Greiffin, belicher 8 ttl . . . gedachter . h. P. die gemelten hern quibitt ledig und lass sa/og . . . mit . . . aignen hantgeschrift und petschadt.

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Charter: 6046
Date: 1514 VII 01
AbstractFriderich Piesch, z. d. z. burgermaister, und der rate gemain der stat Wienn thun . . . Laurentzn Hüttendorffer, derzeit ainer des rats der stat Wienn, und Hannsn Aicher urtailschreiber, . . . mitburger, als innhabern und ve/arwesern . . . gemainer stat gruntpuechern, ze wissen, das sie Jacoben Paur und Stephan Waitz, den kürsnern beden . . . mitburgern, als . . . verordenten gerhaben Michaeln, Annen und Margrethen, weilend Micheln He/ortl des kursner, auch . . . mitburgers . . ., ongevogten gelassnen kindern, ain haus daselbs zu Wienn in der Willdwercherstrass, mit ainem tail zunagst Gilgen Ernst haus gelegen, von wegen ablosung der burkhrecht auf dem selben haus verschriben, und bezalung merkhlicher geltschulden, so ir vater saliger hinder ime verlassen, zu verkaufen . . . bewilligt haben.

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Charter: 6047
Date: 1514 VII 10
AbstractHanns Häsl und . . . Magdalena, sein eeliche hausfraw, haben mit handen . . . herrn Friderichen Piesch, z. d. z. burgermaister, und des rats gemain der stat Wienn . . . verkauft 5 lb dnje/arlichs gelts burkhrechts auf ihrem haus daselbs zu Wienn, in der Willdwercherstrass, mit ainem tail zunagst Gilgen Ernst haus gelegen, dem . . . briester . . . Hainrichen Pühler als caplan zwaier eewigen messn, die . . . her Laurentz Hüttendorffer, derzeit ainer des bemelten rats zu Wienn, als ausrichter . . . Wolfgangen Grüenpekh saugen gesche/affts von desselben Grüenpekhen gut wochenlich in Sand Stephans thumbkirchen hie auf Sannd Jacobs altar zu halten gestift hat. Aussteller haben diese 5 lb dn verkauft umb 100 lb dn gu/eter landesweerung in Osterreich und sollen sie dienen ... zu zwayen tägen im jar, zu sand Michaels tag und zu sand Georgen tag, jedesmal 2 lb 4 ß dn, das erste Mal zu sand Michaels tag nachst nach ausgang des brieffs komend. Folgen die üblichen Bestimmungen wegen Versetzung und Ablösung des Dienstes, doch das ainem caplan bemelter me/oss zeitlich zu solher ablösung ve/arkünt werde.

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Charter: 6048
Date: 1514 VII 14
AbstractSiehe Anhang: Verzeichnis der aus der Reihe der Originalurkunden ausgeschiedenen Einzelabschriften n° LXVIII.

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Charter: 6049
Date: 1514 VII 21
AbstractWolfganng Hüebmer, bürger zu Wells, gibt der irrung und zuesprüch halben . . . gegen und zu Hannsen Prawn, bürger zu Wienn, des Ausstellers haus halben daselbst zu Wienn bei dem Rotennthürn gelegen . . . nach ordnung gemainer und insonder des landes Osterreich recht . . . dem . . . Hannsen Schmitzperger, burger alhie zu Wells, Vollmacht, ihn zu vertreten.

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Charter: 6050
Date: 1514 VII 28
AbstractFriderichenn Piesch, z. d. z. burgermaister, unddem rate gemain der stat Wienn teilen bruederRuedprechtHasel, diezeit prior, und der convent gemain U. 1. fr. gotshaus Prediger ordens hie zu Wienn mit, daß weilent Hans Prannawer1 der pinter, Wiener mitburger, und Anna sein eeliche hausfraw, bede selige, umb ain hauß hie zu Wienn vor Stubenthor mit enander2 in gemainer stat gruntpuech nutz und gwe/ar geschriben gestanden und nach bemelts Prannawer abgang solhs haus bestimbter Annen, seiner hausfrawen, nachdem sy in uberlebt, alain zugestanden, die das ferrer weilend Görgen . Wolgemuet dem tischler, mitburger zu Wienn, irem andern hauswirt seligen, sein lebtag inzuhaben3 und das es nach seinem todt den Ausstellern, obbemelten prior und convent, nachvolgen sol, geschafft hat, inhalt ires gescheffts im statpuech zu Wienn geschriben. Wann aber bestimbter Georg Wolgemut seliger auch abgeleibt, denach4 ist Ausstellern solh hauß . . . haimgefallen, das sie ferrer der . . . Katherina . . . Rieder des stainmessen eelichen hausfrawen . . . verkhauft. . . . Darauf bitten Aussteller, man möge sie des gedachten hauß nutz5 und gwe/or setzen, darnach widerumb austhun und alsdann desselben die benant Katherina Riederin . . . nutz und gwer6 . . . schreiben lassen.

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Charter: 6051
Date: 1514 VII 31
AbstractUrsprünglicher und durchstrichener Text: Simon Latz2lerer der erzney und... Otilia sein eeliche hausfraw Darüber in Cursive:1Wolfgang Latz der syben freien khunst und erzney doctor haben mit handen der . . . herrn Friderichen Piesch, z. d. z. burgermaister, und des rats gemain der stat Wienn . . . verkauft 6 lb dn jerlichs gelts burkhrechts auf der uberteurung ihres hauss hie zu Wienn am Kienmarkht, im Winkhl, zwischen Hansn Guglweit und Michaeln Wolf heüsern gele/ogen, uber die 200 lb dn, so eemaln dem . . . Hansn Öder, kaiserlicher maiestat etc rate und zalzambt-man zu Wienn, . . . vormaln darauf verschriben sein. Die benanten 6 lb dn verkaufen sie ainem yeden caplan Sannd Leonharden und Jobsten altar in U. 1. fr. capelln herrn Otto und Haymo stiftung3 umb 100 lb dn , guter landesweerung in Osterreich. Der Dienst ist zu raichen ... zu dreien tägen im jar, zu sand Michaels tag, zu den weichnachten und zu sand Georgen tag, jedesmal 2 lb dn, das erste Mal zu sand Michaelstag nachst nach ausgang des brieffs komend. Folgen Bestimmungen über Versitzung und Ablösung des Zinses wie etwa in n° 6019 und n° 6047; doch das ainem caplan bestimbter mess zeitlich zu sölher ablosung verkunt werde.

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Charter: 6052
Date: 1514 VIII 06
AbstractGeorg Tachawe/ar, burger zu Kharnewburg, und Andre Pechele, burger zu Wien, Philipp Stainprukher aus Vngern von Pescht, Michel Korbler von Altenhofen aus Kherrnndten, bede die zeit zu Wienn, entscheiden einen Streit zwischen Wolffgang Haslinger und weilend Vrsula sein eeliche hausfraw an ainem, und Eberhart Gleichsmulner in craft aines glaublichen gewaltbriefs an stat Hansen Gleichsmüllener, seines vattern, als volmechtiger gewalthaber anders tails, von wegen der gueter, als namlich ainer behausung zu Wien am Alten Fleyschmarckt, zwischen doctor Staynpeyß und des Raschl pecken1 daselbst gelegen, auch ainer halben behausung bei den Weissen bruedern zu Wyen, so etwo Rueprechten Korbler und Gregori, seines suns daselbst, gewesen, welche Güter wegen bede obgenant parthey etliche jare in rechtfertigung erwachsen, vil mue cost und zerung dar über geloffen und nunmehr auf Aussteller kompromittiert habe. Diese entscheiden also, das obgenant Gleichsmullner2 bede3 obbestimbte behausung und gueter haben sollen . . . dar4-mit handeln tuen und lassen, es sey5 mit verkaufen usw. Wellicher tail . . . gegenwürtigen . . . spruch und vertrag nit stät hielt . . . dersoll . . . der Romischen kaiserlichen maiestat etc als herrn und landsfursten in Osterreich 50, gemainer stat Wien zum paw 20, und zum paw Sant Steffan tuembkirchen auch 20, und dem statrichter zu Wien 10 lb dn gueter landswerung in Osterreich . . . zu peen zu geben verfallen sein.

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Charter: 6053
Date: 1514 VIII 14
AbstractLeopold Khäppler, der khaufmangesell, hat sich auf ain sta/etz ewigs end . . . vertragen . . . mit . . . frawen Cecilia . . . maister Gregorien Örtl, zoklmachers, mitburger zu Wienn eelicher hausfrawen, seiner schwester, von we/ogen seines tail guets, es sei an heusern, weingärten und anderm, das ihm ne/oben seinen geschwißträtten auß sölhem guet, das ihnen ihre muemb Khunigund Tawbmfischerin, weilent mitburgerin zu Wienn selige hinder ir gelassen und nach irm tod nachmals Stephan Prunner, weilent burger zu Khrembs, ihr ve/atter . . . auch ain guete zeit inngehabt und erst nach seiner ableibung auf den Aussteller und ander seine geschwisstreydt, innhalt seins geschäffts als auf dy nägsten erbem gefallen, des er ain gleicher miterb gewe/osen, ist . . . Cecilia Örtlyn, seine schwester hat ihn mit beraitem gelt abgefunden, worauf er khainerlai zuespruch mehr erheben will.

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Charter: 6054
Date: 1514 VIII 18
AbstractWilhalbenFugs, mitburgerzeÖdenburg, hatte einen Gerichtsbrief vor dem Sigmunden Pernfuess, derselben zeit statrichter ze Wienn wider Hannsen Valenter dem melmesser, mitburger ze Wienn, erlangt und behabt . . ., alles nach ausweissung des gerichtstbrieff1 dar umb ausgangen. Solh ... brieff und sigl, nemblich den gerichtstbrieffe, 1 hat Aussteller nun in kraft dits (vorliegenden) brieffs dem . . . Hannsen Valenter, Angnes seiner hausfrawen und ieren baiden erben . . . umb ain summa gelts . . . gegeben, . . . also das . . . nyemand . . . zu gedachten Hannsen melmesser usw. dhainerlai zueschpruch . . . haben soll, und die gemelten kanleut mögen nu furon mit gedachten gerichtstbrieffs1 in kraft der verzieht und ubergab allen ieren frumen . . . schaffen. . . .

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Charter: 6055
Date: 1514 VIII 22
AbstractEberhartGleismüller, alsvolmächtiger gwalttrager des edln Hannsn Gleismüller, burgers zu Sannd Veit in Kernten, seines Vaters, verkauft ain haus mitsambt dem zuhaus und gertlein am Alten Vleischmarkht zwischen doctor Martin Stainpeis und Casparn Reschl heüsern gelegen, auch ain halbs haus hie zu2 Wienn in der Judengassn, mit ainem tail zunagst der padstuben zunn3 Rörn gelegen, die weilend Ruprechten Körbler, burgers zu Wienn, und Vrsulen seiner hausfrauen, die nachmaln Wolfgangen Haslinger auch eelich gehabt, beder saligen gewesn seinn, von wegen der schulden so die bemelten conleut dem genannten Vater des Ausstellers ze thun schuldig gewesen. . . . Wann aber umb die bemelten heüser zwen kaufbrief mit der stat Wienn grundinsigill verfertigt ausgangen, die villeicht verlegt und verloren sein worden, dardurch Aussteller dieselben,1 um die kaufer zu fertigen, zu vernichtung nit gehaben mögen, darnach haben ihn Friderich Piesch, z. d. z. burgermaister, und der rate gemain der stat Wienn auf angezaigts herkomen der sachen zu fertigen bevolhen, wogegen er die verschollenen Briefe tötet.

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Charter: 6056
Date: 1514 VIII 30
AbstractJoann Falkh, Römischer kaiserlicher maiestat . . . secretari und burger zu Wienn, hat mit handen . . . Fridrichen Pieschen, z. d. z. burgermaister, und des rats gemain der stat Wienn . . . verkauft . . . halben tail an ainem haus ganzes gelegen hie zu Wienn am Graben, mit ainem tail zunachst weilent Wolfganngen Kalhers säligen haus, we/olher2 halber tail Cristinen Gu/ondakherin, des Ausstellers hausfraun, die eemallen den . . . hochgelerten . . . Bernharden Perger, bäbstlicher rechten licentiaten säligen auch eelichen gehabt hat, gewe/osen ist, aber von we/ogen ires onordenlichen le/aben, das sy wider den stand der ee fürgenomen, an offnem eebruchgesessenunddenselbenbegangen, dem Aussteller von . . . dem . . . kaiser, als herren und landsfürssten, zu ergetzlikait der smach und nachtails, den Aussteller von ir begegnet, der angezaigt halb tail beruerts haus under andern ihren gütern durch ain donation . . . zu/ogeste/ollt ist worden, innhalt des kaiserlichen gabbrief darumben ausgangen, 1 wozu noch ein entsprechender kaiserlicher Auftrag an Bürgermeister und Rat kommt, 2 der3 im statbuch zu Wienn geschriben steen.4 Darauf hat er den gedachten halben tail vormelts haus verkauft . . . VIrichen Kranacher, bu/orger zu Wienn, und Margarethn seiner hausfraun . . . um ain summa gelts gu/oter landswerung in Österre/oich . . . allso das nun hinfuran die bestimbtn conleüt . . . das gedacht halb haus besitzen sollen.

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Charter: 6057
Date: 1514 VIII 30
AbstractEberhart Gleismüller hat für Hannsn Gleismüller, burger zu Sannd Veit in Kernten, seinen vater, gestützt auf dessen brieflichen gewalt . . ., ettlich suma gelts, so weilend Vrsula, Ru/oprechten Korblers saligen gelassne wittib, die nachmaln Wolfganngen Haslinger, bu/orger zu Wienn saligen, auch eelich gehabt hat, und Gregorj Korbler ir sun, im . . . schuldig gewesen, gegen inen mit recht erlangt und behabt, innhalt der gerichtsurkunt deshalben ausgangen. Darauf im (seinem Vater) ainhausmitseiner zugehorung hie zu Wienn am Allten Vleischmarkht zwischen doctor Martin Stainpeis und Casparn Reschl heüsern, auch ain halbs haus zwischen der padstuben zunn1 Rören und Marxen Stokhl haus gelegen, so weilend der gedachten Ruprechten Körblers und Vrsulen seiner hausfrawen, beden saligen, gewesen sein, eingeschetzt und darumb nach dem statrechten zu Wienn angesezt worden. Wann aber Aussteller, als gwalttrager seines vater, die bestimbten zwai heuser ferrer verkauft und der ansatzbrief2 die er gegen emphahung der gwe/or erlegt sol haben, nachdem die villeicht verlegt oder verloren sein worden, nit gehaben mögen, so haben dannoch . . . Friderich Piesch, derzeit burgermaister, und der rate gemain der stat Wienn, . . . dieweil bemelter Ruprechten Korblers und Vrsulen, seiner hausfrawen saligen, tail . . . an obemelten heusern mit geschefft und erblich an die obvermelten Gregorien Korbler und Wolfganngen Haslinger komen ist, laut ir beder geschefft und ainer beweisung im statpu/och zu Wienn geschriben, die selben dann ir gerechtigkait auch überge/oben und darumb benuegig gemacht worden, innhalt der ubergab und spruchbrief darumb ausgangen, den Aussteller, als gwalttrager seines vaters und3 die kaufer umb die . . . heüser zu fe/ortigen, bevolhen. Dafür tötet Aussteller die ansatzbrief.

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Charter: 6058
Date: 1514 IX 02
AbstractFriderichen Piesch, z. d. z. burgermaister, unddem rate gemain der stat Wienn, . . . auch den innhabern und verwesern . . . gemainer stat Wienn gruntpuecher teilen Magdalena, weilend Philippen Schiemer, burgers zu Wienn, . . ., wittib, und . . . Barbara, Hannsn Heygl eeliche hausfraw, weilend Oswalden Menestorffer auch burgers zu Wienn . . . eeliche tochter, mit, daß weilend Michael Menestorffer1 der elter, auch burger zu Wienn, der Ausstellerinnen vater und endl ... umb ain haus hie zu Wienn am Hohenmarkht, mit ainem tail zunagst Hannsn Trünkhls haus gelegen, in . . . gemainer stat gruntpu/och nutz und gwer geschriben gestanden, das von im erblich an die Ausstellerinnen und ander . . . miterben komen, innhalt ihrer beweisten sippzal im statpuch zu Wienn geschriben. Wann sich aber . . . Wolfgang Menestorffer, weilend Michaeln Menestorffer des jüngern lerer der erzney saligen eelicher sone, der Ausstellerinnen vetter, sich mit ihnen umb ihr tail . . . an dem benannten haus . . . vertragen und sie abgefertigt habe, bitten sie um grundbücherliche Durchführung des Besitzwechsels.

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Charter: 6059
Date: 1514 IX 13
AbstractDem Hanns Gschmächel hat Dionisy Ke/achkh2 aus gericht und bezalt . . . vier in und an statt seiner geschbistret funzigkh phunt phenig (50 lb dn) so sy ihm an statt seiner mueter seligen haimsteurundmorgengab, 3 gelegen auf dem Wintterhauß, 1 schuldig worden sein, darüber quittiert Gschmächel als Aussteller.

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Charter: 6060
Date: 1514 IX 25
AbstractRosina, diezeit abtesin, und der convent gemain der jünckhfrawn closter zu Sannd Nicla vor Stubentor zu Wienn vertragen sich an statt und gwalthaberin1 ihrer convent swester profess junkhfrawn Katherina Kapplerin1 mit deren Schwester frawn Cecilia, des ersamen maister Gregorien Ortl Zogklmachers, mitburgers zu Wienn, eelichen hausfrawen, . . . von wegen ires tail guets . . . an heusern weingarten und andern, . . . so derselbn Kapplerin . . . neben iren geswistrettn auss solchem guet, so ir muemb, weilend Kunigund Taumbvischerin ettban mitburgerin zu Wienn . . . hinder ir gelassen und nach irm tod nachmals Steffan Prünner, etban burger zu Krembs, irveter seliger, auch ain guete zeit ingehabt und erst nach seiner ableibung auf bemelte Katherina Kapplerin1 . . . und ander ir geswistred innhalt seins gescheffts, als auf die nachsten erbn gefallen, des dieselbe Katherina2 Kapplerin geleicher mit erb gewesen ist; wan die obgenant Cecilia Orttlin hat den Ausstellern benuegen gethun3 mit beraiten gelt. . . .

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Charter: 6061
Date: 1514 X 02
AbstractVor Ambrosius Kürschner, geschworner foyt der Stadt Olomucz, kamen zu/o rechter weil und zeit (für ihn und gerichte) Hanns und Cristin gebrueder die Sste/ornschacz . . ., furtragende, wie sie in vorschynem jare vollemacht und gewalt geben hieten . . . meistern Cristoffen Vischer von Kytzingen und Wolffgangen Steinpergher dem leinbater, burger zu Wienn, einzubringen all und jeglich ir erblich gerechtigkeit an varenden und ligunden guetern und nemblichen ainem hause zu Wienne, hinder Sandt Laurenczen closter gelegen, von Magdalena Schiemerin, so nochmals Steffen Stainpergher auch ehlich gehabt hat, irer leiblichen und ehelichen schwester herkhoment. Dieweil aber sollicher gewalt wenig frucht bracht, lessig und szeumig gefunden, deshalben haben bemelt . . . die Ssternschacz oben bestimpten gewalt widderruefft . . . und haben alda von newen und unwidderruefflich gemechtigt und ganzen volligen gewalt ... in der pesten maß, weiß form, recht und gewonheit der . . . stadt Wienn gegeben . . . dem bestimpten meister Wolffgangen Steinperger, demleinwatter, auf sein person allein ... in benanten iren erbguetern . . . und nemblichen dem hauß vorangezeigt von bemelter irer Schwester Magdalena herrürend . . . und soll nemblichen gefaren mit schwesterlichem erbtail in1 sollicher handlung, wie er denn neben hyn2 auch ein aufsandbrieff von inen hate und so fferr3 offgenannter3 meister Wolffgang Steinperger gedachtes haus, varunder und ligunder gueter, . . ., auch vatterlich anfardrung3 in freuntlicher besuchung und auserhalb rechtens nicht bekhommen und in sein aigenthumb noch laüt des aufsandbrieffs bringen mochte, so bemelt erben nit erhoffen, so hat er . . . ganze volmacht unter anderem auch den eid für gefar de iuramentum3 calumnie ... in ire seel zu seczen, . . . beschwär und urteil zu appelliren, auch appostl zu begeren. . . . Und ob oftgedachter gewalttrager merers und pessers gewalts dann hie inn begriffen ist, notdurftig wurde, wie ym der noch beider rechten4 auswendig adder der stadt Wienn hantfest und freiheit mit allen puncten und artickeln erkhannt und aufgelegt wurde, den geben sy im auch hiemit volkomlichen an allen abgang.

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Charter: 6062
Date: 1514 X 27
AbstractMartin Sibenburger, lerer beder rechten, und . . . Martin Väsl, bürger zu der Newennstat, bed als gewalttrager Wolfganngen Leonharten und Zacharias der Gäblshofer gebrueder bekennen . . . mit diser quittung, daß Joachim Schöttl, burger zu Wienn, den . . .Gablshofern auf ainen geltbrief 200 lb dn guter landeswerung in Ossterreich, auf ainen onvermailigten geltbrief vor dem munsgericht hie furbracht, schuldig worden ist; demnach sie, bemelt gewalttrager, auf des . . . Schöttl haus hie bei gemainer stat grüntbuch verbot gethon. Wann aber bemelter Schöttl solh haus. ferrer verkauft und demnach dieselben 200 lb dn zu gemainer stat grüntbu/och zuhanden des Göblshover erlegt haben und Laurenntz Hüttenndorffer, derzeit ainer des rats, und Hanns Aicher, burger daselbs zu Wienn, als verweser gemainer stat grüntbüch solh 200 lb dn den Ausstellern zu handen der bemelten Geblshofer überantwort haben, so stellen diese ihnen vorliegende Quittung aus.

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Edit charter (old editor)
Charter: 6063
Date: 1514 XI 20
AbstractStephan Pölltinger, weilent . . . Bernhardin Polltinger des goldsmids burgers zu Wienn . . . eelicher sone teilt mit, daß zu der zeit seiner unvogtberkait die behausung, hie an dem ekh als man2am Graben geet ne/oben des Slosser gaslein gele/ogen, und ander sein verlassen erb und varundegüetermit willen und wissen . . . n. burgermaister und rate der stat Wienn als öbrer gerhaben verkauft umb dritthalbhundert (250) lb dn gu/oter landeswerung in Österreich, die alsdann durch dieselben burgermaister und rate als obrer gerhaben, dem Aussteller zu gut damit derselbe dest statlicher underhalten möcht werden, dem . . . Leopolden Tennken, burger zu Closternewnburg, seinem steufvater und Walpürgen, seiner eelichen hausfrauen, so eemallen Berhardin Pölltinger säligen auch eelichen gehabt, seiner muter, biß auf sein vogtberkait gelihen sein worden. Wann aber . . . Leopold Tennk und Walpurg sein hausfrau, des Ausstellers mu/oter, hie in dem burkhfrid nicht ligunde güeter gehabt, darauf sew1solh drithalbhundert phunt phening, als pillich und die not eraiscbt het, verschreiben und vergüeten hieten mögen, hat demnach . . . Anndre Veldshalben burger zu Wienn saliger diese Summe auf seinem haus, genannt des von Schinta haus, in der Ke/arnerstaß hie gele/ogen für die obemelten Eheleute in des . . gotshaus zu den2Schottn gruntpu/och vergüet, verschriben und solh sein haus in berüertem satz grundpu/och verphendt. Wann aber nach abgang des . . . Andree Velltshalbm säligen die . . . herrn Philipp Sägrer und Sebastian Sultzpekhen, 3 bed diezeit des rats der stat Wienn, als volfüerer und ausrichter obemelts Veldshalben säligen gesche/offts und letsten willens, solh haus ferrer verkauft und beim Schottengrundbuch verfertigt, sein die 250 lb dn von dem oftbemelten Ehepaar zu dem gruntpuch erlegt, daentgegen auch der satz umb dieselben in dem bestimbten gruntpuch abgethan und vernicht worden. Dieweil dann dem Wiener Gemeinderate die obrigkait und aufmerkhen, auch irr mitburger ongevogten chinder güeter zu verwalten und aufzusehen . . . gebürt, haben demnach die bemelten burgermaister und rate, so derselben zeit gewe/osen, dem Aussteller zu güt, damit auch solh gelt nicht verru/okt oder in ander we/oeg verkümert wurde, zu iren handen von dem gruntpuchbegert, die inen auf genugsam quittung deshalben und schermbrief zu dem gruntpüch zunn1 Schotten erlegt . . . worden, weihe uberantwurtung Aussteller derzeit seiner vogtberkait zu güt angenomen und bewilligt. Über die tatsächliche Ausfolgung der 250 lb dn quittiert er dem Fridrich Piesch, z. d. z. burgermaister, und dem Gemeinderate.

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Charter: 6064
Date: 1514 XI 27
AbstractBürgermeister und Rat zu Nürnberg an Bürgermeister, Richter und Rat der Stadt Wien mit der Verständigung, es habe ihnen (den Nürnbergern) ihr burger Peter Vinck wider und entgegen derselben2 (der Wiener) burger Berenhardten Weßner clagend fürpracht und angezaigt, was ab inligender seiner suplicacion zettel zu entnehmen sei. Und wo die sachen dermafßen betriglich, wie Vinck den Schreibern angezaigt, gehandelt were, haben die Wiener als die verstendigen leichtlich zu ermefßen, das solich handlung von gedachtem Wesner mit gedachts Nürnberger burgers vater gepflegen, nit kreftig, auch im rechten unpundig und verpoten ist. Demnach an die Wiener der Schreiber dinstlich bit, die wollen obgenanten Nürnberger burger . . . in gunstigem bevelhe haben und ime auf sein ansuchen gegen bemeltem irem2 burger, dem Weßner, biß zu volliger bezalung seiner hinterstelligen schuldenfurderliche hilf mittailen. . . .

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Charter: 6064a
Date: 1514 11
AbstractGesuch des Nürnberger Bürgers Peter Vinck an den Wiener Gemeinderat, derselbe möge in des Ausstellers Händel mit dem Wiener Bürger Bernhard Wesner bei der Regierung zu Wien ein gerechtes Urteil betreiben.4Fursichtig erber und weiß gunstig lieb herren. Ich bit erbere w., dits mein beswerd und nachthail unverdrießlich zu vernemen. Dann alß hievor verschiner tag mein brüder Erhart Vinck, dem got genedig und barmherzig sein welle, 5 bei Bernharten Wesner zu Wien, als seinem wirt kranck gelegen, gedachter mein bruder meinem vatter seligen geschriben, wie er zu ime hinab ziehen soll, und als er hinab zogen und mein bruder mit tod abgangen, 6 do hat mein vater auf sein abscheiden7 gedachtem Wesner dreuhundert (300) gulden ungerisch, so ime von dem selben meinem bruder seligen zugestanden, zu treußhanden zu behalten geben und ingelassen, darumb er ime versprochen und zugesagt, wie er ime solich summa gulden in Rheinisch golt verwechssein und ime mit dem furderlichsten zu sein handen geen Nürmberg gar erberlich außrichten und schicken wolt. Und als er aber lang damit verzogenund mein vater bericht worden, wie er1 ein listig man sei, do hat er mich, bestimbt dreuhundert (300) gulden von gedachtem Wesner mitsambt andern schulden, so man meinem brüder seligen hinterstellig schuldig, einzubringen, mit gewalt gevertigt.2 Und als ich bestimbt dreuhunhundert (300) gulden mitsambt fünfundzwainzig (25) gulden, die er ime hie zu Nurmberg auf sein vleissig bit also par gelihen, an inen 3 erfordert, do hat er mir zu versteen geben, wie ime mein vater solich summa gulden, das aber nit die warhait gewesen, geschenckt solt haben. Und als ich ime des wider sein erdicht und unwarhaftigs furgeben in dhein weg gestanden, do hat er mir versprochen und zugesagt, er wolte vor nit mer dann 4 ein walfart geen Maria Zell thun, darnach widerumb zu mir geen: Wien khumen und mich dieweil alda auf inen 3 haissen verziehen, alßdann mit mir herauf reiten und 5 solichs inn meinem bei- und anwesen durch mein vater anzeigen; dem ich volg gethan und also seinem begern nach auf inen3 gewart. Aber Wesner dem nit nachkhommen, sunder sich triegltcher weise inn meinem abwesen und an mein wissen zu meinem vater herauf gethan, mich zu Wien auf inen3 warten lassen, und ime6 fürgehalten, wie ich bestimbt 300 fl. an inen 3 erfordert und inen 7 hoch erbeten, dieweil er ime 6 umb sechßhundert (600) gulden ungerisch und umb ein vil merers nutz und güt wolt sein, die man meinem bruder seligen, davon er und sünst khein mensch wissen hett, noch schuldig were, die er ime6 und sünst nyemant dann er khont8 und mochte zu wegen bringen und die zu sein handen mit sambt mer schulden und anderm stellen wolte. So solt er ime 9 die selben 10 schencken und inen 3 darumb quitieren. Und ime alßpald darauf ein secklein mit etlichen kleinatten als einer gurtel, einem silberin loffell, einem guldin ring, etlicher frembden münz und anderem, das ime alles durch meinen bruder" seligen verbethschiert zu trewßhanden ingelassen worden und mir von seinen wegen vorhin12zugestanden und mein gewesen, angezeigt und sein parat damit gemacht, 13 inn welchem 14 villeicht ethwas mer gewesen, dann er dasselb davor zu Wienselbs geoffent und seines gefallens damit umbgangen, ime1 dabei und darneben betroet, wo er ime2 bestimbt 30 fl. nit schencken werd, 3 er ime solich kleinat und anders dergleichen mer, davon er wissen het nit geben und offenbarn auch ime umb bestimbt 600 fl. und ein merers schad sein. Des sich mein vater inn abwesen meiner mutter und sünst meinglichs als ein krancker thoretter man, voller alters 4 und ganz ain-5 feltig, mit solchem betroen und verhaissen uberreden lassen und ime bestimbt drewhundert gulden ungerisch geschenckt. Darauf er ein quitanzen seines gefallens machen lassen, und als mein mutter die horen verlesen, hat sie darein nit bewiligen, noch zu sigeln biten, darzu solich schenck von ime ze thun, nit haben wollen. Darauf gedachter Wesner bestimbte kleinat widerumb mit gewalt, uber das die nit sein gewest, zu sein banden genomen, ime 6 und meiner mutter aber vester auf sein fürgeben betroet, dann wie vor gehort darzu meiner mutter auch also wie imeö verhaissen und zu versteen geben. Do hat der vater7 mein muter auf solich sein betroen und verhaissung mit gewalt dahin getrüngen, das sie auch, als ein unverstendig weibß-pild, zu sigeln gebeten hat. 8 Aber mit was argenlisten er sie bede also umbgeben und betrogen, hat9 ein yeder verstendiger zu ermessen; dann wo sie alß ainfeltig leut solich sein listigkait und unwarhait verstanden, ein frümb mensch oder ich darbei gewesen, sollte10 er sie solichs quitierns, des ich hoff auß angezeigten ursachen khein chraft haben soll, nit also listig uberredt haben. Dann eerbere, weise haben zu ermessen, ob er inen gleich ein merers dann er inen versprochen, einbracht und geben het, das doch bißhere mit nichte und in dhein weg beschehen, das sie ime ein solich summa gulden darumb nit zugeben oder schuldig gewest. Und wiewol auch mein vatter und mutter zu dem Wesner gesagt und zu versteen geben, ich werd inn solich quitiern und schenck von solichs verheissens11 und zusagens wegen nit bewilligen, und ethwas dawider thün und handeln würd, musten sie geschehen lassen, angesehen, das ich inen 12 hievor daniden 13 fürgenomen oderbeclagt hett, undmir nichts zu enthziehen oder zu begeben macht hetten, darauf er inen geanthwort, sie solten sich solichs nit anfechten oder bechumern lassen, dann er wolt und weste sich meiner halb mit mir darumb wol zu vertragen. Dem allen nach ist an eerbere weise leüterlich, umb gottes und der gerechtigkait willen, mein unterthenig anruffen und biten, die weil inen1 gedachter Wesner seinem zusagen und verhaissen nach nichts einbracht noch einzubringen waiß, und sein fürgeben alles die unwarhait gewest und noch mit meinem vatter und mutter also betrieglich und listiglich gehandelt, damit er sie und mich umb bestimbt 300 fl. ungerisch zu bringen vermaint, auch solicher schenck und quitierns an 2 mich nit macht gehabt, darumb sie die hievor, als sie dann solichs irem gewissen und sele seligkait nach mir als rechten erben nicht zu enthziehen macht noch zu entherben gehabt, gar und genzlich widerrufft und vernicht haben, angesehen das ich des obgemelten Erhartten, meines bruders, dem gott genad, von dem solich gülden herkhomen, rechter natürlicher und nechster erb bin, auch den gewalde, so er3 mir vormaln aller seiner sachen schulden und handlung gegeben, nye aufgehebt noch an sich genommen, zusambt dem, als er 4 ime hie zu Nürmberg vor bestimbt funfundzwainzig (25) gulden ungerisch also bar gelihen und in dem schuld-brieff, den er selbs mit seiner aigen hand geschriben darinn er 5 25 fl. vorgelesen aber nit mer dann fünff (5) gulden geschriben gehabt und im brieff gestanden, inn mainung, mein vatter und mich umb die zwainzig (20 fl.) auch zu bringen willens gewest, und sich also nichts dann boeser list gegen inen gebraucht, die wollen den wolgebornen gestrengen und ernvesten Rhomischer kayserlicher Mayestat, unsers allergenedigisten herren etc haubtleuten regenten und stathaltern zu Wien, meinen genedigen und günstigen herren meiner halb schreiben, Ir gnad und strenckhait vleissig biten, das sie solich meines vatters und mutter thoerlich- und ainfeltigkait, auch insunder gedachts Wesners listig handlung, damit er sie umbfangen, genediglich bedencken, zu herzen nemen und inen6 dahin halten und vermügen wollen, das er mir bestimbt 300 fl. ungerisch als rechten natürlichem7 und nechstem erben derselben zu meinen handen stellen und geben oder sich sünst darumb mit mir vertragen wolle, wie dann solichs an im selbs billich und recht ist und mag doch dabei gedulden und leiden, was Ir genad, strengkait und ernvest erkhennen und sprechen, das ich ime von einicher gehabten mühe geben soll er davon inbehalten darzu inen8 rechtlich zwingen, ober von 9 einichenschuldenoder anderm wissen hett, wie er dann fürgeben, das meinem brüder seligen noch aussen und zu steet, das er das auch herauß geben, anzeigen und hierinn nichts geve/arlichs verhalten wolle. Das will ich umb ir genad strengkait und ernvest auch umb eerbere weise untertheniglich verdienen willig auch umb derselben gelückselig regi-ment und lang leben got den almechtigen alle tag, die weil ich lebe, vleissiglich zu biten gedacht sein. - Ewer fursichtig weisen - gehorsamer und untertheniger burger Petter Vinck.Q6256

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Charter: 6065
Date: 1514 XII 01
AbstractSigmund Bürger, briester, bebstlicher rechten waccalarius, welchem Joachim Schöttl, bürger zuWienn, sein swager, 100 lb dn schuldig worden und demnach . . . in gemainer stat Wienn satzgrüntbüch auf seinem haus hie bei U 1 frawen auf der Geste/aten gelegen, dieselbn 100 lb dn verschriben zu bezalen, so er solh sein haus verkauft, quittiert nunmehr, da Schöttl sölh haus ferrer verkauft und jene Summe zu dem gruntbüch erle/agt, über dieselbe dem Laurentz Hüttenndorffer, des rats der stat Wienn, und Hanns Aicher, innhaber und verwe/aser gemainer stat grüntbu/oecher, die sie ihm zu seinen handen ausgericht . . . haben. ...

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Charter: 6066
Date: 1514 XII 02
AbstractDem . . . Hansen Trünckl burger zu Wien, die zeit inhaber und verweser des gruntbuchs weilend Steffan Leyttner seling stift gehorund, lassen Peter Rasser, . . . Magdalena, Mertten Gbuchster zu Grünpach hausfraw, . . . Kollman Peügnraff anstatt Hannsen und Margaretha, seiner kinder, . . . Hans Rüdl an stat und gwalthaber Thoman und Vrban, seiner kinder, die er bei weilend Anna, etban Larentzen Rasser swester seling, elichen hat, dann Katherina, Hansen Scholltz van Trabesdorff eliche hausfraw und weilend Dorothea, des obemelten Larentzen Rasser swester, tochter, und . . . Margaretha Hannsen Rigl hausfraw und auch weilend Kollman Rasser, des obemelten Larentzen Rasser brüeder, tochter, die Verständigung zukommen, daß sie ihren tail und gerechtigkatt1 an ainem weingarten im Zollersperg in der dritten schoß gelegen, so etban oftgemelts Larentzen Rassers, ihres bruedern, vetter und swagern seling, und Barberen seiner hausfraüen gebesen, so vill ihnen von ihm erblich daran zuesteen . . . mag, . . . freilich ubergeben und zugestellt haben . . . in craft des brieffs . . . frawen Barbaren, Larentzen Rasser wittiben, ihrer swagrin, welche sie mit ainer suma gelts entschädigt hat. Aussteller ersuchen, Adressat 2wolle die gemelt frauen Barbaren Larentzen Rasser wittiben, ihre swagrinn umb angezaigten weingarten in dem gruntbüch . . . nutz und geber schreiben, den . . . Larentzen Rasser aber und die Aussteller als sein nagst erben, so wie geschriben worden, ihrer nütz und gwer ab und austhün lassen.

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Charter: 6067
Date: 1515 I 12
AbstractConrad Pansesner, burger zu Wienn, dem swester Genofeva Singerinn, maisterin, und der ganz convent Sand Larentzn junckhfrawnclosters zu Wienn . . . vil und mergklich güttat in seiner krankhait mit essen tringkhn und vleissiger wartung gethan haben, will des nicht undanckhper sein und hat ihnen demnach sein haus . . ., gelegen daselbs zu Wienn in der Weihenpurgkh gegen Sand Jheronimus über, genannt der Ramhoff, 1 wie er den ... in pürkhrechtz gwer herbracht hat, zu ainer ewigen unwiderruefflichen gab, wofür sie ihm sein lebenlang mit essen und trinckhn, auch anderer notdurftiger wartungen . . . wie sy bisher gethan halten sollen, nach seinem Tode aber in irem gotshaus zu der erden . . . bestatten und begen lassen und ... ainen ewign jartag mit ainer gesungen Vigily und seelambt halten süllen.

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Charter: 6068
Date: 1515 I 19
AbstractKaiser Maximilians Niderlag Ordnungen der statt Wienn.2A. Kaiser Maximiliani I. mandat an die kauf- und handelsleüth in der niderlag.3 Er entbietet4den gemainen gesellschaften kauf-5 und werbenden leüthen6 usw. des reichs und seiner Erblande Untertanen: Alß7 verschiener8 zeit zwischen . .. bur-germaister, 9 richter, rathe 10und gemainer statt11 Wienn und etlichen1 auß2 den Adressaten, so bißher mit ihren3khaufmanschaften, wahren und güethern4 in5 . . . Wienn gehandlet6 und gehantieret und läger7 daselbst gehabt, von wegen derselben handlung und khaufmanschaft irrung und zwitracht entstanden und dermassen erwachsen sein, dardurch der mehrer theil8 der Angesprochenen die handlung und das läger7 in gedachter ... statte9 Wienn verlassen und geraumbt10 haben sollen. Zu waß nachteill11 und verhinderung12 gemelter13 . . . statt14 Wienn, dann den kaiserlichen und anderen landen und leüthen15 und sonderlichen den Adressaten solches16 alles in khünftig zeit raichen und komben, 17 mögen18 sie selbs ermessen. Da es aber dem Kaiser obliegt, des Reiches Interesse zu wahren, und sonderlichen19 ... den khauf- und werbenden leüthen20 zu aufnemben21 nucz und guetem zu verhelfen, und die vor nachtail22 und schäden23 zu verhüeten24 und zu beschirmben gebührt25 und gänzlich26 gemaint ist, hat er alß27 Römischer kaiser und erzherzog zu Österreich in betrachtung deß28 allesund damit die angesprochenen fremden Handelsleute hinfüro mit ihrer wahr und güethern1 in . . . Wienn liegen2 und unverhindert khaufen und3 verkhaufen und handlen mögen, 4 diese5 hernach geschrieben6 ordnung und messigung, wie solch handtierung7 . . . beschehen solle, aufgericht und gemacht und dieselbigen8 alß9 Römischer kaiser und landsfürst10 zu Österreich zu halten gesezt11 und confirmiert12 auch den Kaufleuten darl3-umben14 ein nothdürftigen15 brieff gefertigt und denselben hinter16 . . . burgermaister und rath17 der statt18 Augspurg, alß9 zu der Kaufleute aller gemainen handen, 19 damit sie den, so oft sich begeben möchte, 20 zu fünden21 und zu gebrauchen22 wissen, gelegt;23 ... in ansehung . . . solh seiner ordnung, sazung24 und confirmation sollen die Kaufleute das läger25 in . . . Wienn mit ihren personen, factoren, dienern, khaufmanschaften und güetern widerumben26 besuchen, 27 annemben28 und haben und daselbst nach lauth29 und inhalt30 gemelter31 ordnung mit khaufen und verkhaufen handlen und handtieren1 auch, sich mit denselben . . . güethern2 und wahren3 den gewohnlichen4 strassen und weeg5 auf wasser und land6 in und durch die Österreichischen landen, 7 wie vormahlen8 beschehen9 ist, gebrauchen, 10 so will sie der Kaiser mit ihren wahren und güethern11 sicher durchkomben, gelaithen12 passiern und an den mäuten13 und zollen, wie vor14 alter herkomben15 ist, und nicht16anderst halten, auch allezeit17 bei solcher . . . ordnung und sazung gnediglichen18 handhalten, beschirmben19 und bleiben20 . . . lassen, wogegen sie khein ander läger21 annehmen, sondern sich hierinnen22 gehorsamblich23 und guethwillig24 halten. Wo aber . . . ainer oder mehr25 hierüber anderst dann dieselb . . . ordnung und brieff außweisen, 26 handlen27 oder das läger28 an andern enden . . . nemben29 und gebrauchen, 10 so würde der Kaiser geursacht, . . . mit straff . , . fürzu-nemben.30 Geben in unser statt Ynsprugg, 1 am neünzehenden2 tag des monaths3 Januarij. . . . B. Voigt vor hochgedacht kaisers Maximiliani I. Niderlags Ordnung.4Maximilian, von gottes gnaden erwöhlter Römischer kaiser, zu allen zeiten mehrer deß5 reichs, in Germanien, zu Hungarn (Böheimb)6 Dalmatien Croatien etc könig, erzherzog zu Österreich, herzog zu Burgund zu Brabandt und pfalzgrafe etc hat, alß nun lange zeither die khauf- und werbende leüth, auß dem heiligen Reiche, kaiserlichen und andern fürstenthumben und landen, so mit ihren wahren, güethern und khaufmanschaften in des Kaisers fürstenthumb Österreich und von dannen an andere umbliegende und anstossende königreiche, fürstenthumb und lande gehandlet, gehandtieret und khaufmanschaft getrieben, mit ihren personen factorn oder dienern auch denselben ihren güethern und wahren ihr läger, niderlag und gewerb in die kaiserliche statt Wienn gehabt, daselbst solch ihr wahr und güether vertrieben verkauft und gehandtieret haben, und sich aber khurz verschiener zeit zwischen . . . n burgermaister, richter, rath und gemaind gemelter , . . statt Wienn, und denselben khauf- und werbenden leüthen von wegen der verkhaufung und handlung solcher ihrer güether, wahr und khaufmanschaft etwas irrung entstanden und begeben, derhalben dieselben khauf- und werbende leüth sich deß lägers und niderlag mit ihren personen factoren, dienern, wahren güethern und khaufmanschaften7 daselbsten zu Wienn entschlagen, dasselb verlassen und sich an ain ander ende und läger ausserhalb . . . Österreich1 gethan und gezogen haben. Da dies dem camergueth merklichen abgang und nachteil, auch sonst vielfachen Schaden verursacht, so will der Kaiser Wandel schaffen und hat alß Römischer kaiser, erzherzog und regierender herr und landsfürst zu Österreich . . . geordnet, daß nun hinführo die khauf- und werbende leüth, so auß dem heiligen reiche, des Kaisers und anderen fürstenthumben und landen nach Österreich1 unter der Ennß, wie obstehet ... handlen und handtieren, ihr läger und niderlag mit ihren personen, factorn oder dienern, auch ihren wahren und güetern in . . . Wienn, wie von alters her, haben auch darzue diese nachgeschriebne ordnung und messigung, wie und welcher massen alle und iede güether, wahr und khaufmanschaft in derselben ordnung vergriffen zwischen den zwaien märkchten, so in2 . . . . Wienn jährlich gehalten von denselben kauf- und werbenden leüthen daselbst zu Wienn vertrieben, verkhauft, gehandlet und gekhauft werden sollen, gesezt und gemacht, wie hernach volgt: I. Am ersten3 den pfeffer4 nach den säckhen, 5 waß6 dieselben ungevehrlich7 wägen8 und wie man die9 dieser10 zeit zu führen11 pfleget, und nit darunter.12 2. Den imber, 13 mandl und weinbeer 14 bei ainem centen15 und nit darunter.16 3. Mugstatblüe, 1 zimmetrinden, 2 langen pfeffer3 und galgant bei fünfundzwainzig pfunden4und nit darunter.5 4. Nägele, 6 mugstatnuß7 und zittwar8 bei ganzen säkhen, 9 so ungevehrlich10 ainen halben centen11 wägen.125. Endict, 13 bochsherle, 14 victrioll5 und schwebl16 bei und mit der lägl. 17A C. 6. Saifen, feigen und allaun nach der lägl.18B Sayffen und allaun, veygen nach der lagl.l8 A C. 7. Dennen19 galnuß und gumniz20 bei der lägl.18 B. Tinuan 19 und gumy20 bei der lagl.188. Zuckher21 zu anderthalb centen.229. Baumböell23 bei ganzen lägln.2410. Allerlei saffran bei zwainzig25 und biß in fünfundzwainzig26 pfunt, 27 dann28 die strimpf oder sekhlen, darin29 dieselben geführt werden, ungleich sein. 11. Goldspuelen1 zu vier3 pfunden. 12. Port- und näheseiden3 bei vier karten4 und flettseiden5 bei sechs karten.6 13. Kalmuß, 7 ennis8 und kimmel, 9 iedes10 bei einem centen. 11t14. Zendl, schamloth, 12 taffet, 13 sattin, 14 samatin, dobin15 und arras, iedes10 zu zwaien stuckhen.10 15. Wachs zu dreien centen17 oder nach18 der scheiben.19 16. Malmasier und Rainfall20 nach und bei dem ampfer.21 17. Sammat, 22 damast und attlaß, 23 iedliches24 bei sechzehn eilen25 und nit26 darunter. 27 18. Blei28 zu sechs platten. 19. Glaßscbeiben29 nach und bei ainem ganzen saum. 20. Lemony, pomeranzen und margran öpfel3° ainen halben saum mit einander. A. 21. Galler, zwillich und leinwath, parchat und gefärbte leinwath zu sechs stuckhen aller gattung zuesamben oder sunder. B C. 21. Golschen und Pockoschin31 nach dem vaß. Galler zwillich1 und leinwat, 2 parchant und geferbte leinbat zu sechs stucken aller gattung zu/osamen oder sonder. A. 22 Kemptner, Eisner und dergleichen leinwath nach dem pelle. B C. 22Kempter, Eisner und dergleichen leinwat nach dem pelle.3 23 Golschen oderPo-ckhoschin nach dem vaß. 24. Allerlei kleine gemängte4 pfennwerth, 5 alß6 seiden porten und all ander arbeith7 von seiden, auch piret, Nürnbergische8 pfennwerth, 9 cramerey, 10 simplicia, appohekhery11 und dergleichen, so man nicht12 alles benennen mag, bei und zu zwainzig gulden und nicht darunter.13 25 Khurz Nürnberger, Gassenhofer, Werder, Vsinger, 14 Putzbacher, 15 Hohenberger, 16 Härber, 17 Speyrer, Freyberger, Schwabacher, 18 Trygler, 19 Preßler, 20 Schlesier21 und ander dergleichen tücher22 zu zwölf23 stuckhen, doch in der gestalt, daß allerlai24 farb und gattung von diesen25 obgemelten tüchern26 zuesamben diese27 zwölf23 stuckh machen. 26. Ambsterdamb, 1 Mechlisch, Leferer, 2 Achisch, lange3 Nürnberger und ander dergleichen tücher4 zu sechs stuckhen.5 27. Wällische6 tuech alß7 Bernisch, Stamet unddergleichenzu8zweienstuekhen.9 28. Lindische, Prukhische, 10 Barbianische, 11 Roranisch12 und ander13 dergleichen tiicher14 zu/o ainl5 stuckh. 29. Von khürsenwerkb, 16 eß17 seien18 schauben, khürsen oder 19 ander futterwerkh, 20 so man in der statt Wienn verkhaufen will, soll nach dem samkhauf21 beschehen: A C. a) zöbl, märder und harenpälg22 bei dem zimmer23 und nicht24 darunter. b) Fuchspälg und las-saz nach dem hundert. c) Schamwerch zu fünfhundert stückhen. B. a) Zöbl , märder , härmlenpelg22 und lassitz bei dem zymer und nicht darunder. b) Fuchßpelgnach dem hundert, schonwerch25 nach fünfhundertstuckhen. 30. Von hüetten26 sollen vierhundert ungevehrlich27 miteinander und nicht darunter28 verkhauft werden. 31. Gemacht silbergeschirr, verguldt und unverguldt, 1 mag von den außländischen2 und frembden khaufleütten khauft und verkhauft3 werden; aber zerbrochen gold4 und silber weder an stuckhen noch sonst sollen die außländischen2 und frembden5 khaufleüth nicht6 khaufen, verführen noch vertreiben, 7 dann8 solches in aines füersten zu9 Österreich10 münz zu Wienn11 gehört. 32. Die außländischen12 und frembden khaufleüth mögen gold und silbermünz von ainer auf die andern, so oft solches ihr nothdurft ervordert13 auf- und an sye wechßlen, aber khain offen wechßlbankh 14 umb außgaab15 der gulden und silbern münz16 halten noch haben.17 33. Alle wahr und güetherl8 so nach dem gewicht hingeben und verkhauft, sollen an gemainer waag19 der statt Wienn gewogen20 werden. 34. Eß21 mag auch22 ein ieder außländischer23 oder24 frembder khaufmann in seinem gewölb25 waag, 26gewicht, eilen 27 und maaß28 haben, seine güether1 damit zu überschlagen2 aber nicht3 damit, daß4 wider diese5 ordnung währe, 6 hinzugeben und sonderlich7 mit dem gewicht. 35. Eß8 sollen auch hinführo9 die von Wienn durch sye10 selbst, 11 oder ihren12 verordneten, 13 der außländischen14 und frembden khaufleuth15 gewelb, 16 wahr17 und güether18 verrer19 ihres20 gefallens alß21 vormahlen22 beschehen, 23 nit mer beschawen noch24 besichtigen sondern25 wo ainer26 von ihnen27 den khaufleüthen28 etwas29 zu khaufen30 willens ist, mag derselb solches3l alles, seiner nothdurft32 nach, wol selbs33 gnugsamblich34 besichtigen und beschawen oder aber ainen35 der sich darumb verstehet36 zu ihm37 nemben38 oder den30 an seiner stath40 dasselb41 zu thuen verordnen und schickhen. 36. Eß1 sollenauchalle2 außländische und .frembde3 khaufleuthin der statt Wienn in burgers haüssern4 liegen und wohnen5 undkhein6aigenkuchen halten, sye währen7 dann daselbst8 burger oder hetten weib und khind.937. Dieaußländischen und frembden khaufleüthe10 sollen diese 11 obgemelte12 ordnungallein gegen außländern13 brauchen14 und treiben. 38. Und ob die von Wienn solche15ordnung gegen ihren16 burgern, damitdie desto baß17 failerkhaufen18möchten, ringern wolten, das stehet19 bei ihnen, denen20 von Wienn, doch allein21 wie obstehet22 gegen ihren16 burgern und sonst kheiner23 andern gestalt weiß noch weeg.24 Diese von Römischer kaiser- und fürstlichermachtvollkombenheitgegebene Ordnung ist erlassen, auf daß nun hinführo alle khauf- undwerbende25 leüthauß dem . . . reiche, den kaiserlichen und anderen fürsten-thumben und landen, so in . . . Österreich26 unter der Ennß und . . . Wienn handeln, ihr läger und niderlag, wie von alter herkomben ist, in . . . Wienn haben und nemben. . . . Und ob burgermaister, 1 richter rath und gemaind gemelter . . . statt Wienn ältere Privilegien hätten, so werden diese durch vorliegende Ordnung unschädlich und von unwürden sein, da der Kaiser entgegenstehende ältere Bestimmungen in diesem fall aufhöben derogiern und cassieren will. Seine Nachkommen und sonderlichen burgermaister, richter, rath und2 gemaind der statt Wienn verpflichten Aussteller zu strikter Einhaltung der Ordnung, alß lieb denen von Wienn und ainem ieglichen khauf- und werbenden mann sei, kaiserlich schwäre ungnadt und straff und darzue ain pöen, nemblich 50 markh löthiges golts zu vermeiden, halb an die Kammer, halb an die Geschädigten zu zahlen.

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Charter: 6069
Date: 1515 III 14
AbstractBarbara, Wolfganngen Hager mitburger zu Wienn eelich hausfraw hat mit handen . . . herrn Johannsen Kaufman, kaiserlicher rechten doctor, zu den zeiten burgermaister, und des rats gemain der stat Wienn . . . verkhauft 1 lb dn je/arlichs gelts burgkhrechts auf ihrem haus hie zu Wienn in der Tuenfatstraß2 zunagst n. Vörstlin haus mit ainem tail gelegen, umb 20 lb dn guter landeswerung in Österreich . . . dem . . . doctor Geörgen Prenner, corherrn in Aller heiligen thumbkirchen zu Sannd Steffan, als caplan und ausrichter der ewigen wochenme/oss, so weilent Dietrich Flushart in geme/alter thumbkirchen auf U. 1. fr. altar zu lesen gestift hat. Das Burgrecht soll gedient werden zu sand Michels tag miteinander und anfahen zu sand Michels tag schiristkomend on als verziehen, und wann es versessen wirdet, so ist dann in der burgerschrann vor dem statrichter hie auf das bemelt . . . haus zu clagen, ebenso ist es widerumb abzulesen, wenn mondz1 thuen mag oder wil miteinander mit 20 lb dn und den nächsten dienst damit, der sich davon zu dienen geburt on allen krieg.

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