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FondHauptarchiv - Urkunden (1177 -1526)
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Charter: 6316
Date: 1524 XI 09
AbstractSiehe Anhang: Verzeichnis der aus der Reihe der Originalurkunden ausgeschiedenen Einzelnabschriften n° LXXXIII.

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Charter: 6317
Date: 1524 XII 20
AbstractHanns Sueß, 1 derzeit burgermaister und der rate gemain der stat Wienn über die Stiftung, die herr Geörg, hie zu Wienn und Biden bischove seliger gedechtnus Kaiser Maximilians rate und öbrister cappellenmaister, von den jerlichen zinsen . . . aus den negsten funf cramerlädnen in dem bischofhove hie an dem freithof bei Sand Steffans tumbkirchen under dem newen bischoflichen pallaci * die sein genad * von newem aufgepawt und zugericht, nämlich ain ewig Salve Regina allabendlich zu singen mit Kaiser Maximilian als rechts stift und lehenherren des tumbstiüft Zustimmung, laut seiner kaiserlichen Maiestat wilbrief gestift, wobei Stifter die Aussteller sölher stift volzieher und handhaber geseczt und verordent, auch ... zu hanthabung der berurten stift die . . . funf cramerladen . . . ubergeantwort . . . innhalt seiner furstlichen gnaden2 brieflichen urckund . . . darumb gegeben. Die Aussteller haben nun die Stiftung nach vleissiger erkundigung nicht hinlänglich befunden, nachdem ain cantor sich mit mer singern zu sölher stift notdurftig * versehen mues und haben sand Moranden cappellen der von Tirna * stift ... so der Aussteller angezweifelten lehens ** zu merer . . . ausrichtung . . . ainem yeden cantor * und in dieselb .. . cantorei incorporirt. * Wann aber dieselb cappellen ain zeit her nach abgang herren n. Putsch thumbbrobst hie ledig worden ** und dieselb nyemants von den Ausstellern zu lehen emphangen, damit diese ihrer vorfaren zusagen nachkömen und das hielten, haben sie dieselb sand Meranden3 cappellen verlihen und darzue on abgang incorporiert, was zunächst herrn Martino Drosendorffer und seinen nachkömen cantoresen und der ganzen gemainschaft benannter . . . cantorei zugute kommt. Er soll als cantor und dieweil er . . .cantor ist, zu handen . . . bemelter cantorei den gotsdinst, so zu halten daselbs geburet, on abgang durch sich selbs oder ander halten und zierlich, wie sich geburt, innhalt der stift verrichten lassen. Wie sich dann der gegenwurtig und all sein nachkömen ze halten und ze tun verschreiben muessen.

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Charter: 6317a
Date: 1524 XII 29
AbstractMichael Dietmair, die zeit ambtmann vor Widmertor, mitburger zu Wienn, . . . Ambrosj Tenngkh, . . . Cuntz Schilher, . . . Mert Smoll und . . . Michel Tanner, gesworn vierer daselbs vor Widmerthor, mitburger zu Wienn, haben auf Veranlassung des . . . Petern Jungmair burger zu Wienn, der ihnen auch darumb ihr gerechtigkait gegeben, ain viertail (1/4) weingarten gelegen im Sumperg aigentlich besieht, beschawt und umb 8 lb dn geschetzt. . . . Das sprechen sie an gesworen aides stat. . . .

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Charter: 6319
Date: 1525 I 14
AbstractHanns Süeß, derzeit verweser des burgermaisterambts, und die verweser des rats gemain der stat Wienn, haben die ewigen zwo messen, soweilend .n. Kranest auf sand Steffans freithof hie in der capellen under dem Newen Karner auf sand Elena altar gestift, als recht ungezweifelt lehenherren nach tod und abgang des . . . geistlichen herren Hannsen Ruethart, als nagstem caplan, . . . dem . . . briester herren Jörgen Staudner der chorherren in Sand Steffans thumbkirchen hie caplan . . . verlihen unter den üblichen Vorbehalten.

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Charter: 6320
Date: 1525 I 31
AbstractSiehe Anhang: Verzeichnis der aus der Reihe der Originalurkunden ausgeschiedenen Einzelnabschriften n° LXXXIV.

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Charter: 6321
Date: 1525 II 25
AbstractProkop Huschnichey prediger zu Grätz an den Wiener Magistrat. Er wirde bericht wie ... all benefitiaten so Wiener lehenschaft sein, auf ain tag vor dem Magistrat zu erscheinen aufgefordert würden. Der Wiener Magistrat nun habe dem Aussteller verschiner jarn auch ain benefitium in Sannd Steffans kirchen gelegen verliehen, herrurend von weilend Michel Vingkhen, . . . welhe er durch seinen brueder, maister Hannsen a/ochter daselbs zu Sannd Steffan, versehen hab biß auf heutigen tag. Dieweil ihn aber die herren von Gräcz alhie mit ainem andern benefitium . . . versehen haben, darauf er willens sei, alda bei jnen sein leben lang zu beleiben, weshalb er dem Wiener beneficium ... in aigner person nit warten kann, so resigniert er dasselb beneficium zugunsten seines Bruders mit namen maister Hannsen Huschnichey . . . der das wort gotes neben andern ächtern zu Sannd Steffan predigt und lange zeit daselbs getrewlichen gedient, . . . der umb sölh sein getrew dinst nicht versehen, aber sich in das zehent jar und zuvor in den sterbenden leufen mit grossen nachtail in Wien erhalten1 usw.

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Charter: 6322a
Date: 1525 II 26
AbstractSiehe Anhang: Verzeichnis der aus der Reihe der Originalurkunden ausgeschiedenen Einzelnabschriften n° LXXXV.

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Charter: 6322b
Date: 1525 II 26
AbstractDesgleichen n° LXXXVI.

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Charter: 6323
Date: 1525 III 10
AbstractDer dortige Magistrat entsendet in seinen anligenden sachen und geschefften an den Wiener Magistrat diße . . . pottschaft seiner eidgnoß kegenwerthik erzeiger . . . denn sie ganzen glauben auf ihr pefelch und ir anbringen . . . geben wolten, furderung mit guttwilliger anthworth widerfaren zu lassen, das . . . kegen die Wiener in zolchen und andern geschefften alzeit stett. . . .

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Charter: 6324
Date: 1525 III 20
AbstractSiegmund Freiherr von Dietrichstein an den Wiener Magistrat in Angelegenheit des Überbringers dieses Schreibens, Petter Radtschmid. Derselbe sei ain zeit des Schreibers diener und zeugwart gewest, sich nachmals zu Villach verheirat und daselbst nidergethan.2 Als aber durch dy grausamb brunst daselbst got der almechtig in und ander haimbgesuecht, dardurch er umb alles so er gehabt khümen, hat er sich mit seinem weib und vill clainen khinden hie heer3 . . . niderzulassen4 verfuegt. Er habe deshalben den Schreiber umb fürgeschrift ... zu geben . . .gebetten. Die weil er sich aber frumbkhlich und redlich gehalten . . . und wol gedient, ist Schreiber in ... zu forderen ganz genaigt. Er bitte demnach . . ., gedachte Ratschmid, nachdem er ain gueter, verständiger und zu manigerlai sachen geschickhter arbaiter ist, bei dem Magistrat und der stat underzuhelfen und etwo mit aim ämbtl zu versehen. Und als Schreiber bericht ist, wie Wien ains gueten zeugwart notdurftig sein solt, darzue er guet teuglich und mit ime wol versehen wurd, deshalben empfiehlt er ihn ganz besonders.

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Charter: 6325
Date: 1525 III 21
AbstractHanns Sueß, derzeit burgermaister, und der rate gemain der stat Wienn, haben die ewig meß, so weilend Michel Vinckh burger hie zu Wienn . . . gestift hat auf der heiligen zwelfpoten altar in sand Steffans tumbkirichen hie, als recht und ongezweiflet lehenherrn, nachdem sie ihnen von dem . briester herren Procopius Huschimhey, aus ursachen das er dieselben meß in aigner person nach laut der lehensgerechtigkait nicht ausgericht . . . hat, . . . frei ledig worden ist, . . . dem . . . wolgelernten briester . . . Hannsen Huschimhey, diezeit ächter bei . . . Sand Steffans tumbkirchen . . . verlihen, unter den herkömmlichen Bedingungen.

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Charter: 6326
Date: 1525 III 28
AbstractWolfgang Hewtl und . . . Sigmund Seedorffer, bed derzeit: verweser des rats der stat Wienn, vor welchen rate kömen ist Martin Widman genannt Ferg von Augspurg purtig mit der Bitte, ime ettlich herren zuezegeben zu schätzeren aines hauss hie anm1 Allten Fleischmarckt anm1 egkh, gegen Sand Larentzen über, mit ainem tail neben dem haus, so man den Goldperg nennt, we/olhes weilend Wilhalbem Glaser. . . . hinder sein verlassen .hat, sind bed zu sölher schatzung verordent und gegeben worden und haben . . . mitsambt der stat Wienn gesworen werchleuten das obberurt haus . . . beschaut und umb 450 lb dn guter landswerung in Österreich geschätzt. Sie kommen mit diesem Gutachten für den … rate und erhalten bevelh . . . dem . . . Martin Widman disen schatzungsbrief auszustellen zu urkund mit ... zuruckaufgedruckten petschadten.. ...

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Charter: 6327
Date: 1525 IV 03
AbstractVor Vlrich Kück, derzeit statrichter zu Wienn, kam an montag nach Letare nägstverschinen (1525, März 27), als der Aussteller in der burgerschrann daselbs zu Wienn zu gericht sas, . . . Peter Jungmair, mitburger zu Wienn, an stat . . . Margarethen seiner elichen hausfrawen, die eemallen Petern Hülchhuber daselben auch elich gehabt, und bracht da in gericht für zwen schatzbrief zwaier weingarten aus Hülchhubers Nachlaß und bat um deren Verlesung. Es folgt der Wortlaut der Schatzbriefe von 1523, Dezember 31, n° 6293 a und 1524, Dezember 29, n° 6317 a. Darauf führt Jungmair aus: Nachdem1sein . . . hausfraw Margaretha wider Wilhelm Pesserer, leibartzt am hof, und Mathesen Koppen behabt . . ., das si aus dem Nachlasse ires vorigen hauswirts . . . ires zugebrachten heiratguts entricht und bezallt werden solte. Nun hiet mon ir die varend hab sovil der gewesen eingescheczt, das sich luff auf dreiundfünfzig floren, sex schilling, neun phening (53 ß. 6 ß 9 dn) mitsambt dem wein; so wer ir auch das haus sovil uber den satz, so si darauf lassen müessen, eingeschetzt per anderthalbhundert phunt phening (150 lb dn), das noch an dem zugebrachten heiratgut, das si mit recht erlangt, ausstüende 163 floren. Demnach aber zwen weingarten verhanden, die gescheczt, und etlich schulden, wer ir . . . begern, ir ainen urlaubbrief auf gedachte weingärten, dergeleich noch auf etlich gelt schulden, so verhanden von gerichtzwegen in ansehung ires erhabten rechtens zu geben . . ., damit si ires zugebrachten heiratguts dest statlicher entricht und bezallt wurde; das ir begern pillich wolt si zu rechtlicher erkantnuss geseczt haben und bringt einen urtailbrief fur, so ir vormallen von gericht gegeben worden. Folgt der Wortlaut des Gerichtsbriefes von 1524, Mai 2, Wien, n° 6302 b mit dem Entscheid von 1524, April 21, n° 6302a. Das Erkenntnis lautet sodann: Der . . . Margarethen Jungmairin werden die1 . . . zwen weingarten in wert der schatzungen pillichen geurlaubt und si sulle . . . nun fürbas in craft ires behabten rechten und in abslag des obbestimbten ausstands der 163 floren selber behalten und . . . damit als mit irem aigenthaften gut handeln. . . . Das sj auch ferrer, wo si icht schulden, so mon dem obgedachten Hulchhuber ze tun beliben2 und noch unbezallt aussteen, ankhumbet, dieselben schulden bei den geltern antasten emphahen und . . . ir mit der execucion sölcher schulden verholfen werden solle, bis sie die 163 fl. eingebracht habe. Der Gerichtsbrief, den Peter Jungmair begehrt, wird ihm gegeben.

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Charter: 6328
Date: 1525 IV 08
AbstractHanns Sueß, derzeit verweser des burgermaisterambts, und die verweser des rats gemain der stat Wienn erlauben den erberen Wolfgangen Zopf und Hannsen Pfeffer, beden . . . mitburgern als undergesatzten gerhaben für Barbaren und Magdalenen, weilend Hannsen Priefmaler von Pe/oscht und Agatha seiner hausfrawen eelichen ungevogten kinder, auch junckfrawen Katherinen, Steffan Rembser und Elisabethen seiner hausfrawen eelichen ungevogten, verlassen tochter, den Verkauf ihres erblichen Anteils an ainem haus hie anm3 Allten fleischmarckt anm3 egkh gegen Sand Laurentzen über mit ainem tail neben dem haus, so man den Goldperg nennet und Wilhalm4 Gotsman glaser . . . hinder sein verlassen hat, gelegen. . . . Mit urckund des briefs under dem klaineren statsecret.

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Charter: 6329
Date: 1525 IV 08
AbstractHanns Anngrer, weilend Hannsen Anngrer vleischhackher, ettbann burger zu Wienn . . ., und Margaretten seiner hausfrawen, die yeczo . . . Leopolltn Strennberger vleischhackher1 auch burger daselbs3 zu Wienn elichen hat, gelassner elicher sun, dem sein steufvatter ... zu seinen notturften gelihen und furgestreckht hat 16 lb dn gueter landswerung in Osterreich, verspricht soliche yetzbestimbte suma gelts . . . dem gemeltn Strenberger . . . von dem ihm geburunden vatterlichen oder mueterlichen erbtail erb3 anligundn und varunden guetern, das ihm yetzo oder kunftig neben seinen geswistretten und miterben zuesteet, widerumb auszurichten. Aussteller führt als Siegler: Phillippen Stainprugkner und Larenntzen Egrer, baid burger zu Wienn, das sy ire petschadt . . . auf den brief gedruckht haben. . . .

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Charter: 6330
Date: 1525 IV 30
AbstractEs wird ein Auszug aus der geistlichen herren dacz den Schotten ze Wienn gruntbuch angefertigt, betreffend den Satz von 8 lb dn, den Wernhart von Pennczing und Elzbeth sein hausfraw auf ihrem Haus vor Widmertorze Wiennpei Sand Tibolt am 13. Oktober 1510 aufgenommen haben. Siehe rückwärts den Nachtrag zu Band IV, Seite 268 nach 5928: Also stet es in der geistlichen herren dacz den Schotten ze Wienn gruntbuch geschriben.

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Charter: 6331
Date: 1525 V 02
AbstractVor Benedict Fronleitner und . . . Sigmund Seedorffer, bed derzeit des rats der stat zu Wienn . . . kömen ist ... Martin Widman, genannt Ferg, von Augspurg purtig, und bate den ganzen rate unverschaidenlich, daz sy ime ettlich herren aus dem rate geben wolten zu tailern aines hauß anm1 Allten Fleischmarckt anm1 egkh gegen Sand Larentzen über, mit ainem tail neben dem haus, so man den Goltperg nennet, das weilend Wilhalm Gotzman glaser . . . hinder sein verlassen hat; also gab der rat die beiden Aussteller2darzue, die haben darauf dasselb haus mitsambt der stat Wienn gesworen werchleuten aigentlich besicht und beschaut und in zwen tail mit . . . Martin Widman wissen und willen hernachvolgunder mainung getailt: 1. Erstlich soll zu dem ersten tail gehören des benannten haus: der keller, auch die cämern und alle gemäch terrhaus und dachwerch auf der rechten seiten so man zumm tor gegen Sand Larentzen hinein geet, ausgenommen die mitter camer auf der stiegen, so man vonm3 mueshaus hinauf geet, dieselb soll zu dem anderen tail gehören; mer soll zu dem ersten tail gehören der pre/atren stal auch der gewelbt stal hindten inm4 hof mitsambt dem dachwerch auf der bemelten rechten seiten; mer soll zu dem ersten tail gehören der hindter stockh inm4 hof mitsambt stubem cämeren terrhaus und dachwerch, so hinten an Micheln Tunckl haus stösset, ausgeslossen der stall under demselben stockh inm4 hof soll gehören zu dem anderen tail haus; sölhs alles soll dem ersten tail haus, wie der artickl vermag, zuegehörig sein. 2. Item zu dem anderen tail, so man von sand Larentzen zumm1 thor hinein geet auf der tencken hand, soll gehören das gewelb auch die camern hinderm gewelb und der stall daran; mer sollen darzue gehören die zwo stubm, die camer zwischen der stubem, und die kuchen mitsambt herrhaus und dachwerch auf derselben seiten mer soll zu dem andern tail gehören die mitter camer auf der stiegen, so man vom mueshaus auf der rechten seiten hinauf geet, mer soll darzue gehören der stal under dem hinderen stockh zunagst Michelen Tünckls haus, das alles soll gehören zu dem andern tail. 3. Und zumm1 lessten sollen die hernach benannten stückh beden tailen gemain sein: a) Von erst die einfart zu baiden tören, der hof, der prunn, das padstübl beim prunn, desgeleichen der haimblich gemach undten inm2 hof, also daz yeder tail zunagst seinen gmächen inm3 hof legen und lainen mag seiner notdurft nachb) auch das mueshaus in dem vorderen stockh soll yedem tail zunagst seinen gmächen sambt den stiegen und gengen darzue gemain sein. Und was an sölhen gemainen stucken zu pesseren und zu pawen notdurft wirdet, soll auf bedertail gleich darlegen beschehen. Mit diesem Vorschlage kommen Aussteller vor den Rat und geben dann nach geschäfft und haissen desselben rats bemelten Martin Widman disen tailbrief.

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Charter: 6332
Date: 1525 V 08
AbstractKönig Ludwig von Ungarn und Böhmen an die Regierung des Erzherzogtums Österreich in der bekannten Angelegenheit des Michael Altemberger, Bürger von Hermannstadt, gegen einen ihm verschuldeten Wiener Bürger (causam . . . Michaelis Altemberger civis . . . Cibiniensis, quam contra quendam civem Viennensem racione debitorum istic prosequitur). Wie aus seinem Gesuche (ex eiusdem supplicacione) erhelle, habe Altenberger den ganzen Winter über die Sache in Wien selbst betreiben müssen (frequenter . . . in ea causa sollicitavit, adeo ut sollicitando et urgendo totam hyemem preteritam istic transigere fuerit coactus)1 und doch die Angelegenheit noch nicht zum Abschlusse bringen können ( nondum tamen in ea ipsa causa finem consequi potuerit). Schon mit Rücksicht auf einfache Billigkeit (communis equitatis intuitu) stellt der König das Ersuchen, man möge Sorge tragen, daß das Recht seines Untertans nicht so lange hinausgeschoben werde (curare ne iusticia ipsius subditi nostri in tam longum temporis spacium protrahatur) und Bürgermeister und Rat von Wien den gemessenen Auftrag erteilen, daß jenem ungarischen Bürger, der schon soviel Kosten und Mühe darauf gewendet, unverweilt Gerechtigkeit und Genugtuung werde (. . . ut eidem civi . . . qui tantas iam fecit expensas et labores iamtandem iusticiam debitam et satisfaccionem administrent indilatam). . . .

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Charter: 6333
Date: 1525 VI 25
AbstractWolfgang Zauner und . . . Jörg Kaerpf, paid zechmaister Aller heiligen bruederschaft hie1 zu Wien vor Kerner thar auf dem goczacker zu Sand Kolman der hauer, haben mit Zustimmung der ganzen bruederschaft ain halb jeuch weingart in den Obern Risten mit dem obern rain zu nagst . n .2 Kofers weingarten und dem3 untern nebem fartbeg bei Hietzing gelegen . . . verkauft . . . dem …... maister Sebastian Stunnvol schneider und mitpurger hie zu Wien umb 18 lb dn gueter lanczberung hie in Esterrich; darumb hat auch die . . . bruederschaft gepeten . . . Larencz Hachraindel, Hansen Sbarcz und denn Jorg Aichperger, das sy fierdruckten ier4 petschad darumb5 pitten auch Larencz Hachraindel, Hans Sbarcz und Jorg Aichperger mit ainer ganzen bruederschaft . . . herrn Merten Trosendarfer, den ebersten cantor zu Sand Stefan hie zu Wien, er möge6dem . . . maister Sebastian Stumvol schneider die geber geben7und daran schreiben.8

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Charter: 6334
Date: 1525 IX 12
AbstractErzherzog Ferdinand an den Wiener Magistrat: Es hätten vicestathalter und hofrat der Niderösterreichischenlande . . . die schriften und underrichten, so durch Martin Widman fur sich selbst und als gewalttrager seiner miterben und durch den Magistrat für sy eingelegt nach lengs aigentlich vernömen und so ergehe des Erzherzogs bevelh, daz das halb haus von weilent Wilhalmen Gotzman glaser herrürend, so von müeterlichem stamen auf die beweist frundschaft und mit ablösung von der ungevogten miterben gerhaben an gedachten Widman und yetzbemelt sein miterben gefallen, züesteen und verfolgen solle, und daß der Magistrat dem . . . Widman die gweer im grundpuech über dasselb halb haus geben solle, mit der beswe/arung, es berür säcz oder anders sovil dem Widman und seinen miterben darinn nach irem halben tail zu entrichten gebüren wirdet, das sy sölichs bezallen wellen, doch dagegen dem Widman und seinen miterben allen iren behelf und was sy dawider furzubringen und zu geniessen vermainen, vorbehalten. Denn der varünden hab halben, sovil dem Widman und seinen miterben darinn rechtlich gebürt, davon in sölhen schriften auch under anderm meldung beschehen, soll darauf geachtet werden, daß dem Widman dieselb varund hab1 zu seinen handen mit ainem inventari geraicht und zuegestellt werde.2 Von wegen brief und sigl ist des Erzherzogs mainung, das dieselben zu ainer dritten hand gestellt und überantwört, also wer von der erbschaft oder in ander weeg, darzue gerechtigkhait haben, 3 das dieselben4 solh brief zu yeden zeiten, so sy der notdürftig sein, besehen auch, welhe davon geleublich abschrift begeren, die sollen inen gegeben werden, damit sy die zu iren notdürften gebrauchen mügen. Dann das ander halb haus von weilend des Gotzmann5 kinder herrürendbetreffent, befiehlt der Erzherzog, daz der Magistrat ainen gelegensamen rechttag bestimme und sölhen rechttag an den enden, davon Gotzman1 purtig gewesen, auch hie in der stat Wienn vorzeitlich in schrift offenlich anslahen und verkünden lassen, damit alle . . . von erbschaft oder in ander weeg Anspruchsberechtigten erscheinen können und der Magistrat, es erschein yemand oder nicht, . . . recht ... ergeen lasse. Derselbe solle hirinn nicht anders halten noch damit saumig sein.

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Charter: 6335
Date: 1525 IX 18
AbstractMichel Alanntsee mitburger zu Wienn und Otilia sein eeliche hausfraw haben mit handen . . . herrn Hannsen Sueß, zu den zeiten burgermaister, und des rats gemain der stat Wienn . . . verkauft 5 lb dn jerlichs gelts burckhrechts auf ihrem haus hie in der Peckenstraß zwischen Ruprechten Löfflers und Georgen Härtls heusern gelegen, umb 100 lb dn guter landswerung in Österreich, . . . und gehören zu ausrichtung der ewigen me/oß, so weilend Dorothea Flu/oshartin auf U. L. frawen altar in Sand Steffans3 tumbkirchen hie gestift hat, sie verkaufen es dem . . . briester herren Hannsen Spändl als caplan benannter meß. Aussteller werden jene 5 lb dn jerlichen dienen . . . zu dreyen tagen inm jar, zu sand Michels tag, zu den weinnachtenundzu sand Geörgen tag, zu yedem tag 13 ß 10 dn, angefangen von Sand Michels tag negkömend.1 Ablösung kann wieder um 100 lb dn erfolgen miteinander und dem nagsten dienst damit, der davon ze dienen gefeit, . . . doch das ainem yeden caplan zeitlich zu sölcher äblosung verkünd werde. Versessener Dienst ist vor dem statrichter und der burgerschrann hie auf das benannt . . . haus zu clagen als umb versesser1 burckhrecht und der stat wir2 recht ist. . . .

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Charter: 6336
Date: 1525 X 06
AbstractHanns Sueß, zu den zeiten burgermaister, und der rate gemain der stat Wienn haben die ewig meß Elisabeth Seemonin stift in Aller heiligen Sand Steffans thumbkirchen hie, als recht ongezweiflet lehenherrn, da sie mit freier lediger übergab herrn Hannsen Salomon als nagsten caplan . . . ledig worden ist, dem . . . briester . . . Michelen Helenstainer . . . verlihen. Er soll das haus bei Werdertor und 3/8 weingarten zu Hernals inm Ausseren veld gelegen, zu bemelter stift gehörig ordenlich pewlich und unwuegstlich innhaben usw. und davon die berurt meß . . . lesen und sprechen unter den üblichen Bedingungen.

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Charter: 6337
Date: 1525 X 13
AbstractBruder Hanns prior und der convent zu Sand Annthonj im Heyraffel im Wald der . . . herren von Rosenberg haben gekauft . . . ain hewsl gelegen zu We/aring bei der stat Wienn von . . . Hannsn Reischl mit Zustimmung Katherina seiner hausfrawn und des ... briester hern Hannsn Sumer, als gruntherrn, und der gemain daselbs und verpflichten sich zur Einhaltung nachfolgender arttigkl: a) zum ersten sulln sie das . . . haus . . . pewlich und wesentlich halten und dasselb beseczen mit aim inman, der dem gruntherrn auch richter und gemain gehorsam sei bei tag oder nacht; wann er ervordert oder ermont wirdet, sol er komen mit ainer gemain heben und legen, es sei zu steg, weg oder prunn ze machen, . . . b) Item: . . . Prior und convent sulln bei inen nicht weinschenkhen, aber wol mugn sie wein kaufn und verkaufen im aigen. c) Item wo aber ihr inman hiet pawwein, den er selbs erpawt het, mag er auf dem grunt wol schenkhn, so er anders mit der gemain mitleidn hat. d) Item Es sulln auch die ... gemain, richter und vierer, wo die obgemelt brueder oder ihr inman ettwo ainen anstos gewungen, es we/or zu dorf oder feld, ihnen beistendig sein, wie aim andern nachtpawrn und inwoner. e) Item sie sulln auch albeg uber zehen jar komen zu dem grunt buech und newe gwerr nemen. f) Item alle jar sulln sie Michaelis dienen drei creuzer von dem haus und nit mer, g) Item sie sullen einnemen ainen ersamen inman albeg mit wissn und willen ainer ersamen nachtpawrschaft, und derselb inman sol nit schedlich leut bei im aufhalten; wo aber das besche/ohe, so sol ain nachtperschaft macht haben, sy darumb ze straffen, h) Item wann es sich bege/obe, das man anleget ain stewr ainer gemain, so sülln Aussteller stewr geben von ihrem grund als vil als ain ander nachtpawr. Zur Einhaltung dieser arttikhl verpflichten sich die Aussteller die weil das hewsl in ihrer gwalt ist und die nachtpawrschaft trewlich mit ihnen helt.

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Charter: 6338
Date: 1525 X 23
AbstractSebastian von Traun zu Eschlberg an den Wiener Magistrat: Er habe verschiner zeit mit ihnen von wegen seiner unterthan, der klampfer alhie wonhaft, gehandelt und ihn ersuecht, aber bisher kain antwurt emphangen. Die klampfer hätten ihn, als iren herrn yecz abermals umb hilf irer beschwerung halben, so . . . die flaschner inen zu abbruch irer narung unpillicher weise zufuegen, auch von wegen furdrung der Wiener burgerschaft angerufen und er ir zimlich beger nit abschlagen mugen. Der Wiener Magistrat wolle von obrigkait wegen einsehens haben, sölich unleidlich beschwerung bei den flaschnern iren widersachern abschaffen, nemlich das sy von dynnen weissen plechen nit machen söllen, allain ir geschmitten arbait, das irem hantwerch zugebürt; dann sölh dynn plechen arbait gehört den klampfern2 (als sy . . . berichten)3 zu arbaiten alain zu, wie sy es dann allenthalben in steten und märgkhten arbaiten, deßhalben den flaschern in allen redlichen wergksteten verpoten. Petent solle nit ursach haben, sich des an andern gepurlichen orten zu beschwern. Dann aber von wegen der burgerschaft möge der Wiener Magistrat um Trauns willen bemelt klampfer zu aufnemung derselben burgerschaft furdern, dann es von des Petenten wegen kain not haben sol, wenn sy ihm geben4 als irem schutzherrn was5 sy schuldig sein, sei er wol zufriden. Sy sollen . .. gemainer stat mit burger6schaft, mit steur, wacht usw. wie ander . . . mitburger underworfen sein, wiesydann an andern orten auch also zugelassen werden. . . .

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Charter: 6339
Date: 1525 X 31
AbstractLeopoldt und Hanns die Jordan gebrüeder verkaufen ihre wechsslpannckh gelegen an die6 Prannstat under den wechslpennckhen zwischen herrn Symons Potl und Mertenn Schrottenn wechsslpennckhen gegen Sannd Steffanns freithof . . . umb ain suma gelts . . . dem . . . Hannsen Thumbshiern, burger zu Wienn.

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Charter: 6340
Date: 1525 XI 06
AbstractLeopoldt Jordan, doctor etc bestätigt mit seiner handschrift für sich und an stat Hansen Jordans, seines brueders, den Verkauf ihrer wexelpanck an der Pranstat an Hansen Tumbschieren . . . laut aines kauf brieffs'- . . . Die weil aber gemelter kaufbrieff nit unter dem mintzgericht oder2 mintzmaister aufgericht worden fersprechen sie ime, ob er desselben mangl oder anspruch haben wuert, denselben ime auch zu wenden und ob es not sein wuert, ain anderen kauf brieff aufzurichten. . . .

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Charter: 6341
Date: 1525 XI 22
AbstractMichael von gots gnaden abbt und der convent . . . zun Schotten zu Wienn bringen dem . . . geistlichen briester hern Mertten Drosendorffer obristen cantor und caplan zu Sannd Morannden in der von Tiernnaw cappelln zu Sand Steffan zu Wienn zur Anzeige, daß sie ihr virtail weingartn gelegen in den Mittern Hartten, verkauft und geben haben dem . . . Thaman Mulleiter umb ain suma gelts und bitten . . ., den . . . Thaman Mulleyter in dem gruntbuech seiner verwaltung ... an nutz und gwer schreiben . . ., und dann die Schotten und ihre vorfordern nutz und gwer ab und aus thun lassen zu wollen, da Aussteller, die Schotten, dem Morandenstift alle gerechtikait daran hiemit. . aufsenden.

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Charter: 6318
Date: 1525 99 06
Abstract[Daß . . . .]tmansreuter, die zeit ain diener frawen Vrsula [weilend herrn H]annsen Khefer, burger zu Wienn, gelassen wittib, [. .n]utz und gwe/ar aines joch weingarten gelegen in den Rüsten [in der dritten (?) ober]en (?) schos2 zwe nachst des Kaltenmarkhter weingarten, da[von man jerlich di]ent Sandt Moranden zwen urnen most und sechs dn (6 dn) zwe [voitrecht (?), welche]r mit freyer und lediger ubergab der bemelten seiner [frawen Vrsula an i]n khomen ist, damit handlen mage, wie in verlust. [..., Beschehe]n Erichtag nach Letare, anno domini etc im xvc und [. . .] [Also stet es] in dem grundbuech zwe dem beneficio Sandt Moranden [stift alhie gehö]rig von wort zwe Worten geschriben; disen auszug hab [ich maister Julijus Guettenberger, pharrer zu Lachsenburg, handler und [innhaber (?) b]emelts grundbuechs mit meiner aignen handschrift [und meinem aufgedru]ckhtn betschad verfertigt.

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Charter: 6342
Date: 1526 I 29
AbstractWolfgang Has, burger zu Wienn, und . Vrsula, sein eeliche hausfraw, denen Hanns Süeß, zu den zeiten burgermaister, und der rate gemain der stat Wienn . . . hingelassen haben . . . gemainer stat hie gewelb, so eemalen Wolfgang Steyrer leinbater innen gehabt, ausserhalb des thor2 der Pranntstat gelegen, nur auf . . . beder chanleut leibs lebtäg und nit lenger, wogegen sie geloben ..., daz sie berurt gwelb ihr lebttag unverkummert innenhaben, gebrauchen, nützen und niessen, und allen ihren frummen darinn handlen und thun . . . und alle zeainzige pesserung so daran notdurft sein wirdet, pessern und machen lassen zu wollen, on . . . gemainer stat entgeltnus und darlegen, als sölhs hinlas und der stat zu Wienn recht ist; davon sie zu gemainer stat handen ainem yeden stat camrer jerlich zu zins , . . geben sollen 4 lb dn guter landswerung in Österreich ... zu sand Geörgen tag und zu sand Michels tag, jedes Mal 2 lb dn. Wann auch . . . obgemelte zwai chanleut nymmer in leben sonder mit tod verschaiden sein, alsdann ist der Stadt das . . . gwelb, wie dasselb zu derselben zeit . . . mit allem paw erfunden wirdet, genlichen widerumb haimbgefallen.

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Charter: 6343
Date: 1526 II 09
AbstractMert Glintzendorffer ledrer, mitburger zu Wienn, und . . . Katherina, sein eeliche hausfraw, haben mit handen der . . . herren Hannsen Sueß, zu den zeiten burgermaister und des rats gemain der stat Wienn ... verkauft . . . dritthalb phunt phening (2 1/2 lb dn) jerlichs gelts burckhrechts auf ihrem haus gelegen vor Stubmthor inm1 Ghrewt anm2 graben mit ainem tail zenagst weilend Erharten Prughner des ledrer haus, umb 50 lb dn guter landswerung in Österreich ... dem . . . briester herren Wolfgangen Der/ascher zu den zeiten öbrister caplan in herren Otto und Haymon cappellen an das rathaus daselbs zu Wienn ... zu besingung aines eewigen gotsleichnambts3 ambt in bemelter cappellen, welhes ambt . . . fraw Margaretha weilend Geörgen Gundacker des fleischhacker auch mitburgers hie gelassne witib selige alle phinztag daselbs ze singen gestift hat. Der Dienst wird gereicht zu den vier quottemberen inm jar, jedesmal 5 ß dn. Doch ist hierinn gemessigt, in ansehung daz gemelts haus in der jungsten unerhörlichen prunst abgeprunnen, daz vom Aussteller in den nagsten acht jaren nach dato dits briefs nacheinander volgend von obgemelten 50 lb dn aines yeden jars nur 4. ß dn, aber nach verscheinung derselben acht jar . . . der . . . ganz zins . . . ausgericht . . . werden soll. Der erste Dienst ist zu der quottember in der vassten negstkunftig zu zahlen. Hinsichtlich Ablösung des Burgrechtsgeldes und Einklagung versessenen Zinses folgen die üblichen Bestimmungen.

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Charter: 6344
Date: 1526 III 06
AbstractHanns Sueß, zu den zeiten burgermaister, und der rate gemain der stat zu Wienn gestatten dem . . . briester . . . Michelen Helnstainer, beneficiat der stift so weilend n. Seemanin gestift, ain haus bei Werderthor bemelter stift zugehörig, zu verkaufen. Er mag den kaufer nutz und gweer fertigen und die kaufsumma darumb emphahen . . . doch daz er das gelt . . . der stift zu guet widerumbanleg mit Zustimmung der Aussteller.

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