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Charter: Wartmann: Urkundenbuch der Abtei Sanct Gallen 700-840, 1863 (Google data) 12
Signature: 12

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in Anghoma, Corberio und Nollingen.
Dudar schenkt an Sanct Gallen die von seinem Vater und Bruder ererbten Güter
Source Regest: Urkundenbuch der Abtei Sanct Gallen Theil I. Jahr 700-840, Nr. 12, S. 41
 

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Urkundenbuch der Abtei Sanct Gallen Theil I. Jahr 700-840, Nr. 12, S. 41

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    (Basel- oder Kaiser-) Л a get. 7&Z. April 14.

    Sacrosancti aeclisie, qui est construetus monasterius in onore sancti Gallone, ubi Autmarus abba esse videtur. Dudarius cogitans Deum vel pro anime mei remedie vel

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    18 Karolinger. Pippin 752(754)—768.

    eterna retribucioni dono ad ipso loco sancto quantumcumque pater meus Willaarius mihi moriens dereliquid, hoc est in fini Augustinse vel in fine Prisegauginsi quantum de germano meo mihi ad partem provinit, hoc est in villa Anghoma1 et in villa Corberio* et in LoUincas3 et in alia loca infra ipsus pacus visus sum abire, hoc est casas, ^casali, campis, pratis, sil vis, vinies, mancipiis, accolanus,a) aquis aquarumque decursibus, ex omnibus et in omnibus, in ipso loco sancto ad die presente in dominatione permaniat, vus vel posteris vestris vel agentis monasterii in dominatione eorum permaniat. Siquis ego aut eridis mei aut quislibet ulla opposita persona, qui contra haue epistola donationis ambolale presumserit, inferat ad ipso loco sancto dubla repeticione et in fisco auri liberas duas, et nihilominus presens donatio firma permaniat stibulatione subnexa. Actum in Augusta4 puplici. Signum Dudario, qui hanc epistola donationis fieri rogavit. sig. f Raginario testis. sig. f Ghisalberto test. sig. f Bobuni test. sig. f Amalboldo test. sig. f Maginberto test. sig. f Totone test. sig. f Rotperto test. sig. f Broter test. sig. f Volfardo test.b) Ego В ero rogitus hanc epistola donationis scripsit et subscripsit. Nota vi veneris ante medium minse aprili. anno primo regi Pippino.

    a) Wird clac Verschmelzung von „aecolahue" und „colonis* sein. h) Die folgende, von meinen Vorgängern als „Tilerl* wlcdergegehenc Ahkürzung vermag ich nicht aufznlösen.

    Urk. St. Gallen I. 8. — Abdruck: Cod. Trad. 9 n. 14. Neugart I. 22.

    1 Neugart erklärt diesen Namen durch einen nicht nachweisbaren Ort Angenheim unterhalb des Schlosses Augenstein an der Birs, Kanton Baselland. Ich lasse ihn lieber ganz unbestimmt. * Wird von Neugart auf Horburg bei Klein-Basel bezogen. Eine andere Deutung auf den Hof Gürbel zwischen Kaiser-Angst und Rheinfelden würde sprachlich besser und der Lage nach sehr gut passen. Dagegen scheint eine Zwischenform dieses Ortsnamens. villa Gurbulim, vom Jahre 1048 (Hergott: Genealogia Diplomatica п. 179) kaum mit der Form Corberio zu vereinigen. 3 Neugart hat hier eine merkwürdig verkehrte Lesart. Es erscheint indess der Name Lolinga noch zweimal: Cod. Trad. p. 50 п. 87 und p. 176 п. 301 oder Neugart p. 74 п. 79 und p. 198 п. 237. An diesen zwei Stellen erklärt ihn Neugart sehr unwahrscheinlich durch Bollingen, Bodingen, was nach seiner Beschreibung nur dem jetzigen Bellingen, Bezirksamt Müllheim, Grossh. Baden, entsprechen könnte. Vergl. Episcop. Constant. p. 136 f. Von Arx I. 26. erkennt das Lolinga oder Lollinga in Nollingen, Bezirksamt Säckingen, Grossh. Baden, wieder. Diese Erklärung ist ohne Zweifel die richtige. Sie passt am besten zu den angeführten Urkunden, zu Ekkehards Casus S. Galli (Pertz Monum. Germ. II. p. 82), wo Lolinga als Besitzthum eines aargauischen Geschlechtes vorkommt, und zu Mone, Zeitschrift IV. 228, wo aus einer Urkunde von. 1248 Heinrich der Lolinger und sein Bruder Konrad als Zinsleute des IIochstiftes Basel für Güter bei Bubendorf, Kanton Baselland, erwähnt werden. Die Ver wechslung der beiden Liquidae L und N steht durchaus nicht im Wege. 4 (Basel- oder Kaiser-) Äugst, das alte Augusta Rauricorum, wovon der umliegende Gau den Namen hatte, wie aus dem ersten Theil der Urkunde hervorgeht. Auf dem andern Ufer des Rheines lag der ebenfalls genannte Breisgau.

    Original in merovingischer Schrift.

    Bevor ich das Datum der vorliegenden Urkunde bestimme, sind noch die allgemeinen Grundsätze anzugeben, nach welchen ich die Zeitangaben der nach Pippin datirten Urkunden aufgelöst habe. Es sind diess zugleich die Grundsätze, die ich überall befolgte, wo nach verschiedenen Epochen gerechnet werden konnte. Bei Pippin sind zwei Epochen möglich, diejenige von 752 und diejenige von 754. Die erste, gewöhnliche Epoche nimmt die Erhebung Pippins zum Könige als Ausgangspunkt, die zweite seine Weihe durch Papst Stephan. Wenn jene Erhebung auch noch in die letzten Monate oder Wochen des Jahres 751 gefallen ist, so darf doch im Allgemeinen der Anfang des Jahres 752 unbedenklich als Beginn der ersten Epoche angenommen werden. Die Weihe Pippins durch Stephan soll am 28. Juli 754 stattgefunden haben. Es wird indess bald und oft genug nachgewiesen werden, wie wenig die Schreiber der St. Galler Urkunden nach historischen Epochen

    Karolinger. Pippin 752 (754)—768. 19

    datirten, die auf den Tag hinaus berechnet waren. Man dürfte zufrieden sein, wenn die Jahre einträfen. Die Datirung unserer Urkunden macht es durch ihre im Vergleiche zu andern Sammlungen von Privaturkunden aussergewöhnliche Genauigkeit möglich, die auffallende Unsicherheit und Nachlässigkeit in Anwendung der Regierungsepochen, nach welchen doch jede Urkunde datirt werden musste, mit einer Menge von Beispielen darzuthun. Unsere Daten begnügen sich nämlich nicht bloss mit Angabe des Regierungsjahres und des Monatstages, sie nennen gewöhnlich auch noch den Wochentag. Für die nur allzu häufigen Fälle, wo Monats- und Wochentag nicht zu dem angeführten Regierungsjahre passen, glaubte ich mich mit grösserer Sicherheit an die erstern, als an das letztere halten zu dürfen, da bei der höchst unvollkommenen Verbindung der entfernter n Theile des Reiches mit dem Mittelpunkte desselben und der so ungenauen und dürftigen Art historischer Aufzeichnungen gegenüber dem wohlgeordneten Kalenderwesen der Kirchen und Klöster in der Regel die Angaben der Tage, die auf diesem beruhen, zuverlässiger sind, als die Angaben der Jahre, die jenen entnommen wurden. Um zu ermitteln, nach welchen Epochen die einzelnen Urkundenschreiber datirten, stellte ich je ihre Urkunden zusammen, schied sodann die im Originale erhaltenen von den blossen Copien und löste die Daten auf. Die Epoche, welche die Mehrzahl der Originale befolgten, nahm ich als Epoche des Schreibers überhaupt an, und was nicht damit stimmte, hielt ich im Allgemeinen für ungenau datirt. Es schien mir dieses das einzig richtige Verfahren, um sich durch das Labyrinth verschiedener Datirungsweisen tund falscher Daten einen Weg zu bahnen und die Masse unserer Urkunden im Ganzen und Grossen nach bestimmten Regeln zu sondern. Wie ich bei den einzelnen Schreibern damit gefahren bin und in wie weit diese Methode zur Erlangung zuverlässiger chronologischer Ansätze hinreichte, wird die Folge zeigen. In den zahlreichen Fällen, wo die Methode nicht anwendbar war, oder wo ich mich durch besondere Umstände berechtigt glaubte, von derselben abzuweichen, habe ich auch jedesmal meine Auflösungen besonders begründet. Waren von bestimmten Schreibern nur einzelne zutreffend datirte Documente oder nur solche ohne Angabe des Wochentages vorhanden, so reihte ich die Urkunde nach der gebräuchlichsten Epoche ein.

    Was nun die St. Galler Urkunden aus der Zeit Pippins anbelangt, so verlangen mehrere für ihre Daten die Epoche von 754, eine, Urk. 25, unter solcher Form, dass an bloss fehlerhafte Berechnung des Datums gar nicht zu denken ist. Dass überhaupt die Anschauung, als ob erst die Weihe des Papstes Pippin zum König gemacht habe, noch lange nachher im Kloster St. Gallen herrschte, beweisen I s o ' s Miracula S. Otmari cap. б, und der ohne Zweifel daher entnommene selbständige Zusatz der Annales Sangallenses Majores zum Jahre 754. Es werden daher diejenigen nach Pippin datirten Urkunden, welche mit Bestimmtheit oder sehr grosser Wahrscheinlichkeit auf die Epoche von 754 verweisen, nach dieser Epoche eingereiht werden, die übrigen nach der gewöhnlichen Epoche von 752. Die vorliegende Urkunde kann ruhig der letzter n zugetheilt werden, da im Jahre 752 der 15. des Monats April ein Samstag war, dem also der Freitag als der 14. April unmittelbar voranging; im Jahre 755 würde der 15. April auf den Dienstag fallen und wäre von dem durch ihn näher zu bestimmenden Freitag durch 4 Tage getrennt. Diese sonst ziemlich unsichere nähere Bestimmung des Datums steht demnach der gewöhnlichen Epoche am nächsten.

     
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