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Charter: Urkundenbuch Braunschweig und Lüneburg, ed. Sudendorf, 1859 (Google data) 687
Signature: 687

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vererben sollte. Auf das davon später abgetrennte Herzogthum Lüneburg liess sich dieselbe Bestimmung beziehen. Beide Tochter des Herzogs Wilhelm, Elisabeth und Mechtild, besassen demnach Recht zur Nachfolge. Der Gemahl der Ersteren, Herzog Otto von Sachsen-Wittenberg, war zu Anfange des Jahres 1350 gestorben. Ihr Sohn, Herzog �?lbrecht, frühestens in der letzten Hälfte des Jahres 1340 geboren, hatte das zwölfte Jahr erreicht, war also mündig. Durch seine Mutter besass er gleichfalls Recht zur Nachfolge. Herzog Otto, der Vater des Herzogs Wilhelm, hatte am 28. November 1315 ausdrücklich bestimmt, dass nach seinem Tode seine Söhne Otto und Wilhelm das Herzog thum Lüneburg theilen sollten. War dennoch von beiden gemeinsam regiert und die Theilung immer verschoben worden, so hatten dadurch Mechtild, Tochter des am 19. August 1352 verstorbenen Herzogs Otto, und ihr Sohn, Graf Heinrich von Waldeck, ihr Erbrecht an der Hälfte des Herzogthume nicht verloren. Fasste man die erwähnte Bestimmung des Kaisers Friedrich IL, in welcher die Söhne vor den Töchtern genannt werden, so auf, dass der männlichen Nachkommenschaft des Herzogs Otto des Kindes vor der weiblichen unter allen Umständen das Vorzugs recht gebührte, so waren nur die Herzöge der grubenhagenschen Linie, welche ohnehin durch den Vertrag vom 29. Mai 1322 gar nicht betroffen wurden, und die Herzöge zu Braunschweig und zu Göttingen zur Nachfolge berechtigt. An Prätendenten, die alle auf die kaiserliche Belehnung des Jahres 1235 sich beriefen, konnte es also nicht fehlen. Nie war den Herzögen der verschiedenen Linien eine Gesammtbelehnung ertheilt worden. Herzog Wilhelm glaubte deshalb, dass, wie auch in der Erbverbrüderung vom 29. Mai 1322 angenommen war, das Herzogthum erst dann auf seine Vettern übergehen könnte, wenn, vorausgesetzt, dass er keine Söhne hinterliesse, nach seinem Tode auch die Nachkommenschaft seiner Töchter und der Tochter seines Bruders ausstürbe. Wohl kaum bedarf es der Bemer kung, dass er seinen Töchtern vor der Tochter seines Bruders das Vorrecht zugestand und ihnen das Herzogthum zu erhalten suchte. Er konnte nur noch darüber unschlüssig sein, ob er seiner Tochter Elisabeth und ihrem Sohne, dem jungen Herzoge Albrecht von Sachsen-Wittepberg, oder seiner Tochter Mechtild oder ihnen gemeinsam das Herzogthum zuwenden oder ob er dasselbe unter sie theilen sollte. Der Gedanke, sie sämmtlich als Erben einzusetzen, lag ihm nicht fern. Wie es scheint, beabsichtigte er anfangs, nachdem er seine Töchter vermählt haben würde, seinen Schwiegersöhnen und seinem Enkel, dem Herzoge Albrecht von Sachsen, das Herzogthum zu überlassen. Für diese Vermuthung spricht die Bestimmung in zwei Urkunden vom 17. September 1353, wodurch festgestellt wurde, dass einige verpfändete und andere auf Lebenszeit verliehene Güter nach dem Tode des Herzogs Wilhelm seinen Erben (nämlich seinen Kindern) oder seinen Nachfolgern, denen er seine Herrschaft liesse und anbeföhle, oder wie es auch heisst, von denen er wollte, dass sie seine Herrschaft und sein Land besassen, heimfallen sollten. Wenigstens erhellet daraus, dass er anfangs beabsichtigte, mehreren sein Herzogthum zu hinterlassen. Bald darauf müssen jedoch die Unterhandlungen angeknüpft worden sein, deren ein Chronist erwähnt. Wie er erzählt, entschied sich Herzog Wilhelm, falls er, ohne einen Sohn zu hinterlassen, stürbe, für den Sohn seiner Tochter, den jungen Herzog Albrecht von Sachsen-Wittenberg, als seinen Nachfolger, und wünschte, dass, wenn jener Fall eingetreten wäre, sein Enkel Albrecht mit dem Herzogthume belehnt würde. Er machte deshalb unter obiger Voraussetzung, also bedingungsweise, den entsprechenden Antrag bei dem Könige Karl IV. und bat um diese Belehnung nach seinem Tode. Ausserdem wandte er sich an seinen Enkel Albrecht und an dessen Oheime, die Herzöge Rudolf und Wenzlaus von Sachsen-Wittenberg, und forderte sie auf, die Angelegenheit bei dem Könige zu betreiben, damit die Belehnung nach seinem Tode erfolgte. Der junge, unerfahrene Herzog Albrecht, der kaum das 14. Jahr zurückgelegt hatte, einigte sich mit seinen Oheimen, zog sie, weil er nicht glaubte, ohne sie beim Könige die Belehnung erwirken zu können, mit hinein und trug darauf an, dass er und sie mit dem Herzogthume belehnt würden. Die weiteren Angaben des Chronisten über die Angele genheit sind sehr zweifelhaft. Er war kein Zeitgenosse der Ereignisse, denn er führte sein Chronicon bis zum Jahre 1421 fort; deshalb begegnete es ihm, die Reihenfolge der Begebenheiten umzukehren. Ausserdem ist seine Schrift sehr parteiisch für die Herzöge von Sachsen-Wittenberg. Seine erstere Erzählung widerspricht seiner späteren Behauptung, dass die Belehnung, welche nicht nur dem jungen Herzoge Albrecht, sondern auch dessen Oheimen und zwar noch vor dem Tode des Herzogs Wilhelm ertheilt wurde, ganz dem Gesuche des letzteren gemäss gewesen sei und seinem Wunsche entsprochen habe. Es bestand gar kein freundschaftliches Verhältniss zwischen dem Herzoge Wilhelm und den Oheimen seines Enkels. Seit dem 24. August 1349 war er durch das Bündniss mit dem Markgrafen
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Urkundenbuch zur Geschichte der Herzöge von Braunschweig und Lüneburg und ihrer Lande bis zum Jahre 1341, Nr. 687, S. 537

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    Urkundenbuch zur Geschichte der Herzöge von Braunschweig und Lüneburg und ihrer Lande bis zum Jahre 1341, Nr. 687, S. 537

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      Ludwig von Brandenburg sogar ihr Feind geworden. Wurden auch nach dem über die Altmark am 23. November 1351 geschlossenen Frieden die Feindseligkeiten zwischen den Herzögen zu Lüneburg und Wittenberg eingestellt, so trat doch an die Stelle der Feindschaft so wenig eine innigere und freundschaftlichere Beziehung, dass Herzog Rudolf der jüngere von Sachsen-Wittenberg am 1. März 1354 keinen Anstand nahm, durch ein neues Bündniss mit dem Erzbischofe Otto von Magdeburg die Feindseligkeit gegen den Markgrafen und dessen Bundesgenossen, also auch gegen den Herzog Wilhelm, wieder zu beginnen. Letzterer beabsichtigte keinesweges, dass die Belehnung zu seinen Lebzeiten geschähe, noch viel weniger, dass Fremde, sogar seine Feinde, die Oheime seines Enkels, als ob durch seinen Tod dem Reiche das Herzogthum erledigt würde, mit demselben belehnt werden sollten. Im Gegentheile wird er, als er sah, dass sein Enkel sich von seinen Oheimen willenslos leiten liess, und als er ihre Absicht, mit belehnt zu werden, merkte, alles aufgeboten haben, um ihn ihrem Einflüsse zu entziehen. Hatte er ohnehin beschlossen, sich selbst seine Schwiegersöhne auszuwählen, so wird jene seinen Plänen ganz entgegenstehende Abhängigkeit seines Enkels von dessen Oheimen ihn bewogen haben, den Abschluss eines zweiten Ehebündnisses seiner ältesten Tochter Elisabeth zu beschleunigen. Er vermählte sie wahrscheinlich schon in den ersten Monaten des Jahres 1354 mit dem Grafen Nicolaus von Holstein zu Rendsburg. Es konnte wohl nicht seine Absicht sein, dem Grafen oder dessen dereinstigen Kindern das Herzogthum zu hinterlassen; deshalb versprach er seiner Tochter eine gehörige Mitgift, durch welche sie abgefunden wurde. Wahrscheinlich bezweckte er mit dieser Vermählung hauptsächlich, den jungen Herzog Albrecht, von dem er hoffen mochte, dass derselbe seiner Mutter nach Holstein folgen würde, von der nachtheiligen Leitung seiner Oheime zu befreien. In der Erwartung, welchen Erfolg seine Ermahnungen bei seinem Enkel, seine Bemühungen bei dem Könige, ihn von der beabsichtigten Belehnung der übrigen Herzöge von Sachsen - Wittenberg abzubringen, erreichen würden, und wegen seines Vorsatzes, sich anders zu entschliessen, wenn sowohl sein Enkel als auch der König seinen Vorstellungen kein Gehör gäben, war es ihm unmöglich, schon jetzt seinen Nachfolger zu bezeichnen. Dabei beunruhigte ihn der Gedanke, dass, bevor er irgend eine bestimmte Anordnung über die so wichtige Angelegenheit getroffen hätte, der Tod ihn abrufen könnte. In ähnlicher Lage hatte sich einst sein Gross vater, der Herzog Otto, als er noch keine Kinder besass, befunden. Er hatte deshalb von dem Grafen Gerhard von Hallermund am 5. Mai 1282 und wahrscheinlich auch von allen übrigen Inhabern herzoglicher Schlösser und Vogteien sich geloben lassen, dass sie nach seinem Tode sich mit den Schlössern und Vogteien zu demjenigen als seinem Nachfolger halten wollten, zu welchem die von Lüneburg, von Lichtenberg und von Hannover, nämlich die Burg mannen daselbst, sich halten würden. Aehnliches ordnete nun Herzog Wilhelm an; er traf nämlich im April des Jahres 1354 die Bestimmung, dass, wenn er, ohne einen rechten Erben, nämlich ohne einen Sohn zu hinterlassen, stürbe und vor seinem Tode weder mehreren noch einem einzelnen sein Herzogthum anbefohlen und gelassen hätte, die Unterthanen demjenigen als ihrem Herrn gehorchen sollten, den die Städte Lüneburg und Hannover einträchtig für ihren Herrn halten würden und zu ihrem Herrn haben wollten. Dieselbe Bestimmung wiederholt sich in mehreren Urkunden vom 1. Juni 1354. Weil hier noch von mehreren die Rede ist, musste der Herzog den Gedanken, sowohl seinen Enkel als auch seiue Tochter Mechtild zu Erben einzusetzen, noch nicht ganz haben fahren lassen. Fortwährend Hess ihn, wie es scheint, das Verhalten seines Enkels und des Königs in Ungewissheit. Vielleicht merkte er anch schon die ihm feindliche Absicht des Königs. In beiden Fällen war es räthlich, dass er seinen Nachfolger noch nicht öffentlich ernannte. Er stand also vorerst ganz davon ab, indem er, wie eine andere Urkunde vom 12. Juni 1354 zeigt, es lediglich den beiden Städten überliess, seinen Nachfolger, wenn er selbst gestorben wäre, dem ganzen Lande dadurch zu bezeichnen, dass sie denselben als Herrn anerkannten. Zweifelsohne wird er in einem gemessenen Ver haltungsbefehle gleichsam in einem Testamente den Städten vorgeschrieben haben oder hat ihnen noch vorschreiben wollen, wen sie, je nachdem die bedingenden Umstände sich unmittelbar nach seinem Tode gestalteten, als Herrn anerkennen sollten. Jedenfalls bleibt es eine merkwürdige Erscheinung, dass er mit dieser Angelegenheit nicht seine Mannen oder als deren Vertreter seine eigenen Räthe, sondern die beiden Städte beauftragte. Man könnte daraus schliessen, dass zur Zeit die Städte in grösserer Gunst als die ritterbürtige Mannschaft bei ihm standen. Als er später zur Einsicht gelangte, dass alle seine Bemühungen fruchtlos blieben und die Gesammtbelehnung des Herzogs Albrecht und seiner Oheime nicht nur beharrlich erstrebt, sondern auch vom Könige zugesichert wurde, gab er den

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      Plan, seinem Enkel Albrecht das Herzogthum zuzuwenden, auf und war von nun an darauf bedacht, seine Tochter Mecbtild mit einem Prinzen gleichen Standes zu vermählen und beiden das Herzogthum zu sichern.

      Dem Ritter Johann Pickard waren herzogliche Güter zu Holtorf, Morsen, Sieverdingen, Rodewald, Osterwald, Isernhagen, Burgwedel, Westercelle, Lachtehausen, Abbensen, Bunkenburg, Adensen und Boeckelse zur Leibzucht verschrieben. Vielleicht besass er sie als Vogt oder Amtmann für seine Auslagen oder er hatte als solcher sie cingelöset. Auch waren ihm und seinen Söhnen Mühlen vor der Burg zu Hannover und vor Neustadt, ausserdem das Dorf Wülfel für zwei hundert bremer Mark verpfändet. Am 17. September 1353 stellte er einen Revers aus, dass dem Herzoge und dessen Erben und Nachfolgern, denen derselbe die Herrschaft lassen und anbefehlen würde, die Leibzuchtsgüter heimfallen, die Pfandgüter aber gegen Erstattung der Pfandsumme zurückgegeben werden sollten.

      Der edele Herr Bernhard von Meinersen, Domherr zu Magdeburg und Hildesheim, der Letzte seines Stammes, überliess am 11. November 1353 dem Bischöfe Heinrich von Hildesheim und dem Stifte desselben alle Güter der edelen Herren von Meinersen, Eigenthum und Lehn, namentlich das Schloss Oelper, und erkannte an, dass das Schloss und die Herrschaft Meinersen von dem Stifte zu Lehn ginge und seinen Eltern vom Stifte zu Lehn verliehen worden sei. In den Jahren 1321 und 1338 hatten die Herzöge mehrere Güter der edelen Herren erworben. Das Lehnbuch des Herzogs Wilhelm weiset aus, dass er auch das Schloss Meinersen und andere Güter der edelen Herren, welche dieselben früher verlehnt hatten, besass und zu Lehn verlieh. Das Schloss sollen die Herzöge schon 1315 besessen haben. Wenigstens wurden sie 1338 von dortigen Burgmannen, den Gebrüdern von Wenden, als Herren des Schlosses angesehen. Am 2. Februar 1346 hatten sie dem Ludolf von Hohnhorst auf Lebenszeit das Schloss anvertrauet. Dass sie darüber dem Bischöfe von Hildesheim das Lehnsrecht zugestanden hätten, ist nicht bekannt. Die Schenkung des Domherrn Bernhard und seine Erklärung über den Lehnsverband des Schlosses und der Herrschaft Meinersen lieferten dem Bischöfe einen Rechtsgrund, Forderungen gegen den Herzog Wilhelm zu erheben, die dieser nicht anerkennen wollte. Da er vermuthlich von der Angelegenheit Kunde erhalten hatte, während die Verhandlungen darüber zwischen dem Bischöfe und dem Domherrn Bernhard noch schwebten, sah er sich vor und öffnete sich durch Vertrag ein Schloss an der nördlichen Grenze des Bisthums. Am selben Tage nämlich, an welchem der Domherr Bernhard den Verzicht leistete und die Erklärung ausstellte, schloss der Herzog mit den von Reden auf dem Schlosse Coldingen folgenden Vertrag ab. Er gestattete ihnen, das Schloss vermittelst eines Bergfriedens von Holz und mit Gräben zu befestigen. Am Schlosse sollten sie ohne seine Bewilligung keine Mauerarbeiten vornehmen lassen. Dasselbe sollte ihm zu allen Zeiten und zu allen Nöthen geöffnet werden. Sie unterwarfen sich hinsichtlich ihrer selbst und des Schlosses seiner Entscheidung zur Güte und zum Rechte und erhielten dafür die Zusicherung gleiches Schutzes, wie die übrigen herzoglichen Mannen. Zum Ankaufe des Schlosses räumten sie ihm das Näherrecht ein. Würden er oder seine Erben davon keinen Gebrauch machen, so sollte der Käufer des Schlosses die Verpflichtung übernehmen, ihnen dasselbe zu öffnen, und mit dem Schlosse in dasselbe Verhältniss, wie die von Reden, zu dem Herzoge und seinen Erben treten. An der östlichen Seite des Stiftes fehlten dem Herzoge, weil dorthin sein Land sich nicht erstreckte, Angriffspunkte gegen das Stift. Er nahm deshalb am 27. Juni 1354 die Besitzer eines dortigen Schlosses, die Knappen von Bortvelde, mit ihrem Schlosse Gebhardshagen auf die Dauer von zwei Jahren in seinen Dienst. Sie gelobten, ihm dasselbe zu allen seinen Nöthen gegen jeden mit Ausnahme des Herzogs Magnus von Braunschweig offen zu halten, auch sich seiner Entscheidung zu fügen, und erhielten von ihm die Zusicherung des Schutzes gegen jeden mit Ausnahme des Herzogs Magnus in künftigen Irrungen. Falls Herzog Wilhelm mit jemandem in Streit geriethe und gegen denselben von ihrem Schlosse Krieg zu führen sich entschlösse, so wollten sie seinen Amtmann auf das Schloss lassen. Letzterer aber sollte, während der Krieg vom Schlosse aus geführt würde, sie und die Ihrigen, vor denen, die bei ihm wären, gegen Schaden schützen, etwa dennoch zugefügten Schaden ihnen in Güte oder nach dem Rechte ersetzen und für das zum Schlosse gehörende Pflugwerk ihnen in Feindeslande Friedegut anweisen, falls es dort zu haben wäre. Würde das Schloss in des Herzogs Dienste verloren, so sollte er es ihnen nach Abschätzung der von beiden Seiten gewählten Vertrauensmänner ersetzen. Bekäme Herzog Wilhelm während ¿er beiden Jahre Streit mit dem Herzoge Magnus von Braunschweig, so wollten sie keinem von beiden mit dem Schlosse Hülfe leisten. Um dein Bischöfe, falls er das Schloss und die Herrschaft Meinersen als ein erledigtes Lehn

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      zurückfordern und sich etwa mit Waffengewalt in Besitz setzen wollte, widerstehen zu können, war es erforderlich, das Schloss Meinersen selbst in gehörigen Vertheidigungsstand zu bringen. Seit langer Zeit waren seine Festungs werke, weil kein Krieg in jener Gegend ihre Ausbesserung erfordert hatte, dem Verfalle entgegengegangen, weshalb nun ein kostspieliger Bau unvermeidlich wurde. Am 12. Juli 1354 beauftragte Herzog Wilhelm den Amtmann des Schlosses, den Ritter Ludolf von Hohnhorst, das Steinwerk und die Mauern des Schlosses ausbessern zu lassen. Er bestimmte dazu hundert Mark löthigen Silbers, welche Ritter Ludolf auslegen sollte. Sobald sie verwandt wären. wollte der Herzog sie ihm ersetzen. Gleich darnach sollte wieder ein Bau für hundert Mark am Schlosse vorgenommen und auch dieses Geld vom Herzoge erstattet werden. Letzterer versprach, was er davon schuldig bliebe, nach dem Tode des Ritters Ludolf, dem das Schloss auf Lebensdauer anvertrauet war, der Wittwe und den Freunden desselben auszuzahlen, welche alsdann dem Herzoge, oder wenn derselbe schon gestorben wäre, demjenigen, den die Städte Lüneburg und Hannover für ihren Herrn hielten, das Schloss ausliefern sollten. Am 18. October 1354 liess der Herzog von Hermann von Thossem, Diedrich von Wülfinge und Burchard von Bennigsen sich Bürgschaft für die Erfüllung des Vertrages leisten, durch welchen die Knigge am 25. Juli 1338 das Näherrecht und die Oeffnung ihres Schlosses Bredenbeck ihm zugestanden hatten. Mit den Schlössern Gebhardshagen, Coldingen und Bredenbeck und mit den eigenen Grenzfesten des Herzogs sah der Bischof von Hildesheim sein Stift wie in einem Halbkreise umzogen und das Schloss Meinersen selbst in kurzer Zeit sehr gut befestigt. Er hielt die Zeit nicht für geeignet, auf seinen Forderungen zu bestehen. Es scheint deshalb nicht zu Weiterungen zwischen ihm und dem Herzoge gekommen zu sein.

      Zu Anfange des Jahres 1354 wurde zwischen dem Kloster Ebstorf und dem Herzoge ein Tausch der Leibeigenen vorgenommen, welcher insofern Beachtung verdient, als er zeigt, dass der Meier solche Tausche anordnete und sie den Herren zur Bestätigung anheimstellte. Ungewöhnlich viele Schlösser wurden in der ersten Hälfte dieses Jahres von dem Herzoge mit Amtleuten besetzt. Er wählte dazu Männer aus, zu denen er besonderes Zutrauen hegte und die ihm gelobten, die Schlösser dereinst demjenigen auszuliefern, den er zu seinem Nachfolger ernennen würde. Ab er am 7. April 1354 der Stadt Braunschweig das ihm von dem Herzoge Magnus verkaufte Schloss Campen für 310 Mark löthigen Silbers, also für 110 Mark mehr als am 31. Mai 1349 den von Salder und von dem Knesebeck, verpfändete, erlangte er von ihr dieses Versprechen zwar auch, aber doch nicht in der bestimmten Form, in der seine Amtleute sich verpflichteten. Sie gelobte, das Schloss nach seinem Tode seinen Erben, nämlich seinen Kindern, oder, wenn er keine hinterliesse, seinen Nachfolgern oder wem er wollte, für die Pfandsumme auszuliefern. Uebrigens sollte in den beiden nächsten Jahren keine Kündigung eintreten. Das Versprechen der Sicherheit, welche den nach Braunschweig zu sendenden mit der Wiederauszahlung der Pfandsumme beauftragten herzoglichen Bevollmächtigten für ihre eigenen Personen und für das Geld innerhalb und ausserhalb der Stadt Braunschweig von den Rathsherren derselben gewährleistet wurde, wäre wohl überflüssig gewesen, wenn schon damals Verhandlungen über die Nachfolge im Herzogthume Lüneburg zwischen den Herzögen Wilhelm und Magnus angeknüpft gewesen wären und eine Ver einigung beider Herzogthümer unter einem Herrscher in sicherer Aussicht gestanden hätte. Herzog Wilhelm versprach, wenn bei der Rückgabe des Schlosses mehr Aecker besäet vorgefunden würden, als er nun ablieferte, die Stadt dieselben abernten zu lassen oder sie ihr zu vergüten. Der Stadtrath verpflichtete sich, das Schloss ihm, seinen Erben und Nachfolgern alle Zeit gegen jeden zu öffnen, unterwarf sich seiner und ihrer Entscheidung in allen Angelegenheiten, die das Schloss und die Stadt des Schlosses wegen beträfen, und erhielt dafür die Versicherung des Schutzes in denselben Angelegenheiten. Würde aber der Stadt in Streitigkeiten, welche wegen des Schlosses sich erhöben, nicht innerhalb zweier Monate, nachdem sie es gefordert hätte, zum Rechte oder zum gütlichen Vergleiche verholfen, so bewilligte ihr Herzog Wilhelm die Selbsthülfe vom Schlosse gegen jeden mit Ausnahme des Herzogs Magnus. Die Rathsherren sollten ohne besondere Bewilligung das Schloss an keine geistliche oder weltliche Herren verpfänden, sie sollten die Burgmannen des Schlosses bei ihrem Rechte lassen und kein eröffnetes geistliches oder weltliches Lehn verleihen. Wenn Herzog Wilhelm, seine Erben oder Nachfolger Krieg vom Schlosse zu führen beschlössen, so sollte ihr Amtmann der Stadt Bürgschaft leisten, dass er sie vor Schaden bewahren würde. Falk das Schloss durch Verschulden des Herzogs oder der Stadt oder durch Unglück verloren würde, so wollten beide

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      sofort Feinde des Eroberers werden und vor der Wiedereroberung des Schlosses keine Sühne oder Frieden schliessen. Beabsichtigte aber dann der Rath, zura Schutze des Gerichtes und des dazu gehörenden Gutes ein anderes Sehloss in dem Bezirke zu erbauen, so sollte der Herzog ihm dazu helfen. Die Hülfe sollte einer dem anderen auf eigene Kosten getreulich und erforderlichen Falls mit aller Macht leisten.

      In der Altmark begann der Krieg von neuem. Nochmals nämlich am 1. März 1354 verband sich der Erzbischof Otto von Magdeburg mit dem Herzoge Rudolf dem jüngeren von Sachsen-Wittenberg und mit dem Grafen Albrecht von Anhalt gegen ihre gemeinsamen Feinde. Durch den Vertrag vom 24. August 1349 war Herzog Wilhelm ver pflichtet, während dieses Krieges in seinen der Altmark benachbarten Schlössern Besatzung zu legen. Zehn Mann davon unter Anführung der Knappen Günther von Bertensieben und Heinrich von Wrestede legte er in das Sehloss Knesebeck. Beiden vertrauete er in der Mitte des Aprils 1354, wie einst am 21. December 1348 den von dem Knesebeck, Plote und Bertensieben, das Sehloss auf die Dauer eines Jahres an, ohne Rechnungsablage von ihnen zu fordern. Sie gelobten, es ihm zu jeder Zeit zu öffnen, sich seiner Entscheidung zu fügen, zu seinem Dienste jene zehn Mann zu beköstigen, alles, was sie mit denselben im Kriege gewönnen, gegen Ersatz ihres Verlustes ihm abzuliefern, die Seinen vom Schlosse vor Schaden zu bewahren, von demselben nur mit seiner Bewilligung Krieg zu fuhren und nach einem Jahre das Sehloss ihm, wenn er es forderte, wieder abzuliefern. Dieselbe Verpflichtung über nahmen sie dem oder denen gegenüber, welchen er seine Herrschaft anbefohlen oder gelassen haben würde. Falls er innerhalb des Jahres, ohne rechte Erben zu hinterlassen, stürbe und vorher niemandem sein Land und seine Schlösser liesse oder anbeföhle, so verpflichteten sie sich, mit dem Schlosse bei den Städten Lüneburg und Hannover zu bleiben und demjenigen, den diese einträchtig für ihren Herrn hielten und zum Herrn haben wollten, diesen Vertrag zu erfüllen. Die Schlösser Dannenberg, Prezetze und Lüchow gehörten wegen ihrer Lage an der Grenze der Altmark auch zu den mit Mannschaft zu besetzenden Schlössern. Ersteres war der Gemahlinn des Herzogs Otto 1307 als Leibgeding verschrieben gewesen, das Sehloss Prezetze 1330 den von der Schulenburg und beide später für 200 Mark löthigen Silbers den Knappen Heinrich Moltzen und Wasmod von Meding verpfändet. Das Sehloss Lüchow war am 18. Januar 1349 dem Paridam von Plote und den von dem Knesebeck auf die Dauer von drei Jahren in Verwaltung gegeben worden. Seit dem 4. März 1347 besass Johann Pickard für zwei hundert Mark löthigen Silbers, die ihm Herzog Otto schuldete, mit Bewilligung des Herzogs Wilhelm die Vogtei und das Sehloss zu Neustadt. Indem Herzog Wilhelm die Verpfändung der Schlösser Dannenberg, Prezetze und Neustadt bestätigte, ernannte er am 1. Juni 1354 Amtleute für diese drei Schlösser und für die Schlösser Lüchow und Wölpe. Ihnen vertrauete er die Schlösser mit allem Rechte und aller Nutzung an, ohne von ihnen, die Amtleute des Schlosses Lüchow ausgenommen, Rechnungsablage zu verlangen. Die Schlösser Dannenberg und Prezetze gab er den bisherigen Pfandinhabern derselben, den Knappen Heinrich Moltzen und Wasmod von Meding, das Sehloss Lüchow dem Paridam von Plote und dessen Söhnen, das Sehloss Neustadt mit der Vogtei und das Sehloss Wölpe den bisherigen Pfand inhabern de3 ersteren, dem Johann Pickard und seinen Söhnen. Die Schlösser Dannenberg, Prezetze und Neustadt sollten dem Herzoge gegen Erstattung der Pfandsummen, die Schlösser Lüchow und Wölpe ihm zu jeder Zeit, wenn er es forderte, ohne Vergütung wieder ausgeliefert werden. Johann Pickard und seine Söhne sollten des Herzogs Gerichtstage zu Neustadt halten. Vom Schlosse Lüchow sollten dem Herzoge 70 Mark löthigen Silbers, vom Schlosse Wölpe 24 Mark bremer Silbers jährlich entrichtet werden. Sämmtliche Amtleute gelobten, ihm zu allen seinen Nöthen die Schlösser offen zu halten, die Seinen vor Schaden von den Schlössern zu bewahren, ohne seinen Rath und Willen davon nicht Krieg zu führen und sich seiner Entscheidung stets zu fügen. Er verpflichtete sich, dem Paridam von Plote und dessen Söhnen alles zu erstatten, was -er ihnen zur Zeit der Einlösung des Schlosses Lüchow erweislich schuldig sein würde, und sie von der ihm jährlich zu entrichtenden Summe Geldes nicht innebehalten hätten. Den übrigen Amtleuten versprach er, die nach seinem Rathe zum Bau an den Schlössern erweislich verwandten Kosten bei der Einlösung ihnen zu ersetzen. Allen aber gab er die Versicherung, sie, wenn die Schlösser, während er von denselben Krieg führte und auf den Schlössern seine Hauptleute hielte, verloren würden, deshalb nicht zur Rechen schaft zu ziehen. Dieselben Verpflichtungen, wie gegen ihn, übernahmen sämmtliche Amtleute gegen seine Nachfolger oder seinen Nachfolger, denen oder dem er seine Herrschaft gelassen oder anbefohlen haben würde, und gelobten, falls

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      er, ohne rechte Erben zu hinterlassen und ohne jemandem sein Land und seine Schlösser befohlen zu haben, stürbe, mit den Schlössern bei den Städten Lüneburg und Hannover zu bleiben und demjenigen, den dieselben für ihren Herrn hielten oder zum Herrn haben wollten, die Verträge über die Schlösser zu erfüllen. Schon einen Monat hiernach wurde der Krieg in der Altmark durch eine Sühne zwischen dem Markgrafen Ludwig dem Römer und dem Erzbischofe von Magdeburg beendigt. Die Sühne wurde aber unter günstigeren Bedingungen für den Erzbischof, als am 23. November 1351, abgeschlossen. Als Eigenthum erhielt er am 2. Juli 1354 Schloss und Stadt Sandow, das Land zu Camern, Weichbild und Land Jerichow, die Lande Klitz und Schollene, wogegen er Arneburg zurückgab. Tangermünde als Pfand zu besitzen anerkannte und den Markgrafen Ludwig mit den magdeburgschen Lehnen belehnte. Dass Herzog Wilhelm, seinem Bündnisse treu, auch in diesem Kriege dem Markgrafen gewafFnete Mannschaft zur Hülfe geschickt hat, ist nicht zweifelhaft. Am 29. September 1354 leistete er dem Ritter Hermann von Meding und dessen Sohne Ersatz für allen bei dem Markgrafen erlittenen Verlust und noch zwei Jahre später, am 13. December 1356, entschädigte er den Knappen Johann Moltzen für den in der Mark erlittenen Schaden und für seine Gefangenschaft.

      Das am 20. September 1351 den von Boventen und dem Johann Reme für fünfzig Mark löthigen Silbers und für den Betrag der Kosten des am Schlosse vorzunehmenden Baues versetzte halbe Schloss Gieselwerder verpfändete Herzog Wilhelm am 2. Mai 1354 für sechzig Mark löthigen Silbers an den edelen Herrn Siegfried von Homburg und an dessen Sohn Rudolf auf die Dauer von wenigstens vier Jahren. Ausser Oefmung des Schlosses gelobten sie. in Angelegenheiten, in denen sie das Schloss gebrauchen wollten und die dasselbe beträfen, sich der gütlichen oder rechtlichen Entscheidung des Herzogs zu fügen, ihn, seine Mannen und die Seinen vor Schaden von der Hälfte des Schlosses zu bewahren und letztere ohne des Herzogs Bewilligung niemandem zu verpfänden, noch Verpflichtungen wegen derselben zu übernehmen. Alles dieses versprachen sie auch, seinen Erben oder, falls er ohne Erben zu hinterlassen stürbe, seinen Nachfolgern zu halten und ihm oder diesen oder wem er wollte das halbe Schloss gegen Erstattung der Pfandsumme auszuliefern. Wie die Stadt Braunschweig hüteten sich auch die edelen Herren von Homburg, durch eine bestimmtere Form ein Recht des Herzogs auf Ernennung seines Nachfolgers anzuerkennen. Bei Kaufvertrages begnügte man sich mit eben dieser kürzeren Form. So verkauften die Gebrüder von Münchhausen am 28. October 1354 dem Herzoge, zugleich auch seinen rechten Erben und seinen Nachfolgern oder wem er wollte drei Häuser zu Oster - Mardorf und zu Wester-Mardorf, die Gebrüder Ryke, Bürger zu Hameln, am 22. Januar 1355 ihm und seinen Nachfolgern ihre Güter zu Emmern und gelobten, ihnen das Lehn bei den Lehnsherren zu gute zu halten.

      Sämmtliche Rechte des Herzogs in dem Bezirke eines Schlosses konnten während Friedenszeiten von einem Vogte wahrgenommen werden. Wenn einem ritterbürtigen Manne ein Schloss nicht nur zum Pfände, sondern aus drücklich zur Bewahrung gegeben und anbefohlen, er also als Amtmann auf dasselbe gesetzt wurde, darf man annehmen, dass Aussicht auf Krieg oder Fehde in der Nachbarschaft vorhanden war. Die oben erwähnte Anstellung des Ritters Johann Pickard und seiner Söhne auf den Schlössern Neustadt und Wölpe lässt vermuthen, dass sich Zerwürfnisse zwischen dem Bischöfe von Minden und dem Herzoge erhoben hatten und zur Fehde zu führen droheten. Die frühere herzogliche Verwaltung des Stiftes, die Lehne, die der Herzog vom Stifte besass, wozu unter andern die Grafschaft Wölpe, also auch die in derselben gelegenen Schlösser Wölpe und Neustadt selbst gehörten, und der Umstand, das; der neue Bischof Diedrich seit kurzer Zeit Rath und Secretair des gegen den Herzog und dessen Pläne eingenommenen Königs Karl IV. war, boten dazu genug Gelegenheit. Der Herzog bemühete sich, für den Fall eines Krieges mit dem Stifte den Bischof sogar von einem seiner eigenen Schlösser auszuschliessen "oder ihn im freien Gebrauche desselben gegen ihn zu hindern. Dies bezweckte er mit einem Vertrage, den er am 12. Juli 1354 mit dem Knappen Justatm-; Busche abschloss. Dieser begab sich nämlich mit dem Schlosse Bokeloh, welches er und Harbord von Holte, nach dem es am 10. April 1352 von den Herzögen dem Stifte zurückgegeben worden war, von letzterem wahrscheinlich zu Pfände besass, auf die Dauer der drei nächsten Jahre in den Dienst des Herzogs Wilhelm und verpflichtete sich, ihm mit dem Schlosse gegen jeden, das Stift Minden ausgenommen, behülflich zu sein. Er versprach, falb Feindschaft zwischen dem Stifte und dem Herzoge entstände, neutral zu bleiben, so weit in Rücksicht seines Verhältnisses ium Stifte Ehre und Recht es erlaubten. Würde es aber die Ehre von ihm fordern, dem Stifte zu helfen, so sollte sein

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      Vertrag mit dem Herzoge als erloschen anzusehen sein. Gegen seine Freunde, falls der Herzog sie beschuldigte und von ihnen kein Recht annehmen würde, verpflichtete er sich nicht zur Hülfe. Für die Zusicherung, dass er mit dem Schlosse zu seinem Rechte vom Herzoge gleich dessen anderen Mannen gegen jeden vertheidigt werden sollte, gelobte er, ihn und die Seinen vor Schaden vom Schlosse zu bewahren und sich seiner Entscheidung zur Güte und zum Rechte zu fugen. Würde ¡hm aber der Herzog gegen diejenigen seiner Mannen, die ihm Unrecht zufügten, nicht innerhalb eines Vierteljahres nach der Klage zum gütlichen Vergleiche oder zum Rechte verhelfen, so sollte ihm der Herzog die Selbsthülfe vom Schlosse nicht verargen. Im folgenden Jahre kam am 23. Mai noch ein Bündniss mit der in der Nähe des Schlosses gelegenen Stadt Wunstorf hinzu. Die Rathsherren begaben sich mit der Stadt in den Dienst des Herzogs und verpflichteten sich, ihm gegen jeden mit Ausnahme ihrer rechten Herrschaft Hülfe zu leisten, sich seiner Ent scheidung zur Güte oder zum Rechte zu fügen und ihm jährlich 24 Pfund Pfennige zu entrichten. Dafür gelobte er, die Stadt in ihrem Rechte gegen jeden mit Ausnahme ihrer rechten Herrschaft zu vertheidigen. Von beiden Seiten wurde die Kündigung dieses Vertrages vorbehalten. Der Graf von Wunstorf und der Bischof von Minden waren die rechte Herrschaft der Stadt. Schon oft hatte sie je nach den Umständen nur den einen oder den anderen als ihren Herrn anerkannt. Das Bündniss konnte also dem Herzoge auch gegen den Bischof dienlich sein.

      Zu Ende des Jahres 1354 sahen die Einwohner des Herzogthums Lüneburg französische Edele mit einem Heere durch das Land ziehen. Vicegraf Aimerich von Narbonne und die Gebrüder Rudolf und Albert von Cochzi waren die Anführer dieser Schaar, welche ihren Zug nach Preussen fortzusetzen beabsichtigte, um dort gegen die Ungläubigen zu kämpfen. Sie kam nach Bergen im Herzogthume Lüneburg und übernachtete daselbst. Während der Nacht geriethen die Gebäude des Dorfes in Brand; der grösste Theil derselben und der Wohnhäuser mit allem darin befindlichen Viehe und Vorräthen, auch ein Theil des Gepäckes der Kreuzfahrer wurde vom Feuer verzehrt, selbst einige Kinder kamen bei dem Brande um. Die Fremdlinge zogen weiter. Die Einwohner des Dorfes aber in der Ueberzeugung, dass von jenen der Brand verschuldet' sei, eilten zum Herzoge Wilhelm und klagten gegen dieselben auf Ersatz des Schadens, den sie höher als zweitausend Gulden schätzten. Der Herzog liess die Anführer des Heeres, als es auf seinem Zuge durch die Stadt Lüneburg kam, nach den Gesetzen des Landes verhaften und vor Gericht stellen. Um die Kosten des Aufenthaltes zu vermeiden und die Jahreszeit, in welcher ihr Unternehmen beendet werden musste, nicht zu versäumen, zogen sie einem Processe einen Vergleich mit den Dorfbewohnern vor und erboten sich denselben zu einem Schadenersatze von vierhundert Gulden. Nach vielen Verhandlungen wurde mit Zustimmung des Herzogs dies Erbieten von den Bewohnern des Dorfes angenommen. Die Anführer des Heeres gelobten am 7. December 1354 auf Treue und Glauben, indem sie zu diesem Vergleiche nicht mit Gewalt noch durch Furcht gezwungen zu sein erklärten und auf jede Rechtswohlthat und auf jeden Rechtsbehelf verzichteten, den Herzog, seine Edelen, Dienstleute, Ritter, Vasallen, den Vogt und die Rathsherren und Bürger zu Lüneburg und alle Unterthanen des Herzogs niemals wegen des Gefängnisses, wegen der Kosten des unfreiwilligen Aufenthaltes und wegen der Erlegung der Vergleichs summe zu beschuldigen, zu behelligen oder deshalb Klage zu erheben. Der Herzog dagegen gestattete ihnen, vor ihm oder seinen Beauftragten den Theil ihres Gepäckes, der bei dem Brande verloren worden war, im Wege des Rechtes und nach Sitte des Landes von denen wieder zu fordern, bei welchen es etwa gefunden würde.

      Dem Hempe von dem Knesebeck und seinen Brüdern war als Amtleuten das Schloss und der Zollhof zu .Schnackenburg am 2. Juli 1351 auf die Dauer eines Jahres von den Herzögen anvertrauet worden. Nicht selten geschah es, dass die Amtleute länger als anfangs beabsichtigt war, auf den Schlössern gelassen wurden und dass der Betrag ihrer Auslagen, weil sie ihnen meistens erst bei ihrem Abgange ersetzt wurden, eine beträchtliche Höhe erreichten. Eben dies scheint bei den von dem Knesebeck der Fall gewesen zu sein. Die von ihnen geleisteten Vorschüsse und Auslagen hatten sie jedoch nicht gehindert, eine bedeutende Summe für sich zu erübrigen; wenigstens war ¡Iure Casse durch dieselben nicht geleeret worden. Am 23. März 1355 hinterlegten sie bei der Stadt Lüneburg 960 Mark löthigen Silbers, die ihnen nach zwei Jahren zurückbezahlt werden sollten. Mit dem Herzoge Wilhelm, bei dem sie eine Rechnung von 173!/2 Mark löthigen Silbers einreichten, befürchteten sie, in Streit zu gerathen und liessen sich deshalb von der Stadt die Versicherung ertheilen, dass, falls der Herzog ihnen oder sie ihm entsagten und es zu Feindseligkeiten mit ihm käme, dadurch die Rückzahlung des hinterlegten Geldes nicht gehindert werden

      Sudendorf, Urkondenbuch II. *"•

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      sollte. Der Herzog entrichtete ihnen noch in demselben Jahre 58 Mark Silber und am 19. April 1356 den Rest ihrer Forderung.

      Vor dem Jahre 1352 war der Priester Ulrich von Etzendorf gestorben. Die Herzöge hatten ihm am 22. Sep tember 1343 mehrere Lehngüter zu Wendisch - Oitzendorf, nämlich drei Höfe und eine Kothe nebst der halben Mühle und dem kleinen Zehnten daselbst, zu Eigenthum überlassen. Die andere Hälfte der Mühle hatte er am 16. Oftober 1349 von seinem Vetter, dem Knappen Burchard von Etzendorf, gekauft. Diese Güter, ausserdem eine halbe Kothe, die Vogtei und den Dienst innerhalb und ausserhalb desselben Dorfes und den dortigen grossen Zehnten hatte er bei seinem Tode zu frommen Zwecken bestimmt; auch hatte sein Testamentsvollstrecker, Meister Diedrich von Dalenburg, Canonicus und Küster zu Bardowieck, von den Herzögen das Eigenthum über alle diese Güter dem Altare oder der Vicarie, die er damit zu stiften beabsichtigte, erworben. Am 8. Januar 1355 dotirte er nun mit jenen Gütern den in der Kirche zu Dannenberg zu errichtenden Altar oder Vicarie St. Andreae und bestimmte nach dem Willen Ulrichs, dass der herzogliche Schenk Segeband von dem Berge, nach dessen Tode aber Herzog Wilhelm von Braun schweig und Lüneburg und dessen Erbe oder Nachfolger das Patronatrecht über die Vicarie besitzen und dass der Vicar dem Probste zu Dannenberg untergeben sein sollte. Am 19. März desselben Jahres bestätigte Bischof Daniel von Verden diese Stiftung. Nachdem von dem Meister Diedrich von Dalenburg jene Güter durch einen Hof im selben Dorfe, welchen er von dem Knappen Burchard von Etzendorf für zwanzig Mark lüneburger Pfennige auf Wiederkauf gekauft und Herzog Wilhelm als Lehnsherr ihm zu eigen gegeben hatte, vermehrt worden waren, willigte auch der Probst Friedrich von Dannenberg am 4. December 1355 und Herzog Wilhelm zu Winsen vier Tage darnach, letzterer unter der erwähnten das Patronatrecht betreffenden Bedingung, in die Gründung des Altars.

      Nachdem Herzog Wilhelm dem Johann von Vreden, als Bevollmächtigten des Grafen Nicolaus von Holstein, eine Zahlung von dreissig Mark Pfennigen geleistet hatte, übersandte er die Kleinodien und Pfänder seiner Tochter Elisa beth ihrem Gemahle, dem Grafen, und entrichtete ihm die zur Mitgift seiner Tochter versprochene Summe Geldes, deren Empfang der Graf am 1. März 1355 bescheinigte. Seit der zweiten Vermählung seiner ältesten Tochter und seitdem er sich von der ihm feindlichen Absicht des Königs überzeugt hielt, sah Herzog Wilhelm, falls ihm nicht noch ein Sohn geboren würde, seine Tochter Mechtild als Erbinn des Herzogthums an und beabsichtigte, es ihr zn sichern. Dies war der Zeitpunkt, in welchem sein Vetter, Herzog Magnus zu Braunschweig, glaubte, eine Einigung mit ihm versuchen zu müssen. Er betrachtete von einem ganz anderen Standpunkte, als Herzog Wilhelm, die Frage über die Nachfolge im Herzogthume. Seine Rechtsanschauung war die, dass, so lange noch männliche Nachkommen des Herzogs Otto des Kindes vorhanden wären, die weiblichen Nachkommen ihnen nachständen. Zwar hatte er mit seinem Vetter Wilhelm am 29. Mai 1322 eine Erbverbrüderung für den Fall, dass in einer der beiden herzoglichen Linien keine Erben, das heisst überhaupt keine Kinder vorhanden sein würden, abgeschlossen. Ueber ein Mehreren hatte man sich damals nicht einigen können. Grössere Rechte, die der Eine oder der Andere von ihnen zu besitzen vermeinte, waren durch die Erbverbrüderung nicht aufgegeben. Wie wahrscheinlich schon damals, verhehlte Herzog Magnus auch jetzt seinem Vetter seine Ueberzeugung nicht, versicherte ¡hm, dass er es für seine Pflicht hielte, dereinst nöthigenfalls mit gewaffneter Hand sein und seiner Söhne gutes Recht zu schützen, erinnerte ihn an die Liebe und Freundschaft, die zwischen ihnen beiden, überhaupt zwischen beiden herzoglichen Linien von jeher bestanden hätte, schilderte ihm die Schmach, wenn durch sein Verschulden eins der schönsten Erbländer an ein fremdes Herr scherhaus überginge, und beschwor ihn bei der Liebe zu ihrem gemeinsamen Sfammlande Braunschweig, durch Ver einigung beider zum grossen Nachtheile des herzoglichen Hauses getrennter Fürstenthümer sich ein ehrenvolles Denk mal zu setzen. Alle diese Vorstellungen fanden lebhaften Anklang in der Seele des Herzogs Wilhelm. Seinen Unterthanen wünschte er Ruhe und Frieden zu sichern und sie nach seinem Tode bei Eintracht und Ehren zu erhalten. Für die Ruhe des Landes fürchtete er weniger die Waffen der schwächeren Herzöge von Sachsen-Wittenberg, als die seiner Vettern. Ihre und des Landes Lüneburg vereinigte Macht bot ihm sogar Bürgschaft für den Frieden oder dereinstigen Sieg. Die Liebe zu seinem Vetter Magnus, dem er und sein verstorbener Bruder Otto manchen sehr wichtigen Freundschaftsdienst geleistet hatten, die Anhänglichkeit zu dem Lande seiner Ahnen, von dem auch er den Namen führte, war nicht in ihm erstorben und der Ruhm und die Ehre des altherzoglichen Hauses galt ihm über

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      alles. Die väterliche Liebe dagegen zu seiner Tochter Mechtild und die Ueberzeugung von seinem Rechte, auf sie das Herzogthum zu vererben, konnte er nicht zurückdrängen, eben so wenig Herzog Magnus seine Ueberzeugung und sein Recht opfern. Dennoch verlaugten die Umstände, dass eine Einigung zu Stande käme. Ein Ehebündniss zwischen der jüngsten Tochter des Herzogs Wilhelm und einem Sohne des Herzogs Magnus, nämlich Ludwig, weil Herzog Magnus der jüngere schon vermählt war, kam deshalb in Vorschlag. Herzog Wilhelm erklärte sich unter der Bedingung, dass zugleich die Vereinigung beider Herzogtümer unter Herzog Ludwig festgestellt würde, zur Annahme dieses Vorschlages bereit. Für den Herzog Magnus war es keine leichte Aufgabe, diese Bedingung zu erfüllen. Weil er bei der Ernennung seines Sohnes Magnus zum Amtmanne in Sangerhausen am 27. April 1348 bestimmt hatte, dass nach seinem Tode seine Söhne das ganze Land jenseits des Harzes gemeinsam besitzen sollten, wird er überhaupt eine gemeinsame Regierung derselben angeordnet haben, in welcher dann dem Herzoge Magnus dem jüngeren als erstgeborenem und, weil er von Anfang an mit seinem Vater gemeinsam regiert hatte, als dem erfahrenerem, in derselben Weise wie früher dem verstorbenen Herzoge Otto zu Braunschweig, der Vorsitz und die Vormundschaft über seine Brüder gebührt hätte. Erfüllte Herzog Magnus der ältere die Bedingung seines Vetters Wilhelm, so konnte er für jene bevorzugte Stellung, die er selbst seinem Sohne Magnus angewiesen hatte, ihm nur die Regierung des kleinen Landes Sangerhausen und der nicht bedeutenden Pfalz Sachsen bieten. Wenn auch der Sohn in schuldigem Gehorsam diese geringe Entschädigung vom Vater annahm, so musste dennoch die herzliche Einigkeit zwischen beiden darunter leiden. Nichts desto weniger fügte sich Herzog Magnus der ältere der ihm von seinem Vetter gestellten Bedingung, denn es galt hier, eins der schönsten Erblande dem herzoglichen Hause zu retten. Es musste nun ein Ehevertrag zwischen dem Herzoge Ludwig und der Prinzessinn Mechtild entworfen werden. In demselben durfte nicht bestimmt und klar gesagt werden, dass die Prinzessinn Mechtild Erbinn des Herzogthums Lüneburg sei und dasselbe ihrem Gemahle als Mitgift mitbringe, noch dass Herzog Ludwig der rechtmässige Erbe sei und als solcher sich mit der Prinzessinn vermähle. Ersteres litt der Standpunkt nicht, auf welchen sich Herzog Magnus gestellt hatte, letzteres nicht die Rechtsanschauung des Herzogs Wilhelm; und doch war beides kaum zu umgehen. Der Ehevertrag wurde also in folgender Weise abgefasst. Herzog Ludwig sollte sich mit der Prinzessinn vermählen. Er sollte, wenn Herzog Wilhelm, ohne rechte Erben, nämlich ohne Söhne zu hinterlassen, gestorben sein würde, zugleich mit ihr als sein rechter Erbe und Herr des Landes die Herrschaft Lüneburg besitzen und behalten. Würden dem Herzoge Wilhelm aber ein oder mehrere Söhne geboren, so sollten sie die Herrschaft, als ihres rechten Vaters Erbe, und nicht Herzog Ludwig bekommen, letzterer aber die Schlösser Bahrdorf, Campen und Süpp- lingenburg als Mitgift seiner Gemahlinn erhalten und keine Ansprüche mehr auf die Herrschaft Lüneburg erheben. Würde letzteres Schloss verkauft, so sollte die dafür erhobene Kaufsumme zur Einlösung des von dem Herzoge Magnus verpfändeten Schlosses Vorsfelde verwandt und dieses dafür an die Stelle gesetzt werden. Stürbe Herzog Ludwig eher als Herzog Wilhelm und bevor diesem ein Sohn geboren wäre, so wollte Herzog Wilhelm unter den übrigen Söhnen des Herzogs Magnus einen auswählen, dem er seine Tochter zur Gemahlinn und mit ihr die Herrschaft gäbe. Jedoch erst nach dem Tode des Herzogs Wilhelm sollte auch der zweite Gemahl die Herrschaft besitzen. Würden aber dem Herzoge Wilhelm nach der zweiten Vermählung seiner Tochter ein oder mehrere Söhne geboren, so sollten dieselben Bestimmungen massgebend sein, die für denselben Fall bei Herzog Ludwig hätten zur Geltung kommen müssen. In diesem Vertrage wird das eine Mal unter gewissen Voraussetzungen Herzog Ludwig als rechter Erbe Wilhelms hingestellt. Dass er es wegen rechter Lehnsfolge sei, wird verschwiegen. Ein anderes Mal wird gesagt, dass Herzog Wilhelm mit seiner Tochter die Herrschaft seinem Schwiegersohne gäbe. Durch den Widerspruch beider Ausdrücke wurde der Rechtstitel des Besitzes ganz verdunkelt. Ein anderer Vertrag bezweckte ausschliesslich, beide Herzogtümer zu vereinigen und sie dem Herzoge Ludwig zu sichern. Auch hier hinderte die Verschiedenheit in den Ansichten beider Herzöge über die Rechtsfrage, die urkundliche Erklärung abzugeben, dass Herzog Wilhelm dem Herzoge Ludwig, entweder weil derselbe der nächste Lehnsnachfolger oder weil er der Verlobte der rechtmässigen Erbinn sei, sein Herzogthum überliesse. Erörterungen über diese Rechtsfrage mussten ganz umgangen werden. Es blieb also nur der Ausweg übrig, dass beide Herzöge in dem Vertrage als unumschränkt, durch keine Rechtsverhält nisse gebunden und über ihre Herzogthümer freiwillig verfügend aufträten. Herzog Wilhelm versprach, seine Herrschaft

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      Lüneburg und seinen Antheil an der Herrschaft Braunschweig mit Schlössern, Landen, Leuten, mit Mannschaft über Grafen, Freien und edele Leute, über Ritter und Knappen, über Bürger und Bauern, und mit allem Zubehör, es sei verlehnt oder unverlehnt, geistlich oder weltlich, wie er die Herrschaft ererbt habe und besässe, dem Herzoge Ludwig zu lassen, ihn als seinen rechten Erben in die Herrschaft so fest wie möglich einzusetzen und ihn damit zu belehnen, so dass er sie besitzen sollte. Alle Unterthanen sollten ihn nach dem Tode des Herzogs Wilhelm, jedoch nicht eher, in dem Falle, dass letzterer, ohne Kinder, die seine rechten Erben wären, also ohne Söhne zu hinterlassen, stürbe, für ihren rechten Herrn halten. Herzog Magnus versprach, bei seinem Leben und ohne Verzug seinen Sohn Ludwig in die Herrschaft Braunschweig und in alles, was dazu und ihm gehörte und in seinem Besitze wäre, einzusetzen, so dass Ludwig nach dem Tode seines Vaters die Herrschaft Braunschweig, nach dem Tode des Herzogs Wilhelm die Herrschaft Lüneburg, beide zusammen und ungetheilt, besässe und ohne Einsprache seiner Brüder Herr beider Herr schaften bliebe. Würden aber dem Herzoge Wilhelm ein oder mehrere Söhne geboren, so sollten sie die Herrschan Lüneburg als ihres rechten Vaters Erbe behalten und nicht Herzog Ludwig. Die Einsetzung in die Herrschaft Lüne burg, die Belehnung und Ueberlassung derselben sollten dann nichtig sein. Stürbe Herzog Ludwig eher als Herzog Wilhelm und bevor diesem rechte Erben geboren wären, so verpflichtete sich Herzog Wilhelm unter den übrigen Söhnen des Herzogs Magnus einen auszuwählen, diesen in die Herrschaft einzusetzen und sie ihm bei seinem Tode zu hinterlassen. Auch Herzog Magnus sollte bei seinem Leben und ohne Verzug denselben in die Herrschaft Braun schweig einsetzen, so dass letzterer beide Herrschaften zusammen in der Weise, wie es mit Ludwig beabsichtigt war, besässe. Würden aber nach dieser zweiten Einsetzung dem Herzoge Wilhelm rechte Erben geboren, so sollten sie seine Herrschaft behalten.

      Je rücksichtsloser sich der Kaiser Karl IV. über alles Recht hinwegzusetzen drohete, desto bestimmter und klarer hätte in obigen beiden Verträgen sowohl das Recht des Herzogs Ludwig auf die Nachfolge im Lehn als auch das Erbrecht der Prinzessinn Mechtild und die durch ihre Verlobung erzielte Beseitigung der Frage, ob ihm oder ihr das Vorrecht gebührte, hervorgehoben und dem befürchteten Machtspruche des Kaisers entgegen gehalten werden müssen. Statt diese Klarheit zu erstreben, wurde sie, um der Ueberzeugung keines der beiden Herzöge von seinem Rechte zu nahe zu treten, sorgfältig vermieden. Beide Verträge wurden den Herzögen am 23. Juni 1355 zu Celle und zu Braun schweig vorgelegt, von ihnen gebilligt und besiegelt. Diese Vorgänge konnten den Herzögen von Sachsen-Wittenberg nicht verborgen bleiben. Durch den mit dem Markgrafen Ludwig dem Römer vor vier Monaten geschlossenen Frieden hatten sie und die Fürsten von Anhalt auf die Mark Brandenburg für immer verzichtet. Jetzt war es Zeit, die dafür vom Kaiser versprochene Entschädigung zu fordern, bevor er dem Markgrafen die Belehnung mit der Mark Branden burg, welche zu empfangen dieser auf den 3. December 1355 nach Nürnberg berufen war, ertheilt und Herzog Ludwig die Huldigung des Herzogthums Lüneburg erlangt haben würde. Vor dem October desselben Jahres wandten sie sich an den Kaiser Karl IV. nach Prag. Es kostete ihnen wohl wenig Mühe, von ihm die Belehnung mit dem Herzogthume Lüneburg zu erlangen, welches von ihm aus den eigennützigsten Beweggründen ihnen schon früher zugedacht war. Hatte einst die Wahl des Königs von Schweden zum Schiedsrichter über Fürsten des Reiches und die Theilung der Mark Brandenburg ihn zum Zorne gegen die Herzöge von Sachsen - Wittenberg gereizt, so musste die Einsetzung in das Herzogthum Lüneburg und die Belehnung mit demselben, in welcher Herzog Wilhelm dem kaiserlichen Rechte vorgreifen wollte, seinen Unwillen gegen ihn und gegen den Herzog Magnus, weil dieser damit einverstanden war, in hohem Grade erregen. Er mochte die Bestimmung der Lehnsurkunde des Jahres 1235, dass das Herzogthum auf die Erben des Herzogs Otto des Kindes, seien es Söhne oder Töchter, vererben sollte, nicht auf sämmtliche Nach kommen desselben in allen Generationen, sondern nur auf die Kinder desselben, weil unter Erben gewöhnlich die Kinder verstanden wurden, beziehen und darin nur die Vergünstigung erkennen, dass, falls Herzog Otto das Kind ohne Söhne bei seinem Tode zu besitzen gestorben wäre, er auch einer Tochter sein Herzogthum hätte hinterlassen können. Auf einen anderen Rechtsgrund, als auf eine solche Deutung jener Bestimmung kann man es wenigstens nicht leicht zurückführen, dass der Kaiser das Recht der Tochter des Herzogs Wilhelm auf die Nachfolge nicht anerkannte. Falls er aber auch die Lehnsurkunde des Jahres 1235 nicht in dieser Weise auffasste, so legte er sicher Gewicht auf den Umstand, dass das Herzogthum Lüneburg nicht mehr mit dem Herzogthume Braunschweig verbunden

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      war. Es sollte deshalb die Bestimmung, die für das Herzogthum Braunschweig getroffen war, nur für dieses, nicht «och flir das davon getrennte Herzogthum Lüneburg gelten. Die Ansprüche des Herzogs Magnus und der Söhne desselben beseitigte er wohl durch die Behauptung, dass, weil nie eine Gesammtbelehnung Statt gefunden habe, die Lehnsfolge nur in absteigender Linie des letztverstorbenen Vasallen Platz griffe. Unterschied Herzog Wilhelm selbst zwischen dem Herzogthume Lüneburg und dem Antheile, den er an dem Herzogthume Braunschweig besass, so wollte der Kaiser über diesen Antheil nicht verfügen, weil, wenn er denselben nicht ausschied, ihm vorgehalten werden konnte, dass er etwas verliehe, worüber keine Theilung Statt gefunden habe und was noch in gesammter Hand sich befände, und nannte deshalb den Herzog Wilhelm nicht Herzog von Braunschweig und Lüneburg, sondern nur Herzog von Lüneburg. Er sah das Herzogthum, falls Herzog Wilhelm, ohne Söhne zu hinterlassen, stürbe, für ein dem Reiche eröffnetes Lehn an. Als solches hätte er es den Herzögen zu Braunschweig geben können; aber sie waren nahe Verwandte seines früheren Gegenkaisers. Zudem war er erst eben durch Herzog Magnus zum Zorne gereizt und längst durch sein den Herzögen von Sachsen-Wittenberg gegebenes Wort gebunden. Der von ihm erregte Krieg um die Mark Brandenburg war ihm nicht abschreckend genug gewesen; er scheuete sich nicht, wenn es seinem Eigennutze diente, auch einen Erbfolgekrieg um das Herzogthum Lüneburg anzufachen. Am 6. October 1355 waren um den Kaiser zu Prag versammelt der Erzbischof Arnest von Prag, die Bischöfe Preczislaw von Breslau, Johann von Strassburg, Friedrich von Regensburg, Johann von Olmütz, Diedrich von Minden und Heinrich von Lebus, die Herzöge Nicolaus von Münsterberg, Bolko von Falkenberg, Conrad von Oels, Bolko von Oppeln, Kazmir von Teschen und Johann von Auschwitz, sämmtlich kleine der Krone Böhmen untergebene Herzöge aus Schlesien und von der galizischen Grenze, ferner der Burggraf Burchard von Magdeburg und die Grafen Heinrich von Schwarzburg, Ulrich von Helfenstein und Albert von Anhalt. Nach vollständigem und wohlüberlegtem Rathe dieser Fürsten, Grafen, Barone und Edelen, seiner und des Reichs Getreuen, nahm ev am selben Tage die von den Herzögen von Sachsen- Wittenberg nachgesuchte Belehnung vor. In dieser Versammlung erklärte er, er habe die Standhaftigkeit in unge- fälschter Treue und den Gehorsam, welchen Herzog Rudolf der ältere von Sachsen-Wittenberg, Churfürst und Reichs erzmarschall, seit langer Zeit dem Reiche in aufrichtiger Ergebenheit erwiesen, huldvoll bemerkt, ihm wegen seiner Verdienste eine besondere Gnade zu erzeigen gewünscht und darauf seine Bemühungen gerichtet, den Söhnen des Herzogs, nämlich Rudolf dem jüngeren und Wenzlaus, und seinem Enkel Albert, Sohne des verstorbenen Herzogs Otto von Sachsen-Wittenberg, ihre angestammten Herrschaften, damit sie in denselben desto besser sich erhielten, zu vergrössern. Zu Gunsten des Friedens, zum allgemeinen Wohle, zum Ruhme des Reiches und nach reiflicher Ueber- legung belehnte er deshalb den Herzog Rudolf den älteren nebst dessen beiden Söhnen und seinem Enkel, auch alle ihre jetzigen Erben und diejenigen, welche sie künftig in ununterbrochener Reihe haben würden mit dem Herzog thume, der Würde, dem Fürstenthuine, der Freiheit und der Herrschaft des Herzogs Wilhelm von Lüneburg mit aUen Städten, Festen, Schlössern, Burgen, Lehnen, Lehnsleuten, Mannschaften, Gütern, Herrschaften, Klöstern, Diensten, Zöllen, Geleiten, Gerichten und mit allen Zubehörungen für den Fall, dass Herzog Wilhelm, ohne männliche Nach kommen zu hinterlassen, stürbe, bestimmte, dass, wenn Reichsrechte oder Gewohnheitsrechte dieser Verleihung entgegen ständen, sie den Herzögen nicht nachtheilig sein sollten, und widerrief im Voraus alle Verleihungen und Verfügungen, durch welche er diese Belehnung nichtig machen oder schmälern könnte. Sich für letzteren Fall bei Verleihungen des Kaisers vorzusehen, hatte den Herzog Rudolf die Erfahrung auf eine sehr bittere Weise gelehrt und deshalb mochte er auf obigen Zusatz gedrungen haben. Unter den Reichsrechten und Gewohnheitsrechten aber waren diejenigen Rechte verstanden, auf welche Herzog Magnus und Herzog Wilhelm sich etwa berufen würden. Mit der Bestimmung, dass diese Rechte aufgehoben seien, sollte beiden also der Rechtsweg abgeschnitten werden. Nachdem die Herzöge von Sachsen-Wittenberg die so umsichtig abgefasste Belehnungsurkunde erlangt hatten, hintertrieben sie wahrscheinlich die zur Ehe zwischen dem Herzoge Ludwig und der Prinzessinn Mechtild erforderliche Dispensation, in welchem Vorhaben der Kaiser durch seinen Einfluss beim Papste sie wird unterstützt haben. Auf andere Weise ist es kaum erklärlich, warum die Dispensation, die für Fürsten leicht zu erhalten war, Jahre lang auf sich warten Hess.

      Je grössere Schwierigkeiten der Kaiser und die sächsischen Herzöge den Herzögen Wilhelm und Magnus bereiteten, um so grösser war die Aufforderung für diese, mit der Ordnung ihrer Angelegenheit nicht zu säumen und

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      alle möglichen Vorkehrungen zu ihren Gunsten zu treffen. Herzog Magnus war der ihn betreffenden Bestimmung des Vertrages nocli nicht nachgekommen. Er gelobte nun, der von ihm mit seinem Vetter getroffenen Uebereinkunft, wodurch er die Herrschaft Braunschweig bei seinem Tode nur seinem Sohne Ludwig zu lassen sich verpflichtet hatte, durch seine Anordnungen Genüge zu leisten, sobald Herzog Wilhelm oder Herzog Ludwig es verlangen würden. Darauf, wahrscheinlich noch vor dem 21. Juli 1355, nahm Herzog Wilhelm die Handlung der Ueberlassung der Herrschaft und die Einsetzung des Herzogs Ludwig in dieselbe wirklich vor. Die Belehnung scheint, um den Kaiser nicht noch mehr zu reizen, unterblieben zu sein. Bald darauf, am 9. December 1355, gab Herzog Ludwig dem Lande Lüneburg Zusicherungen in der Art, wie sie bei Antritt der Regierung eines Fürsten gebräuchlich waren. Er gelobte nämlich, falls bei dem Tode des Herzogs Wilhelm keine rechten Erben, ein oder mehrere Söhne, hinter blieben und er Herr der Herrschaft und der dazu gehörenden Lande würde, sie, alle Stifte, Klöster, Kirchen, geist liche Lehne, alle Burgen, Städte, Weichbilde und Dörfer, alle Prälaten, Aebte, Pröbste, Freien, Dieustleute, Ritter, Knappen, Rathsherren, Bürger, Bauern und alle Eingesessenen der Herrschaft Lüneburg bei ihren hergebrachten Rechtes und Gewohnheiten zu lassen und alle ihnen von den Herzögen von Braunschweig und von den Herzögen von Lüne burg verliehenen, auch von dem Herzoge Wilhelm noch zu verleihenden Privilegia und Urkunden zu halten. In besonderen Ausfertigungen dieser Urkunde gelobte er den Städten Lüneburg und Hannover, namentlich die Saline, die Münze und Wechsel in der Stadt Lüneburg, die Salininteressenten, die Münze und Wechsel in der Stadt Hannover, eben so in besonderen Ausfertigungen für jeden einzelnen Prälaten, namentlich ihn und sein Kloster bei hergebrachten Rechten und Gewohnheiten zu lassen. Bei dieser Gelegenheit werden als Städte des Herzogthums ausser Lüneburg und Hannover aufgeführt Uelzen, Lüchow, Dannenberg, Pattensen, Münder, Eldagsen, Neustadt und Celle und als Weichbilde Winsen, Dahlenburg und Bleckede. Neun Tage später gelobte Herzog Ludwig unter denselben Voraus setzungen, die Herzoginn Sophie, Gemahlinn des Herzogs Wilhelm, bei der von demselben ihr verschriebenen, in dem Zolle auf der Bäckerstrasse zu Lüneburg und in Schloss, Stadt und Vogtei Celle bestehenden Leibzucht zu belassen und zu beschützen. Sein Vater, Herzog Magnus, verbürgte sich deshalb für ihn. Sodann reiseten Herzog Wilhelm und Herzog Ludwig nach Hannover, damit letzterer die Huldigung der Stadt in Empfang nähme. In der Laube auf dem Rathhause gelobte am 22. December Herzog Ludwig jedem der Rathsherren besonders in die Hand, sie, die Bürger und die Stadt bei Recht und Gewohnheit zu lassen. Darnach huldigten ihm auf Geheiss des mit vielen seiner Mannen gegen wärtigen Herzogs Wilhelm die Rathsherren und schworen, falls Herzog Wilhelm, ohne rechte Erben, nämlich ohne Söhne, zu hinterlassen, stürbe, den Herzog Ludwig für ihren rechten Herrn erkennen und ihm die Stadt zu gute halten zu wollen. Die auf dem Markte versammelten Bürger schworen den Eid nach. Gleich darauf leisteten dem Herzoge Ludwig die neun Burgmannen des Schlosses Lauenrode auf dem Moshause dieselbe Huldigung und denselben Eid mit dem Unterschiede, dass letzterer sich nicht auf die Stadt, sondern auf das Schloss bezog. Herzog Wilhelm und Herzog Ludwig werden das ganze Land bereiset und Herzog Ludwig von allen Städten und Schlössern sieb haben den Huldigungseid schwören lassen. Am 7. Januar 1356 huldigte ihm der Rath der Stadt Münder, deren eine Hälfte die Herzöge zu Lüneburg vom Stifte Minden zu Lehn bekommen hatten, und gelobte, falls Herzog Wil helm, ohne Erben, einen oder mehrere Söhne, zu hinterlassen, stürbe, mit den Bürgern der Stadt den Herzog Ludwig als ihren Herrn anzuerkennen, ihm nach dem Rechte, wie früher dem Herzoge Wilhelm, seinem Bruder und seinem Vater, zu gehören, ihm auch die Stadt offen und zu gute zu halten. Die Urkunden über die von anderen Städten und Schlössern geleistete Huldigung sind nicht aufgefunden worden und vielleicht nicht mehr vorhanden. Nachdem alles Obige vollzogen und die Huldigung des ganzen Landes in Empfang genommen worden war, schien von dem Herzoge Ludwig, von seinem Vater und von dem Herzoge Wilhelm alles gethan zu sein, was sie zu ihren Gunsten in dieser Angelegenheit und zur Regelung derselben zu thun vermochten.

      Noch nicht gleich in der nächsten auf den Vertrag vom 23-. Juni 1355 folgenden Zeit nahm Herzog Ludwig an der Regierung des Herzogs Wilhelm Theil. Am 24. Juni stellten die Gebrüder von Tzule nur dem Letzteren über die ihnen vom Rathe der Stadt Lüneburg ausbezahlten fünfzig Mark löthigen Silbers eine Quitung aus. Nm hm gelobten am 3. Juli 1355 Conrad und Hermann von Mandelsloh, dreissig Mann auf Rossen innerhalb eines Jahres nach Ritterrecht zuzuführen oder das Ross mit einer bremer Mark zu lösen. Als aber das Domcapitel in

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