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Charter: Urkundenbuch Braunschweig und Lüneburg, ed. Sudendorf, 1859 (Google data) 664
Signature: 664

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ni erwerben in damaliger Zeit sich oft Gelegenheit bot, der Verlust nicht so gar gross, wenigstens war, da der Krieg leider diese sehr grossen Summen verzehrt hatte, die Befriedigung vorhanden, dass sie nicht dem Feinde in die Hände gefallen, sondern nach eigenem Ermessen verwandt waren und dass der Feind die Gebiete, auf die verzichtet wurde, von den Pfandinhabern theuer erkaufen musste. So geschah es denn auch. Der Herzog gelobte dem Erz- bisehofe Otto eine rechte Sühne und übergab ihm und dem Stifte das Schloss Hötensleben ledig und los mit allen Gütern, die Papstorf und Johann von Eckendorf mit dem Schlosse von ihm besessen hatten, namentlich mit den Dörfern Wackersieben, Ohrsleben und „ Karlstorf". Er überliess ihm das Schloss Bahrdorf mit allem Gute, wie es Ritter Harneit von Marenholtz und dessen Sohn Burchard besessen hatten und wie die Herzöge zu Lüneburg es nun besassen, ferner das dem Friedrich und Gerhard von Wederden am 15. Mai 1345 und am 14. Mai des folgenden Jahres verpfändete Schloss Calvörde und das dem Friedrich von Wederden und dem Günther von Bertensieben am 2. Februar 1343 verpfändete Schloss Linder mit allem Zubehör der Schlösser. Aber der Erzbischof sollte Calvörde und Linder von den Pfandinhabern für die Pfandsummen einlösen und das Schloss Bahrdorf, obgleich es nur für 600 löthige Mark den Herzögen zu Lüneburg verkauft war, für 1000 Mark Silbers wiederkaufen. Es dem Erz- bischofe dafür zu überlassen, forderte der Herzog seine Vettern zu Lüneburg auf, indem er sie mit dem Schlosse und dessen Einlösung an den Erzbisehof verwies. Auf das Dorf Rorsheim endlich leistete er Verzicht. Weil die Süline nicht der Schlösser Alvestorf und Vorsfelde erwähnt, wird der Erzbischof sich darin gefügt haben, auf den Abbruch des ersteren nicht zu bestehen und letzteres dem Herzoge stillschweigend zu lassen. Wenigstens werden Schloss und Stadt Vorsfelde zehn Jahre später, die Stadt sogar schon 1352 im Besitze des Herzogs gefunden. Dem Fürstenthume Braunschweig und dem westlichen Theile des Stiftes Magdeburg wurde, wie Allen, die in diesen Gegenden an dem Kriege Theil genommen hatten, Ruhe durch diese Sühne gesichert. An derselben sollte auch der Bischof Heinrich von llildesheim Theil haben. Alle Gefangenen, die auf dem bezeichneten Gebiete beider Fürsten gefangen wären, sollten entlassen werden. Falls aber der Herzog auf dieser Seite seines Gebietes die Feindseligkeiten wieder eröffnen wollte, sollte er es ein Vierteljahr vorher dem Erzbischofe anzeigen. Für die Abtretung des Schlosses Hötensleben räumte der Erzbischof das Weichbild Schöningen.
Source Regest: Urkundenbuch zur Geschichte der Herzöge von Braunschweig und Lüneburg und ihrer Lande bis zum Jahre 1341, Nr. 664, S. 483
 

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Urkundenbuch zur Geschichte der Herzöge von Braunschweig und Lüneburg und ihrer Lande bis zum Jahre 1341, Nr. 664, S. 483

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    Urkundenbuch zur Geschichte der Herzöge von Braunschweig und Lüneburg und ihrer Lande bis zum Jahre 1341, Nr. 664, S. 483

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      Ein Frieden, obgleich gewöhnlich nur auf gewisse Jahre oder auf Lebenszeit der Streitenden geschlossen, betraf doch immer das zukünftige Verhältniss derselben zu einander und leistete gegen Erneuerung des Krieges in einem genau bestimmten längeren Zeiträume Sicherheit. Eine Sühne aber bezog sich nur auf Verhältnisse der Ver gangenheit; das Gelöbniss der Sühne stellte nur die rechtliche oder gütliche Erledigung schwebender Irrungen und gegenseitiger Klagen in sichere Aussicht und hinderte nach deren Beseitigung nicht den Abbruch der Waffenruhe. Von der durch obige Sühne ihm ausdrücklich gewährten Freiheit der EntSchliessung, die Feindseligkeiten vom Her- zogthume Braunschweig aus aufs neue zu beginnen, machte der Herzog keinen Gebrauch. An der Fortsetzung des Krieges gegen Sangerhausen und die Pfalz Sachsen wurde der Erzbischof wohl dadurch verhindert, dass auch seine Mittel erschöpft waren. Hatte Herzog Magnus etwa darauf gerechnet, dass derselbe aus gleichem Grunde nicht im Stande sein würde, die abgetretenen Schlösser bald einzulösen, so zeigte die Folgezeit die Richtigkeit dieser Berech nung hinsichtlich des Schlosses Calvörde. Der Herzog verlor es nicht, so lange der Erzbischof die eine Bedingung, es einzulösen, nicht erfüllte. Noch zehn Jahre nach der Sühne findet man den Herzog im Besitze dieses Schlosses. Das Schloss Bahrdorf aber war in so feste und getreue Hände gerathen, dass der Herzog, wenn nicht wegen Mittel losigkeit des Erzbischofes, schon deshalb die baldige Uebergabe des Schlosses an letzteren nicht zu befürchten brauchte. In einem Vertrage, den er am 1. Januar 1348 mit seinen Vettern zu Lüneburg abschloss, bewilligten diese ihm und seinen Nachkommen das Recht, innerhalb der auf die nächsten fünf Jahre folgenden hundert Jahre die Schlösser Bahrdorf und Süpplingenburg zu jeder Zeit nach jährlicher Kündigung für die Kaufsumme von ihnen wieder zu kaufen, und stellten dabei nur die Bedingung, dass bei dem Wiederkaufe Baukosten und die für Einlösung der zu den Schlössern gehörenden Güter von ihnen verausgabten Gelder bis zum Betrage von 400 Mark löthigen Silbers ihnen vergütet würden, zu welcher Bedingung sich denn auch Herzog Magnus und sein Sohn Magnus fünf Tage später verpflichteten. Erst am 20. Januar desselben Jahres konnten die Herzöge zu Lüneburg die 000 Mark feinen Silbers, wofür das Schloss Bahrdorf von den von Marenholtz eingelöset werden musste, und die Hälfte der arideren

      XXX

      im Vertrage vom 13. December vorigen Jahres bedungenen Kaufgelder, nämlich 500 Mark, herbeischaffen. Di« letzten 500 Mark feinen Silbers zahlten sie darauf am 9. März 1348 mit Bewilligung des Herzoge Magnus und seines Sohnes Magnus an Johann von Honlage aus, mit dem letztere wegen Verpfändung der Schlösser Esbeck und Campen, der Beede zu Helmstedt und wegen der Auslagen während des letzten Krieges in Abrechnung standen.

      Durch die Kosten der Rüstungen zum Kriege war Herzog Magnus zu Verpfändungen genöthigt worden; jetzt zwangen ihn dazu die durch den Krieg erwachsenen Schulden. Seinein Bruder, dem Bischöfe Heinrich von Hildes- heim und dem Domcapitel daselbst verpfändete er und sein Sohn Magnus für 450 Mark löthigen Silbers, die sie ihnen wahrscheinlich für geleistete Hülfe oder als Ersatz für Verluste im Kriege schuldeten, am 24. December 1347 ihren Theil des Gogerichtes zu der Pisser, das freie Gut, die freien Leute, den Zins und alle ihre Besitzungen zwischen der Fuse und Erse mit Ausnahme des verleimten Gutes, dazu das Amt zu Siersse und die Holzmark mit allem Rechte, gelobten, im Falle eines Krieges mit dem Stifte dies Gut und die Leute nicht zu befehden, sondern sie unbeschädigt zu lassen, bedungen sich das Recht, innerhalb der nächsten acht Jahre nach vierwöchentlicher Kün digung die Pfandstücke wieder einzulösen, und überliessen, falls die Einlösung die nächsten acht Jahre unterbliebe, dem Stifte das Eigentumsrecht. Die Pfandbesitzer des Schlosses Esbeck und des Weichbilds Schöningen mochten durch die Angriffe, die zur Eroberung des letzteren Platzes geführt hatten, so sehr gelitten haben, dass dadurch dem Vertrage vom 22. Januar 1346 gemäss die Pfandsumme von 300 Mark löthigen Silbers auf 400 Mark anwuchs. Für dieses Geld verpfändete Herzog Magnus am 6. Januar 1348 das Schloss und Weichbild, das Obere- und Niedere- Dorf und das Kloster zu Schöningen mit dem Hofe zu Wobeck dem Ritter Günzel von Bertensieben zur Wolfsburg, einem der bisherigen Pfandinhaber, den Gebrüdern Paridam und Iwan von dem Knesebeck und dem Jacob von Ekendorf. Der Pfandvertrag sollte jedes Jahr nach einer beiden Theilen zustehenden halbjährlichen Kündigung gelöset werden können. Würde alsdann die Auszahlung der Pfandsumme versäumt, so sollte den Pfandbesitzeni gestattet sein, Schloss, Weichbild und Zubehör an Standesgenossen, welche erbgesessene Mannen des Herzogs wären, weiter zu verpfänden, und zwischen ihm und diesen sollte derselbe Vertrag von neuem abgeschlossen werden. Güter oder Gülten, welche die Inhaber des Schlosses zu demselben ankauften oder einlöseten, versprach der Herzog ihnen bei der Einlösung des Schlosses zu bezahlen oder ihnen als ein Lehn bis zur dereinstigen Zahlung zu lassen. D»s Schloss sollte ihm zu allen Nöthen offen sein und der von ihm etwa darauf zu setzende Amtmann ihnen gegen Unfug und Schaden und für Wiederauslieferung des Schlosses Sicherheit stellen. Ausserdem gelobte der Herzog, ihnen Schaden zu ersetzen, im Falle eines vom Schlosse zu führenden Krieges ihnen Friedegut zu geben, ferner, wenn es in seinem Kriege erobert würde, mit dem Feinde keine Sühne oder Frieden zu schliessen, bevor sie wieder in den Besitz des Schlosses oder der Pfandsumme gelangt seien, oder ihnen ein anderes Schloss im selben Gerichtsbezirke bauen zu helfen, von wo aus sie die Gülte erheben könnten. Er gestattete ihnen Selbsthülfe vom Schlosse in allen Fällen, in welchen er ihnen nicht innerhalb vier Wochen nach der Klage zum Rechte verhelfen könnte. Vermuthlich um erneueten Angriffen von Seiten des Erzbischofes von Magdeburg kräftiger begegnen zu können, hatte der Herzog die Absicht, Schöningen stärker zu befestigen. Er gab den Pfandbesitzern von Esbeck und Schöningen nun das Versprechen, sie durch den Bau nicht an dem ihnen mit dem Schlosse Esbeck verpfändeten Gute zu hindern, widrigenfalls ihnen das neue Festungswerk zu Schöningen auf ihr Verlangen auszuliefern. In diesem Falle sollten sie dasselbe ihm treu bewahren und die Kosten der Bemannung und Verwaltung tragen. Noch im selben Jahre wurde der Bau grossen Theils auf einem Hofe im Weichbilde Schöningen, welcher der dortigen Kirche St. Laurentii gehörte, aufgeführt. Zur Entschädigung für den Hof wies der Herzog der Kirche am 8. September desselben Jahres eine Mark Zinses in dem Meierdinge zu Schöningen an. Das Westerthor zu Schöningen wird in dem Kriege sehr beschädigt worden sein oder es erschien auch hier überhaupt ein Neubau räthlich. Der Herzog schloss am 20. J»- nuar 1348 mit Johann Witte einen Vertrag ab, wodurch dieser sich verpflichtete, sobald als möglich zehn löthige Mark zu einem Baue an demselben zu verwenden. Der Herzog verpfändete ihm für dieses Geld das Thor mit dem Neubaue und erlaubte ihm, es einem Standesgenossen und herzoglichen erbgesessenen Manne weiter zu verpfänden, falls er ihm nicht gleich auf sein Verlangen diese Summe erstattete.

      XXXI

      Die Zeit, nach welcher die Hälfte des Schlosses Campen von den Gebrüdern Ludolf und Johann von Honlege eingelöset werden músete, lief ab; das Geld, dieselben zu befriedigen, war nicht vorräthig. Herzog Magnus und sein Sohn Magnus hatten zu erwarten, dass sie von den Gebrüdern von Honlege aufgefordert würden, mit ihren Bürgen ein Einleger in der Stadt Braunschweig zu halten. Um diesem zu entgehen, wandten sie sich an ihre Vettern, die Herzöge zu Lüneburg, und wurden mit ihnen über die Abtretung des Schlosses einig. Sie verkauften ihnen nämlich am 25. Februar 1348 für 1250 Mark löthigen Silbers das Schloss Campen, dazu die Dörfer Hattorf, Rotenkamp und Boimstorf, ihre Güter zu Flechtorf, die Gerichte zu Lehre, Schandeiah und Lappenberg, Vogtei, Beede, Lehne, alle Zubehörungen des Schlosses, den halben Wald zu Lehre mit Jagd und Trift, mit dem Rechte, in dem Walde Holz zur Bereitung von Kohlen, Brennholz, Zimmerholz und alles übrige für die Schlösser Bahrdorf, Süpplingenburg und Campen nöthige Holz fällen zu lassen. Mit ihren Vettern gemeinsam wollten sie einen Forstmeister über den Wald anstellen und mit ihnen den Wald ungetheilt behalten. Beide Theile verpflichteten sich, kein Holz daraus zu ver kaufen. Dagegen sollte der Forstmeister von den Mastgeldern und von allen Geldern, die er aus der Nutzung des Waldes lösete, und von den Strafgeldern oder Brüchen die eine Hälfte den Herzögen zu Lüneburg, die andere dem Herzoge Magnus und seinem Sohne auszahlen. Am Verkaufstage selbst befriedigten Herzog Magnus und sein Sohn einen ihrer Gläubiger, den Ritter Albrecht Bokmast, dadurch, dass sie ihm 50 feine Mark von der Kaufsumme versprachen, worüber sie ihm am 2. März die nöthige Anweisung ausstellten. Auch dies Mal gelang es ihnen, ihre Vettern zu Lüneburg zu bewegen, dass sie den Verkauf in eine Pfandschaft umgestalteten. Am 30. März 1348 nämlich bewilligten diese dem Herzoge Magnus, seinem Sohne Magnus und den Nachkommen derselben das Recht, innerhalb der auf die nächsten neun Jahre folgenden hundert Jahre das Schloss Campen und Alles, was damit verkauft war, jeder Zeit nach jährlicher Kündigung für die Kaufsumme von ihnen wieder zu kaufen, indem sie nur eine Vergütung von hundert Mark löthigen Silbers für Baukosten und für Güter, die sie zum Schlosse durch Ein lösung erworben haben würden, beanspruchten. Schon am nächsten Tage erklärten sich Herzog Magnus und sein Sohn bereit, diese Bedingung beim Wiederkaufe zu erfüllen, und erhielten sechs Tage darnach die Kaufsurame von ihren Vettern ausbezahlt. Nach dem Verkaufe des Schlosses Campen folgte nun eine Verpfändung und Veräusserung auf die andere. Am 12. März 1348 verkaufte Herzog Magnus dem Heinrich von Godenhusen vier Mark feinen Silbers jährlicher Gülte in dem Salzwerke zu Barnstorf für 40 Mark löthigen Silbers unter dem Vorbehalte, die Gülte mit baarem Gelde und Pferden wieder zu kaufen. Vier Tage darauf verkaufte er den Gebrüdern Ludolf und Johann von Wenthusen, Bürgern zu Braunschweig, für 90 Mark das Amt zu Bornum bei Königslutter mit Hufen, Höfen, Zins, Leuten und Vogtei, mit den bei Heirathen und Sterbefällen der Leibeigenen zu entrichtenden Abgaben, mit aller Berechtigung in Felde, Dorf, Mühlen, Beede, Dienst, Holzung und Weide und mit aller Gülte. Er belehnte sie damit unter dem Vorbehalte, das Amt nach dem nächsten 11. November, wenn er vier Wochen vorher kündigte, wieder kaufen zu können. Er verbot seinen Vögten und Amtleuten, vor dem Wiederkaufe Beede oder Dienst von dem Oute oder von den Leuten zu fordern, verzichtete bis dahin auf den von einigen der Leute ihm zu entrichtenden besonderen Zins oder Muntpfennig und auf die Befriedigung irgend welcher Forderungen, die er oder seine Beamten gegen die zum Gute gehörenden Leute erheben könnten. Keiner seiner Vögte sollte während der Zeit in dem zu Bornum gehörenden Holzbezirke auf dem Elm Kohlen oder Asche brennen noch Holz fällen lassen. Godingsbrüche sollten die Vögte von den zum Gute gehörenden Leuten nicht selbst eintreiben, sondern dazu die Vermittlung der von Wenthusen nachsuchen. Falls diese dann nicht Rath schaffen könnten, wollte der Herzog die Sache erledigen helfen. Er und sie sollten den Vogt zu Königslutter von der Verpfändung benachrichtigen, damit derselbe ihnen Sicherheit stellte, dass er sich an dem verpfändeten Gute nicht vergriffe. Ausserdem belehnte er sie am selben Tage mit der Vogtei über acht Hufen im Dorfe Honrodt und mit Zins, Dienst und Beede darüber. Das Dorf Schandeiah, worin eins der Gerichte gehalten wurde, welche er mit dem Schlosse Campen seinen Vettern abgetreten hatte, verkaufte er am 16. März 1348 für 1071/2 Mark löthigen Silbers dem Ritter Bertold von Veitheim mit aller Berechtigung in Felde, Dorf, Mühlen, Teichen, Zinse, Beede, Dienst, Holzung, Weide, Pflicht und Gülte, belehnte ihn damit unter dem Vorbehalte, nach dem kommenden ersten Mai, wenn er vier Wochen vorher kündigte, es wiederkaufen zu können, und verbot seinen Vögten oder Amtleuten, vor dem Wiederkaufe Beede oder Dienst von den Leuten oder aus dem

      XXXII

      Dorfe zu fordern. Der wiederkäufliche Verkauf des Amtes Bornum, merkwürdig als ein Beispiel, aus welchem die einzelnen Berechtigungen des Herzogs in einem Amtsbezirke zu erkennen sind, und der Verkauf des Dorfes Schandeiah mit dem wichtigen herzoglichen Rechte, Steuern oder Beede zu erheben, sind bei der nach kurzer Frist beabsichtigten Wiedereinlösung ein Beweis von zwar dringender aber nur augenblicklicher Verlegenheit des Herzogs.

       
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