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Charter: Urkundenbuch Braunschweig und Lüneburg, ed. Sudendorf, 1859 (Google data) 688
Signature: 688

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Verden den herzoglichen Schutz nachsuchte, weil Bischof Daniel wegen seiner Streitigkeiten mit demselben das Stift verlassen, sich nach dem Rhein begeben hatte und von seinem Aufenthalte in Cöln nicht zurückkehrte, wurde dieser Schutz den Domherren am 21. Juli 1355 nicht nur von dem Herzoge Wilhelm, sondern auch von dem Herzoge Ludwig zugesichert. Rudolf von Diepholz, als Aeltester im Domcapitel und als Stellvertreter des Domdechanten begab sich mit dem Domcapitel in den Schutz beider Herzöge. * Dasselbe gelobte, sich ihrer Entscheidung zu unterwerfen, wogegen sie sich verpflichteten, es in seinem Rechte mit Ausnahme des geistlichen Rechtes zu vertheidigen. Rudolf von Diepholz sollte den Herzögen, wenn sie es forderten, auf ihren Tagfahrten folgen oder zwei Domherren dazu senden, welche vom ganzen Domcapitel bevollmächtigt wären, vor ihnen auf Klagen Anderer Recht zu geben oder zu nehmen. Das Schutzverhältniss sollte bis zum 11. November 1358 dauern und während der Zeit für dasselbe den Herzögen eine jährliche Abgabe von dreissig Mark Silber bezahlt, nämlich zu ihrer Verfügung dem Zöllner zu Celle eingehändigt werden. In einer Urkunde der von Reden, welche sie dem Herzoge Wilhelm wegen der Schlösser Hallermund und Eldagsen am 17. August 1355 ausstellten, wird des Herzogs Ludwig nicht erwähnt. Sie verpflichteten sich, beide Schlösser oder vielmehr von dem Schlosse Eldagsen nur den herzoglichen Antheil für vierhundert Mark löthigen Silbers zwischen dem 24. und 28. April 1356 von Burchard von Steinberg einzulösen, dem beide Schlösser für dieses Geld von dem Herzoge Wilhelm verpfändet waren, seitdem er und sein Bruder, Herzog Otto, am 14. April 1345 das Schloss Hallermund von den Grafen von Hallermund eingelöset hatten. Vielleicht glaubte der Herzog, auf Burchard von Steinberg wegen der Beziehungen desselben zum Bischöfe von Hildesheim, dessen Lehnsmann derselbe war, sich nicht so sehr wie auf die von Reden verlassen zu dürfen. Bei Verpfandungen von Schlössern versäumte er nicht, die Pfandinhaber geloben zu lassen, dass sie, im Falle er, ohne einen oder mehrere Söhne zu hinterlassen, stürbe, den Pfandvertrag dem Herzoge Ludwig halten würden. Dieses Gelöbniss leisteten die von Marenboltz, als Herzog Wilhelm ihnen sein im Herzogthume Braunschweig gelegenes Schloss Brunsrode am 30. November 1355 für 120 Mark löthigen Silbers wenigstens bis zum 11. Mai 1357 verpfändete.
Source Regest: Urkundenbuch zur Geschichte der Herzöge von Braunschweig und Lüneburg und ihrer Lande bis zum Jahre 1341, Nr. 688, S. 549
 

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Urkundenbuch zur Geschichte der Herzöge von Braunschweig und Lüneburg und ihrer Lande bis zum Jahre 1341, Nr. 688, S. 549

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    Urkundenbuch zur Geschichte der Herzöge von Braunschweig und Lüneburg und ihrer Lande bis zum Jahre 1341, Nr. 688, S. 549

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      Unruhige Zeiten, denen das Herzogthum Lüneburg bald ausgesetzt sein würde, scheinen allgemein erwartet worden zu sein. Für den Fall eines offenbaren Fürstenkrieges entliess sogar der Rath der Stadt Hannover den Conrad Endewath derjenigen Verpflichtung, die derselbe in einer Sühne am 25. Mai 1356 gegen die Stadt übernahm. Auch Herzog Wilhelm wird diese Erwartung gehegt haben. In der Voraussetzung, dass noch vielleicht bei seinem Leben die Herzöge von Sachsen-Wittenberg sein Herzogthum angreifen, sicherlich aber nach seinem Tode, wenn er keinen Sohn hinterliesso, sich mit Waffengewalt in den Besitz des Landes zu bringen trachten würden, und in der Ungewissheit, ob nicht manche seiner Nachbaren ihre Bundesgenossen werden würden, waren ihm, an welchen Grenzen seines Herzogthumes er auch Bereitwilligkeit, Bündnisse mit ihm zu schliessen vorfand, dieselbe sehr willkommen. Ale kaiserlichen Rath und Secretair musste er den Bischof von Minden, welcher zur Belehnung der Herzöge von Sachsen-Wittenberg gerathen und ihr beigewohnt hatte, gewiss unter seine Gegner zählen. Wichtig war ihm deshalb ein Bündnies mit den Nachbaren desselben, den Grafen von Wunstorf. Am 31. Januar 1356 begaben sich die Grafen Ludolf und Ludwig von Wunstorf mit ihrem Antheile an den Schlössern Wunstorf und Blumenau auf die Dauer von vier Jahren in seinen Dienst, verpflichteten sich, ihm gegen jeden zu helfen, ihm die Schlösser zu öffnen, seiner Ent scheidung sich zu fügen, und räumten ihm bei einer Verpfändung oder bei einem Verkaufe der Schlösser das Näher recht ein. Dafür beanspruchten sie von ihm gleichen Schutz, wie seine anderen Mannen, und Entsetzung ihrer Schlösser, falls dieselben von denen belagert würden, gegen die er ihnen nicht hätte zum Rechte verhelfen können. Durch dieses Oeffnungsrecht der zur Hälfte dem Bischöfe gehörenden Schlösser wurden sie dem Stifte eine höchst unsichere Schutzwehr. Durch Einräumung des Näherrechtes an den Herzog beeinträchtigten die Grafen das Stift, dem 1300 und 1334 das Näherrecht an der ganzen Grafschaft verschrieben war. Am 3. Mai 1356 traten Graf Heinrich von Neu-Bruchhausen und sein Sohn Gerhard auf die Dauer der beiden nächsten Jahre in den Dienet und in den Schutz der Herzöge Wilhelm und Ludwig, verpflichteten sich, ihnen mit dem Schlosse Langwedel und mit allem, was in ihrer Macht stände, gegen jeden zu dienen, ihre bisherigen Bundesgenossen und diejenigen, gegen welche feindlich zu handeln ihnen die Ehre verböte, ausgenommen, erkannten der Herzöge Entscheidung an und verlangten dafür von ihnen gleichen Schutz, wie andere edele Leute der Herzöge. Nach den beiden Jahren sollte das Dienst- und Schutz

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      verhältniss so lange fortbestehen, bis es von einer Seite gekündigt würde. Zugleich ersetzte Herzog Wilhelm ihnen den Schaden, den seine Amtleute und Mannen auf ihrem Zuge gegen die von Ottersberg in das Stift Bremen und in die Vogtei Langwedel ihnen zugefügt hatten. Die Hälfte des unterhalb Vlotho gelegenen Schlosses Schune, welche am 10. August 1348 an den Ritter Friedrich de Wenth und an seinen Sohn Lutbert für zweihundert Mark bremer Silbers und für 67 Mark löthigen Silbers verpfändet war, lósete Herzog Wilhelm, weil ihm die Pfandinhaber zu sehr vom Stifte Minden abhängig erscheinen mochten, wieder ein und zahlte ihnen am 25. Mai 1356 die letzten ihnen schuldigen 72 Mark löthigen Silbers aus. Unterdessen hatte die fortwährende Abwesenheit des Bischofs Daniel das Domcapitel zu Verden genothigt, einen Administrator des Stiftes zu wählen; denn zum Schutze des Stiftes hatten zwar die Herzöge sich verpflichtet, nicht aber die Verwaltung desselben übernommen. Bei der Wahl werden sie als Schutz herren eine entscheidende Stimme gehabt haben. Graf Gerhard von Schauenburg, Domküster zu Minden, welcher, weil Bischof Diedrich von Minden den Kaiser meistens begleitete und also von seinem Bisthume entfernt war, das Stift Minden verwaltet hatte, wurde zum Administrator des Stiftes Verden gewählt. Für ihn verbürgten sich seine Brüder, die Grafen Adolf und Simon von Schauenburg am 30. Juli 1356 bei dem Herzoge Wilhelm, dass er die Domherren zu Verden in allen weltlichen Angelegenheiten bei ihrem Rechte lassen, sie in ihrem Gute nicht hindern, auch die Bürger zu Verden bei ihrem Rechte lassen sollte, und verpflichteten sich, falls er dagegen handelte, Tag fahrten zum Zwecke gütlicher Vermittlung oder rechtlicher Erledigung der Angelegenheit zu halten, sobald sie der Herzog dazu auffordern würde. Es scheint, dass nicht nur die Grafen von Wunstorf bei dem Abschlüsse des eben erwähnten Bündnisses, sondern auch die Grafen von Schauenburg bei Leistung dieser Bürgschaft aus Furcht vor dem Kaiser selbst den Schein, als wäre Herzog Ludwig als Nachfolger im Herzogthume Lüneburg von ihnen anerkannt, vermeiden wollten und seiner deshalb nicbt einmal erwähnten.

      Herzog Ludwig war sehr jung und mochte wohl noch nicht das zwanzigste Lebensjahr erreicht haben. Seit dem einen Jahre, dass er bei dem Herzoge Wilhelm verweilete, hatte dieser sich überzeugt, dass der junge Herzog noch zu unerfahren sei, einer Regierung vorzustehen, und hielt es für eine dem Lande schuldige Pflicht, solche Anstalten zu treffen, dass, falls er selbst stürbe, bevor Herzog Ludwig das dreissigste Lebensjahr zurückgelegt haben würde, aus der Unerfahrenheit desselben dem Lande keine Nachtheile erwachsen könnten. Erforderten eine solche Vorsichts massregel schon die inneren Angelegenheiten, um so mehr die auswärtigen einem so gewandten, umsichtigen und schlauen Gegner gegenüber, wie der Kaiser war. Erst eben hatte Herzog Wilhelm an seinem Enkel, dem Herzogt Albrecht von Sachsen-Wittenberg, die Erfahrung gemacht, wie leicht ein jugendliches Gemüth zu seinem Nachtheile sich leiten lässt. Er hoffte, seinen Zweck bei dem jungen Herzoge Ludwig zu erreichen, wenn er verhinderte, dass schlechte Rathgeber sich zu ihm drängten und auf ihn Einfluse gewönnen. Er ernannte deshalb ein Rathscollegium, welches von dem Augenblicke an, wo er selbst gestorben sein würde, seinem Nachfolger Ludwig treu zur Seite stehen und dessen Rath zu befolgen letzterer eidlich verpflichtet sein sollte. In dieses Rathscollegium berief er sechs Männer, die man als seine eigenen Räthe ansehen darf, weil sie das seiner Gemahlinn hinsichtlich ihrer Leibzucht von den Herzögen Magnus und Ludwig am 18. December 1355 geleistete Gelöbniss in Empfang nahmen. Der erste unter ihnen war Aschwin von Salder, Probst zu St. Blasius in der Burg zu Braunschweig. Er gehörte nicht dem geist lichen Stande an, denn er besass Söhne, die schon 1367 die Ritterwürde erlangt hatten. Er war Pfandbesitzer des bischöflich hildesheimschen Schlosses Ruthe. Zwischen den Jahren 1349 und 1354 war ihm von den Herzögen и Lüneburg das Schloss Campen verpfändet gewesen und er, seine Söhne und Brüder waren Pfandbesitzer des zum Herzogthume Lüneburg gehörenden Schlosses Lichtenberg. Der zweite Rath war Ritter Bertold von Reden, Bnrg- mann zu Lauenrode. Schon wenigstens seit dem Jahre 1347 war er herzoglicher Rath und hatte sein Amt nach dem Tode des Herzogs Otto unter dessen Bruder Wilhelm behalten. Er besass die Schlösser Hallermund und Eldagsen zu Pfände. Der dritte war Ritter Ludolf von Hohnhorst, seit 1346 lebenslänglicher Amtmann des Schlosses Meinersen, seit 1353 auch Pfandinhaber des Schlosses Wendhausen und wenigstens seit letzterer Zeit auch herzoglicher Bath. Besonders er in Verbindung mit dem herzoglich braunschweigischen Rathe Hans von Honlege hatte, wie es scheint, den Vertrag zwischen den Herzögen Wilhelm und Magnus über die Nachfolge im Herzogthume vermittelt Diese drei Räthe des Herzogs Wilhelm waren auch bei der Huldigung gegenwärtig gewesen, welche dem Herzoge Ludwig

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      am 22. December 1355 zu Hannover geleistet wurde. Der vierte Rath war Ritter Segeband von dem Berge, Schenk • des Herzogtums Lüneburg, der schon in den Jahren 1347, 1349 und 1354 als herzoglicher Rath erscheint. Der fünfte Rath war Ritter Heinrich Knigge. Mit seinem Vater Hermann war er schon 1338 Besitzer des Schlosses Bredenbeck und wenigstens seit dem Jahre 1352 im herzoglichen Rathe. Der letzte der Räthe des Herzogs Wilhelm war der Knappe Paridam Plote, den er 1354 zum Amtmanne des Schlosses Lüchow ernannt hatte. Er war schon 1349 entweder herzoglicher Rath oder Amtmann. Ausser seinen eigenen sechs Räthen berief Herzog Wilhelm in das Rathscollegium des Herzogs Ludwig den Meister Diedrich von Dalenburg und seinen Küchenmeister Diedrich Schlette. Schon vor dieser Berufung hatte er gezeigt, mit wie grossem Zutrauen er beide beehrte. Er hatte nämlich nur sie und seinen Rath, den Ritter Ludolf von Hohnhorst, am 23. Juni 1355 zur Besiegelung des Vertrages über die Nachfolge im Herzogthume hinzugezogen. Unter folgenden vier Schreibern oder Notaren des Herzogs, Diedrich von Dalenburg, Bertold von Volkmersen, Diedrich Blome und Ludolf Rutze, sämmtlich geistlichen Herren, erfreuete sich der erstere des ganz besonderen Vertrauens des Herzogs. Er war 1346 mit dem Herzoge Ernst von Braunschweig und mit dem Ritter Johann von Salder als Brautwerber des Herzogs Wilhelm an den Hof des Grafen Bernhard von Anhalt gesandt worden und seit einiger Zeit zum Küster des Stiftes Bardowiek befördert. Der Küchenmeister Diedrich Schlette aber bekleidete insofern ein wichtiges Amt, als er wahrscheinlich der ganzen Hofhaltung als erster Verwal tungsbeamte vorstand. Die sechs herzoglichen Räthe sollten in dem Rathscollegio den ritterbürtigen Stand vertreten; dem Notar und dem Küchenmeister wurde keine ähnliche Aufgabe; ihre Berufung hatten sie nur dem Vertrauen des Herzogs zu verdanken. Je grössere Befugnisse Letzterer dem Rathscollegio einzuräumen beabsichtigte, um so mehr musste er dafür sorgen, dass in demselben auch der Bürgerstand vertreten würde, damit dieser sich bei der Regierung des Landes nicht benachteiligt glaubte und deshalb nicht Unzufriedenheit im Lande entstände. Daher berief er in das Rathscollegium aus jeder der beiden Städte Lüneburg und Hannover zwei Rathsherren und aus der Stadt Uelzen einen Rathsherrn. Zu Lüneburg wechselten ein ums andere Jahr zwölf Rathsherren sich in der Verwaltung der städtischen Angelegenheiten ab. Diejenigen zwölf, welche einige Zeit nach Anfang des Jahres aus dem Amte schieden, um das nächste Jahr wieder einzutreten, hiessen der alte, ihre zwölf Nachfolger der neue Rath. Herzog Wilhelm wählte nun in das Rathscollegium des Herzogs Ludwig die beiden Aeltesten aus dem alten Rathe, den Johann Beve und den Hartwich von der Suiten, weil sie wohl in den Verhandlungen, welche er mit dem Rathe über die dem Herzoge Ludwig zu leistende Huldigung im vorigen Jahre gepflogen hatte, sein besonderes Vertrauen erworben haben mochten. Wäre es nicht Gebrauch gewesen, dass in wichtigen Angelegenheiten der alte und der neue Rath der Stadt gemeinschaftlich Beschlüsse fassten, so hätte es sich vielleicht empfohlen, aus altem und neuem Rathe je einen in das Rathscollegium des Herzogs Ludwig zu berufen. Von den Rathsherren der Stadt Hannover wählte Herzog Wilhelm den Ulrich Lutzeke und den Johann von dem Steinhus, aus der Stadt Uelzen den Rathsherrn Velehavere. Den Prälaten stand Hess er unvertreten. Er wollte, dass jene dreizehn Männer, falls er, ohne rechte Erben, einen oder mehrere Söhne, zu hinterlassen, stürbe, nach seinem Tode den Rath des Herzogs Ludwig bildeten, ihm, als ihrem Herrn, nach besten Wissen und nach reiflicher Ueberlegung treulich Rath ertheilten, und verlangte von ihnen, dass sie dies weder um Gunst oder Ungunst noch aus Furcht unterliessen, auch dasjenige, was sie ihm riethen, vor Anderen heimlich hielten. Den Herzog Ludwig aber verpflichtete er, bis zum dreissigsten Lebensjahre keine für die Herrschaft Braun schweig und Lüneburg wichtige Handlung ohne einträchtigen Rath und Zustimmung des Rathscollegii vorzunehmen oder zu unterlassen. In allen Fällen, in denen das Rathscollegium nicht zu einem einstimmigen Beschlüsse gelangen könnte, sollte er den von der Mehrheit ihm bei dem geleisteten Eide einstimmig ertheilten Rath befolgen. Zugleich machte er es den Mitgliedern des Rathscollegii zur Pflicht, ihm wo möglich einstimmig zu rathen. Herzog Wilhelm behielt sich, so lange er leben würde, das Recht vor, das Rathscollegium bei eintretenden Todesfällen durch neue Ernennungen zu ergänzen, auch die Zahl der Mitglieder zu vermehren, ermächtigte dasselbe, nach seinem Tode statt seiner an die Stelle verstorbener Mitglieder aus Rittern, Knappen und Bürgern, je nachdem in einem dieser Stände des Rathscollegii eine Vacanz eingetreten wäre, neue Mitglieder zu wählen. Jedes neue Mitglied sollte den für die jetzigen entworfenen Eid schwören. Er verbot den einzelnen Mitgliedern, ihr Amt dem jungen Herzoge zu kündigen, daraus zu scheiden oder, bevor derselbe das dreissigste Lebensjahr erreicht haben würde, ihm Rath zu ertheilen sich

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      zu weigern. Dem Herzoge Ludwig aber gebot er, sie bei Rechte zu lassen, keinen von ihnen seines Amtes zu entsetzen, noch ohne ihren einstimmigen Rath und Willen, andere Räthe zu wählen oder sich setzen zu lassen. Ausserdem ertheilte er dem Rathscollegio die Vollmacht, falls erst er und nach ihm Herzog Ludwig und zwar jeder von ihnen, ohne rechte Erben, einen oder mehrere Söhne, zu hinterlassen, stürbe, nach ihrer beider Tode einen anderen Sohn des Herzogs Magnus von Braunschweig an die Stelle des Herzogs Ludwig zu wählen. Den Gewählten sollten die Mitglieder des Rathscollegii, die herzoglichen Mannen und Lande und die Herrschaft Braunschweig und Lüneburg, nachdem er den Landen und Mannen dasselbe Gelöbniss und dem Rathscollegio denselben Eid, wie Herzog Ludwig, geschworen haben würde, als ihren Herrn anerkennen und die Mitglieder des Rathscollegii sollten ihm den Eid, wie früher dem Herzoge Ludwig, leisten. Würden dem Herzoge Wilhelm ein oder mehrere Söhne geboren, so sollte der Eid, den die Mitglieder des Rathscollegii als solche geschworen hätten, die Einsetzung des Collegii und der Bund desselben nichtig sein. Ausserdem behielt sich Herzog Wilhelm das Recht vor, so lange er leben würde und zu jeder Zeit, wenn er wollte, an jener Einsetzung und den Bestimmungen des Bundes eine Aenderung vorzunehmen, dieselben zu vermehren oder zu vermindern oder sie gänzlich zu widerrufen und die einzelnen Mitglieder des Rathscollegii ihres Eides zu entlassen. Stürbe er, ohne einen Sohn zu hinterlassen, so sollten die dreizehn Räthe sofort bei der Kunde seines Todes sich am Hoflager versammeln und ihr Amt antreten. Am 1. August 1356 setzte Herzog Wilhelm zu Celle dieses Rathscollegium ein; drei Tage darnach leisteten die dreizehn Räthe ebendaselbst den Amtseid. Nicht eben so schnell entschloss sich Herzog Ludwig, die ihm zugemutheten Verpflichtungen zu übernehmen. Edel war die Absicht, in welcher Herzog Wilhelm obige Anordnung getroffen hatte. Aber er merkte wohl nicht, dass er zu weit gegangen war, dem jungen Herzoge jede eigene EntSchliessung untersagt, ihn zur völligen UnSelbstständigkeit ver- urtheilt und eben dadurch in den Augen der Unterthanen herabgesetzt hatte. Das mochte Herzog Ludwig fühlen und, bevor er einen Entschluss fasste, mit seinem Vater berathen wollen. Auch dieser wird über die Anordnung seines Vetters nicht wenig erstaunt gewesen sein. Der Vertrag vom 23. Juni 1355 gab demselben kein Recht, nach seinem Tode den Herzog Ludwig durch irgend welche Bestimmungen zu binden oder selbst dann noch auf die Wahl eines der Brüder desselben einzuwirken. Wäre er auch befugt gewesen, für das Herzogthum Lüneburg jenes Rathscollegium einzusetzen, so doch gewiss nicht für die vereinigte Herrschaft Braunschweig und Lüneburg. In jenem Rathscollegio war weder der ritterbürtige Stand noch der Bürgerstand des Herzogthums Braunschweig vertreten. Ausserdem konnte es dem Herzoge Magnus nicht entgehen, dass, wenn das Rathscollegium seine Stellung missbrauchen und Herzog Ludwig die zu übernehmenden Verpflichtungen ehrlich halten wollte, eine Oligarchie der Dreizehner oder sogar der Siebener entstehen müsste. Jedenfalls trat Herzog Ludwig bis zu seinem dreissigsten Lebensjahre nach dem Tode des Herzogs Wilhelm in eine sehr grosse Abhängigkeit und gedrückte Stellung, die ihn freilich auch schon vor dem Tode desselben erwartete. Alle diese Erwägungen aber mussten zurückgedrängt werden, denn es handelte sich darum, die Nachfolge im Herzogthume Lüneburg zu sichern, den alten, wie es scheint, eigenwilligen Herzog Wilhelm nicht zum Unwillen zu reizen, sondern mit ihm in völliger Einigkeit den auswärtigen Gegnern entgegen zu treten. Der ritterbiirtigen Mannschaft und den Städten des Herzogthums Lüneburg wurde durch ihre Vertretung im Rathscollegio ein gewisser Einfluss auf die Regierung geboten. Das war für sie verlockend genug, die zu erwartenden Verbote des Kaisers nicht zu scheuen und sich desto enger an Herzog Ludwig anzuschliessen. Von dieser Seite betrachtet versprach die von dem Herzoge Wilhelm getroffene Anordnung dem jungen Herzoge einen nicht zu leugnenden Vortheil. Er erklärte also am 23. August 1356 zu Celle, dass die Einsetzung des Rathscollegii und die Wahl der Mitglieder mit seiner Bewilligung und Zustimmung geschehen sei, dass er ohne Zwang sich entschlossen habe, den verlangten Eid zu leisten, und schwur jedem einzelnen Mitgliede des Collegii, dass er die Ernennung wie die Ein setzung des Collegii überhaupt bestehen lassen und alle von dem Herzoge Wilhelm darüber getroffenen Bestimmungen, sofern sie ihn beträfen, halten wollte.

      Noch bevor obige Angelegenheit ihre Erledigung gefunden hatte, nämlich am 9. August, traten Mannen de» Herzogthums Braunschweig, die Gebrüder Gebhard und Burchard von Werberge und Heinrich von Veitheim, erste« mit ihrem Schlosse Warberg, letzterer mit seinen Schlössern Harbcke und Destedt auf die Dauer der drei nächsten Jahre, nämlich bis zum 5. April 1360, in den Dienst des Herzogs Wilhelm gegen jeden mit Ausnahme ihres Herrn,

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