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Collection: Chartularium Sangallense 04 (1266-1299)
CHARTULARIUM SANGALLENSE, BAND IV, (1266-1299), BEARBEITET VON OTTO P. CLAVADETSCHER
HERAUSGEBER- UND VERLAGSGEMEINSCHAFT CHARTULARIUM SANGALLENSE (HISTORISCHER VEREIN DES KANTONS ST. GALLEN, STAATSARCHIV, STADTARCHIV, STIFTSARCHIV ST.GALLEN)
ST. GALLEN 1985

1. Vorwort

2. Einleitung

3. Editionsplan


1. Vorwort


Nachdem 1983 Band III des «Chartularium Sangallense» mit Urkunden von 1000 bis 1265 erschienen ist, kann nun bereits zwei Jahre später Band IV veröffentlicht wer¬den. Er enthält die Urkunden von 1266 bis 1299 und ersetzt damit teilweise Teil III des «Urkundenbuches der Abtei Sanct Gallen» von Hermann Wartmann, nämlich dessen Nummern 970 bis 1115, sowie die chronologisch hierher gehörenden Anhänge der Teile III und IV. Diese im Hinblick sowohl auf den Umfang als auch auf den Schwierigkeitsgrad der Edition spätmittelalterlicher Urkunden ausserordentliche Lei¬stung wurde möglich dank jahrelanger, sorgfältiger Vorbereitungsarbeiten und des sachkundigen, engagierten Einsatzes, den Prof. Dr. Otto P. Clavadetscher zusammen mit seiner Frau Jeannette Clavadetscher-v.Tscharner unermüdlich geleistet hat und leistet. Ihnen sei dafür an erster Stelle bestens gedankt.
Dem Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und dem Regierungsrat des Kantons St.Gallen sind wir für die grosszügig gewährten finanziellen Mittel sowohl für die Bearbeitung als auch für den Druck zu grossem Dank verpflichtet. Weitere Druckkostenbeiträge verdanken wir dem Katholischen Konfessionsteil des Kantons St.Gallen und der Ortsbürgergemeinde St.Gallen.
Herausgeber und Verlagsgemeinschaft


2. Einleitung

Band IV des «Chartularium» ist nach den gleichen Grundsätzen bearbeitet wie Band III. Die einzige wesentliche Änderung ist durch das Aufkommen der deutschen Ur¬kundensprache in der 2. Hälfte des 13. Jahrhunderts bedingt. Da ungefähr ein Fünftel der Volltexte und der Regesten von Band IV deutsch abgefasst sind, drängte sich die Erstellung je eines lateinischen und eines deutschen anstelle eines einzigen Wort- und Sachregisters auf. Auch das deutsche Register will kein Glossar sein, sondern ein Wort- und Sachregister, das in erster Linie dem Historiker dienen soll. Es führte zu weit, wie im Namenregister auch hier alle in den Texten vorkommenden Wortformen aufzuführen. Kommt ein Wort nur einmal vor, so erscheint es in der Regel in der Schreibweise des Originals, bei mehrmaligem Vorkommen wurde eine mittelhochdeutsche «Normalform» (in Anlehnung an die Schreibweise von Lexer, Mittelhochdeutsches Handwörterbuch, aber ohne diakritische Zeichen) gewählt. Auf verschiedene Bedeutungen des gleichen Wortes wird durch in Klammern gesetzte neuhochdeutsche (wenn nötig auch lateinische) Begriffe hingewiesen. Gewisse Inkonsequenzen, die sich aus diesen Regeln ergeben (etwa capelle neben cappellan, gemaind neben gemeinde) werden bewusst in Kauf genommen, sie erschweren die Benützung für den Historiker kaum, erfüllen aber vielleicht wenigstens teilweise auch Bedürfhisse des Linguisten.
Der Editionsplan wird anschliessend nochmals abgedruckt, damit er auch dem Benutzer zur Verfügung steht, der nur Band IV zur Hand hat.
Ferner sei daran erinnert, dass das Material (Photos, Photokopien, Xeroxkopien, Mikrofilme der Originale und Abschriften) im Stadtarchiv (Vadiana) St.Gallen unter der Bezeichnung «Chartularium Sangallense, Abteilung Materialien» deponiert wird.


2. Editionsplan

1. Als Urkunde gilt jede schriftliche Fixierung eines Rechtsgeschäfts, auch wenn sie in nichturkundlicher Form (etwa als Eintrag in einem Jahrzeitbuch, einem Urkundenverzeichnis) überliefert ist.
2. Aufgenommen sind alle Urkunden, die in irgendeiner Weise das Gebiet des heutigen Kantons St.Gallen (mit Ausnahme der Bezirke Werdenberg, Sargans und Gaster) betreffen. Bei st.gallischem Aussteller, Empfänger oder Rechtsobjekt wird die Urkunde vollständig abgedruckt, sonst in Regestenform (st.gallische Zeugen, Schiedsrichter, Bürgen, Ausstellorte u. a.).
Textgrundlage ist in erster Linie das Original, wenn ein solches fehlt, die beste Abschrift. Diese ist aus allen vorhandenen Abschriften zu ermitteln und ihr Verhältnis zum verlorenen Original zu bestimmen (A = Original, B = Abschrift von A, C = Abschrift von B usw.). Varianten in doppelten Ausfertigungen und gleichzeitigen Abschriften werden in den Anmerkungen erwähnt, ebenso wichtige Abweichungen (besonders der Namenformen) in weiteren Abschriften gegenüber der als Vorlage dienenden Abschrift. Bei zweifelhaften (gefälschten, verunechteten) Stücken wird der Urkundennummer ein * beigesetzt.
4. Auch die ins Regest eingefügten Textstellen beruhen auf dem Original oder der besten Abschrift.
5. Der Text der Vorlage (Original oder Abschrift) wird genau wiedergegeben, abgesehen von folgenden Ausnahmen:

a) Grosse Anfangsbuchstaben beim Satzanfang und bei Eigennamen (auch bei adjektivischem Gebrauch).
b) In lateinischen Texten wird j als i wiedergegeben, u und v ausgeglichen (als Vokal immer u, als Konsonant immer v).
c) Die Worttrennung und -Verbindung erfolgt nach den lateinischen Regeln, in deutschen Texten genau nach der Vorlage.
d) Die Silbentrennung geschieht nach den heutigen respektive den lateinischen Regeln.
e) Satzzeichen werden im allgemeinen nach heutigem Gebrauch gesetzt, dabei aber kurze Nebensätze (wie ut dicitur, qua fungimur) nicht durch Komma abgetrennt. Die Apposition wird nicht zwischen Kommas gesetzt, bei Aufzäh¬lungen werden diese nur verwendet, wenn sie auch in der Vorlage stehen.
0 Unproblematische Abkürzungen werden aufgelöst, sei es nach den allgemeinen Regeln, sei es nach der Gewohnheit des Schreibers. Nicht aufgelöst werden gekürzte Eigennamen und Datierungselemente, ebenso Münz- und Massangaben, wenn der Casus nicht sicher feststeht.
g) Die Eigennamen werden gesperrt.
6. Besonderheiten: Verlängerte Schrift wird zwischen drei senkrechte Kreuze gesetzt. Die drei ersten Zeilenenden werden durch senkrechten Doppelstrich gekennzeichnet, diejenigen in Doppelausfertigungen durch einfachen senkrechten Strich.
7. Korrekturen werden in den Anmerkungen erläutert. Im Text steht die korrigierte Form.
8. Wenn fehlende Textteile nach dem Sinn oder nach einer Abschrift zweifelsfrei ergänzt werden können, stehen sie in eckigen Klammern mit Anmerkung; nicht wiederherzustellende sind durch Punkte in eckigen Klammern gekennzeichnet unter Angabe der Länge der Lücke. In runden Klammern stehen wahrscheinliche, aber nicht vollkommen sichere Auflösungen von Abkürzungen, so etwa Constan-tiens(i), wenn auch Constantiensibus möglich wäre.
9. Schreib- und Wortfehler werden nicht verbessert, jedoch in den Anmerkungen auf sie hingewiesen, wenn dies zur Vermeidung von Missverständnissen nötig ist.
10. Druckanordnung bei Vollabdruck:
a) Urkundennummer (mit * bei Fälschung oder Verunechtung).
Ausstellort und Datum. Erschlossene Daten oder Datierungselemente stehen in runden Klammern. Bei Doppeldatierung ist für die Einordnung das zweite Datum massgebend. Urkunden ohne Tages- und Monatsbezeichnung sind am Schluss des Jahres aufgeführt, ebenso am Schluss des letzten Jahres die Urkunden mit einer Zeitangabe wie (1190-1199).
c) Kopfregest. Es nennt in möglichst kurzer Form den Aussteller (als Subjekt), den Empfänger und das Rechtsgeschäft.
d) Urkundenbeschreibung. Der Überlieferung mit Standortangabe folgen die Angabe des Stoffes, dann die Masse (Breite/Höhe), nachher die Angaben über die Siegel. Siegelbeschädigungen werden mit «besch.» oder «Fragm.» angegeben (wenn nichts vermerkt = gut erhalten). Alle St.Galler Siegel sind im Anhang abgebildet. Darauf wird verwiesen mit «Abb. ..». Die übrigen Siegel werden beschrieben nach Form (0, oval, schildf), Mass, Befestigungsart (abh., an Schnüren, an Seidenfäden usw.; wenn nichts vermerkt = an Pergamentstreifen); nach den Siegellegenden werden bisherige Abbildungen zitiert («Abb. in . . .»). Bei wiederholtem Vorkommen wird auf die erste Beschreibung verwiesen (wie 2. in Nr...). Der Siegelbeschreibung folgen die recto (auf Plica, unter Plica usw.) und verso angebrachten mittelalterlichen Vermerke. Jüngere werden nur berücksichtigt, sofern sie zusätzliche Informationen liefern (etwa genauere Ortsbestimmungen, Verdeutlichung des Rechtsgeschäfts usw.). Am Schluss stehen, sofern möglich, die Angaben über den Schreiber.
e) Abschriften: Es werden nur Zeit der Abschrift und Standort vermerkt.
f) Zum Datum: Hier werden die Eingrenzungen undatierter Urkunden begründet, Widersprüche in den Datierungselementen erörtert und der Entscheid für eines der möglichen Daten getroffen.
g) Diplomatische und sachliche Vorbemerkungen, wobei Sekundärliteratur nur angeführt wird, wenn sie sich speziell auf diese Urkunde bezieht.
h) Angabe der bisherigen Drucke. Es wird keine Vollständigkeit angestrebt, doch soll sichtbar sein, seit wann die Urkunde der Forschung bekannt ist.
i) Angabe der bisherigen Regesten (wie bei Drucken).
k) Urkundentext.
1) Unmittelbar auf den Text folgen die diplomatischen Anmerkungen (mit kleinen Buchstaben bezeichnet).
m) Die numerierten sachlichen Anmerkungen stehen unten auf jeder Seite zur betreffenden Urkundennummer. Die Orts- und Flurnamen sind soweit irgend möglich identifiziert, ebenso die Herkunftsnamen von Personen. Die beigegebenen Daten (es handelt sich mit Ausnahme bekannter Sterbedaten immer nur um Erwähnungen, nicht um eigentliche Lebensdaten) stammen aus den bekannten Handbüchern (Genealogisches Handbuch, Helvetia Sacra, in zuvorkommender Weise zur Verfügung gestellte Manuskripte für die Helvetia Sacra) oder aus zuverlässigen genealogischen Einzelforschungen. Wenn solche fehlen, wurde versucht, die Angaben aus Urkundenbüchern und weiterer Literatur zusammenzustellen. Damit soll dem Benutzer ein erster Anhaltspunkt gegeben, der weitern Forschung aber nicht vorgegriffen werden. Die Lebensdaten werden mit * gekennzeichnet, wenn nicht alle verwendeten Belege mit einiger Sicherheit auf die gleiche Person zu beziehen sind, vielleicht also in der angegebenen Zeit zwei Personen desselben Namens gelebt haben.
11. Druckanordnung bei Regest:
a) Urkundennummer: Wie bei Vollabdruck.
b) Ausstellort und Datum: Wie bei Vollabdruck.
c) Der Urkundeninhalt wird in Regestenform wiedergegeben und die sich auf St.Gallen beziehenden Textteile des Originals oder der Abschrift in Normalschrift eingefügt. Die Auslassungen sind einheitlich durch drei Punkte gekennzeichnet.
d) Urkundenbeschreibung: Nur Angabe des Originals oder der besten Überlieferung mit Standort.
e) Weitere ungefähr gleichzeitige Abschriften werden nur erwähnt, wenn sie wesentliche Abweichungen in den Namenformen aufweisen.
f) Zum Datum: Wie bei Vollabdruck.
g) Keine diplomatischen Vorbemerkungen, sachliche nur ausnahmsweise, sofern sie zum Verständnis des Regests notwendig sind.
h) Angabe der bisherigen Drucke: In der Regel wird nur der neueste Abdrück zitiert.
i) Angabe der bisherigen Regesten: ebenso.
k) Kein Urkundentext. Die einschlägigen Teile der Urkunde werden ins Regest (c) eingefügt.
1) Diplomatische Anmerkungen: Wie bei Vollabdruck.
m) Sachliche Anmerkungen: Wie bei Vollabdruck.
12. Schrift: Alle den Vorlagen (Original oder Abschrift) entnommenen Texte oder Textteile stehen in Normalschrift, alles vom Bearbeiter Hinzugefügte kursiv. Dasselbe gilt für die diplomatischen und sachlichen Anmerkungen, doch wird dafür eine kleinere Schrift verwendet.
13. Beilagen:

a) Die Konkordanztabelle soll es ermöglichen, in der bisherigen Literatur nach dem «Urkundenbuch der Abtei Sanct Gallen» zitierte Dokumente im «Chartularium Sangallense» rasch aufzufinden.
b) Das Abkürzungsverzeichnis enthält nicht nur die Auflösung der allgemeinen Abkürzungen, sondern auch die bibliographisch genaue Wiedergabe der gekürzt zitierten Quellen- und Literaturwerke.
c) Ein Archivverzeichnis gibt Auskunft über den weitgespannten geographi¬schen Bereich, aus welchem die in irgendeiner Weise St.Gallen betreffenden Urkunden zusammengetragen werden mussten.
d) Die Siegeltafeln mit Siegelbeschreibungen enthalten alle St.Galler Siegel.
Drei Register erschliessen die Urkunden texte, nämlich ein Namenregister, ein lateinisches und ein deutsches Wort- und Sachregister. Während die Namen vollständig aufgenommen worden sind, musste bei den Sachregistern begreiflicherweise eine Auswahl getroffen werden. Eine solche wird immer mehr oder weniger zufallig und vom Bearbeiter abhängig bleiben. Dem Begriff und Zweck der Urkunden entsprechend liegt das Schwergewicht bei den rechtlichen Begriffen, zu denen im weitern Sinn auch Titulaturen, Verwandtschaftsverhältnisse, Abgaben und Massangaben jeder Art gerechnet werden; berücksichtigt ist ferner die kirchliche Terminologie.
Danken möchte ich wieder den Direktoren und Mitarbeitern der zahlreichen benützten Archive und Bibliotheken, den Kollegen der Herausgeber- und Verlagsgemeinschaft, besonders Staatsarchivar Dr. Walter Lendi und Stadtarchivar Dr. Ernst Ziegler für ihre zusätzliche grosse administrative Arbeit und wieder meiner Frau für die mi¬nutiöse Kontrolle des Manuskriptes vor der Drucklegung und die Druckkorrekturen. Gerne schliesse ich mich auch dem Dank an die Institutionen an, welche Bearbeitung und Druck finanziell ermöglicht haben.
Trogen, am 10. August 1985, dem Tage des heiligen Laurentius

Otto P. Clavadetscher