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Charter: Archivy českých klášterů zrušených za Josefa II. (1115-1760) 1448 VIII 04
Signature: 1448 VIII 04
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4. August 1448, Krummau
Vertrag zwischen dem Pfarrer Jakob zu Kalsching und der Bürgerschaft daselbst über ihre gegenseitigen Verpflichtungen.
Source Regest: PANGERL, Stift Goldenkron (=FRA II/37, Wien 1872), S. 470, Nr. 204
 
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Im jahr nach (der) gnadenreichen geburt Christi 1448 am sonntag vor dem heil. Sixto ist eine beredung geschehen zwischen dem ehrwürdigen priester Jacob der zeit pfarrer zu Kalsching an einem, und denen vorsichtigen bürgern dieses markts Kalsching am andern theile, vor dem wohlgebornen herrn herrn Heinrich von Rosenberg1 und denen wohlwürdigen nambhaften männern, priester Dietrichen der zeit abbten des klosters Heiligenkron, priester Niclas Bechinsky priorn und der geistlichen rechten doctorn, Johann Russen von Tscheynicz2 und Johann Ritschawer genannt der zeit sein des herrn von Rosenberg obristen schreibern, und vor andern mehr guten leuten, sonderlichen wegen der strittigkeit, welche unter ihnen entstanden von wegen der sechs pfenning, welche von anstreichung des heil, chrisamb ein jeder kranker hätte entrichten sollen. Darbei also gänzlichen verblieben und eingewilligt worden nach gebrauch schier aller andern herumliegender kirchen und uralter gerechtigkeit, dass wann künftighin obbeschriebener priester Jacob oder aber sein vertreter mit dem heil, chrisamb zu einem kranken gehen und demselben nachgehends, wie es auf einem jedwedem wahren Christen gehört, anstreichen thäte, so sollen ihme priestern die 6 denare alsogleich gereicht werden; falls aber der liebe gott dem kranken aus der krankheit aufhilft, dass er also wieder gesund würde, solle es bei den 6 den. verbleiben und noch darzue ein denar von beichthören dem gebrauch nach gegeben. Dahe aber der kranke durch den tod abgienge, so sollen einem jeden pfarrern oder caplan aus des verstorbenen guet fünf groschen entrichtet werden, dass also ein jeder pfarrer mit denen obbeschriebenen 6 den. und einem den. von beichten für voll sechs groschen empfangen möchte, wie es bei anderen herumliegenden kirchen der brauch und uralte gerechtigkeit ist. Item ist auch bei dieser beredung eine meldung geschehen von wegen eines pferds, welches der ehrnfeste herr Mathias Wyschnie von Wietrznie3 gueter gedächtnus darzue geschenket, damit auf selbigem ein jeder pfarrer oder priester zu dem kranken mit dem hochwürdigen guet reiten könnte; bei diesem ists auch also gänzlich verblieben, weilen der pfarrer selbiges pferd wie er vorgibt bei seiner einführung alda nicht gefunden habe, so seie er ihnen ein absunderliches pferd darzue zu halten nit schuldig, dessgleichen auch keiner aus der pfarrmännig die den priester von nöten hätten, dass er zu ihnen mit dem hochwürdigen guet reiten solle, ein pferd zu leihen nit verpflicht, ausser der bitt, sondern dahe es dem pfarrern auf seinem eigenen pferd zu reiten nicht gedünkete und niemand aus pfarrmännig wäre, welcher ihme ein pferd leihen könnte oder gar keines hätte, so soll er zu einem jeden kranken zu fuss gehen, damit doch hierinnen bei niemand nichts verabsäumet würde. Item von wegen des priesters vertretters, welchen der pfarrer von langer zeit her haben sollen, ist von bederseits ansehentlich verwilligt worden, dass obgedachter pfarrer priester Jacob gewisslich zu St. Galli einen priester aufnemen solle; falls er aber solichen in der warheit nicht haben könnte, so soll er pfarrer den ihme priestern gehörigen nutzen nit einziehen, sondern die bürger solche einkommen auf die kirchen nach ihrem gedünken aufs nützlichsts mit wissen guter ehrbarer leut zusammenlegen. Und wann auch der pfarrer in dieser zeit einen priester aufzunemen unterliesse oder denselben nit bekommen könnte, soll er dem priester abbten die pfarr aufgeben, wie er sich dann selbsten darzue begeben hat. Item von wegen der pfingstkäs ist also abgeredt, dass weilen sie Kalschinger solche uralts nach dem gebrauch anderer umliegender pfarrmänig gegeben und noch dato selbe zu geben nit zuwider; wann der pfarrer der gewohnheit nach einen aus seinen dienern darnach schicken wird, soll derselbe und ein jeglich anderer sich mit eines jeden möglichkeit jedoch aus keiner gerechtigkeit begnügen lassen. Wann aber einer den käs nit hätte und 2 denare wie der brauch ist oder was ihme sonst gedünkete dafür darreichen thäte, wird es der pfarrer annemen und weiter bei keinem nichts zu fordern haben.4 Item wegen der ostereier, wer da oder wie viel aus guetem willen und diese nicht aus gerechtigkeit gibt, damit soll sich der pfarrer beschlagen lassen, und dieses was ihme etwann wird gegeben, auf keine weis vermerken oder aufschreiben. Über dieses alles haben sie es guetwillig selbigen tags und vor oberwähnten wie obengedacht, auch vor dem ehrwürdigen priester Johann der zeit pfarrern zu Bolletitz5 christlich zu halten versprochen. Zu urkund und gedächtnus dessen haben wir obengedachte pfarrer priester Jacob und bürger in Kalsching den wohlgebornen herrn herrn Heinrich von Rosenberg unseren gnädigen herrn, wie auch die wohlwürdig namhafte männer und priester, als den Dietrichen abbten, priestern Niclas Bechynsky priorn, Johann Russ und Johann schreibern demütig erbeten, dass sie ihre petschaften zu diesem brief beidrucken lassen, welcher geben und geschrieben ist zu Krumau in obengedachtem jahr und tag.
Source Fulltext: PANGERL, Goldenkron (=FRA II/37, Wien 1872) S. 470-473

Comment

Vorstehender ,aus dem böhmischen Original transferirter Vergleich‘ (auf Papier) im fürstl. Schwarzenbergischen Archive zu Krummau, ist ausser anderem mit folgendem NB. versehen: ,Das böhm. Original ist aus Befelch (titul) Herrn Kanzlers Zingniss dem Magistrat restituirt worden. Geschehen den 4. September 1690.‘ Mit dem erwähnten Kanzler ist der fürstl. Eggenbergische und mit dem Magistrate der Kalschinger gemeint. Es ist uns nicht bekannt geworden, ob das Kalschinger Marktarchiv noch jenes Original besitzt.


Notes
1 Ein Sohn des oftgenannten Ulrich II. von Rosenberg. Er starb noch vor seinem Vater am 25. Jänner 1456, war verm’lt mit einer Gräfin Agnes von Schaunburg (Notizenbl. d. kais. Akad. d. Wiss. II. 326), erhielt vom K. Ladislaus im J. 1453 die Stadt Budweis verschrieben (Seyser, Chron.V. Budweis, S. 47; vergl. Font. r. A. 2. XX. 68); ward dann Hauptmann der Fürstenthümer Breslau, Schweidnitz und Jauer und Vogt des Landes der Sechsstädte, und spielte überhaupt in den Händeln damaliger Zeit keine unwichtige Rolle.
2 In einer Urk. v. J. 1453 ,Jann Russ von Tschemin‘, was böhm. Čeminy im Bez. Tuschkau wäre, während ein Maierhof Čenice im Königrätzer Kreise. Palacky, Popis, 138. In N. CCXVIII Czemin.
3 Matthias Wišně von Wettern als Sigler einer Urkunde v. J. 1406 etc.
4 Rücksichtlich dieser Pfarrgiebigkeit berichtet eine um das Jahr 1683 verfasste und gegenwärtig im Hohenfurter Stiftsarchive aufbewahrte Aebtereihe von Goldenkron zum J. 1561 folgendes: ,Joannes (Milegk) abbas S. Coronae ut collator ecclesiae Chwalschinensis praesentibus domino Simone archidiacono Bechinensis districtus simul parocho Crumloviensi et Sebastiano sacerdote Germanico concionatore (natürlich in Krummau) nec non doctore Thoma Albino de Helfenburg canccllario domini Wilhelmi de Rosenberg fecit inventarium proventuum parochialium ibidem, in quo annotatum inter cetera exstai, quod parochus Chwalssinensis pro eo, quod ex singulis domibus eiusdem oppidi unum caseolum accepit, fuerit obligatus servare taurum communem‘ (d. i. also den Gemeindestier!).
5 Poletitz.
Places
  • Krummau
     
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