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Charter: Archivy českých klášterů zrušených za Josefa II. (1115-1760) 1485 VIII 26
Signature: 1485 VIII 26
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26. August 1485, Krummau
Abt Andreas und der Convent zu Goldenkron überlassen und verschreiben der Stadt Krummau für den von derselben bisher innegehabten stiftischen Zehent 4 Schock 1 Groschen jährlichen Zinses in den Dörfern Mirkowitz und Weichseln.
Source Regest: PANGERL, Stift Goldenkron (=FRA II/37, Wien 1872), S. 540, Nr. 240
 

ins.
Nach einer Abschrift aus dem vorigen Jahrhundert

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    Wir priester Andreas abbt und der ganze convent des klosters Goldenkron Cistercienserordens bekennen mit diesem brief vor jedermann, der denselben sehen oder lesen hören wird, dass wir verschrieben und abgetreten haben und verschreiben in kraft dieses briefes und treten ab vier schock und einen groschen unseres erblichen und jährlichen zinses in nachgesetzten dorfschaften und darin ansässigen leuten, nämlich zu Mirokowitz1 Matauschek, der von einer ganzen hube zahlt zu St. Galli ½ ρβ und auf Georgi auch soviel, Martin Trzehut zahlt von einer hube zu Galli ½ ρβ und sovil zu Georgi, und der Martin des Ulrichs sohn der von ¾ (hube) zahlt zu Galli 22½ groschen und zu Georgi auch soviel; dann zu Weichseln der Thomas zahlt von ½ hube zu Galli 15 groschen und zu Georgi auch soviel, und die Eva Haffnerin die von ¾ (hube) zahlt zu Galli 23 groschen und zu Georgi auch soviel, mit allen gearbeiteten und ungearbeiteten gründen, zinsen, wiesflecken, waldungen, hutweiden, rainen und gränzen, wie selbe von alters her in ihrem bezirk liegen, mit aller lustbarkeit und allerhand zugehör, mit der ganzen und vollkommenen herrlichkeit, so den leuten und ihren höfen zugehört, mit allem dem wie wir es innegehabt haben und genossen, uns von dem allem nichts noch etwas besonders ausgenommen, den weisen und vorsichtigen burgermeister und rat der stadt Böhmisch-Krummau, den jetzigen sowohl als den nachkommenden, gegen den zehent, den sie von uns und dem kloster imregehabt haben, in 110 ρβ bestehend, wesswegen wir priester Andreas abbt und convent unsern und des klosters nutzen und not erkannt, und dass uns und unserm kloster besser und fürträglicher sei, haben wir einen wechsel getroffen mit obbenannten bürgersleuten, und zwar mit reiflicher beratschlagung, gutwillig, wie auch mit rat und consens der hochgebornen herrn herrn Woks und herrn Peters gebrܤer von Rosenberg2, die da unsers obbenannten klosters beschirmer sind. Und zum fall ich anfangs gedachter priester abbt Andreas oder der convent oder auch unsere nachkommenden wollten jemals diesen obgedachten zins von den bürgern zu Krummau wieder abkaufen, so sind wir schuldig ihnen 110 ρβ, groschen an guten silbernen und in Böhmen gangbaren münzen für voll ohne einzigen abgang oder hemmung zu bezahlen und zu geben. Und wann wir ihnen sothane summe geben und bezahlen würden, so sind sie alsogleich schuldig, uns solchen zins in obgedachten dorfschaften abzutreten und uns diesen brief zurück zu geben ohne einige widerred. Und wann jemalen wer sich diesen zins, den nun die bürger zu Krummau besitzen, mit welchem recht immer anmassen wollte und wir priester abbt und convent oder unsere nachkommen nicht vermöchten, den bürgern solchen zins zu vergewissern und zu salviren, so wollen wir schuldig sein und geloben hiemit, den zehent alsogleich zu ihren handen wiederum abzutreten ohne einzige widerred und weiteren anstand. Urkund dessen und zu mehrer sicherheit haben wir erbeten den hochgebornen herrn herrn Wok von Rosenberg beschirmer unseres anfangs gedachten klosters, dass er geruht hat sein petschaft vor den unsrigen zu diesem brief beizuhängen, ihm jedoch und seinen erben ohne nachtheil. Der geben und geschrieben worden zu Krummau im jahre nach der geburd Christi 1485, am freitag nach St. Bartholomaei apostels des herrn.
    Source Fulltext: PANGERL, Goldenkron (=FRA II/37, Wien 1872) S. 540-542

    Comment

    Diese Abschrift ist wohl nur eine Uebersetzung aus dem böhmischen Original, das vielleicht noch im Krummauer Stadtarchive vorhanden sein dürfte.


    Notes
    1 Wegen dieses und des folgenden Dorfes vergl. Anm. 1 bei N. CXXVI und Anm. 7, S. 37.
    2 Johann II., Sohn Ulrichs II. von Rosenberg, hinterliess 4 Söhne, von welchem der genannte Wok, der zweite Rosenberger dieses Namens, das Geschlecht fortsetzte und am 1. Sept. 1505 das Zeitliche segnete. Sein Bruder Peter aber (der Vierte) starb im J. 1523 und ist er derjenige, von welchem das unter N. CCLV auszüglich gegebene Testament herrührt.
    Places
    • Krummau
       
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