useridguestuseridguestuseridguestERRORuseridguestuseridguestuseridguestuseridguestuseridguest
Charter: Urkunden Brandenburg II (Google data) 491
Signature: 491

The transcription and metadata of this charter are scanned by a OCR tool and thus may have low quality.

Zoom image:
Add bookmark
Edit charter (old editor)
99999999
LXXXVTI. Æurfurft Soattytm betpfdnbet bag Stlofktt ^etltgengrabe an J?oitrab bon dtofjx, mit ber SBebtngung, bte nodj borfyanbenen Dfonnen aus ?eben8$eit ju serpflegen, am 21. 3anuar 1543.
Source Regest: Codex diplomaticus Brandenburgensis. Sammlung der Urkunden, Chroniken und sonstigen Geschichtsquellen für die Geschichte der Mark Brandenburg und ihrer Regenten, Nr. 491, S. 488
 

ed.
Current repository
Codex diplomaticus Brandenburgensis. Sammlung der Urkunden, Chroniken und sonstigen Geschichtsquellen für die Geschichte der Mark Brandenburg und ihrer Regenten, Nr. 491, S. 488

    Graphics: 
    x

    Wir Joachim, von Gots gnaden Marggraff zu Brandemburg, des Heyligen Romischen Reichs Ertzcamerer vnd Churfurst etc. — Bekennen, — das vns vnser Heuptinan Im Lande zu Ruppin, Radt vnd lieber getrewer Curth Rohr funfftausend gulden an Stetter groschen der vier Stett Lubeck, Wiszmar, Hamburg vnd Luneburger schlage vnd gepregs, allewege zwelff vff ein gulden gerechendt, zehen Jar lang die nechsten zu haben vnd zu gebrauchen, furgestrackt vnd dargelihen. Dorauf haben wir vns der vorczinsung vnd abenuczung halben mit Ime voreinigt vnd vorglichen, wie folgelt, also das Ehr vnd seine Erben das Closter zum Heyligen Grabe mit alien vnd Idem desselbigen zugehorungen, Dorffern, Nutzungen, gnaden, pechten, Zinsen, Din- sten vnd gerechtigkeiten, nichts auszgesloflen, wie solchs alles hiuorn von dem probl't, domina vnd vorsamblung des Capittels doselbs bishero gehapt, die zehen Jar nechstvolgend, so lang die funff tausend gulden bey vns stehen, soil Innehaben, besitzen, geniesen vnde geprauchen, doch das ehr oder seine Erben die Junkfern, so noch dorinnen vorharren werden, soil die Zeit Ires lebens mit

    481

    notturfftieger vorsorgung, wie sie hieuorn gehapt vnd probste von alters gethan (fie!) vnd nicht roehr. So wollen wir Ine aller ablager vor vnser person vnd die vnsern, ausserhalb ob vnsere Jeger vf vnsern beuelcli Schwein Ruden samblen vnd do benechtigen wurden. Wurde auch In diser Zeit der zehen Jar einiche anlage vff die Closter zu vnsen gebeuden gescheen, der soil ehr aucb von disem Closter frey sein vnd zu ausgang der zehen Jar sollen vnd wollen wir oder vnser Erben die funfftausend gulden In Muntz vnd werde, wie obgesacht, widerumb abgeben. Dojegen soil ehr vnd seine Erben hinwider vorpflicht sein, vns oder vnsern Erben das Closter Gantz vnd gar mit aller vnd Jeder seiner zugehorung an Doiffern, Zinsen, dinsten, pechten, vorwerken vnd allem andern, In masseu er das Itzo bekommen oder hernach dartzu gelegt wurde, widerumb ab- zutretten vnd eintzureumen, doch vnschedlich der gerechtickeit, so ehr vnd sein Bruder oder Ire Erben verrneinen doran zu haben vnd erweisen konnen. Wir geben Irae vnd seinen Erben auch hiemit gewald vnd macht, das ehr In dem Closter oder zugehorigen Dorffern, felden, puschen vnd heiden moge in solcher frist zu Bawen vnd mehr nutzung zu machen, vnd wesz ehr also ver- bawett, soil Ime vnd seinen Erben In der ablosung der funfftausend gulden nach gewohnlicher wir- derung zwier vnser Rethe vnd zweier seiner vnd seiner Erben freunde auch widerstattet vnd ab- gegeben werden. Ab wir vnd vnser Erben aber die ablosung solcher Summa vnd wirderung des gebeuds auszganges der zehen Jar nicht tetten, noch thun wolten, So foil doch nichts minder In 1'ein vnd seiner Erben gefallen stehen, dieselbig loszkundigung von vns oder vnsern Erben zu fur- dern vnd zu nehmen, die wir vnd vnser Erben vff denselben Fall auch zu thun sollen schuldig sein, allewege ein Jar zuuorn. Dieweile wir vnd vnser Erben vnd nachkommen die funfftausend gulden gemelten Curt Rom oder seinen Erben sampt der Summa, so ehr doran vorbawett, nicht erlegt vnd erstattet ist, wollen wir, vnser Erben oder nachkommen Ine oder seine Erben des obge- dachten Closters zum heyligen Grabe zu sampt aller seiner zugehorung vnd gerechtigkeiten nicht entsetzen, Sie seind denne erst vnd zuuorn der funff Tausendt gulden mit des gebruch vnd der befferung gantz vnd gar vorgnugt vnd beczalett. Wir wollen auch sampt vnsern Erben ge- dachten Rohm vnd seine Erben bey offt gemelten vnsern Closter vnd aller seiner zugehorung vnd gerechtikeiten gnediglich schutzen vnd handhaben vnd schadlosz halten, Alles treulich vnd vngeuerlich. Zu Vrkunth haben wir vns mit eigener hand vnderschrieben vnd vnser sigil hieran hencken lasseu. Geben zu Schonebeck, Suntags nach Fabiani vnd Sebastiani, Cristi vnsers se- ligmachers geburt tausendt funffhundert vnd Im dreyvndviertzigsten Jare.

    „Joachim, kurfurst, manu propria subscripsi." Wad) bem Originate be« Jtonigi. ®eb\ .ftab. -JlrcfcibcS 424, A.

     
    x
    There are no annotations available for this image!
    The annotation you selected is not linked to a markup element!
    Related to:
    Content:
    Additional Description:
    A click on the button »Show annotation« displays all annotations on the selected charter image. Afterwards you are able to click on single annotations to display their metadata. A click on »Open Image Editor« opens the paleographical editor of the Image Tool.