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Charter: Urkunden Brandenburg II (Google data) 487
Signature: 487

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LXXX1II. JBffhatfoiiSorbnunfl ter Statt ^crlcbcrg, worn 18. 3?o»em6er. 15i2.
Source Regest: Codex diplomaticus Brandenburgensis. Sammlung der Urkunden, Chroniken und sonstigen Geschichtsquellen für die Geschichte der Mark Brandenburg und ihrer Regenten, Nr. 487, S. 476
 

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Codex diplomaticus Brandenburgensis. Sammlung der Urkunden, Chroniken und sonstigen Geschichtsquellen für die Geschichte der Mark Brandenburg und ihrer Regenten, Nr. 487, S. 476

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    Vnsers Gnadigsten Herrn des Churfursten zu Brandenburg Verordeuter vilitatorn Abschiedt vndt ordenung zu der vifitatien zu Per le berg in der wochen noch Martini anno 1542, wegen der Pfarrern, Cappellanen, Schulen vndt anderer Kirehendienern, Sampt aller der Kirchen vnd geiltlichen Lehen guthern vndt einkommen etc., geruacht, aufgericht vndt geben.

    Nachdem die Collation vndt Juspatronatus der Pfarren alliie zu Perlebergk, Eines Ehr- wiirdigen Capitteta zu Havelberg gewest, Sie aber liiebevor, do es an einem Pfarrer gcmangelt, ein Zeitlang nicht versehen, conferiret, noch bestalt vnd also verlassen, dergestalt, das vnler gna- digster herr, der Churfurst zue Brandenburg, als der Landesfiirst, veruhrsacht, einen Pfarrer alhier bestellen zu lall'en vnd zu contirmiren, so lassen es auch die vilitatores dabei wenden, das hinfiir- der zue iederzeit, do ein Pfarrer alhie mit Todt abgehen oder aber die Psarr in audere wege ver- laQ'en wiirde, dass hochgcdachter vnl'er giiiidigster herr vmb einen andern Pfarrer ersucht vndt von seiner Churfl. Durchlaueht bestalt vndt bestettiget werde. Vndt soil hinfurder ein ieder Pfarrer zu seiner unterhaltung, behausung bey 6t. Jacobs Kirchen gelegen, sambt derselbigen zugehorung zu seiner Wonung haben, Dartzu auch die II Kohl- vnd obstgarten, III stucken Landes sambt dem wiesewaehs, IV fuder heus gerechnet, so der Pfarrer hiebevor selbst zu gebrauchen gepfleget. Zu seiner besoldung aber soil ein ieder Pfarrer nochmals, wie vor alters, haben alle nutzung, so im dorff zu Diipow von dem Pfarrecht gefallen vndt geben ist worden, nemblich XVIII schfl. Roggen vndt den dinst von herman henningk vnd den Zehendt, wie der von alters dem Pfarrer ist verreicht worden, lambt andern nutzung, so er daraus gehabt. Was aber tiber solches alles die Pfarrer alhie an liegenden griinden, Pachten vndt zinsen einzukommeu, das foil hinfurder in den gemeinen Kosten gezogen vnd dem Pfarrer dorgegen Jahrlich aus solchem gemcinen kosten Einhundert gulden zu ferner seiner besoldung verreicht vndt gegeben werden, dazu soil auch der Vierzeiten oppfer oder Pfenning zue iederzeit durch des Rahts diencr vmb ein zimlicli dranckgelt von haus zu haul's, wie ein Zeittlang dahero gelchehen, eingefordert vnd genomtnen vnd durch dem Raht dem Pfarrer zugestelt werden. Desgleichen sollen dem Pfarrer auch von den Begreb- iiuUcn, Trawen der Braut vndt einleitungen der Kindelbetterschen, die accident, wie von alters, verreichet vndt geben werden. Es foil auch hinfurder ein Pfarrer der burden, so er hiebeuor mit vnterhaltung vnd besoldung der Cappellan, auch dem Kiister, Schulmeilter vnd andern Kirchen dienern Mahltzeit, Collation vnd anders zu geben, entlediget vnd gefreiet iein: Vnd loll ein ieder

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    Planer am Sontag vnd Festen, alhie in der Pfarr, ein Predigt thun vnd das ampt durch sich oder andere bcl'tellen, desgleichen anch am freitage auch einniahl predigen.

    Es sollen hinfiirder alhie zu iederzeit III Cappeilan gehalten werden, folgender gestalt vnd also, nemblich der ubcrst Cappeilan soil zu seiner vnterhaltung vnd besoldung haben Erstlieh das haus, so zu dem Lehen St. Spiritus in desselbigen hospital, in der Stadt gelegen vndt bishero Er heinrich Krapack gehalten, gehoren, nun aber, weil die vilitatores bcfunden, das solche annexam Curam animarum nemblich der armen leute in gemelten hospital hat zu gemeinem Kasten geschla- gen, Dargegen auch derselbige Cappeilan wiederumb aus solchen gemeinen Kasten genugsam, wie hier vnten solget, soil besoldot werden, damit gedaehter Cappeilan bei gemelten armen leuten na- hendt fey gescssen, die zu ieder zeit besuchen, ihn Predigen, die heyligen Sacrament verreichen vndt Trosten, auch mit allem fleil's unterrichten vnd Lernen muge, zu seiner wonung sampt des selbigen zugehorung haben, vndt sollen gemelten ubersten Cappeilan zu seiner besoldung Jars i'unfl'tzig gulden vndt III winspel Rogken aus gedachtera gemeinen Kasten verreicht vndt gegeben werden. Dartzu sollen auch beide Cappeilan von den begrabniilsen, Braut vndt Kindelbetterschen einzuleiten vnd andern Ceremonien, so noch vermug vnsers gnadigsten Herrn Kirchen-Ordenung in ti'iung blieben, die accidcntalia haben, die fie bis daher gehabt haben. Es foil auch dieser Cap peilan zu ieder Zeit das dorff Dupaw mit Predigen, Sacrament reichen vndt andcren Kirchen- diensten versehcn, vnd aus die Sontage vndt feft alhie in der Pfarre naehmittag ein Predigt thun, desgleichen auch in der wochen einmahl Predigen. Der ander Cappeilan aber foil zu seiner un- terhaltung haben das haus, so itzo Ehr Steffen Dobortzin bewonet, zum Lehen der Dobortzin ge- nandt, gehoret vnd nachdem lich itzo genandter Ehr Steffan Daniell hat vermugen. laden, sich zum andern Cappeilan die Zeit seines Lebens zu gebrauchen, sol er auch gemelt sein Lehen sambt dem Lehen Beate Marie virginis rorate genandt, vnd des Rahta Commendam, welche er bis da hero gehalten, ohne des Hauls zum rorate gehorig, auch sein luben als Cappeilan ohne besehwe- rung behalten vnd gebrauchen, vnd soil Ihme darzu vnd zu ferner seiner besoldung Jahrlich aus dem gemeinen Kasten X fl. vndt I wspl. Rogken verreicht vnd gegeben werden, vnd soil dieser als der ander Cappeilan das dorff Spegelhagen mit Predigen, Sacrament reichen vnd anderem, wie von alters geschehen, doch vermiige vnsers gnadigsten herrn Kirchenordenung verseheu vnd in der wochen auch ein tag in der Pfarren Predigen. Der dritte Cappeilan aber soil zu seiner wonung das hauss, so zu obgedachtem lehen rorate gehoret, haben, vnd weil sich Ehr Paul Da niel darzu hatt vermugen lassen, solch des dritten Cappeilan ampt zu verweesen, so loll er auch itzo gedacht haus sampt seiner zubehorung die Zeit seines lebens bewonen, er stunde dan von sol chen Ampt willig abe oder verwircket, dass er darzu weitter nicht leidtlich vnd foil ihme zu sei ner besoldung aus gemeinem Kasten Jahrlich XXX fl. vndt I wspl. Roggen verreicht vndt gege ben werden. Vndt soil dieser Cappeilan, so offt ihm der Pfarrer das befehlen wiirde, beicht hiireii, das Ampt halten vnd die Sacrament verreichen helffen, auch den Catechismum vnd vornemlich die funff hauptltuck vnserer heyl. Religion, fiber Jahr allczeit vndt sonderlich am Sontag vndt Festen nach der vesper dem Jungen Volck vorlesen, sagen vnd mit ihm repetiren. Es sollen auch alle drei Cappeilan dem Pfarrer zu iederzeit alien geburlichen gehorsam in alien dingen, zuvor aber aus so viel die Kirchen vnd dienst vnd wass solchen anhcngich sein mag belanget, ohne wei- gerung leisten vnd thun vndt ohne desselbigen vorwissen, was sonderliches mit Predigen noch Jonst in keinen argk vornehmeu vndt soil hinfiirder ein Pfarrer solche Cappeilan zu iederzeit auss genugsamen vnd beftendigen Ui-sachen vnd anders nicht zu beurlauben, auch, so offt von nohten,

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    aus' des gemeinen Kastens Zimbliche vnkosten zu bestellen vndt anzunehmen macht haben, doch das er dem Rath vnd Biirgern zuwieder ohne bestendige Vrsach keincn auffhalte vndt vertedinge. Vndt sollen die hospitalia darin arme leute sein vndt vnterhalten werden, alle wochen von dem Pfarrer selbst oder den Cappellanen, welehen solchs der Pfarrer zue ieder zeit befehlen wirdt, alle wochen II raahl besuchet vndt der Cathecbismus vorgelesen vndt geprediget, Sie dan aus vnd aus dem Wort gottes vnterweiset, geleret vnd getrost, in linen betrubniisscn auch die Sacrament, so offt von nothen vndtJemandt aus Ibnen der begehren, verreichet werden. Soviel aber den Kuster belanget, I'ollen die vorsteher des gemeinen Kastens dorauff bedacht sein, das sie ime ein bequeme wohnung von den geistlichen Lehenen, so hier vnten in gemeinen Kasten geschlagen, auffs schierst als mugelich verschaffen, welche er sambt seinem ordentlichen eiukommen, wie solches in der visi- tatorn Registratur verzeichnet, zu befinden, auch den accidentalien von begrabniissen, hochtzeiten vndt Sechswocherinnen, auch dem Tauffen, hinfurder auch also, wie bis dahero, haben vnd genies- sen solle. Vndt nachdem ihme an vigilien, Sehleraessen, roraten, Primaten, Salve vocaten vndt andere Ceremonien ein merckliches an seiner vnterhaltung ist abgangen, So soil dargegen hinfur der aus dem gemeinen Kasten Jahrlich I wspl. Rogken vndt alle quartal II fl. verreicht vndt ge- ben werden. Weil auch dicser, als uberften Landstadt in der Prignitz, ein guter Organist von nothen, wie dan auch von alters zu ieder Zeit vnd bis dahero 'einer alhie ist gehalten worden, so soli auch hinfurder nochmahls einer erhalten worden. Vndt soil derselbige zu seiner vnterhaltung Jahrlich mit III wspl. Rogken vndt XX fl. aus dem gemeinen Kasten besoldet werden, Dargegen soil Er auch iiber dass, das er die Orgell versehe, allezeit den Vorstehern des gemeinen Kastens die Einnahme vpdt aussgabe, auch alle andere notturft des gemeinen Kastens mit allem fleis vndt auffs Klahrest verzeichnen vnd beschreiben, vndt also ein gantz Klahrc Registratur halten vnd alle Rechnungen machen.

    Nachdem ein Schulrneister hiebevor sambt seinen beiden gesellen sein wonung auff der Schulen gehabt, so laden es auch die Visitatores noch dabey, das er hinfurder, auch so Er sich nicht verehelicht oder ein Ebelicher angenommen wiirde, sein wohnung mit den gesellen auff der Schulen haben. Do Er sich aber wiirde verehelichen oder einer der sein eheweib hette angenom men wiirde, so solle ihme ein andere leidtl.iche wonung negst bei der Schulen, als mugelich von den haussern, so zu derKirchen vndt geistlichen Lehen gchoren, durch die Vorsteher des gemeinen Kal'tens besehaffet werden. Vndt soil zu seiner vnterhaltung vndt besoldung Jahrlich aus den ge meinen Kasten funffzig fl. vnd II wspl. Rogken, desgleichen von dem gelde, so die Jungen geben, die helffte, die andere accidentalia aber soil der Schulrneister (behalten), wie Er die itzo bishero gehabt, was Ime aber von den andern Ceremonien, so abgethan ist, gefallen, also auch was von den Spanden ist zukommen, soil ihme alles hiemit abgeschuitten sein vndt nichts mehr folgen, Es sollen auch hinfurder allein die Schuler, so das allmosen geleben vndt sonst keiner zu den Spenden zugehen zugelassen werden.

    Die Schulgesellen sollen, wie bis dahero auch geschehen, zue iederzeit ihre Wonung auff der Schulen haben, zu ihrer besoldung aber soil ihnen erstlich die helffte alles geldes, so die Jun gen gebeu, zu gleichen theil von dem Schulrneister verreicht werden vnd folgen, desgleichen auch von den Ceremonien noch nicht abgangen die accidentalien. so Sie von alters bis dahero gehabt vnd wil ihn ein merckliches an den gottlosen Ceremonien, so abgethan ist, abgangen, so soil ihn dargegen aus dem gemeinen Kasten gegeben werden, wie folget: Nemblich dem Baccalaureo alle quartal VIII fl. vnd den Locaten oder vntersten gesellen alle quartal V fl. Es sollen auch diesen

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    gesellen einem iedern von ieder spenden aufF VI Persohnen, do fie werden ansuchen lassen, ver- reicht werden. Es sollen auch das gottesshauss der Pfarkirchen zue St. Jacob, desgleichen obge- dachte behausung, so dem Pfarrer hinfurder zu bewohnen verordent, sambt aller dreyer Cappellan vndt des Kusters wonung, auch die Schule vnd nochmals aus den fabl, wie oben gesatzt, des Schulmeisters haus nach aller nothurfft aus dem gerneinen Kasten erbauet vnd in Bawung erhalten werden, vndt damit solches desto bahs geschehen moge, sollen die vorsteher itzo alsobaldt den alten Pfarhof bey St. Nicolai Kirchen Erblich oder sonst zu verkauffen haben vndt verkauffen vndt solch geldt an die gebeude, do es am nfittigsten ist, verbauen. Nachdem auch alhie albereit ein gemeiner Kasten auffgerichtet vndt etzliche vorsteher desselbigen, auch die, so die allmosen von dem volck in der Kirchen dorein surdern vndt anders sammelen, verordnet, so wollen die visitatores demselbigen volgender gestalt hiemit bessern vndt gebessert haben, nemblich vndt also: Do solcher Kasten nicht genugsam verwaret, so soil er noeh mit allem flciss bewaret vndt an einem gelegen ort in der Kirchen enthalten werden. Er foil auch mit III Schlossern verlichert werden vndt sol len zu den vorstehern, so itzo albereit verordnet seind, so viel nochmals verordnet werden, das ihrer zu iederzeit VI seindt, als II aus dem Raht, II aus den gewercken vnd II sonst aus der ge- mein, vnd damit das Betriick oder desselbigen Verdacht moge entfallen, sollen von itzo gedachten III Schlossern einen Schliissel die II verordneten vom Raht, die II von den gewercken, den dritten aber die andern II verordnete vorstehern von der gemeine haben vndt also, das ihr keiner ohne die andern, noch auch IIII ohne den funfften vndt Sechsten zu solchen Kasten zu offenen nicht kommen mugen,- sondern sollen, so offt der zu eroffenen von nothen sein will, alle Sechss sampt den Pfarrern, beiden zu iederzeit regierenden Biirgermeistern vnd Organisten bey einander seiu vndt den nicht eher offenen vnd do Er geoffnet, solle alsobaldt das Jenige, so darin befunden, in aller gegenwardt den vorstehern zugezahlt vndt in ihre Einnahme durch den organisten klahrlich, wie dan auch alle andere einnahme vndt aussgabe, klein vnd gross, registriret vnd verzeichnet werden. Desgleichen sollen auch die, so die almosen in der Kirchen samlen, solche alsobalde aus den seckeln in gegenwart des folcks in gerneinen Kasten schutten. Damit auch gedachte vorsteher alsobalde was haben, dodurch lie obgesotzte besoldung entrichten, die wonungen erbauen vndt in bauung erhalten, auch das vnuermugendt armut, das sich seiner hende nicht ernehren kan noch magk, sondern des almosen geleben muss, vnterhalten mugen, Verordenen die visitatores vnd wol len Krafft ihres empfohlenen Ambts, das nachfolgende gutter, pachte, Zins vndt ander einkommen der Kirchen, geistlichen Lehen vnd anders in gedachten gerneinen Kasten werden gezogen vndt eingenommen, nemblich: Zum ersten alle vndt iede guthcr, pacht, Zins vndt andere ordentliche einkommen, wie die nahmen haben mogen, so von alters zu der Pfarren vndt in der visitatoren Registratur Verzeichnet zu befinden vnd sonst vorhanden sein mochte, aussgenommen, was dem Pfarrern oben in seiner bestallung mit namen aussdrucklich zu gebrauchen ist vorbehalten. Des gleichen soil auch hinfurder das einkommen des Gotteshausses der Pfarkirchen zu St. Jacobs durch gedachte Vorsteher in gerneinen Kasten eingenommen vnd wie oben gehort, damit gebawet werden". Also auch alles einkommen vnd auffheben der Gotteshausser St. Nicolai Kirchen hospitals zu St. getrudten vnd Jerusalem vor der Stadt. Es sollen auch alle vnd iede Guide, wie die nahmen ha ben vndt in der Visitatoren Registratur zu ersehen, alles dassienige, so sie von alters zu Gottes Ehren vndt diensten auch den armen Leuten gegeben haben vnd verreicht ist worden, wie solches auch in gedachter Vilitatoren Registratur zu befinden, wie das auch nahmen haben magk, hinfur der in den gerneinen Kasten, so viel wirdig zu ieder zeit vnd alle Jahr gegeben vnd verreicht vnd

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    da eine guide solches endern lassen oder lich des weigern wiirde, foil derselbigen ganz einkommen nochmals in den gemeinen Kasten genommen vndt gezogen werden vndt follen die vorsteher des gemeinen Kastens mit Raht eins Pfarrcrs vndt Erbaren Raths genungsam vndt nach nothurfft Liecht in die Kirchen zu iederzeit bestellen, damit es alles ordentlich zugehe vnd nichts vergeblich vnd zum iibcrflus werde umbgebracht. Zue dem follen auch hienacb gcschriebene lehcn vndt der- selben einekommen itzo alsobalde in den gemeinen Kasten fallen, eingezogen, gemanet vnd ge- nommen werden vnd hinfiirder vor vndt vor bis auff weitter verordnung bleiben. Das Lehen Marie Magdalene, so bis dahero Er Joachim Georg gehalten. Das Lehen St. Paul. Item St. Andree. Das Lehen St. Spiritus, so Er Heinrich Cropper hatt gehalten, im hospital zum hei- ligen geist gelegen. Item das Lehen Georgii in derselbigen Capel, so Ehr Johann Peteri ge halten. Item alte Rulawes, sov ietzo Sa be 11 us Rulaw belt, vnd bei dem Rahdt III fl. haubtsum- men stehen haben soil. Desgleiehcn aueh die Commenda in St. Nicolai Kirchen auff dem hohen altar gelegen, so von Em Martin Schwerchen gehalten. Item das Achel altare, so bis dahero Gregorius Sengensperck gehalten. Item Liidtcken Roden Commenda, so Georg Schwartz halten. Commenda Em Rederichen Wartenbergs in St. Nicolai Kirchen. Item das Lehen in St. Gertntdten hospital, so Joachim Engel gehalten. Item Er Arndt beichels Commenda in St. gertrudten Hospital, so Joachim Beichel gehalten. Wen die III Cotnmenden in St. Georgen hospital, der eine Er Lucas Balingk, die ander Er Paul Daniel, dritte Er Joachim Bart- man gehalten. Item Altare Corporis Christo in St. Jacobs Kirchen, 1b Ehr Joachim Boctten gehalten. Item Commenda Nicolai Wegeners, Ib Er Johann Wernick gehalten. Das Lehen XM. militum. Item das Lehen Anthonii. Item die Commenda Ehr Ditterichs Rulaws, so Georg Wollweber gehalten. Item Altar St. Catharine, so Ehr herman Nesteman gehalten. Das Lehen St. Marien, so Ehr Johann Dalhusen gehalten. Item die Commenda Prime Misse, so Ehr Joachim Nesseman gehalten. Was auch zu den I'penden, so beneben oder von obgesehrie- benen vndt alien andern Lehen zu geben gestifft, sol dasselbige einkommen vnd soviel solche spende gestanden, auch in den gemeinen Kasten gezogen, verreicht vndt genommen werden, vndt follen die Vorsteher des gemeinen Kastens, anstadt derselbigen I'penden dem vnuermugende armuth, das lich seiner hende arbeit nicht ernehren, noch unterhalten kan vnd doch nicht in den Hospitalien, sondern in der Stadt sein endthalt hat, zur woehen ciumahl oder zwey, nach derselbigen gelegen- heit ausstheilen, damit solche spenden nicht viel mehr dem Vnniitzen vnziiehtigen, besondern dem armuth zu Theil werden vnd ihr ergerlich leben damit geftercket, auch das ienige, so zu solchen spenden gehort, nicht vnterschlagen werde, vnd werden solche Spenden auch in der Visitatoren Registraturen zu befinden, da aber den Vilitatoren was in dem verschwiegen, sol nach erforschet vndt in die Registraturen bracht werden. Was aber die spenden belanget, so von den gulden vnd Vorstehern der Hospitalien seindt gegeben worden, die follen auch nachmals , wie zuvor gegeben werden, doch mit dem bescheide, das niehmandt solche almossen zu holen gestattet, noch verreicht werde, Er habe den an seinen Kleidern hangende der Rahts zu sonderlich gemacht zeichen, damit, wie oben gehort, faule, bose, ergerliche Leuth durch solche almossen in ihrer bossheit nicht gefter cket werden. Mitt hierunter geschriebenen Lehenen aber soil es folgender gestalt gehalten werden, nemblich vndt also: Das Lehen quinque vulneruin, sambt seiner zugehorung, soil Ehr Joachim Rogken Zeit seines Lebens gantz behalten, nach seinem absterben aber sol solche Lehen mit aller zugehorung in den gemeinen Kasten fallen vndt genommen werden. Die Commenda aber hansen Schmiden, sambt den friimessen altare, so hans Schmidt von wegen Liesen Kliicken, Kloster

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    Junckfrawen, soil gestifft haben, auch Jahrlich VII fl., welche die Schmidt ihre Spende Jahrlich ihren eigen antzeigen nach gestandeu, Dessgleichen auch die fiinff Marck Jahrliche einkommens, damit der Psalter zu leseu verordent, sollen so lange in gemeinen Kasten genommcn vndt gebrau- chet werden, bis Joachim Schmidts sehl. Sohn, eiuer oder beide, zu dem alter kommen, das sie gegen franckfurt in die VniuerGtat zu Studiren ziehen wollen, alssdan soil ihn beiden oder einern solcher beider Lehen einkotnmen , auch gemelte VII fl. vndt V marck V. fuuff Jahr lang zu vnterhaltung Ihres Studii daselbst folgen, zu aussgauge aber der funff Jahre oder aber, da ge- dachter Joachim Schmidts Sohn keiner zu der Zeit zu Franckfurt Studiren wolte oder konte, so sollen die Schmiede sonst vor eineu andern dazu geschickten ihres geschlechts vnd do der auch nicht wahre, einen frembden zu iederzeit zu bitten vndt der Raht solche Stipendium zu uerleihen haben, doch das es Keinem ohne sonderliche bewegende Ursachen fiber fiinff Jahre ge- lassen werde. Item das Lehen Johann Baptiste vndt die Commenda der Doberzin sampt dem al- tare beate virginis rorate geuandt, soil Ehr Steffen Doberzin die Zeit seines lebens mit der Mahsse, wie oben, in bestellung des andern Cappellans gefatzt behalten, Nach seinem abesterben aber sollen solche Lehen alle in gemeinen Kasten fallen, gezogen vndt gebraucht werden. Die Commendam Nicolai Glockengiessers soil Ehr Lucas balingk die Zeit seines Lebens behalten, nach seinem Todt soil Sie in den gemeinen Kasten fallen vnd gebraucht werden. Item henning hemisch Commenda soil Ehr Georg Schmidt auch auff sein leben haben vndt Jahrlich X fl. auff Martini itzo alsobalde anzufahen, officianten geldt den vorstehern des gemeinen Kastens geber, nach seinem todt aber soil solch Commenda auch in gemeinen Kasten gezogen vnd gebraucht wer den. Item das Lehen oder Commenda Ehv Joachim Gunsts foil Ehr Joachim Runge, vicarius zue Magdeburg im Thum, auff sein Leben behalten, vndt itzo alsobalde VII fl. noch alle Jahr auff Martini auch sieben fl. den vorstehern des gemeinen Kastens geben, nacli seiuen thodt soil solche auch dem gemeinen Kasten heimfallen vnd zu vnterhaltung der Kirchendiener vnd arraen gebrauchet werden. Die Commendam quinque vulnerum Er Nicolai Glockengiessers soil er Bern- hardt Leman auff sein Leben behalten vndt itzo alsobaldt III fl. vnd nachmahls alle Jahr auff Martini III fl. officianten geldt den vorstehern des gemeinen Kastens geben, nach seinem absterbeu soil Sie auch in gemeinen Kasten fallen vndt darin bleiben. Commendam Er Thomas Gunstus vndt Ehr Lucas balingk soil Er Johann G eric ken auff sein Leben behalten, nach seinem ab- sterben aber soil solche Commenda auch in gemeinen Kasten fallen vndt bleiben. Dass Lehen Ca tharine soil Ehr heinrich Kroper auff sein Leben behalten, nach seinem absterben aber soil es auch in gemeinen Kasten fallen vnd bleiben. Item das Lehen in des heiligen Criitz Cappel soil Er Michael huse die zeit seines lebens behalten vnd itzo alsobaldt VIII fl. vnd nachmals alle Jahr auff Martini auch sovicl officianten geldt den Vorstehern des gemeinen Kastens geben, vnd nach seinem absterben soil es in gemeinen Kasten kommen vndt bleiben. Commendam Berndt Rulaus soil sein Sohn Gabrielus Rulaus von nun an funff Jahr langk in Studio aus der Vni- uerlitat zu Franckfurth zur vnterhaltung deffelbigen haben, nach aussgangk aber der funff Jah- ren soil geuandter Berndt Rulaus sambt seiner freundschafft vor einen andern zu bitten vndt der Raht obberurter gestalt vndt nicht anders zu verleihen haben. Dass Lehen in Cappella beate vir ginis soil Ehr Joachim Brick die zeit lebens haben, nach seinem absterben soil es in gemeinen Kasten falleu vndt gebraucht werden. Item das Lehen in der Cappellen Hierusalem soil Ehr Jo hann bull auff sein leben behalten vnd itzo alsobalde VIII fl. vnd nachmals alle Jahr auff Mar tini so viel officiantengeldt den vorstehern des gemeinen Kastens geben, nach absterben soil es gar 8ttebc('« Cod. dipt. Brand., @uW>(tment6an&. 60

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    in gemeinen Kasten fallen. Mitt der Commenden Barbare soil es also gehalten werden, nemblich, weil alte Arndt hensken dieselbige gestifft vnd itzo alsobalde noch mit hundert fl. haubtsumma bessern will, mit dem Bescheidt, das solche Lehen Melchior Dregern, itzo zue Franckfurt in der Vniuersitat Studirend, II Jahr lang die negsten vorlihen werde, das er dasselbe mit den Zinsen sein Stadium so lange Continuiren miige vnd nachmals die petition zue iederzeit dem Elte- J'ten der Henscken, menliches geschlecht, bleiben vnd die verleihung bey dem Raht stehe, doch das solch Lehen vndt befferung deffelbigen keinem iiber V Jahr ohne sonderliche Vrsach gegonnet vnd gelassen werde, derhalben so solle es auch hinfurder also mit solchen Lehen gehalten werden. Ehr Arndt Bene loll aueh die Commenda Ehr hardtwich Daniels aufF sein leben behalten vnd Mauricius Daniels itzo alsobalde VI fl. vndt auff schierst kiinfFtigen Martini im XXIII. Jahr auch VI fl., nachmals aber alle Jhar aus Martini VIA. den vorstehern des gemeinen Hastens verreichen vndt geben, aber nach genandts Bene todt soil solch Commenda auch gantz in gemeinen Kasten fallen vndt gebrauchet werden. Jacob Niebawers Lehen soil Ehr Joachim Niebawer auff sein leben behalten vndt itzo alsobalde VII fl. vnd nachmals alle Jahr auff Martini auch so viel offi- cianten geldt den Vorstehern des gemeinen Kastens geben, nach seinem absterben aber soil solch Lehen in gemeinen Kasten fallen vndt bleiben. Die Commenden aber Theoderici Thies vnd Sy- monis vnd Jude soil Joachim Knochenrogs V Jahr lang zu vnterhaltung vnd Volstreckung seines Studii zue Franckfurth in der Vniuersitat gebrauehen, nach aussgang solcher V Jahr sollen Sie beide in gemeinen Kasten fallen. Das Altare Senatus, so hiebevor ein Stadtsehreiber pfleget zu haben, soil hinftir auch bei der Stadtschreiberey bleiben. Item das Lehen omnium Sanctorum soil Ehr Thomas Wulsken auff sein leben behalten vndt itzo alsobalde III fl. vnd nachmals alle Jahr auff Martini auch soviel den Vorstehern des gemeinen Kastens verreichen vnd geben, nach seinem absterben aber soil solch Lehen in gemeinen Kasten fallen vnd gebraucht wer den. Das Lehen des hohen Altars St. Nicolai soil Ehr friderich Wartenberg auff sein leben behalten vndt itzo alsobalde III fl. vndt nachmals alle Jahr auff Martini auch so viel den vorste hern des gemeinen Kastens geben, nach seinem absterben soil es in gemeinen Kasten fallen vndt bleiben. Es hatt auch Ehr Dieterich Klinckeffen alle seine gutter zue einer Spenden gegeben, foil von den testamentario vnd deffelbigen Erben derwegen der Raht gebuhrliche Rechnung nehmen vnd do lie das so befunden, in den gemeinen Kasten uberantworten werden, wie die visitatores Jblches hiemit verordnen, so sollen sie auch die Vorsteher des gemeinen Kastens quittiren: do sie lich solcher Rechnung verreichung weigern wurden, soil solches weitter an die visitatores gelangen: es sollen auch hiemit die hundert gulden, so bei Achim Velrogken aus solchen guthern stehen, in Kasten geschlagen werden. Item die vorsteher des Hospitals zum heyligen Geist sollen zue vnter haltung der Pfarrers, Cappellanen vndt anderer Kirchendiener Jahrlich XXIIII fl. in den gemeinen Kasten geben. Desgleichen sollen die vorsteher des hospitals St. Georgen von deffelbigen einkom- men auch XII fl. Jahrlich in gemeinen Kasten geben, darvon soil der Pfarrer mit den Cappellanen beschaffen, das die armen leute in iedem hospital alle wochen zweimahl von ihn besuchet, in Pre- digen vndt aus der heiligen schrifft unterwiesen vndt getrostet werden, auch mit den heiligen Sa- cramenten, so offt von nothen, versehen werden. Es soil auch im hospital zue St. Gertrudten hin furder niemandt frcmbdes geherberget werden. Weiter ordenen auch die visitatores, das nacb aussgange zue iedem Jahr dutch den Raht vndt VI Personen aus der gemein beneben dem Pfar rer geburliche Clare Rechenschafft von den vorstehern genommen werde, vnd allemahl nach ge- nugsam geschehener Rechnung vndt geburlicher Quittirung III von Ihnen, als einem des Rabts,

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    einein der gewercken vndt einein von gemeinen vndt auff einmahl nicht mehr orlauben, do Sie darumb bitten, damit das allezeit III, die solches thuns bericht haben, darbei bleiben vndt detn Neuen anleittung geben uiugen, do man auch mit den alten bandeln konte, das Sie lenger darbei bleiben wolten. Diese ordenung vndt Abscheidt haben die herren visitatorn nacli gelegen- heit dieser Stadt vnd geistlichen gutter zu dieser zeit euch zum besten betracht vnd sich der ent- schlofien vnd euch dieselbige also zugestalt haben, doch mit dem vorbehalt, dieselbige zu iederzeit vndt so offt von nothen eracht wirdt, nach gelegenheit zu endern vndt zu bessern, vnd begehren, das ihr euch derselbigen samptlich vndt sonderlich als die gehorsaraen verhalten, solches gereicht ohne alien zweiffel Got dem almechtigen zu ehren, lob vndt wolgefallen, vnd hochgedachten vn- serm gnadigsten herrn zu genadigem gesallen, Euch aber alien vnd iedem zu sonderlicher forde- rung Ewerer Sehlen sehligkeit.

    Dass dieses mit dem beyra Churfl. Consistorio befindtlichen Originali, (so viel man dessen hat lesen konnen), gleichlautendt befunden, Solches wirdt hiermit bescheiniget.

    Churfl. Brandenb. Consistorial Cantzley.

    SWitttytlimg «u« bet ^farr^tgifhratut.

     
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