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Charter: Urkunden Brandenburg II (Google data) 155
Signature: 155

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CLVI. JturfurfHtd)e J?anjIet=Drbnung, com 26. 3tugufi 1577.
Source Regest: Codex diplomaticus Brandenburgensis. Sammlung der Urkunden, Chroniken und sonstigen Geschichtsquellen für die Geschichte der Mark Brandenburg und ihrer Regenten, Nr. 155, S. 199
 

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Codex diplomaticus Brandenburgensis. Sammlung der Urkunden, Chroniken und sonstigen Geschichtsquellen für die Geschichte der Mark Brandenburg und ihrer Regenten, Nr. 155, S. 199

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    Wir Johanss George, Churfurst etc., Bekennen etc., Nachdem hero In vnser Regirung befunden, das lich allerhandt vnordenunge In vnser Cantzley alhie zw Coin an der Sprewe zugetragen vnd sonderlich, das eins theils vnserer Cantzleiuorwentten mit dem fleisse, wie fich woll gebuerett, nichtt vfgewartett, Also auch, das darauss vorseumnus vnser vnd vnserer vndertha- nen handell, auch sonst viele anderes vnrichttigkeitten erfolgett, Damitt aber solchs hinfuro vor- pleiben vnd ordentlicher dan bisshero geschehen, gehaltten werden moge, haben wir vnser Chur- furstentbumb vnd Lande, so zw vnser Regirunge alhie zw Coin an der Sprewe gehoren, In funs vnderscheidtliche Kreisse vnter vnscrn Cantzleiuorwentten, wie folgett, aussgetheilet: Der erfte Kreiss 1st die Alttmarcke vnd folgende Empter, Prelaten, Kloster, beschloffen vom Adell,

    Stedte vnd Landtreitter, Nemblich:

    Das Ampt Tangermiinde, das Ampt Arneburgk, das Ampt Arntsche, das Ampt Niendorff, das Ampt Soltwedell.

    Pralaten, Kloster vnd beschloffen vora Adell: das Kloster Distorff, das Kloster Dampcke, der Comptor zu Werben, Alle von der Schulenburgk zu Betzendorff vnd Apenburgk, al4| von Aluenssleben zu Calue, alle von Aluenssleben zu Erxleben, alle von Aluenssleben zu Gardeleg, alle von Bartenssleben zur Wolfsborgck, alle von Wustrow zu Wustrow, alle von Plato zu Lenni- chow, alle von Jagow zu Aulosen vnd Gartz, alle von Badendick zu Badendick, alle Schenken zu Flechtingen, alle von Bissmarcke zu Crewesee vnd Schonhausen, alle von Dannenbergk zu Werbrow, alle von Redern zu Krumcke, alle von Kniesebeck zu Tilsen vnd Kolborn, alle von Kniescbeck zu Wittingen vnd langen Apeldorn, alle von Luederitze zu Walssleben, Chriftoff Schenck von Lutzelndorff zu lutcken Schwechten, Wolff vom Kloster zu Wolttersslage.

    Stedte: Stendall, Altte Stadt Soltwedell, Neustadt Solttwedell, Gardeleg, Tangermunde, Osterburgk, Sehausen vnd Werben.

    Die vnbeschloffen vom Adell werden durch volgende Landtreitter bestaldt: der Landtreitter zu Stendall, zu Tangermunde, zu Seehausen, zu Arntsehe, zu Arneburgk, zu Solttwedell. Hierzu 1st verordnet Johann Weinleb vnd Carll Ritter. Der ander Kreiss 1st die Priegnitz, Landt zu Ruppin, Bellin vnd Stifft hauelbergk. Auch volgende

    Empter, Prelaten, Kloster, beschloffen vom Adell, Stedte vnd Landtreittereien, als:

    Das Ampt Lentzen, das Ampt Golttbecke, das Ampt Zechelin, das Ampt Witstock, das Ampt Ruppin, das Ampt Lindow, das Ampt Newstadt, das Ampt Bellin.

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    Prelaten, Kloster vnd Adell: Capittell zu Hauelbergk, das Kloster zum heiligen Grabe, alle Gense herrn zu Putlist, alle Rohre zum Newnhause vnd Freienstein, alle Rohre zur Meyen- burgk, alle von Quitzow zu Klitzk, Eldenburg vnd Stafenow, alle Retzdorffern zur Niemburgk, alle von Blumenthall zur Horst, alle Mollendorffern zu Kumeloss, alle Warnstedten zu Konigse- bergk, alle Winterfelden zu Dnltuin vnd Stresow, die Erbar Manschafft Im Landt zu Ruppin.

    Stedte: Perleberg, Lentzeri, Pritzwalck, Kyritz, Hauelbergk, Wittstock, Ruppin, Wuster- hausen vnd Gransoy.

    Die vnbeschloflen vom Adell werden durch volgende Landtreitter beftaldt: als Perlebcrgk vnd bestellen es die Prignitzische Stedte In Ihrem Reuier bey den vnbeschloflen vnd Landtreitter zu Ruppin. Hiertzu 1st verordent Erhardt Heyde vnd Joachim* Dahme.

    Der dritte Kreiss 1st die Vckermarcke, Landt zu Stolp vnd volgende Empter, Prelaten, Graffen vnd beschloflen vom Adell, Stedte vnd Landtreittereien, als: .

    Das Amptt Gramptzow vnd Sehausen, das Amptt Zcedenick, das Ampt Corin, das Amptt Oderberge.

    Graffen vnd beschloflen vom Adell: Graffen zu Vierraden, alle von Arnim zu Gersswalde vnd Schonermarck, alle von Arnim zu Fredenwalde, alle von Blanckenburgk zu Wolffshagen, alle von Holtzendorff zu Jagow, alle von Berge zu Herssfelde, Werbelow vnd Kleptow, alle von Lind- Itedte zu Brellewitz vnd Schmersow, alle von Arnim zu Botzenburg, alle Trotten zu Badingen, alle von Buck zu Stolp, alle von Buck zu Woddow, alle Spam zu Greiffenbergk, alle von Greif- fenbergk zur Kuhweyde, alle von Greiffenbergk zu Dobertzin vnd Flemstorff, alle von Greiffen bergk zur Polsen, alle von Ramyn zu Bruflbw vnd Karntzow, alle von Arnym zu Zcichow, alle von Eickstedt zu Klempenow vnd Dammen, alle von Arnim zu Murow, Joachim von der Schulen- burgk zur Lockenitz.

    Stedte: Prentzlovv, Strassburgk, Newen Angermunde, Templin, Lichen, Oderberge, Zcede nick, vnd werden die vnbeschloflen vom Adel durch volgende Landtreitter bestaldt: als durch den Landtreitter zu Prentzlow vnd newen Angermunde. Hiertzu seindt vorordenet Jurgen Seigemeier vnd dtonas Petzke.

    Der Vierdte Kreiss 1st das Hauelandt, Glien, Bissthumb Brandenburgk, Zauche, Voigtei Behlitz, die Herrschafften Zcossen, Teuptzigk, Besickow, Storckow, Bernwalde, auch alle Newmerkische hendel vnd volgende Empter, Prelaten, hern, beschloflen vom Adell, Stedte vnd Landt reittereien, als:

    Das Ampt Spandow, das Ampt Pottstamp, das Ampt Zciesar, das Ampt Lehnin, das Ampt Zcoffen, das Ampt Sarmundt, das Ampt Kopenick, das Ampt Besickow, das Ampt Storckow.

    Hern, Prelaten vnd beschloflen vom Adell: das Capittell zu Brandenburgk, alle Schenken zu Landtsbergk, herrn zum Teuptzigk, als Schenk Christoff vnd Schenk hans, Albrecht Schenck zu Landesbergk, herrn zu Lewten vnd Wusterhausen, alle von Bredow zu Bredow, alle von Bre dow zu Cremmen, alle von Redern zu Schwandt, alle von Stechow zu Fharlandt, alle von Kno- beloch zu Possin, alle von Schlieben zu Bagow, alle von Bredow zu Friesack, alle von der Hagen zu Mollenbrogk vnd hohen Nawen, alle von Redern zu Beetz, alle von Bredow zu Lowenberge, alle von Schlaberndorff zu Bewten, alle Hacken zu Machenow, alle Flanssen zu Glinike vnd Grossen Machenow, alle von Thuemen zu Blanckensehe, alle von Rochow zur Goltzow, Caputh, Zolichow vnd Kammer, alle von Oppen zu Beltzke vnd Niemeck, alle von Oppen zur Nichell,

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    Friedenstorff vnd Schanlach , alle von Ziesar zu Beltzig, alle von Leiptzig zu Berenwalde, alle Branden zur Wysenburgk, alle Losern zu Pretzsch.

    Stedte: Altte stadt Brandenburgk, Neustadt Brandenburgk, Rathenow, Nowen, Spandow, Mittenwalde, Trebbin, Pottstamp, Belitz, Trewen-Brietzen, Sarmundt, Besickow vnd Storckow.

    Vnd werden die vnbeschloffen vom Adell durch volgende Landtreitter bestalt, als durch den zu Spandow, zu Telttow vnd zu Behlitz. Item alle schreiben, so aus der Newmarcken kom- men, gehoren In diesem Kreisse. Hiertzu sein verordent Steffan Ritter, Frantz Diewitz vnd hans purtzel.

    Der funffte Kreiss 1st der hohe vnd Nider Barnim, das Bissthumb Lubbus samptt volgenden zuge- horigen Eraptern, vom Adell vnd Stedte, Nemblich:

    Das Amptt Botzow, das Amptt Liebenwalde, das Amptt Biessdall, das Amptt vnd Eigen- thumb Straussbergk, das Ampt Lubbus vnd das Ampt Furstenwalde.

    Vom Adell: Alle Barsuess zu Conerstorff vnd Predickow, alle Barfuess zu Barzelow vnd Mogelin, alle Sparren zu Lichterfelde, alle Holtzendorffer zu Tuchen vnd Sidow, alle Pfuele zu Lawenbergk, alle Sparren zu Trampe, alle Pfuele zu Rampfft, alle von Vchtenhagen zu Freien- walde vnd Neuenhofe, alle Robeln zu Friedelandt, alle von Krummensehe zu Altten Landtsbergk, alle von Krummensehe zu Krummensehe, alle Barfussen zu Malchow , alle Robeln zu Bueck, alle Holtzendorffer zu Falckenhagen, alle Holtzendorffer zu Wharin, alle von Borgstorff zu Molleross, alle von Schapelow zur Guso, alle von Schapelow zu Tuchebandt vnd Quilitz, alle Pfuelen zu Quilitz.

    Stedte: Berlin, Coin an der Sprew, Newstadt Ebersswalde, Straussberg, Wrietzen an der Oder, Bernow, Frankfurth an der Oder, Munchebergk vnd Furstenwalde.

    Landtreitter: aufm hohen Barnim, Niedern Barnim vnd Miincheberg. Hiertzu seindt ver ordent Veitt Mader, Matz Rudeloff vnd Sigmundt hartman.

    Vnd wir, der landsfurst, Ordenen vnd wollen, das gedachte vnsere Cantzleiuerwantten In bestellunge obgesatzter Kreisse sich folgender gestalt vorhaltten sollen:

    Anfenglich sollen fie allewege des Morgens vmb sieben oder wan Im Thumb Predigtten geschehen, zw achtt schlegen, des nachmittags aber zu einem schlage gewisslich vf der Radtstuben vfwarten vnd daselbst von vnsern Rethen die eingekommene Supplicationes empfangen, welche den vnsere Rethe, ehe einige Pardt gehorett, verlesen vnd Inen behuelen sollen.

    Zum andern, wan vnsere Cantzleiuorwantten die Supplicationes, souiel der vorhanden ge- wesen, bekommen, sollen fie sich alssbalde In vnser Cantzlei vorfuegen vnd die leutte aldo vnd nichtt In Ire heuffer ferttigen, auch daselbst so lange vorziehen, biss vnsere Rethe abgehen, damitt die Rethe sie Irer gelegenheitt nach widder zu sich fordern lassen vnd Inen die vberigen Supplica tiones, so Indes einkommen wurden, auch zuftellen mogen. Es sol aber auch vnser haussuoigt sie mit notturfftigen Brenholz, wie vor alters, vorsehen, damit sie die Cantzley wintterszeitten warm haltten vnd vnser vnd vnser vnderthanen hendel alda abwarten mogen.

    Zum dritten sollen sie ein ordentlich Copial haltten vnd alle beuelh darein Concipiren vnd Registrirn, damit sie zw Jederzeitt richttigen bescheidt dauon geben konnen vnd nichtts widder- werttigs ausegehen moge.

    Zum viertten sollen sie von Jedem beuelh oder schreiben nichtt mehr den Zweine silber- groschen fordern vnd sich des geschwornen Eidts erinnern, wie dan diejenigen, so nichtt geschwo- ren, Itzo alsofordt auch vereidet werden sollen.

    SttirbM'e Cod. dipl. Brand., Su^lcmcutbaiib. 25

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    Zum funfften wil Inen Irer Pflichte nach gebueren, vnss getrewe vnd gehorsamb zu sein, alle vnsere sachen zur Kuchen vnd wass sonst In vnsern Emptern In Jedem Kreisse gelegen vnd gehorigk, zu machen vnd zu schreiben.

    Zum sechsten dessgleichen, wan aussschreiben oder andere sachen vorfallen, Sollen fie die- selben vf vnsers Cantzlers oder Secretarien beuelh Laudt der vortzeichnuss Irer Kreisse, vnseumb- lich ferttigen vnd darauf guette achttung geben, dass dieselben Recht vnd Reinlich geschrieben werden vnd disssals kein vorsehen geschehen moge.

    Zum Siebenden. Wer vntter Inen ohne ehehafft aussenpleibett vnd nicht vfwartett, deme sol Jedesmahls an seiner deputirtten Cantzleibesoldung ein ortts thalers abgetzogen vnd der ge- meinen Cantzley Ires gefallens zu gebrauchen zugewandt oder do solch ausspleiben etzliche mahl vnd auss mudtwillen geschehe, vorurlaubett werden.

    Zum Achten soil sich ein Jeder In der Cantzlei stille vorhaltten, damit die andern desjen- nigen, wass Inen beuohlen zu fertigen, dadurch nichtt mugen gehindertt werden.

    Zum Neunden. Wen einer auss beuelh Churfurstlicher gnaden oder sonst auss nottigen vrsachen vorreisen moste, sol ess mitt vorwissen des Cantzlers geschehen, vnd ehr sein Ampt sei- nem Mittuorordentten oder einem andern Indes zu uorwaltten beuehlen, damitt die leutte In Iren sachen nichtt mogen vorseumett werden.

    Zum Zehenden. Wurden auch In wichtigen hendeln vorschriffte, dieselben ausser Landes zu gelangen vorfallen, welche vnsere Rethe erachtten den Kreissuorwandten zu schwere zu sein, sollen dieselben vnserm Secretario Steinbrechern von vnsern Rethen beuohlen werden.

    Zum Zwolfften. Vnd obwoll von altters hero vnsere Churfiirstliche hendel, dessgleichen vnserer Lehenleutte vnd vnderthanen briefliche vrkunden, daran vns vnd Inen zum hohesten gele gen , durch die Jungsten In vnser Cantzlei allewege Registrirett worden, so ist doch wegen Ires vnfleiffes In vnser angehenden Regierunge vor guet angesehen, dass ein sonderlicher, der furnemb- lich darauf wartten solte, datzu vorordentt worden. Do aber derselbe nunmehr zw obgemeltten Kreissen deputirett, alss foil ein fleifllger widderumb bestaldt vnd gleich andern vnsern Cantzley- vorwandten vntterhaltten werden, auch alleine vf das Registriren wartten, vnd sich vnsers lehen Secretarien beuelhs In deme vnd sonst vorhalten oder von Ime vorurlaubett werden.

    Zum Dreitzehenden sollen derwegen alle Lehensachen, als Lehen- vnd Leibgedingsbriefe, auch alle Consens, Confirmationes, vormundtbriefFe vnd Mandata alleine alhie In vnser Cantzlei, wie vor alters, durch bemeltten vnsern Lehen Secretarien vnd sonst von niemandt gefertigt wer den, damitt ehr die moge ordentlich Registriren lassen vnd von Ime zw Jedertzeitt richttiger be- scheidt dauon erlangtt werden konne.

    Vnd schliesslich weil von vnsern vorfahren vnd vorelttern mitt aller Stende vnserer Land- schafft bewilligung die Cantzleigefelle zw vntterhaltung vnd besoldung vnsers Cantzlers, Secretarien vnd Cantzleivorwandten vorordentt vnd bisshero vnuerruckett datzu gebrauchett worden, als wol- len wir auch, das es nochmals also damit gehalten vnd Inen an denselben gefellen von niemandts etwas entzogen oder daran, wie bisshero geschehen, voruntrewett werden solle, In ansehung, das die Secretarien vnd Cantzleiuorwanten sonst keine stehende besoldungen, sondern alleine dass Kost- geldt vnd Kleidung von vnss haben , Inmassen wir dann alien Cantzleiuorwantten hiemit bey Iren Pflichtten thuen auflegen, darauf fleissige achtunge zu geben, dass dieselbigen gefelle der Cantzlei vngehindert pleiben mogen, Sintemahl vns nichtts weniger an solchen gefellen als an andern vn sern furstlichen Regalien gelegen vnd wir sonst In mangelung derselben vnsere Cantzlei selbst auss

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    vnser Cammer besolden raosten. Vnd wir vorordenen solches allenthalben, wie obstehett, hiemit auss Ohurfiirstlicher obrigkeit In diesem brieffe gantz Krefftiglichen, Legen auch vnsem Itzigen vnd Kunflftigen Cantzler vnd Secretarien vf, dass sie vber diescr vnser Cantzleyordenunge vestig- lich haltten vnd die widderwertigen oder vorbrecher derselben enturlauben vnd andere gehorsame an Ire stadt bestellen vnd annehmen. Alles getrculich vnd vngeuerlich. Vrkundtlich etc. vnd geben zu Colin an der Sprew, Moutags nach Bartholomei, Anno etc. 1577. 9laci bent Œoncepte tm ©cfifee bes $erau«ge6er«.

     
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