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Charter: Urkunden Brandenburg II (Google data) 163
Signature: 163

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CLXIII. Testament fee§ Æurfurfkn Soljaun ©eorg, bom 20. Sanuar 1596.
Source Regest: Codex diplomaticus Brandenburgensis. Sammlung der Urkunden, Chroniken und sonstigen Geschichtsquellen für die Geschichte der Mark Brandenburg und ihrer Regenten, Nr. 163, S. 208
 

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Codex diplomaticus Brandenburgensis. Sammlung der Urkunden, Chroniken und sonstigen Geschichtsquellen für die Geschichte der Mark Brandenburg und ihrer Regenten, Nr. 163, S. 208

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    Wir -I oh aim George, von Gottes Gnaden MarggrafF zu Brandenburg, des Heiligen Ro- niischen Reichs Ertz-Cammerer vnd Cburfiirst, in Preuffen, zu Stettin, Pommern, der Casluben vnd Wenden, vnd in Schlesien zu Croffen Herzog, Burggraff zu Niirnberg vnd Fiirst zu Riigen, Be- kennen vnd thun kund offentlich mit diesem Briefe Allermanniglichen, die ihn sehen, koren oder lesen.

    Als Wir durch Weylandt den Hochgebobrnen Fiirsten, Marggraffen zu Brandenburg vnd Churfursten, vnsern Gnadigen vnd freundlichen lieben Herrn vnd Vatern, Hochloblicher vnd mil der Gedachtniis mit dem. Hochgebobrnen Fiirsten, vnsern freundlichen lieben Brudern, Herrn Si- gismunden, auch Marggraflfen zu Brandenburg, Ertzbischoffen zu Magdeburg und BischofFen zu Halberstadt, seeligl., derselben Ghur- vnd Furstenthumen, Landen vnd Leuten, so hochgedachter vnser Herr vnd Vater der Zeit gehabt, hinter sich verlassen vnd an vnss, als seine Sohne gestam- met vnd vererbet, aus treflfentlicben hohen bewegenden Ursachen gnadigl. bey Sr. Gnaden Leben von einander gesetzt, getheilet vnd wie es zwischen vns allerseits mit denselben Landen vnd Leu ten nach Sr. Gnad. todtlichem Abgang gehalten werden solle, Vaterliche Versehung vnd Ordnung auffgerichtet worden, alles vermoge vnd Inhalt Sr. Gnad. auffgerichten Vaterlichen Vertrages;

    Vnd demnach wir dann durch solche obbemelte vaterliche Ordnung vnd Versehung des Heiligen Reichs Satzunge nach, aus Gnade des Allmachtigen, zu der Wurde vnd Hohe des Chur- furstenthumbs vnd hernach auff erfolgtes Ableiben vnsers Vetters, MarggrafF Johannsen, Christ- milder Gedenken, zu der Vollkoramenen Regierung der gantzen Mark Brandenburg Kommen seyn, die wir auch mit Gottl. Verleihung in das 25. Jahr getragen vnd derer furgewesen, sowohl dabey aus Gottes Segen ein Hohes Christl. Alter, indem wir nunmehr das 71. Jahr vnsers Lebens einge- tretten, erlanget.

    Bey welchen vnd andern Ihren Furstenthumen, Landen vnd Leuten, sich etwan die Hoch- gebobrne Fiirsten, vnsere Voreltern vnd Vorfahren, Gebrudere vnd Gevettere, alle Churfursten vnd Marggraffen zu Brandenburg etc., Christseliger Gediichtnuss, als Lobl. Churfursten vnd Fiirsten des heiligen Reichs bey vnd neben einander vnd wir auch mit vnserm Brudern, in solcher Vetterl.

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    Bruderlichen vnd freundtlichen Treue, Liebe vnd Einigkeit geseffen vnd erhalten haben, dass die- selbe vnsere Churfiirstenthum, Fiirstenthum, Lande vnd Leute, mit der Hiilffe Gottes und durch solche Ihre vnd vnsere furstl. Regierung, erbar vnd gutes Wesen, mit Mehrunge vnd gliickseligen Zunehmen derselben vnserer Lande vnd Leute also gewachsen seindt, dass wir der Hochsten gottl. Maiestat billig derer vnd aller anderer Gnaden Barmhertzigkeit vnd Giitigkeit, vns gnadigk, milde vnd reichlichen mitgetheilet, Lob, Ehr vnd Dank sagen.

    Zusambt deme, dass wir auch verniinfftig vor Augen halten, zu Hertzen nebmen vnd be- trachten follen die grosee Treue vnd Liebe, so etwan vnsere Lobl. Voreltern, die Hochgebohrne Fiirsten, Churfiirst Friderich der Erste dieses Stammes, vnd nach Sr. Gd. Absterben deffen vier Sohne, (sic) Churfiirst Albrecht, Churfiirst Joachim der Erste vnd Churfurst Joachim der Andere Cristsel. zwischen vnsern freundlichen lieben Anherrn, Vatern, vns vnd vnserm Brudern, Marggraff Sigismund, als Allerseits Ihrer Gd. vnd Lbd. Sohne vnd Nachkommen, auch zu den obgedach- ten Churfiirstenthumen, Landen vnd Leuten gehabt vnd Ihre Gd. vnd Lbd. sich bey ihrem Leben geeiniget vnd in freundliche vnd Bruderliche Vertrage gesetzet haben nach Inhalt der Briefe vnd Verschreibungen, von allerseits Ihren Gd. vnd Lbd. darumb gemacht vnd ausgangen, wie es nach Ihres jeden Tod zwischen Ihrer Gd. vnd Lbd. Sohnen vnd Nachkommenden gehalten werden vnd Sie bey einander sitzen follen, das sie dann Ihrer Gd. vnd Lid. Sohne, vnsere freundliche liebe Anherrn vnd Vater vnd Ihre Briider, auch vnser Bruder vnd wir, bey ihrem vnd vnserm Leben gegen einander gehalten vnd grosslicb erfunden, wie auch fiir Augen, dass Ihren Ld. Ihren vnd vnsern Landt vnd Leuten merklicher Nutz vnd Frommen daraus erfolget vnd kommen ist.

    Besonder gegen den merklichen schweren vnd grossen Aniatzen vnd Gefahrnuseen, die den- selben vnsern Anhern vnd Voreltern vielfaltig zugestanden, begegnet vnd erzeiget seyndt, deffen fich Ihre Gd. vnd Ld., wie auch wir bey den Wundersamen gefahrl. Laufften, mit Gottes fiir- nehmlich vnd der andern, auch vnser allerseits Landen vnd Leuten, Trost vnd Hiilffe, die Ihre Gd. vnd Ld. allezeit aus Briiderl. Vaterl. Liebe vnd Treue gegeneinander gehabt, auffgehalten, auch der guten hohen vnd fleissigen Betrachtunge nach, welche die obgedachte vnsere liebe An herrn, Vater vnd Vettern Sel. Ihnen alien selbst vnd den Landen zum Besten, durch diess Vor- nehmen zwischen Ihrer Gd. vnd Ld. alien vnd derer Sohnen, wie oben gemeldet ist, hertzlich vnd getreulich an einander gehabt, erzeiget vnd bewiesen, dass Ihre Gd. vnd Ld. dardurch bey Ihren Landen vnd Leuten geblieben, dieselbe auch vermehret vnd nicht gemindert haben.

    Diess alles angesehen, vnd auch dieweil wir nun derselben vnserer Churfiirstenthumb, Fiir- stenthumb, Lande vnd Leute einiger Regierer vnd Fiirste scyn, vnd vns der Allmachtigc von sei ner gottl. Mildigkeit mit Sechs Sohnen, die ietzo am Leben, benentlich Herrn Joachim Fride- richen, postulirtem Administratorn des Primat Ertz Stiffts Magdeburg etc., Herrn Joachim Ernsten, Herrn Friederichen, Herrn Georg Albrechten vnd Herrn Sigismund, (sic)Ge- briidern, Allen Marggraffen zu Brandenburg, begabet vnd begnadet hat, Seyndt wir nicht mit kleiner Sorgfiiltigkeit bedacht, fie bei vnserm Leben, damit hernach zwischen Ihnen nicht Zwey- spalt, Weitlaufftigkeit vnd ander Unrath erfolgen mochte, nach vnserm Hochsten vnd besten Ver- stendniis auch zu versorgen vnd zu versehen, wie es, dieweil wir leben vnd nach vnserm Tode mit denselben vnsern Sohnen vnd Kindern, die wir ietzo haben vnd hernach bekommen mochten, auch mit derselben Ehelichen Mennlichen Leibes Erben, vor vnd vor, vnd mit den Churfiirsten thumen, Fiirstenthumen vnd Landen, die wir nach vnserm Tode verlaffen, geschehen vnd gehalten werden solle, zu vnserm auch Ihrem vnd derselben Lande Nutz, Frommen vnd Besten, als wir

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    vns dann denselben vnsern Kindern, auch der Herrschafft vnd den Landen schuldig zu seyn er- kennetj.

    Vnd nachdem wir aus den gedachten etwan vnserer Voreltern seeligen, gutem, loblichen, nutzl. vnd wohldienendem Vornehmen entpfindlich worden seyndt, was Ihren Sohnen, auch vns vnd den Landen, Nutz vnd Gutes daraus entstanden ist, So haben wir denselben Ihren Fusstapffen nachzufolgen bedacht.

    Ob nun wohl etwan Hochgedachter Anherr, Marggraff A1 b r e c h t, Chursiirst etc., drey Fohne gebabt vnd mit Ihrem Wislen vnd Willen verordnet vnd gesetzet hat, dass der Aeltesie unter seinen Sohnen, als weylandt Marggraff Johanns, Churfurst, vnser Herr vnd Elter Vater vnd seine Mennliche Leibes Lehens Erben vor vnd vor, das Churfurstenthum vnd Furstenthumb der Mark zu Brandenburg, mit alien Ihren Herrschafften, Landen vnd Leuten, als vor einen Theil, vnd die andern beyden S6hne, Marggraff Fr id eric h vnd Marggraff Sigmund, das Frankenland vnd das Land aus dem Gebiirge mit Ihren Herrschafften, Landen vnd Leuten, vor Ihre zwey Theil haben vnd behalten sollen, dessgleichen auch, wie es mit den andern seinen Sohnen vnd Tochtern, so Er gehabt vnd noch gewinnen mochte, gehalten werden solle.

    Wie dann auch nach vnserm Herrn Grossvatern dergleichen Ordnung vnd Versehung vnser Herr vnd Vater auffgerichtet vnd gemacht, wie es bei Zeit Sr. Gd. Leben vnd nach Sr. Gn. todtlichem Abgang von vns vnd vnsern Bruder, Marggraff Sigismunden, zudeme auch vnsern Schwestern allenthalben zu halten gewesen.

    Vnd Ihre Gd. allerseits gemeynet vnd gewollet, dass solche Vaterl. Ordnungen also zu ewigen Zeiten stct vnd fest verbleiben sollen, alles vermoge derselben Vaterlichen Vertrage, als wollen wir auch, dass solche Hochbetheuerte an rechten geschwornen Eydesstatt angelobte Viiter- liche Vertrage in allewege in ihrem Werth vnd Bestende festigl. vnd vnuerruckt bleiben, vnd denselben hierdurch nichts benommen seyn solle.

    Haben aber doch gleichwohl betrachtet vnd bewogen, das lich vnser Churfurstenthumb vnd Furstenthume bey vnsers Herrn vnd Vatern, auch vnserm Regiment von Gottea Gnaden fast gemehret vnd verbessert haben, also, dass sich mehr als einer vnserer Sohne, so fern lie selbst zu- lehen vnd sich mit Ihrem Wesen darnach schicken wollen, von denselben fiirstl. vnd wohl erhalten mogen, aus gleichmassigen Ursachen dann vnser Herr Grossvater zwischen vnserm Herrn Vatern vnd Vetter, Marggraff Johansen, vnd vnser Herr Vater zwischen vns vnd vnserm Bruder, Marg graff Sigismunden, die Theilung aus diesen Landen gemachet haben, wie auch vnser Anherr, Chursiirst Friderich der Erste, da diess Land in dem Zustande vnd also beysammen nicht gewe sen, bald Anfangs die gantze Alte Mark vnd Prignitz abgetheilet, vndt darumb nach vorgehender stattlicher reiflicher Berathschlagung folgende Disposition vnd Verordnung gemachet vnd aufgerichtet.

    Ordnen, setzen, meynen vnd wollen demnach mit vnd in Crafft diess briefes, dass es zwi schen vnsern obgenannten Sechs Sohnen vnd Kindern, vnd da wir derselben mehr iiberkommen wiirden, auch Ihren Ehelichen Mennlichen Leibes Erben fur vnd fur also sieiff vnd festiglich solle gehalten werden, wie hernach eigentlich von Wort zu Wort begrieffen vnd geschrieben stehet.

    So haben wir vnd auch die Hochgeborne Furstin, vnsere freundliche hertzgeliebte Gemah- lin, Frau Elisabeth, gebohrne Furstin zu Anhalt, Marggraffin vnd Chufiirstin zu Brandenburg etc., vns vnserer geliebten Sohne, die wir itzund haben, auch der Kinder, so wir noch kiinftiglich uberkommen mogen, gemechtiget, dass auch sie diese vnsere Theilung, Ordnung, Satzung, Vertrag vnd Einigung getreul. halten vnd erfolgen sollen.

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    Vnd anfangs sollen vnsere geliebte Sohne in Qottesfurcht vnd nach seinen heiligen Ge- bothen vnd Willen leben vnd sich aller Fiirstl. Christlichen Tugenden befleissigen, in deren Landen vnd innehabenden Orten die wahre, reine Evangelische Lehre augfpurgischer Confession, wie wir die Zeit vnserer Regierung bisshero durch Gottes Hiilffe bewahret, ohne Calvinisehe vnd andere Sactirisehe Irrthumb vnd sonderlich Kirchen, Schulen vnd Universitaten davon rein erhalten, Justitiam man- niglich gleichraassig vnd fleissig administriren, die Reuersse den Landschafften geben erfolgen vnd die getreue gehorsame Unterthanen, die allbereit bey der Herrschafft sehr viel gethan, in gnadiger schuldiger Acht haben, vnd soviel inimer mdglich mit neuen Auflagen vnd Beschwerden verscho- nen, so werden sie vnd Ihre Nachkommen dahero so vielmehr Gottes gnadigen vnd reichen Segen befinden, vnd zeitlich vnd ewig auffnehmen vnd Wohlfahrt haben.

    Was dann ferner vnsere Lande betriefft, so lange der Allmachtige vns vnser Leben fristen wirdt, welches zu seinem gnadigen Vaterlichen Willen wir gestellet, wollen wir vnserer ietzo inne- habender Landen, vnd da vns die gdttl. Allmacht mehr bescheren wiirde, regierender Herr seyn vnd bleiben.

    Nach vnserm Tode aber, den der Allmechtige nach seinem gdttl. Willen zu der Seelen Seeligkeit lange zu verhiiten geruhe, Ordnen, setzen vnd wollen wir, dass vnser Aeltester Sohn, Marggraff Joachim Albrecht(?) Postulirter Administrator des Primat Ertz-Stiffts Magdeburg etc., als der folgende Chursurst vnd seine Eheliche mennliche Leibes Lehens Erben, so Er ietzo hat, oder noch bekommen vnd nach seinem Tode Abgang hinter Ihme verlaffen wird, die gantze Mit- tel Marck mit den dreyen Stifften Brandenburg, Havelberg vnd Lebui's, auch alien inliegenden Klostern vnd der Grafscbafft Ruppin, die Uckermarcke mit dem Lande Stolp, die Alte Mark vnd Priegnitz, nichts ausgenommen, mit alien ihren Landen, Leuten, Schloffen, Stiidten, Wildpahnen, Zollen, Geleiten, Gerichten, Pralaten, Herrn, Mannl'chafften, Lehenschafften, Obrigkeiten, Freyhei- ten, Gerechtigkeiten vnd alien andern Zugehorungen, Geistlichen vnd Weltlichen, auch mit alien vnd ieden auswiirtigen Lehenschafften, so viel deren ietzo die Herrschafft noch hat, oder wieder darzu gebracht werden mochten, ausser was vnd welchergestalt wir hernach darum verordnet ha ben, in allermaflen, die zwischen vnsern seel. Herrn Vatern vnd Vettern, Chursurst Joachim den Andern, vnd Marggraff J oh an n sen getheilet gewesen vnd wir bey deffen 1. Leben bekommen, auch bisshero beseffen, darzu auch die beyde Herrschafften Besskow vnd Storckow, mit alien Gna- den, Gerechtigkeiten vnd Zugehorung vnd alien vnserm davon habenden Rechte, liber deme, so vnserm Vettern, Marggraff Johansen, darauff zugestanden, auch der Erbschafft, die wir von der Cron Beheimb davon erlanget vnd bekommen, einnehmen, besitzen, haben vnd behalten soil.

    Vnser ander gebohrner Sohn, Marggraff Christian aber vnd deffen mennliche Leibes Lehens Erben, so lange die am Leben seyn, fur vnd fur die Neumark, jenseits oder uber der Oder, darzu das Land zu Sternberg, so weit sich das erstrecket, zusamt dem Furstenthumb Croffeu, dem Amt vnd Stadtlein Ziillich vnd dem Landichen Boberssberg, nach erledigtem vnserer freund- lichen, hertzgeliebten Gemahlin Leibgedinge, so darauf haffet, Sommerfeld, auch der Herrschafft Cottbuss vnd Peitz, nichts ausegenommen, mit alien ihren Schloffen, Stadten, Pralaten, Herrn, Mannschafften, Lehenschafften, Wildbahnen, Zollen, Geleiten, Gerichten, Obrigkeiten, Gerechtig keiten, Herrlichkeiten vnd alien andern Zugehorungen, Geistlichen vnd Weltlichen, wie vnser Vetter, Marggraff J o h a n n s sol., bey vnsers Herrn Vaters Zeiten solches vnd alles abgesondert inne gehabt vnd fur lich beseffen, darzu auch das Ambt Tanne, mit alien vnd jeden seinen Zuge horungen, wie die ietzo darzu geleget seyn vnd was deme anhanget. Weil aber solches Ambt vnsers

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    freundl. lieben Sohnes, des Administratoris Gemahlin, vnserer sreundlichen lieben Tochter vnd vnd Muhmen, zustendig, wollen wir vns mit Ihrer" L. desswegen freundl. vergleichen.

    So behalt auch vnser Sohn, Marggraff Christian vnd seine Nachkommen in der Neu- marck die protection vnd conservation liber den Ritterlichen S. Johannis Orden vnd das Meister- thumb, vnd sollen sie Ihnen mit Fleiss ob- vnd angelegen seyn laflen, dais sie den in effe vnd unzerganzet erhalten, auch selbst darvon nichts nehnien oder entziehen, noch durch andere zu thun gestatten, sondern gleich wir allewege embsig gethan, sich deflen gegen anderer Einhalt vnd Zugrieff getreulich annehmen vnd in allem bey seinem Wohlstande schiitzen, vertheidigen vnd handhaben.

    Wiirden wir auch bey vnserm Leben zu einem oder dem andern Antheil Landes durch Kauffe, Pfandsohilling, oder in andere Wege etwas bringen vnd darzu legen, das foil bey dem Antheil vnd deffelben Besitzern, darzu es gebracht vnd dohin es geleget worden, von mannigli- chen vngefochten vnd vngehindert bleiben.

    Vnser dritter Sohn, Marggraff Joachim Ernst, soil haben auffm Fall die beede Herr- schafften Schwett vnd Vierraden, wie lie der Wolwurdige vnd Wohlgebohrne vnser Rath vnd lie- ber Getreuer Merten, Graff von Hohenstein, des Ritterlichen S. Johannis Ordens in der Mark, Sachsen, Pommern vnd Wendland Meister, ietzo inne hat, was er auch darzu gebracht, gebrauchet vnd wie er es nach seinem Absterben verlaffen wirdt, mit alien pertinentien vnd Herr- lichkeiten, vnd demnach wir Ihn vaterlich befbrdert, dass er mit des Meisters vnd gantzen Ordens Consens zum Coadjutorn vnd kiinfftigen Succeflbrn an Meisterthumb erwehlet worden, hat Er sol- ches darneben. Truge lich auch ein Fall zu, dass die Graffschafft Wernigerode, so ietzige Graffen von Stollberg von vns zu Lehen tragen, sich erledigte, weil vns dieselbe doch als ein Angefell zu vergeben stehet, soil Ihme solche Graffschafft alsdann auch heimfallen, vnd der andern Bruder, oder sonsten iemandes ungehindert bleiben. Als aber dieses alles noch Anwarttungen seyn soil, vnd muss Ihme, biss es zum Falle kommet oder Er ein Stifft bekeme, der Unterhalt der 5000 thaler an Gelde, wie hernach davon beschrieben stehet, gefolget werden; wenn es aber den Fall errei- chet, dass Er die Herrschafften Schwett, Vierraden vnd das Meisterthumb bekommet, soil alsdann der Unterhalt des Geldes aufhoren.

    Vnser vierter Sohn, Marggraff Friederich, soil haben die beeden Aemter Diestorff vnd Arentsehe, in vnser Altmarck gelegen, mit welchen wir, weil wir sie fur vnser Churfurstl. Regie- rung mit vnserm Gelde abgeloset vnd die darauff hafftende Pfandschillinge gefreyet, nicht vnbillig, so vielmehr zu disponiren vnd die zu verwenden haben, vnd das Ambt Diestorff gleichbald nach vnserm Ableiben, das Amt Arentsehe aber nach vnser Hertzgeliebten Gemahlin, derer wir solches auff Zeit Ihrer L. Leben verschrieben vnd deffen genugsame Versicherung dariiber geben, Abster ben in seinen Besitz ruhigl. geniess vnd Gebrauch vnsers Eltisten Sohnes des Administratorn etc. vnd niiinniglicns vngehindert vnd unauffgehalten, einnehmen vnd behalten. Dorzu haben wir Ihme auch zugeleget den Anfall an dem Schlose, Stadt vnd Ambt Dernburg, so die Graffen zu Regen- stein vnd ietzo Graff Merten zu Regenstein von vns zu Lehen traget. Vnd als die Auffkunfften der beeden Aembter nicht gross, noch das Hauss Dernburg sogar ertraglich, so sollen Ihme, so lange Er dabey bleiben muss vnd sonsten zu keinem regierenden Theil Landes oder Stifft kommet, darvon Er sich ohne des Fiirsten ubertragen kan, der Unterhalt der 5000 Thaler am Gelde auch verreichet werden, wie darvon unten weiter vermeldet ist. Weil aber die von Veltheim auff dem Hause Dernburg einen grossen Pfand-Schilling haben, vnd diesem vnserm Sohne solchen abzutra

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    gen unmoglich seyn wolte, sollen die regierende Herrn alle ihme den freyen. Wir wollen auch den GrafFen zu Regenstein mit Ernst vnd Fleiss dahin anhalten, dais er denselben abfinde oder doch erleichtere, damit vnsere geliebte Sohne hierunter soviel weniger beleget werden.

    Vnser fiinffter Sohn, Marggraff George Albrecht, in gleichen vnser Sechster Sohn, Marggraff Sigmund, dieweil wir aus Vaterlicher Liebe vnd Treue zu vnserm geliebten Eltisten Sohne, als folgendem Churfursten, ob wir es wohl Macht hatten, S. L. zum Beften von den Lan- den nichts mehr abtheilen wollen, so wohl da vns der Allmachtige mit noch mehrern Sohnen gna- diglich segnen wiirde, sollen die regierende Herren solche ihre uberbleibende Briider mit allem Fleiss auflf Stiffte befordern, damit einer vnd der ander auch furftl. sich unterhalten konne, eher aber solches geschicht, Ihnen indess furftl. Unterhalt, wie hernach davon specifice gesetzt ist, verreichen.

    Mit den Anwarttungen soil es folgender gestalt gehalten werden:

    Das Herzogthumb vnd Land Preuffen bleibet bey dem Churfursten vnd deffen Linea, In- halt der Polnischen Belehnungen. Wenn es aber von der Churfl. Linien auflf eine andere gebracht werden sollte, wollen wir den andern vnsern Sohnen, weme es Gott versehen, ihr Recht vnd Hoff- nung darzu nicht iibergeben haben.

    Kame aber das Herzogthumb Stettin, Fommern mit den andern zugehorenden Lande zu Falle, so soil nach besage der Vaterl. Vertrage der Churfurst vnd deffelben Erben des Anfalls al- lein gewarttig seyn vnd damit zu thun vnd zu laffen haben vnd soil zu soinem freyen Willen vnd Gefallen stehen, was Er den Brudern oder dersclben Erben darvon aus briiderlicher und freundli- cher Verwandniis zustellen will.

    All andere Angefelle, die wir ietzund haben j als an den Furstenthumen Braunschweig, Luneburg, Meckelburg, Hojstein, Anhalt zum Theil, oder auch die wir noch erlangen mogen, sol len vnsern Sohnen zu gleichen Theilen, wann sie sich eroffnen, kommen vnd sollen einer oder mehr vnserer Sohne, so Kinder haben, mehr nicht, als die andern, so keine haben, respectu der Kinder an solchen Angefellen bekommen, sondern sie vnsere Sohne aequales portiones theilen vnd nehmen.

    Truge sich dann der Fall mit vnserm freundlichen lieben Vettern, Marggraflf Georg Fri d eric hen, vor oder nach vnserm Tode zu, da der Allmachtige S. L. als ein neben vns eine son- dere Seule vnscrs Hauses Brandenburg, die allerseits deffelben Auffnehmen vnd Bestes befordert, vnd als der jungen herrn andern Vater lange Zeit erhalten vnd in gluckseeligem Stande fristen wolle, dass S. L. ohne Mannliche Leibes Erben abgehen solte, weil die altvaterliche, langherge- brachte vnd mehrmals iterirte vnd hochbetheuerte Vertrage solches klar geben, dass vier regie rende herrn in beyden Landen Mark vnd Franken seyn vnd darunter in der nahern Sippschafft die Herrn, so keine Lande haben, nach dem Alter fortschreiten sollen, So sollen auflf solchen Fall vnser dritter vnd vierter Sohn, Marggraflf Joachim Ernst vnd Marggraflf Friderich, solche vnscrs fr. lieben Vetters Hinterlaffene Frankische Lande vnd was S. L. mehr darzubringen vnd erlangen mochte, haben, vnd unter sich in zwey Theil theilen, also, dass einer das Voigtland oder das Land aus dem Gebirge, der ander das Landt Franken mit alien Nutzungen vnd Gerechtigkei- ten habe, wie solches auch hiebevorn in solche 2 Theile unterschieden gewesen vnd Marggraflf Ca- simir vnd Marggraff George die Lande beseffen.

    Vnd damit alsdann • zwischen Ihnen deswegen keine Irrung einfalle, oder da sich etwas zutriige, solche Spen ohne Weitlaufftigkeit, wie unter Brudern billig seyn soil, zeitlichen vnd ohne Besehwer aufgehoben werden, sollen nach Inhalt der Vertrage die andere vnsere Sohne Ihre Bruder

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    mit Zuziehung der Rathe vnd Ehrlicher Leute im Lande darinnen handeln, vnd wann die Theil gemacht vnd es sonsten nicht zu richten, das Los darumb brauchen, vnd sich, wie es Gott fiiget, entscheiden lassen, auch keiner den and em dariiber anseinden, sondern anders rechtmassigers Ent- scheids gewartten, wie unten bey dem Ausweg vermeldet wird.

    Auff dass nun aufF solchen Fall vnsere jiingere Sohne auch besorget vnd damit dem regie- renden Herm die vorige obliegende beschwernuffen benommen werden mogen, soil alsdann, wann es sich also zutraget vnd zu Schulden kommet, vnser fiinff gebohrner Sohn, Marggraff Georg Albrecht, die Herrschafft Schwett vnd Vierraden, den Anfall an der Graffschafft Wernigerode, oder da Er sich bei seiner Zeit eroffnet, die Graffschafft selbst haben;

    Vndt abermahl vnser Sechstgebohrner Sohn, Marggraff Sigmundt, die beeden Aembter Diestorff vnd Arentsehe vnd den Anfall an Dernburg, oder da er sich auch eroffnet hatte, das Hauls Dernburg;

    Dass also allewege auff solchem Fall mit Franken vnser funffter Sohn, Marggraff Georg Albrecht das bekomme, was vnser dritter Sohn, Marggraff Joachim Ernst, aus diesem vater- lichen Vertrage gehabt;

    Ingleichen vnser Sechster vnd jetzo jiingster Sohn, Marggraff Sigmundt, das, was dem vierten, Marggraff Friderichen, aus diesem vaterlichen Vertrage zustehet.

    Do dann nach solchen Fallen, das die vier Ersten vnsere Sohne versorget, sich weitere Falle begeben, dass auch der Funffte zu einem regierenden Theil Landes, oder auff ein Stifft, da Er gewiss bleiben wolte, kame, soil das, was Er hat, als die Herrschafften Schwett vnd Vierraden, auch der Anfall an Wernigerode, oder die Graffschafft selbst, do sie gefallen ware, dem Sechsten vnd jiingstem Sohne zukornmen vnd Er nicht minder seine zugetheilte Aembter Diestorff vnd Arentsehe, auch den Dernburgischen Anfall zu besserm Unterhalt behaltejj, der Unterhalt am Gelde aber alsdann auffhoren, vnd also consequenter von andern, da vns Gott noch mehr Sohne beschee- ren wurde.

    Es sollen auch auff solche Falle vnsere Eltere Sohne den Jiingern, ihren Briiderp, auch folgends, da vns Gott mehr Sohne bescheren wurde, keine Besserung zurechnen noch damit be- schweren, sondern aus bruderlicher Liebe dieselben Stuck vnd Ortter ohne disputation ihnen frl. vnd gerne gonnen.

    Mit dem Meisterthumb seyn wir gar nicht bedacht, darvon als mit vnsern Erblanden zu disponiren, sondern wie oben gemeldet wollen wir, dass der Orden als eine Zierd des Hausses Brandenburg in conservation vnd else bleibe, dariiber vnsere Geliebte Sohne vnd Nachkommen, (abermahls Vaterl. vnd getreulich zu erinnern), fiirl'tlich vnd fest halten sollen. Dieweil wir aber in gutem Nachdenken befinden, dass das Meisterthumb vnd die Herrschafften Schwett vnd Vierraden einander wohl anstehen vnd halten, vnd durch auswartiger Meister administration es vielmehr Zer- ruttung vnd Zugrieffs geben wiirde, sollen vnd werden vnsere freundl. liebe Sohne in gesambt da- bin bedacht seyn, wie lie Inhalt der Vertrage de jure nominandi, die ihre Crafft haben vnd be- halten, vnd sonsten es mit des Ordens Bewilligung dahin richten, dass der vnsorer Sohn, so die Herr schafften Vierraden vnd Schwett hat, auch zum Meisterthumb befordert werde, ohne Zerriittung des Ordens, sondern vielmehr denselben in beflern Schutz vnd Schirm zu haben.

    Was nun auff diese vnsere vaterlichie vnd treuhertzig gemeynte disposition vnd Theilung jedem vnserer Sohne zukommet, als den beeden Eltern die zwey regierende Theile in der Mark, Einem die Herrschafften Schwett vnd Vierraden, neben dem Anfall der Graffschafft Wernigerode

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    vnd Einem die beede Aembter Diestorff vnd Arentsehe, neben dem Anfall des Hausces Dernburg, dann mit dem Lande Franken aus Falle, wie wir es aus den Altvaterlichen Vertragen verordnet haben, solches fur lich sein Bleiben hat, das alles vnd jeglichs bohiilt ein jeder vnser Sobn, vnd ieine Mennliche Leibes Lehens Erben fur vnd fur, so lange seine Nachkommen vnd Linea wehret.

    Vnd also bleibet die Chur vnserm geliebten altistem Sohne, Marggraff Joachim Fride- richen, Administratorn des Primat Ertz-Stiffts Magdeburg etc. vnd wird mit Succelsion der Chur gehalten, nach Ausweissung der guldenen Bulla vnd wie es dieselbe vermag vnd mitbringet.

    Folgends schreitten vnsere Sohne, die wir ietzo haben oder noch bekommen mogen, an die erledigten regierenden Theile, nach der proximitat vnd Alter immer fort, Inhalts der verbind- lichen Vertrage.

    Vnd ob es zu Falle kame, dass der genannten vnserer Sohne einer mit Tod abginge vnd ein oder mehr Mennliche eheliche Leibes Lehens Erben hinter Ihme verlassen wiirde, so soil ein jeder Sohn seinen Vater in desselben Landen erben, ob es auch noch, ehe wir mit Tode abgegan- gen seyndt, zu dem Fall kame, foil gleichwohl nach seinem Tode jeglicher ehelicher Sohn seinen Vater erben, obwohl derselbe sein Vater eher dann wir mit Tode abgangen waren.

    Bekame dann vnserer Sohne einer durch Vorleyhung Gottes ein Stifft vnd hatte auch Sohne erlanget, Er aber wolte die Zeit seines Lebens auff dem Stiffte bleiben vnd den erledigten Antheil Erblandes vnd die Regierung desselben nicht annehmen, wachset seinen Sohnen solch Recht zu vnd mag Er die auff solchen Antheil Landes setzen.

    Hatte aber derselbe vnser Sohn, so auff einem Stiffte sitzet, vnd den Antheil Landes haben konnte, keine Sohne, noch derer zu gewartten, oder wolte vielleicht unverheyrathet bleiben, vnd also gutwillig beym Stifft verharren, tritt der naheste in Alter unter vnsern Sohnen nach Ihme In solch Recht, doch stehet solches allein zu desselben guten Willen vnd ist derohalben unverbindlich.

    Vnsere Sohne aber, die Stiffte erlangen, sollen allewege dahin bedacht seyn, dass lie solche, doch durch rechtmassige vnd billige Mittel, demnach hierinnen alles mit Fuge gehandelt werden muss, vnd ohne das, was jedes Orts fiiglich gesehehen kann, befahrende vnd entstehende Weit- leufftigkeit, dem Hausse Brandenburg, auch dem heiligen Reiche undienlich, deme zum besten er- halten vnd aus Ihre Sohne, do lie derer haben oder sonsten die Briider ausser frombden treulich befordern.

    Wann dann nicht mehr unter vnsern sechs Sohnen oder da vns Gott derer mehr besche- ret, als vier Regierende vnd die iibrigen abgangen vnd vnter diesen Vieren verfiele auch ein Stamm, so succediren die zwo Linien in der Mark einander, als der Regierende Herr in der Neu- mark, oder seine Sohne, da lich der Fall an vnsern altesten Sohn vnd seinen mennlicben Erben, da Gott gnadig fur fey, also begiebet in der Chur vnd bekommen die zu der Neumark, auch die andere gantze Mark, wie wir die ietzo beyeinander haben, vnd do es mit vnsern Sohn in der Neumark oder seiner Linien geschehe, bekommt vnsers altesten Sohns, des Administratoris Linea vnd Nachkommen die Neumark.

    Ingleichen auch die andere beyde Regierende Herrn vnd derer Linien vnd Nachkommen in Franken, auff gleichmassige zutragende Falle einander, die, so das Land auffm Gebirge haben> ins Land Franken, vnd die, so im Lande Franken seyn, dem Lande auffm Gebirge.

    Waren aber nur zwey Herrn vorhanden vnd die andere Linien alle vorfallen, soil einer die gantze Mark mit der Neumark, allermassen, wie wir ietzo durch Gottes Segen das Land bey

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    sammen regieren vnd der ander das Landt Franken, wie es vnser Vetter ietzo auch poffediret, behalten.

    Do aber die beede Regierende Herm oder Ihre Nachkommen vnd Linien in Franken vor- fielen, vnd also dieselbe beyde Theile sich an die beyde Markische Herrn vnd Linien erledigten, der, so diese Lande hat, oder auch der, so die Neumark helt, aber in der Mark vnd einer oder beyde bey seinem Lande bleiben wolte, soil es einem vnd dem andern frey stelien, vnd mogen fie beyde Ihre Sohne, wenn He die haben, hinein jeder auff seinem Antheil setzen, oder do einer oder der ander keine Sohne hatte, seinen Antheil mit Bewilligung der Landtstande sonsten annehmlich bestellen vnd regieren.

    Verfielen aber die Marckischen Linien beyde vnd die zwo in Franken waren iibrig, nim- met der Aelteste vnter derselben Linien die Chur vnd Mark an vnd uberlasset dem andern das gantze Land Franken, vnd also, do beyde Markische Linien vorfielen, succediret die Frankische vnd do die frankische Linie verfellet, die Markische.

    1st allein ein Herr vorhanden, behalt Er beyde Lander, die Mark Brandenburg vnd das Land Franken mit alien Angefallen vnd Anwartungen.

    Dais es nun auff einen vnd den andern Fall mit den Landestheilungen vnd succel'lionibus vorgeschriebener massen gehalten vnd deme in alien richtig vnd ohne disputation gefolget werde, das ordnen, setzen, meynen, machen vnd wollen wir kraftiglichen, vnd sollen vnsere Sohne bey Kindlichem Gehorsam vnd dem Seegen Gottes allem vnd iedem also gewies vnd vnfeilbar nach kommen, getreulich, fonder Gefehrde.

    Alsedann wir zu befferer fiirstlicher Unterhaltunge dem Stande nach den Jiingern vnsern Sohnen ein Weniges zugeleget, sollen, wann vnsere Sohne oder deren Nachkommen, die die Herr- schafften Schwett vnd Vierraden vnd den Anfall an der Graffschaft Wernigerode, ingleichen auch die Aembter Diestorff vnd Arentsehe haben, verfielen, oder auch, wenn fie sonsten zu regierenden theilen Landes kamen, diese Stuck alle hinwieder an den Churfursten vnd diese Lande, die wir ietzo ausser der Neumark haben, fallen.

    Das Hauss Dernburg aber, do es zum Falle kommet, als es doch bereit auff Erledigung der Herrschafft heimftehet vnd wegen der obliegenden Besehwerungen, auch des ungewiesen An- falls nicht hoch zu achten ist, soil zu der Neumark kommen vnd bleiben.

    Was aber dieselbe vnsere Sohne an anderer Erbschafft sonsten verlassen, so feme fie keine Leibes noch nahere Erben haben, oder davon nicht disponiret noch testiret batten, sollen solche Verlassenschafft die andere uberbleibende Briider zu gleichen Theilen nehmen vnd haben.

    Wie lange aber vnserer geliebten Sohne einer oder Ihre Nachkommen ausser den zuge- theilten vnd zukommenden Antheilen der Regierung auff den wenigen Stuck Landes bleiben, weil sie alle vnsere geliebte Sohne vnd Nachkommen seyn, vom Churfurstl. Hausse Brandenburg ge- bohren vnd ausser den Churfursten gleiche Reichsfursten, werden dieselbe vnd ihre Nachkommen damit billig verschonet, sollen auch darvon dem Churfursten vnd regierenden Herrn keine Pfiicht, Lehensfolge, Dienst oder Aufwartung zu leisten oder zu thun schuldig seyn, in keinerley wege, der, so Churfurst, aber ihnen gleichwohl getreulichen vnd embsigen Schutz halten, vnd sie als die ge- ringern desshalben nicht bedrengen laffen, noch selbst beirren, sondern gegen manniglichen ver- theydigen.

    Vnd also soil der Herr, der das Meifterthumb mit Consens des Ordens aus gebuhrliche Wege einbekommt, dem, so Churfurst ist, vnd auch deme, so in der Neumark regieret, keine

    209

    Raths Pflicht, Dienst oder Personliche Aufwartung zu thun schuldig seyn, die Comptores aber die gewohnliche herbrachte Dienste vnd andere Folge, wie iiblich bestellen. Zu Ehren Sachen wird sich in der briiderlichen Liebe, die wir von alien vnsern Sohnen v&terlichen erfordern vpd schul- digen haben wollen, jeder doch zur reputation vnsers Hausses Brandenburg, auch einem vnd dem andern selbst zum besten sreundlich zu beweisen wissen.

    Wegen der Jurisdiction aber, so vns vnd kunftigen Churffirsten fiber die zum Angefell gesatzte Graffschafft Wer ni ge r oda vnd das Hauss Dem burg gebubret, dabey muss es umb aller- hand respect willen, do es kfinftig wieder zu Lehen kommen sollte, verbleiben, zwischen den Herrn aber hat es die in Vaterlichen Vertragen verleibte Austrage.

    Ferner, als obgemeldet, die Herrn vnsere Sohne ohne der Regierenden Briider Unterhalt nicbt seyn konnen, wie auch die Vertrage in solchem disponiren, ietzo aber alle Dinge dermaffen hochgestiegen, dass einer jeden Privatperson mehr Ausgabe zuwachset,

    Ordnen vnd sctzen wir, dass jeder Sohn, so mit Landen nicht versorget, als dann seynd vnser dritter Sohn, Marggraff Joachim Ernst, ehe er zu seinem Theil kommet, wie obbemelt, vnd dann die andern drey, Marggraff Friderich, Marggraff Georg Albrecht vnd Marggraff Sigismund, auch die wir nochmahls bekommen mochten, jahrlichen haben soil 5000 thaler, welche ihnen also solgen sollen:

    Vnser altester Sohn vnd der die Chur hat, soil jede"m seiner Brfider, wiewiel der auch seyn, die keine Lande haben oder mit den geringen Stficken abgefunden werden, 3000 thaler geben, vnd der die Neumark hat, 2000 thaler.

    Wann sich aber der Fall mit Franken zutraget, ieder Regierender Herr in Franken 1000 thaler, vnd aus solchem Fall werden die Markische Regierende Herrn so viel erleichtert vnd darff alsdann der Churfiirst allein jedem 2000 thaler geben, vnd der, so die Neumarck 1000 thaler, darzu die 2000 aus Franken kommen, dass es die 5000 thaler erreichet, welcher Fall auch dahin verstanden wird, wenn ein oder der andere Theil vnserer Sohne, die Regierende Herrn seyn, abge- hen, vnd seine Erben an deflen Statt tretten, haben solche den andern nicht minder den Unter halt zu verreichen.

    Der vnser Sohn aber, so die Herrschafften Schwett vnd Vierraden hat, darff zu solchem Unterhalt nichts contribuiren, hat aber, weil er sich sonsten neben dem Meisterthumb erhalten kann, auch an Gelde nichts zu fordern oder zu gewartten.

    Mit solcher Verreichung der 5000 thaler soil aber gegen iedem Herrn alsdann erst ange- fangen werden, wann er das 16. Jahr seines Alters compliret hat, Ihme auch von den andern Brfidern darttber genugsame Assecuration gegeben vnd zugestellt werden.

    Kame aber vnserer Sohne einer auff Stiffte oder zu Regierungen, da er sich sonsten fUrst- lichen vnd zur Nothdurfft ertragen kan, darff demselben zur Erhebung der Regierenden Herrn ohnedas obliegender Beschwerden, solcher Unterhalt nicht verreichet werden.

    Indess vnd eher einer oder der ander vnserer Sohne das 16. Jahr erreichet, da er auff Uniuersitaten ware oder bey einem Regierenden Herren zu Hose oder vnser hertzgeliebte Gemah- lin wegen wenigers Alters einen oder mehr bey sich behalten vnd aufferziehen wollte, so soil dem selben nach Gelegenheit des Alters vnd Vorhabens, von den Regierenden vnsern Sohnen, wieviel der seyn, fiirstlicher vnd nothdfirftiger Unterhalt verreichet werden. Wolte aber einer herummer ziehen vnd sich in fremden Landen besehen, alsdann auch so viel, dass er zur Nothdurfft, als ein Fttrst vnd Marggraff fortkommen konne, Also da sich einer oder mehr an fremder Potentaten Hoffe ttiebel'S Cod. dipl. Brand., Su^lementbaiib. 27

    210

    auffhalten wolte, abermahls nach Gelegenheit der Oerter fiirstliche Nothdurfft, oder da sich auch einer in Kriegszugen begeben vnd versuchen wolte, sollen die Regierende Herren demselben Fiir- sten vnd nach Nothdurfft ausrtisten.

    Alsdann vnsere freundliche hertzgeliebte Gemahlin rait dem Furstenthum Crossen, auch dem Arabte vnd Stiidtlein Ziillich vnd LandleinBoberssberg beleibgedinget vnd Ihre L. von Gott noch eine Zeit lange bey Leben gefristet werden mag, dieser Ort aber vnserm Sohne, Marggraff Christian zugeschlagen ist, dahero zu erwegen, dass Ihme nicht ein geringes Zeit vnserer hertz- geliebten Gemahlin Leben abgekiirtzet wird, soil Ihrer Ld. frey vnd vorbehalten seyn, vnserm Sohne, Marggraf Christian, oder seinen Erben, oder dem Herrn, so die Neumark hat, bey derer Leben das Leibgedinge auff gewifle mass, wie lie sich deffen mit einander vereinigen werden, ab- zutretten oder einzureumen, doch foil solches frey vnd gutwillig bey vnserer Gemahlin Ld. Will- kiihr stehen, solches nach Ihrem selbst Wohlgesallen zu thun oder zu lassen vnd do es Ihre L. nicht gern Miitterl. aus offenen wohlberathenem Gemiith thut, Ihre L. desswegen unverbunden bleiben vnd Ihr an derer Leibgedinge kein Eintrag, Einhalt noch Hinderung geschehen, das Klo- ster Arentsehe aber soil vnserer freundlichen hertzgeliebten Gemahlin zu vergeben nicht offen seyn, sondern auff Ihrer L. Abgang deme vnserm Sohne oder seinen Nachkommen, deme es obgesetzter maffen vermachet, heimbfallen.

    Was mehr die Versorgnuss vnd Aussteuern vnserer freundlich geliebten Tochter vnd Frau- lein anlangen thut, setzen, Ordnen, machen vnd wollen wir, da wir derer nach vnserm Todte un- berathen hinter vns verlaffen werden, dass vnsere Sohne sambtlichen aus schuldiger briiderlicher Liebe vnd Treue, alien Fleiss darob anlegen vnd anwenden sollen, damit fie fiirstl. vnd Christli- chen ausgestattet werden, vnd soil das Ehegeldt, wie im Churf. Brandenburg. Hausse Herkommens vnd brauchlich, 20000 fl. Landes Wehrung bleiben, welches dann die Landschafft beyder Ortter, dieser vnd in der Neumark Inhalt der Vertrage vnd Reverse traget vnd ausbringet, die andere Ausfertigung foil dem Stande nach fiirstlich vnd ehrlich geschehen, vnd weil wir biss dato drey Toch ter, die Churn. Slichss. Wittwe, Herzog Johanns Friederichs vnd Herzog Barnimbs zu Pommern Gemahlin ausgesteuert haben, mit den andern vnsern Tochtern, die wir nach vnserm Todte unbegeben verlaffen, so viel moglich gleichmassig gefolget werden.

    Solche Ausfertigung dann mit Verrichtung des Beylagers, Fiirstl. Geschmucks vnd was mehr darzu gehorig, sollen die vnsere Sohne, welche Regierende Herrn seyn vnd Lande haben oder Ihre Erben, die succediren, samtlichen ausrichten vnd tragen, die andern vnsere Sohne aber, die auff Stiffte seyn, oder die Graff- vnd Herrschafften vnd Aembter innehalten, demnach die An- theil geringe, der Schwestern auch nicht viel, sonsten etwas zuzulegen nieht schuldig seyn, vnd da mit iiberhoben bleiben.

    So hat man auch, wie nicht unbrauchlich, weil der Geschmuck vnd alle Sachen hochge- stiegen, mit der Landschafft umb einen Zu- vnd Nachschuss zu dem Ehegelde zu handeln vnd sollen beyder Regierender Herrn in der Chur- vnd Neumarek Landschafften, solches unter sich, wie gewbhnlich, vnd die Vertrage weissen, ausbringen.

    Die Tochter vnd Fraulein aber, so vnser altester Sohn, der Administrator, als folgender Churfurst inne hat, oder Er vnd seine Nachkommen, die diesen Theil Landes haben, noch bekom- men mochten, ingleichen die Tochter vnd Fraulein, so vnser ander Sohn, Marggraff Christi-an, oder seine Nachkommen an der Neumark durch Gottes Seegen erlangen, sollen von beyden Landen

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    dieses Orts vnd der Neumark ausgesteuert werden, vnd die Landschaft beiderseits vermoge der Vertrage einander helfFen vnd darzu contribuiren.

    Diese vnsere Sohne aber, welche uff zutragende Falle ins Land Franken konimen, sollen Ihre Tochter vnd Fraulein ohne Htilff der Merkischen Herrn vnd Lande fur sich aussteuern. Er- langeten dann die letzten vnsere Sohne, oder ihre Nachkomraen, welche die Graff-Herrschafften vnd Aembter besitzen, Tochter vnd Fraulein, dieselbe sollen ingleichen aus gesambten Merckischen Landen ausgesteuert vnd nach den Vertragen darzu contribuiret werden.

    So sollen auch alle vnd jede Fraulein nach Laut der* altvaterlichen Vertrage, vnd wie es Herkommens, eher lie ehelich beygeschlaffen, nach aller Nothdurfft in der besten Forma sich ver. zeihen Vaterlichs, Miitterliches vnd briiderliches Erbe, vnd sollen vnsere Sohne zu Heyrath vnd Aussteurung der Schwestern, Tochter vnd Fraulein keine Lande noch Leute vergeben.

     
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