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Charter: Urkunden Brandenburg III (Google data) 455
Signature: 455

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Source Regest: Codex diplomaticus Brandenburgensis. Sammlung der Urkunden, Chroniken und sonstigen Geschichtsquellen für die Geschichte der Mark Brandenburg und ihrer Regenten, Nr. 455, S. 529
 

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Codex diplomaticus Brandenburgensis. Sammlung der Urkunden, Chroniken und sonstigen Geschichtsquellen für die Geschichte der Mark Brandenburg und ihrer Regenten, Nr. 455, S. 529

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    f) ?,g. SL. folg. Gerken Codex Bd. 8. v. SYS. II. Bd. H 2b )

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    letztreS nicht schon durch frühere Bestimmung feststandDaß aber durch die Majorität ein an sich nicht vorhandenes Recht beliebig geschaffen werden könne oder daß die Majorität sogar die Befugniß habe, altes Recht und die beste, hende Verfassung über den Haufen zu werfen, daran dachte damals niemand und wäre eine solche unbegrenzte Macht allen Begriffen altdeutscher Freiheit gänzlich zuwider gewesen.

    Merkwürdig ist es, daß der erste Act eines eigentlichen Eingreifens einer landesherrlichen Regierungsgewalt di« märkischen Städte betroffen hat, welche am Ende des fünfzehnten Jahrhunderts sehr herabgekommen waren"). In, dessen traf man keine allgemeine Maßregel, sondern ging auf die localen Verhältnisse ein, indem der Churfürst persönlich (oder doch durch Commissarien) die einzelnen Städte bercisete *") und jeder eine f. g. Reformation gab, von denen ich nachstehend (klro. 12 bis IS u. a.) einige bisher unbekannte habe abdrucken lassen, welche mit den schon gedruckten von Neustadt.Eberswalde, Prenzlau und Frankfurt verglichen werden mögen **").

    Bemerkenswcrth ist die Urkunde Kr». 7, worin die Erbfolge in die Lehnschulzen guter durch Vernehmung der ältesten erfahrnen Edelleute des Landes und andrer rechtskundigen Personen constatirt wird. Man sieht, daß man damals auch dem Privatrecht einen ganz andern Begriff unterlegte, als jetzt, indem man nicht beabsichtigte es zu machen, sondern nur es festzustellen. In ganz ähnlicher Weise fragte im Jahr 1170 Markgraf Otto der Erste den Großen seines Landes ab, ob Brandenburg die Hauptstadt desselben sei und ließ Herzog Boleslaus von Schlesien 1219 durch Aussage kundiger Edelleute die Rechte der Castcllanei Militsch feststellen s). In Pommern wurde im sechszehnten Jahr« hundert, nach der intressanten Erzählung des Bürgermeister Sastrowen durch Vernehmung aller alten Amtshzuxt> leute, des alten brandenburgischen Kanzlers Weinleben u. s. w. festgestellt, daß es in Pommern, Mecklenburg und der Mark Brandenburg Landesbrauch sei, daß niemand eine neue Wind- oder Wassermühle anlegen dürfe, er habe denn dazu Erlaubniß von seiner hohen Obrigkeit, Denn man betrachtete im ganzen Mittelalter das Recht als etwas wirklich Vor» handeneS, nicht als etwas nach Willkühr Abzuänderndes, man schrieb ihm ein Dasein, kein Sollen oder Werden zu ^s); schon zu Ende des sechszehnten Jahrhunderts aber würde man über die Frage, welcher Sohn in ein Lehnschul« zengut zu succediren habe, das römische Recht aufgeschlagen haben und jetzt würde man berathschlagen, ob es vernünfki, ger sei, daß der älteste oder der jüngste Sohn den Hof erbe oder ob alle Kinder gleich erben müßten. Gewiß ist das eine so vernünftig als das sichre, je nachdem es einmal irgendwo wirklich Rechtens'ist; alle Familienverhältnisse abn werden zerrüttet und die Achtung vor dem Rechte selbst wird erschüttert, wenn Ein Gerichtshof bei Fortdauer des Heim» falls für die alte bäuerliche Succession entscheidet, während das Nachbargericht bei völlig gleichen Verhältnissen für gemeinrechtliche Succession erkennt fs^s).

    Die Urkunden iVro. 22, 23 und 28 betreffen die Obergerichtsbarkeit und zeigen wie die Landesherr« auch da, wo sie die Obergerichte den Commune,, übergaben, das Recht über Leben und Tod sich als ein landesfürsi« liches Hoheitörecht, vorbehielten. Schon bei den ersten Veräußerungen der Obergerichte scheint dieses höchste Recht über Leben und Tod ausgenommen gewesen zu sein-ffj-ff), im sechszehnten Jahrhundert zogen die Landesherrn dieses Recht aber allnmhlig wieder mehr an sich und duldeten nicht, daß eine Stadt einen Verbrecher ohne ihre Erlaubniß hinrichten

    ') Die mar?. Städte gaben allemal V, die Ritterschaft '/..

    ") Vergleiche was ich darüber«,: der Einleitung zum ersten Theile dieses Codex r»F. 155. gesagt habe. —) JZkxgl. 6«rc«r>s rebv5 Vlsreli, p. 249. eä. l^r«us!i. v. Lancizolle Gesch. deS St^dtewesenS p. 78.

    Fischbach Stadtebeschreibung?. 160, Eeckt Gesch. von Prenzlau Bd. 2. Wohlbruck LebuS 2. p. 467. und A^Iil eorn. c«n«t. Vd. 6,

    f) Gerken Fragm. M. Bd, 3. Tschoppe Stenz«! Städteurk. ?. 315.

    f^) Bd. Z. x. 84. seines Lebens.

    M) S. Vischel Zerstreute Blätter. 1SZZ. 8.

    Mf) Siehe v. Haxthausen Agrarverf. von Paderborn p. 227.

    1"fff5) Urk. v. 1253 bei Tschoppe u. Stenzel a. a. O. r>. 232. Hier wird daS Obergericht weggegeben, wenn e< «der wirklich zur «uüs«« vitse kommt, so mußte der Landesherr angegangen werden.

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    ließ,. DaS Obergm'cht umfaßte daher mehr die Fälle, wo ein Verbrechen mit Geld gebüßt wurde, wie dies damals noch regelmäßig geschah.

    Durch die Urk. Nr«. 33. wird die Lieblingsmaterie unserer bisherigen brandenburgischen Geschichtschreiber, das Raub wesen des Adels und das berüchtigte Otterstedtsche Verslein:

    Jochiniken, Jochimken, höbe dy Wo wy dy krygen, hangen wy dy *)

    erläutert. Die LandtagSverhandlungen ergeben übrigens, daß wirklicher Raub stets für etwas ehrloses galt, nachdem aber durch den ewigen Landfrieden die ehrlichen Fehden dem Adel und den Städten auch allmählig beschränkt wurden, war die Grenze zwischen erlaubter und unerlaubter Selbsthülfe schwer zu ziehen, ja noch jetzt ist diese Grenze schwerer in der Anwendung und bei wirklich vorkommenden Fällen als in der Gesetzgebung zu finden, wiewohl auch letzt« nicht gleichförmig ist und z. B, das Pfändungsrecht, der letzte Rest deS altdeutschen Fehderechts, nach der Kammergerichts« ordmmg von 1709 in der Churmark Brandenburg in weiterem Maße gilt, als die Bestimmungen des allgemeinen Land» rechts mit sich bringen. Ich bemerke noch, daß das Ansehn deS ewigen Landfriedens nicht darin beruhte, daß die Feh« den eben allgemein auf dem Reichstage verboten waren, sondern in der aus uralter Zeit stammenden Vorstellung, daß eS wider die Ehre laufe, einen gültigen Landfrieden (Gottesfricdcn) zu übertreten. Sastrowen sagt dies anch, indem er erzählt"), daß der Stralsundische Bürgermeister Lorbeer sich höchlich über den Vorwurf beleidigt gefühlt habe, daß er wider den kaiserlichen Landfrieden „also wider Ehre" gehandelt haben solle. UebrigenS beweisen die hier abgedruckten Landtagsver. Handlungen von 1523*") daß der brandenburgische Adel sich sein hergebrachtes Einigungsrecht nicht wollte nehmen lassen, wie auch die Landtagsabschiede von 1527 und 1534 ergeben, daß er sehr befürchtete, unter dem Verwände des über» tretenen Landfriedens vergewaltigt zu werden; eine Furcht, die, wie das Verfahren Markgraf Johanns gegen Mazke Borke auf Falkenburg beweiset f), nicht immer ohne Grund war.

    Die Bestallungen über das Ordinariat an der Universität zu Frankfurt an der Oder, fo wie die andern Bestallungen der Amtshauptleute, die ich »achstehend habe abdrucken lassen, sind, in Vergleich mit frühere» und spätem Bestallungen dieser Art, nicht ohne Jntresse, die eigentlichen Beamten-Bestallungen, Rathspatente und dergleichen kom men erst von der Zeit Churfürst Joachims des Zweite» an häusig vor und werden, als Probe, hoffentlich später mitge- theilt werden können.

    Die Ämterinventarien des fünfzehnten und sechzehnten Jahrhunderts ff) sind für den Landbau und das Kriegswesen damaliger Zeit bei genauerer Erwägung der darin enthaltenen Notizen, auf die ich hier nicht eingehn kann, von Wichtigkeit und verdienten wohl cinen Abdruck, wie auch die Zollrolle s^r«. 5V)jfj), in Verbindung mit ähnlichen Urkunden, für die Geschichte des Handels von Erheblichkeit ist. Die Urk. Aro. 4. betrifft die Errichtung eines Woll» Markts in Cottbus, da Tuch von jeher der wichtigste Zweig märkischer Fabrikation gewesen ist. Die Erörterung der Urkunden über das Münzwesen ^f^f) muß ich Sachverständigen überlassen und kann auch auf die Urkunden über den Weinbau um Berlin und Brandenburg hier nur aufmerksam machen. Di« Gerichtsordnung der Stadt Osterburg von 1536 beruht offenbar auf weit älteren Weisthümern über die Rechte der Schoppen dieser Stadt.

    Endlich die Verhandlungen aus dem Jahr 1521, wegen der Lehnabhängigkeit der Herzoge von Pommern, beschließen die zahlreichen Urkunden, welche ich in diesem und dem vorigen Bande meiner Urkundensammlung über diese Verhältnisse

    ') Duchbolz brand. Gesch. Bd. 3. x. 26S. «) Bd. 3. p. 1ZS. —) Nr«. 17.

    5) Sastrowen Bd. 2 p. 607.

    ^) 17, 8l, 88 und nachstehend Nr». 9. folg. s. Bd. 1. dieses Codex x. SS.

    M) S. auch Bd 1. x. 9l und 8Z. 5M) A">. 44. folg. Bd. 1. i>. 240.

    5 26*)

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    mitgetheilt habe und aus denen sich nun eine Geschichte der Streitigkeiten und Kriege der hohenzollerischen Churfürflen mit den Herzogen von Pommern mit ziemlicher Vollständigkeit aufstellen lassen wird, da die Darstellung in der sonst überaus gründlichen Territorialgeschichte des Prof. von Laiicizolle wegen Mangel urkundlichen Materials nur lückenhaft ausfallen konnte. Ich hole bei dieser Gelegenheit nach, daß nach dein Briefe, wodurch der Tag zu Königsberg (p. 102. dieses Theiles) von Jacobi auf Walxurgen erstreckt wurde, folgende Ra'the 1492 zu Königsberg verhandelten (p. 98. d. Th.) brandenburgischer SeitS: Dietrich Bischof von LebuS, Jürgen von Slaberndorf Meister S. Johanns Ordens, Johann Graf von Lindow, Erasmus Brandburger Pfarrer zu Cotbus, Jorg von Vclberg, Bosse von Alvensleben Mar» schalk, Cristoff von Polenzk, alle drei Ritter, Werner von Schulenburg der ältre, Henning von Arnim Voit im Ilker, lond, Sigmund Czerer Doctor und Johann Volker, beide Cantzler; pommerischer Seits: Ludwig Graf zu Naw« garden, Johann Abt zu Colbitz, Heinrich Bork Ritter, Werner von der Schulenburg Hauptmann des Landes zu Stet« tin, Berndt Nor Doctor und Comvtur zu Wildenbruch, Adam PodewilS Hofmeister, Degener Buggenhagen Erbmar» schall, Jorgen Kleist Kanzler, Ewalt von der Ost Landvogt im Lande zu Greifenberg und Peter Pudewilß Marschall.

     
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